Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 335/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 Arbeitsgericht Cottbus Urteil vom 6. Juni 2013 - 3 Ca 355/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 11. Februar 2014 - 3 Sa 1412/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Mindestlohn - Entgeltfortzahlung Bestimmungen: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende - RL) Art. 98 Abs. 6; AEntG (in der im Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung) § 2 Nr. 1, § 5 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1; EFZG § 2 Abs. 1, § 12; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus - und Weiterbildungsdienstleistu gen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 17. Juli 2012 (MindestlohnVO) § 1; Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (TV Mindestlohn) § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1, § 4 Hinweis des Senats: ( Weitgehende ) Parallelentscheidung zur führender Sache - 10 AZR 495/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 335/14 3 Sa 1412/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Guthier und Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 335/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 11. Februar 2014 - 3 Sa 1412/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Der Kläger ist seit dem 1. April 2000 bei der Beklagten als Ausbilder mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu einem ve r- tra g lichen Bruttomonatsgehalt von 1.894,00 Euro beschäftigt. Auf das Arbeit s- verhältnis finden weder kraft beiders eitiger Tarifbindung noch aufgrund vertra g- licher Bezugnahme Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte erbringt in ihrem Betrieb in C Aus - und Weiterbi l dung s- dienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Mit der am 1. August 2012 n- gende Arbeitsbedingungen für Aus - und Weiterbildungsdienstleistungen nach Juli 2012 (Mindes t- lohnVO) erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gem äß § 7 AEntG in der im Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 15. August 2014 gelte n- den Fassung die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindes t- lohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 für allgemein a n- wendbar. In der MindestlohnVO hei ßt es auszugsweise: § 1 Zwingende Arbeitsbedingungen Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mi n- destlohns für pädagogisches Personal vom 15. November einen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 335/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 - 4 - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung übe r- wiegend Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten und Dritten B uch Sozialgesetzbuch durchführt; ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehab i- litation im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Rechtsnormen des Tari f- vertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen e i- nem Arbe itgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Ge l- tungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitne h- Der TV Mindestlohn enthält ua. folgende Regelungen: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 2. sachlich für Betriebe oder selbständige Betriebsa b- te i lungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilu n- gen überwiegend Aus - und Weiterbildungsdienstlei s- tungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des S o- zialgesetzbuc hes erbringen. Ausgenommen sind die Träger der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen; § 2 Regelungsgegenstände 1. Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindes t- stundenvergütung und den jährlichen Urlaubsa n- spruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt. 2. Für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer günstigere Regelungen bleiben unberührt. 5 - 4 - 10 AZR 335/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 - 5 - § 3 Entgelt 1. Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt - a b- hängig vom Einsatzort - mindestens 12,60 (Berlin, Schleswig - Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein - West - falen, Hessen, Rheinland - Pfalz, Saarland, Baden - Württemberg, Bayern) 11,25 (Brandenburg, Mecklenburg - Vorpommern, Sachsen - Anhalt, Sachsen, Thüringen). § 4 Urlaub Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben unter For t- zahlung des Arbeitsentgeltes Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5 - Tage - Woche beträgt der Urlaubsanspruch 26 A r- beitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von Die Beklagte nahm eine Nachberechnung des Entgelts des Klägers f ür die Monate August 2012 bis Januar 2013 auf Basis der Mindeststundenverg ü- tung von 11,25 Euro brutto vor und erbrachte Nachzahlungen für tatsächlich geleistete Arbeits - und Urlaubsstunden in Höhe von insgesamt 190,50 Euro brutto. Aufgrund von Feiertagen a usgefallene Arbeitszeit berücksichtigte sie dabei nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn stehe ihm auch für Feiertagsstunden zu. Ausgehend von einer Gesamtzahl von 1.030 Arbeits - oder Urlaubsstu nden oder wegen Fe i- ertagen ausgefallener Stunden ergebe sich für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 unter Anrechnung erhaltener Zahlungen ein Differenzanspruch in Höhe von 180,00 Euro brutto. 6 7 - 5 - 10 AZR 335/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 - 6 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 180,00 Euro brutt o nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 131,00 Euro seit dem 16. November 2012 und aus weiteren 49,00 Euro seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beant ragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn sei nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen, nicht aber an Feiertagen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kla ge stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die aufgrund von Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstu n- den in Höhe des zuletzt noch streitgegenständlichen Betrags von 180,00 Euro brutto. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, verlangt er im Weg der abschließenden Gesamtkl a- ge (vgl. zu den Anforderungen BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11 f.) Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. Januar 2013. Die An zahl der im Streitzeitraum angefallenen vergütungspflichtigen Fe i- ertagsstunden ist ebenso wie der Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit s- stunden und die Höhe und Berechnung des monatlich gezahlten und anreche n- baren Entgelts festgestellt und steht zwisch en den Parteien nicht im Streit. Die Entscheidung des Senats hängt damit allein von der Frage ab, ob diese wegen Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden in Höhe der Mindeststundenverg ü- 8 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 335/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 - 7 - tung nach § 3 TV Mindestlohn zu vergüten sind oder ob die Beklagte nur d ie geringere vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. Mit der Entsche i- dung des Senats ist abschließend geklärt, welche Vergütung der Kläger für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 noch zu beanspruchen hat. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 1 EFZG auch für die wegen eines Feiertags ausgefallenen Arbeitsstunden Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der in § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn bestimmten Mindeststu n- denvergütung. 1. Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung auszusetzen (vgl. zu den Vorau s- setzungen: BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - ; 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 17 ff.) . Vorliegend kommt es zwar entscheidungserhe b- lich auf die Wirksamkeit der nach § 7 AEntG aF ergangenen MindestlohnVO an, da sich ein Anspruch auf die Mindeststundenvergütung nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn mangels Tarifbindung der Parteien und fehlender arbeitsve r- traglicher Grundlage nur aus § 1 Mindes tlohnVO ergeben kann und der Klag e- antrag unter diesen Voraussetzungen begründet ist (vgl. unten II. 3 . ) . Doch h a- ben weder die Parteien Sachvortrag gehalten, der ernsthafte Zweifel (vgl. zu diesem Maßstab BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 17 ff. mwN) an der Wirksamkeit der MindestlohnVO wecken könnte, noch sind dem Senat von Amts wegen solche Zweifel bekannt. 2. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die aufgrund von Fe i- ertagen ausgefallenen Arbeitsstunden ergibt sich nicht unmittelbar aus § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 MindestlohnVO, § 8 Abs. 1 AEntG aF. a) Die Parteien unterfallen dem Geltungsbereich der MindestlohnVO und des TV Mindestlohn; dies steht zwischen ihnen nicht im Streit. b) Aus § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 Mindestl ohnVO ergibt sich kein unmittelbarer tariflicher Mindestlohnanspruch für Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags ausgefallen ist. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht zutreffend aus. 13 14 15 16 17 - 7 - 10 AZR 335/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 - 8 - Die Ansprüche des Klägers auf Vergütung tatsächlich geleisteter Arbeitsst u n- den und für Zeiten des Urlaubs im Streitzeitraum hat die Beklagte nach Maßg a- be des TV Mindestlohn erfüllt. aa) § 3 Nr. 1 TV 4 Ausdrückliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen enthält der TV n- nach ein Vergütungsanspruch besteht, unabhängig davon, ob die Vergütung eine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ist oder au s- nahmsweise aufgrund anderer Rechtsgrundlagen auch für Zeiten ohne Arbeit s- leistung zu erbringen ist. Gegen eine solche Auslegung des TV Min destlohn spricht jedoch der Umstand, dass nach § 2 Nr. 1 Satz 1 TV Mindestlohn tariflich n- spruch geregelt werden sollen und für andere Regelungsgegenstände nach § 2 Nr. 1 Satz 2 TV Mind den Tarif vertrags parteien ausdrücklich nicht gewollt ist. Dies schließt die A n- nahme eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für Feiertage auf der Grundlage von § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn mangels Regelung der Anspruchsvoraussetzungen aus. Der TV Mindestlohn nimmt auch nicht im Sinne einer Rechtsgrundverwe i- sung auf die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Bezug. bb) Dieses Verständnis wird bestätigt durch eine Betrachtung im Kontext der Normen des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes. Die Vereinbarung des TV Mindestlohn erfolgte durch die Tarifvertragsparteien ersichtlich mit dem Ziel, diesen Tarifvertrag nach § 7 Abs. 1 AEntG aF durch Verordnung des Bunde s- ministeriums für Arbeit und Soziales auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit Sitz im In - oder Ausland erstrecken zu lassen. Eine solche Erstreckung ist auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien erfolgt. Gegenstand einer e r- streckungsfähigen tariflichen Regelung können nach § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG ua. Mindestentgeltsätze und nach § 5 Satz 1 Nr. 2 AEntG die Dauer des Erh o- 18 19 - 8 - 10 AZR 335/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 - 9 - iSd. § 5 Satz 1 Nr. 1 und auch des § 2 Nr. 1 AEntG ist dabei einheitlich ausz u- legen, und zwar unabhän gig davon, ob ein innerstaatlicher Sachverhalt oder ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zu entscheiden ist (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 16, BAGE 141, 173) . International zwingend sind im Rahmen von Bestimmungen über Branchenmindestlöhne aber zunächst nur Regelungen über die Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (vgl. zu Art. 34 EGBGB BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 617/01 - zu VIII der Gründe, BAGE 113, 149) . Nicht zu den international zwingenden Rechtsnormen iSv. Art. 34 EGBGB gehör en demgegenüber § 2 EFZG und § 615 BGB (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 13, BAGE 141, 129; 12. Januar 2005 - 5 AZR 279/01 - zu IX 1 der Gründe ) . § 3 EFZG ist nur dann eine Eingriffsnorm, wenn der A r- beitnehmer deutschem Sozialversicherungsrecht u nterliegt (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 18, aaO ) . Vor diesem Hintergrund hätte es deutlicher Anhaltspunkte im Tarifvertrag bedurft, um anzunehmen, dass die Tarif vertrag s- parteien weiter gehende Regelungen schaffen wollten, obwohl diese nur tei l- weise auf tarifliche Außenseiter und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hätten e r- streckt werden können. Derartige Hinweise sind dem TV Mindestlohn jedoch nicht zu entnehmen. 3. Der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen in Höhe der Mindest stundenvergütung des § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn ergibt sich aus § 2 Abs. 1 EFZG und dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Entgeltausfal l- prinzip. a) Der Kläger hat dem Grunde nach gemäß § 2 Abs. 1 EFZG für 24 Ar - beitsstunden, die im Zeitraum 1. August 201 2 bis 31. Januar 2013 feiertagsb e- dingt ausgefallen sind, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies steht zw i- schen den Parteien nicht im Streit. b) Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs ergibt sich für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG. Das hiernach maß gebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn als Geldfaktor in die Berec h- nung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen (im Ergebnis ebenso zur PflegeArbbV v om 15. Juli 2010 BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/1 2 - 20 21 22 - 9 - 10 AZR 335/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 - 10 - Rn. 15; vgl. auch zum MiLoG zuletzt zB Greiner/Strippelmann BB 2015, 949, 950 f.) . Der Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist weder durch das Arbeitnehmer - Entsendegesetz noch durch unionsrechtliche Vo r- schri f ten eingeschränkt. aa) Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (vgl. dazu zuletzt zB BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 139/12 - ) . Hiervon darf gemäß § 12 EFZG nicht z u- ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. bb) D as Arbeitnehmer - Entsendegesetz modifiziert für seinen Anwendung s- bereich die national und teilweise auch international zwingenden (vgl. dazu BAG 18. April 2012 - 10 A ZR 200/11 - BAGE 141, 129) Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht. Ausdrückliche Regelungen fehlen und ein solcher Regelungswille lässt sich auch weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Anhaltspunkte dafür benennt auch die Rev i- sion nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich der Senat damit nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Fünften Senats vom 12. Januar 2005 ( - 5 AZR 279/01 - zu IX der Gründe und - 5 AZR 617/01 - zu VIII und IX der Gründe, BAGE 113, 149) . Beide haben sich - soweit hier von Interesse - ausschließlich mit der Frage befasst, welche Ansprüche des Arbei t- nehmers gegen den Arbeitgeber von der Bürgenhaftung nach § 1a AEntG aF (jetzt § 14 AEntG) erfasst werden. Für Ansprüche aus Annahmev e r- zug nach § 615 BGB und für Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung durch den Arbeitgeber wurde eine solche Haftung verneint. Die Frage, in we l- cher Höhe der Arbeitgeber selbst Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG zu leisten hat, behandeln diese Ent scheidungen nicht. cc) Eine andere Sichtweise ist auch unionsrechtlich nicht geboten. Die 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmer n im (Entsende - RL) dienen der Koo r- dination der Gesetze der Mitgliedstaaten, um einen Kern zwingender Besti m- 23 24 25 - 10 - 10 AZR 335/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 - 11 - mungen über ein Mindestmaß an Schutz festzulegen, das im Aufnahmemi t- gliedstaat von Arbeitgebern zu gewährl eisten ist, die Arbeitnehmer dorthin en t- senden. Die Richtlinie hat jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den materiell - rechtlichen Inhalt dieser zwinge n- den Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz harmonisiert. Ihr Inhalt kann daher von den Mitgliedstaaten unter Beachtung der Verträge und der al l- gemeinen Grundsätze des Unionsrechts frei bestimmt werden (EuGH 7. November 2013 - C - 522/12 - [Isbir] Rn. 33 mwN) . Damit scheidet die A n- nahme aus, dass durch die Entsende - RL außerhalb des Gegenstands der Richtlinie bestehende nationale Regelungen über die Entgeltfortzahlung an Fe i- ertagen harmonisiert oder begrenzt werden sollten. Selbst wenn daher nach zwingendem nationale m Recht in Teilbereichen der Entgeltfortzahlung eine u n- terschiedliche Behandlung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gegenüber A r- beitgebern mit Sitz im Ausland bestehen sollte und dies - was im Hinblick auf die verschiedenen Entgeltfortzahlungssysteme in anderen Mitgliedsländern ke i- neswegs zwingend ist - zu We ttbewerbsverzerrungen führen könnte, hätte dies nicht die Unanwendbarkeit der zwingenden Bestimmungen des Entgeltfortza h- lungsgesetzes zur Folge. c) Hätte der Kläger in den streitgegenständlichen 24 Feiertagsstunden gearbeitet, wäre ihm nach § 3 Nr. 1 TV M indestlohn ein Stundensatz von 11,25 Euro brutto gezahlt worden. Dieser ist der Höhe nach dem Entgeltfortza h- lungsanspruch zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche Vergütung scheidet nach § 12 EFZG aus. Danach ergibt sich für den Zei traum 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 ein weiterer Vergütungsanspruch des Kl ä- gers in unstreitiger Höhe von 180,00 Euro brutto. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 26 27 - 11 - 10 AZR 335/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR335.14.0 III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Linck Brune W. Reinfelder D. Schumann W. Guthier 28
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