Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 495/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 I. Arbeitsgericht Hildesheim Urteil vom 4. Dezember 2013 2 Ca 192/13 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 4. Juni 2014 - 16 Sa 20/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Mindestlohn - Entgeltfortzahlung Bestimmungen: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende - RL) Art. 3; ArbGG § 98 Abs. 6; AEntG (in der im Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung) § 2 Nr. 1, § 5 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 9, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1; EF ZG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4, § 12; SGB IX § 35 Abs. 1 Satz 1; SGB III § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Verordnung über zwingende Arbeitsb e- dingungen für Aus - und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zwe i- ten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 17. Juli 2012 (Mindest - lohnVO) § 1; Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagog i- sches Personal vom 15. November 2011 (TV Mindestlohn) § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1, § 4 Leitsatz: Findet für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden eine Mindestlohnregelung Anwendung (hier: TV Mindestlohn für p ädagogisches Personal), ist diese für die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähi g- keit nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EFZG maßgeblich, wenn die Mindes t- lohnregelung selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren (weitgehenden) Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 495/14 16 Sa 20/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisions beklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgeri cht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Guthier und Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 3 - 1. Die Revision de r Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Juni 2014 - 16 Sa 20/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 720,70 Euro brutto erst seit dem 6. September 2013 besteht. 2. D ie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feierta gen . Die Klägerin war vom 1. Februar 2008 bis zum 31. März 2013 bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33,5 Stunden beschäftigt. Das vertraglich vereinbarte Bruttom o- natsgehalt betrug 1.546,15 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis fa nden weder kraft beiderseitiger Tarifbindung noch aufgrund vertraglicher Bezugnahme Tarifve r- träge Anwendung. Die Beklagte beschäftigt ca. 50 Mitarbeiter und erbringt in ihrem Betrieb in H im Auftrag der Bundesagentur f ür Arbeit Aus - und Weiterbi l dung s diens t lei s- tungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Nach einem mit h fü h rung von Maßnahmen nach § 102 Abs. 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) in vergleichbaren Einrichtungen nach § 35 Sozialgeset z buch, Neuntes Buch (SGB vom 6. /8. Juli 2011 erfüllt sie die Kriterien als vergleichbare Ei n- richtung der beruflichen Rehabilitation iSv. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX . Je de n- falls bis März 2014 führte sie eine Maßnahme zur Förderung der Teilhabe b e- hinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III (bis 31. März 2012: § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III) in ihren barrierefreien 1 2 3 - 3 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 4 - Räumlichkeiten in der M in H unter Einsatz von 2 bis 3 Mi t a r be i tern durch. Sonstige Aus - und Weiterbildungs dienst leistu n gen nach dem Zwe i ten und Dri t- ten Sozialgesetzbuch wurden von den übrigen Mitarbe i tern im etwa 500 m en t- fernten Hauptgebäude der Beklagten erbracht. Mit der a m 1. August 2012 in Kraft getretenen Verordnung über zwi n- gende Arbeitsbedingungen für Aus - und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 17. Juli 2012 (Mindes t- lohnVO) erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 7 AEntG in der im Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 15. August 2014 gelte n- den Fassung die Rechtsnormen des T arifvertrags zur Regelung des Mindes t- lohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 für allgemein a n- wendbar. In der MindestlohnVO heißt es auszugsweise: § 1 Zwingende Arbeitsbedingungen Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mi n- destlohns für pädagogisches Personal vom 15. November auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung übe r- wiegend Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zwei ten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführt; ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehab i- litation im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Rechtsnormen des Tari f- vertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zw ischen e i- nem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Ge l- tungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitne h- mern und Arbeitnehmerinnen. Der TV Mindestlohn enthält ua. folgende Regelungen: § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 4 5 - 4 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 5 - 2. sachlich für Betriebe oder selbständige Betriebsa b- te i lungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilu n- gen überwiegend Aus - und Weiterbildungsdienstlei s- tungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des S o- zialgesetzbuches erbringen. Ausgenommen sind die Träger der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen; § 2 Regelungsgegenstände 1. Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindes t- stundenvergütung und den jährlichen Urlaubsa n- spruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt. 2. Für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer günstigere Regelungen bleiben unberührt. § 3 Entgelt 1. Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt - a b- hängig vom Einsatzort - mindestens (Berlin, Schleswig - Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein - West - falen, Hessen, Rheinland - Pfalz, Saarland, Baden - Württemberg, Bayern) 11,25 (Brandenburg, Mecklenburg - Vorpommern, Sachsen - Anhalt, Sachsen, Thüringen). § 4 Urlaub Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben unter For t- zahlung des Arbeitsentgeltes Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5 - Tage - Woche beträgt der Urlaubsanspruch 26 A r- beitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von - 5 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 6 - Die Beklagte nahm eine Nachberechnung des Entgelts der Kläger in für die Monate August 2012 bis März 2013 auf Basis der Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vor und erbrachte Nachzahlungen für tatsächlich gelei s- t e te Arbeitsstunden und Urlaubsstunden in Höhe von insgesamt 993,25 Euro brutto . Aufgrund von Arbe itsunfähigkeit oder von Feiertagen ausgefallene A r- beitszeit berücksichtigte sie da bei nicht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, gemäß §§ 2, 3 EFZG stehe ihr die Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn auch für Arbeit s- stunden zu, die wegen Krankheit oder aufgrund von Feiertag en ausgefallen sind . Der TV Mindestlohn finde auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, da die B e- klagte in ihrem Betrieb in H überwiegend Aus - und Weiterbildung s diens t lei s tu n- gen nach dem Zweiten und Dritten Buch Soz ialgesetzbuch erbri n ge. Die Durc h- führung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen für behinde r te Me n schen sei im Betrieb der Beklagten von weit untergeordneter Bedeutung. Au s gehend von einer Gesamtzahl von 1.174,94 Arbeits - oder Urlaubss tunden oder wegen A rbeitsunfähigkeit oder Feiertagen ausgefallener Stunden ergebe sich für den Zeitraum 1. Au gust 2012 bis 31. März 2013 unter Anrechnung e r halt e ner Za h- lungen ein Differenzanspruch in Höhe von 1.129,94 Euro brutto. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.129,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertrete n, der TV Mindestlohn finde keine Anwendung, da es sich bei dem Betrieb in H um eine Einrichtung iSv. § 35 Abs. 1 SGB IX handele. Im Ü b r i gen sei die Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn nur für ta t säc h lich geleistete Arbeitsstunden zu z ahlen, nicht aber im Krankheitsfall oder an Feie r- tagen. 6 7 8 9 - 6 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 7 - Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der wegen Arbeit s- unfähigkeit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallene n Arbeitsstunden in H ö- he von 720,70 Euro brutto stattgegeben und sie im Üb rigen abgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisi on begehrt die Beklagte we i- ter hin eine vollständige Klageabweisung . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine weitere Entgeltzahlung für die infolge Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallene n Arbeitss tunden in der vom Landesarbeitsgericht z u- gesprochenen Höhe. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z PO. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, verlangt sie im Weg der abschließenden Gesamtkla - ge ( vgl. zu den Anforderungen BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11 f. ) Differenzvergütungsansprüche f ür den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013. Über den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die H ö- he der hieraus für diesen Zeitraum resultierenden Vergütungsansprüche hat das Landesarbeitsgericht bereits rechtskräftig entschieden. D ie An zahl der im S treitzeitraum angefallenen vergütungspflichtigen Krankheits - und Feiertag s- stunden ist ebenso wie die Höhe und Berechnung des monatlich gezahlten und anrechenbaren Entgelts festgestellt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Entscheidung des S enats hängt damit allein von der Frage ab, ob die se wegen Arbeitsunfähigkeit oder Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden in Höhe der Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn zu vergüten sind oder ob die Beklagte nur die geringere vertraglich verein barte Vergütung zu zahlen hat . M it der Entscheidung des Senats ist abschließend geklärt, we l- che Vergütung die Klägerin für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013 noch zu beanspruchen hat. 10 11 12 - 7 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 8 - II . Die Klage ist begründet. D ie Klägerin hat gemäß § 2 Abs . 1 sowie § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG auch für die wegen eines Feiertags und Arbeit s- u n fähigkeit ausgefallene n Arbeitsstunden Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der in § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn bestimmten Mindeststundenvergütung. 1 . Es besteht kein Anl ass, den Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung auszusetzen (vgl. zu den Vorau s- setzungen : BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - ; 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 17 ff. ) . Vorliegend kommt es zwar entscheidungserhe b- lich auf die Wirksamkeit der nach § 7 AEntG aF ergangenen MindestlohnVO an, da sich ein Anspruch auf die Mindeststundenvergütung nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn mangels Tarifbindung der Parteien und fehlender arbeitsve r- traglicher Grundlage nur aus § 1 MindestlohnVO ergeben kann und der Klag e- antrag unter diesen Voraussetzungen begründet i s t (vgl. unten II. 3. ) . Doch h a- ben weder die Parteien Sachvortrag gehalten, der ernsthafte Zweifel (vgl. zu diesem Maßstab BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 17 ff. mwN) an der Wirksamkeit der MindestlohnVO wecken könnte , noch sind dem Senat von Amts wegen solche Zweifel bekannt. 2. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin für die aufgrund von A r- beitsunfähigkeit oder wegen Feiertagen ausgefallene n Arbeitsstunden ergibt sich nicht unmittelbar aus § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 MindestlohnVO, § 8 Abs. 1 AEntG aF . a) Entgegen der Auffassung der Revision unterf ie len die Parteien alle r- dings dem Geltungsbereich der MindestlohnVO und des TV Mindestlo hn . a a ) Gemäß § 1 Nr. 2 TV Mindestlohn gilt dieser Tarifvertrag sachlich für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen von Trägern beruflicher Bi l- dung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen überwi e- gend Aus - und Weiterbildungsd ienstleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III erbringen. Ausgenommen sind Träger der beruflichen Rehabilitation. § 1 MindestlohnVO knüpft hieran an und nimmt - orientiert am Wortlaut von § 6 13 14 15 16 17 - 8 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 9 - Abs. 9 Satz 2 AEntG aF - Einrichtungen der beruflichen Rehabil itation iSd. § 35 Abs . 1 SGB IX von der Anwendungserstreckung aus . b b ) Die Beklagte erbringt als Träger beruflicher Bildung in ihrem Betrieb in H überwiegend Aus - und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III . Dies ist vom Landesarbeitsgericht festgestellt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Revision ist d er B e trieb nicht als Einrichtung der beruflichen Rehabilitation iSv. § 35 Abs. 1 SGB IX von der Erstreckung des TV Mindestl ohn ausgenommen. Zwar handelt es sich um eine vergleichbare Einrichtung iSd. § 35 Abs. 1 SGB IX. Die bloße Ane r ke n- nung als solche Einrichtung genügt jedoch nicht. Entscheidend ist vie l mehr, ob dort überwiegend Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für M e n schen mit Behinderung durchgeführt werden. Dies ergibt eine Auslegung der Vo r schrift (vgl. zu den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zB BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 31, BAGE 145, 211 ) . (1) Nach dem Wortlaut von § 1 Satz 1 Halbs . 1 MindestlohnVO , § 1 Nr. 2 Satz 1 TV Mindestlohn kommt es für die Eröffnung des Geltungsbereich s des Tarifvertrags und der Verordnung zunächst darauf an, ob überwiegend Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen im Tarifsinn durchgeführt werden. Die Norm en knüpf en mit dieser Formu lierung an das nach der Rechtsprechung zur Bra n- chenzuordnung von Mischbetrieben maßgebliche Überwiegensprinzip an (vgl. zuletzt zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 37 ) . § 1 Satz 1 Halbs . 2 MindestlohnVO stellt hingegen nach seinem Wortlaut zunächst allein darauf ab, ob es sich um eine Einrichtung iSd. § 35 Abs. 1 SGB IX handelt. Gleiches gilt für § 1 Nr. 2 Satz 2 TV i- chen Rehabilitation vom sachlichen Geltungsbereic h des Tarifvertrags ausg e- nommen sind. Dies könnte für die Auffassung der Revision sprechen, dass die Anerkennung als entsprechende Einrichtung alleinige Tatbestandsvorausse t- zung für die Ausnahme vom Anwendungsbereich bzw. der Erstreckung ist. E i- ner solchen Annahme stehen aber der Gesamtzusammenhang der Regelung und ihr Sinn und Zweck entgegen. 18 19 - 9 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 10 - (2) § 1 Satz 1 Halbs . 2 MindestlohnVO steht in unmittelbarem grammatik a- lische n Zusammenhang zum vorangestellten Halbsatz 1 und kann deshalb nicht isoliert betrachte t werden. Vielmehr legt diese enge Verknüpfung das Verstän d- nis nahe, dass der zweite Halbsatz das Überwiegensprinzip voraussetzt. B est ä- tigt wird dies durch die systematische Anknüpfung des § 1 MindestlohnVO an § 6 AEntG in der im Streitzeitraum maßgebliche n Fassung . § 1 MindestlohnVO wiederholt wörtlich die Regelung des § 6 Abs. 9 AEntG aF . § 6 AEntG aF stellt für alle im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung in den Abs ätzen 2 bis 9 erfassten Branchen a uf das Überwiegensprinzip a b . Mit der generellen Anwendung des Überwiegensprinzips auf Arbeitgeber mit Sitz im In - und Ausland wird dabei auch unionsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Fassung von § 1 Abs. 4 AEntG Rechnung getragen (vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C - 49/98 ua. - Rn. 8 2 f. , Slg . 2001, I - 7831 ) . D a s s vor diesem Hintergrund für die Herausnahme der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation etwas anderes gelten sollte , lässt sich deshalb alleine aus dem Wortlaut nicht herle i- ten . (3 ) Sinn und Zweck des § 1 Satz 1 MindestlohnVO und die Systematik der Verordnung und des TV Mindestlohn gebieten ein am Überwiegensprinzip or i- entiertes Verständnis. Durch das Überwiegensprinzip soll sichergestellt werden, dass auch branchenfremde Nebentätigkeiten und Mischbetriebe den Mindes t- lohnregelu ngen der §§ 3 - 9 AEntG aF unterliegen, wenn die von § 4 AEntG aF erfassten branchenbezogenen Dienstleistungen im jeweiligen Betrieb überwi e- gen. Die Arbeitnehmer eines Betriebs sollen dann in den Genuss der Mindes t- lohnregelungen kommen und deren Schutz unt erfallen , wenn im Betrieb a r- beitszeitlich überwiegend solche Arbeiten erbracht werden, bei denen das ö f- fentliche Interesse eine Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags iSv. § 7 Abs. 1 AEntG aF gebietet. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht in Eink lang zu bringen, wenn alleine die Anerkennung eines Betriebs als Einrichtung iSd. § 35 Abs. 1 SGB IX die Anwendung der Mindestlohnregelungen zu sperren vermag, obwohl arbeitszeitlich überwiegend durch die Arbeitnehmer allgemeine Aus - und Weiterbildungsdien stleistungen nach dem SGB II und dem SGB III erbracht werden. Eine am Zweck der Regelung orientierte Begründung für eine 20 21 - 10 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 11 - Ausnahme von diesem Prinzip ist weder dem Arbeitnehmer - Entsendegesetz noch der MindestlohnVO zu entnehmen . Auch die Beklagte hat nicht begründen können, warum die Beschäftigten nicht dem Schutz der Verordnung unterfallen sollen, wenn im Betrieb nur in untergeordnetem Umfang Maßnahmen der beru f- lichen Rehabilitation durch geführt werden. (4) Damit fallen Betriebe oder selbständige Betriebsa bteilung en , in denen überwiegend Aus - und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und dem SGB III erbracht werden, zunächst nach § 1 Satz 1 Halbs . 1 Mindest - lohnVO grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung . Werden hi n- gegen arbeitszeitlic h überwiegend andere Tätigkeiten erbracht, ist der en Ge l- tungsbereich bereits unabhängig von der Ausnahmeregelung nach Halbsatz 2 nicht eröffnet. Erbringen der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Aus - und Weiterbildungsdienstleistung en nach dem SGB II und dem SGB III und ist die Einrichtung als eine der beruflichen Rehabilitation iSd. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX anerkannt, bedarf es der weiteren Prüfung, ob überwiegend Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen, die der beruflichen Rehab i- litation iSd. SGB IX zuzuordnen sind, durchgeführt werden. Ist dies der Fall, scheidet eine Anwendung des TV Mindestlohn aus. Andernfalls findet dieser auf alle Arbeitnehmer des Betriebs oder der selbständigen Betriebsabteilung A n- wendung. (5) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung nach § 1 Satz 1 Halbs . 2 MindestlohnVO nicht vor. Im Betrieb in H wurden im Streitzeitraum nur in geringem , deutlich unterhälftige m U m fang Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behind e rung durchgeführt. b ) Aus § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 MindestlohnVO ergibt sich kein unmittelbarer tarifliche r Mindestlohnanspruch für Arbe itszeit, die wegen eines Feiertags oder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht zu treffend aus. Die Ansprüche der Klägerin auf Ve r- 22 23 24 - 11 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 12 - gütung tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs im Str eitzeitraum hat die Beklagte nach Maßgabe des TV Mindestlohn erfüllt. a a ) § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn fest , § 4 . Ausdrückliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder bei A r- beitsunfähigkeit enthält der TV Mindestlohn nicht. Zwar ließe sich unter den B e- s- sen, für die dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht , unabhängig davon, ob die Vergütung eine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeit s- leistung ist oder ausnahmsweise auf grund anderer Rechtsgrundlage n auch für Zeiten ohne Arbeitsleistung zu erbringen ist . Gegen eine solche Auslegung des TV Mindestlohn spricht jedoch der Umstand, dass nach § 2 Nr. 1 Satz 1 TV Mindestlohn tariflich jährliche Urlaubsanspruch geregelt werden sollen und für andere Regelungsg e- genstände nach § 2 Nr. 1 Satz 2 TV Mindestlohn i- von den Tarif vertrags parteien ausdrücklich nicht gewollt ist. Dies schließt die Annahme eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für Feiertage oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit auf der Grundlage von § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn mangels Regelung der Anspruchsvoraussetzungen aus. Der TV Mindestlohn nimmt auch nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Bezug. b b ) Dieses Verständnis wird bestätigt durch eine Betrachtung im Kontext der Normen des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes . Die Vereinbarung des TV Mindestlohn erfolgte durch die Tarif vertrags parteien ersichtlich mit dem Ziel, diesen Tarifvertrag nach § 7 Abs. 1 AEntG aF durch V erordnung des Bunde s- ministe riums für Arbeit und Soziales auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit Sitz im In - oder Ausland erstreck en zu lassen. Eine solche Erstreckung ist auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien erfolgt. Gegenstand einer e r- streckungsfähigen tariflichen Reg elung können nach § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG ua . Mindestentgeltsätze und nach § 5 Satz 1 Nr. 2 AEntG die Dauer des Erh o- lungsurlaubs und das Urlaubsentgelt sein. 25 26 - 12 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 13 - iSd. § 5 Satz 1 Nr. 1 und auch des § 2 Nr. 1 AEntG ist dabei einheitlich ausz u- legen, und zwar unabhängig davon, ob ein innerstaatlicher Sachverhalt oder ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zu entscheiden ist (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 16, BAGE 141, 173) . International zwingend sind im Rahmen von Best immungen über Branchenm indestlöhne aber zunächst nur Regelungen über die Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden ( vgl. zu Art. 34 EGBGB BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 617/01 - zu VIII der Gründe , BAGE 113, 149 ) . Nicht zu den international zwingend en Rechtsnor men iSv. Art. 34 EGBGB gehören demgegenüber § 2 EFZG und § 615 BGB (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 13, BAGE 141, 129; 12. Januar 2005 - 5 AZR 279/01 - zu IX 1 der Gründe ) . § 3 EFZG ist nur dann eine Eingriffsnorm , wenn der A r- beitnehmer deutschem Sozialversicherungsrecht unterliegt (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 18 , aaO ) . Vor diesem Hintergrund hätte es deutlicher Anhaltspunkte im Tarifvertrag bedurft, um anzunehmen, dass die Tarif vertrag s- parteien weiter gehende Reg elungen schaffen wollten, obwohl diese nur tei l- weise auf tarifliche Außenseiter und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hätten e r- streckt werden können. Derartige Hinweise sind dem TV Mindestlohn jedoch nicht zu entnehmen. 3 . Der Anspruch der Klägerin auf Entg eltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit in Höhe der Mindeststundenvergütung des § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn ergibt sich aus § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG und dem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Entgeltausfallpri n- zip . a ) Die Klägerin hat dem Grunde nach gem äß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG A n- spruch auf Entgeltfortzahlung für 148,25 Arbeitsstunden , die durch Arbeitsunf ä- higkeit infolge Krankheit im Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013 ausg e- fallen sind . G emäß § 2 Abs. 1 EFZG hat sie im selben Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Arbeitsstunden, die feiertagsb e- dingt ausgefallen sind. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 27 28 - 13 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 14 - b ) Die Höhe der Entgeltfortzahlungsansprüche ergib t sich für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus § 4 Abs. 1 EFZG und für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG. Das hiernach grundsätzlich maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen (im Ergebnis ebe n- so zur PflegeArbbV v om 15. Juli 2010 BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 15; vgl. auch zum MiLoG zuletzt zB Greiner/Strippelmann BB 2015, 949, 950 f.) . Weder legt der TV Min destlohn eine abweichende B e- messungsgrundlage iSv. § 4 Abs. 4 EFZG fest noch ist der Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch das Arbeitnehmer - Entsendegesetz oder unionsrechtliche Vorschriften eingeschränkt. a a ) Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (vgl. dazu zuletzt zB BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 139/12 - ) . Hiervon darf gemäß § 12 EFZG nicht z u- ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. bb) Für die Entgeltfortzahlung im Krankheits fall gilt nach § 4 Abs. 1 EFZG ein modifiziertes Entgeltausfallprinzip (BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 16) . Der Arbeitnehmer soll grundsätz lich diejenige Vergütung erhalten, die er nach der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeit s- unfähig krank geworden wäre, sondern gearbeitet hätte. § 4 Abs. 1a EFZG schränkt dies - hier nicht relevant - hinsichtlich des Entgelts für Überstunden und für Aufwendungsersatzleistungen ein. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG erlaubt, durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festzuleg en. Im Übrigen sind auch die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur B e- rechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwingend (§ 12 EFZG) . cc) Der TV Mindestlohn regelt keine von der gesetzlichen Regelung abwe i- chende Bemessungsgrundlage für d ie Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahle n- den Arbeitsentgelts iSv. § 4 Abs. 4 EFZG. Vielmehr enthält der Tarifvertrag - wie oben dargelegt - weder dem Grunde noch der Höhe nach Bestimmungen 29 30 31 32 - 14 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 15 - zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Aus der bloßen Nichtreg elung kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Tarif vertrags parteien eine a b- weichende Bemessungsgrundlage iSv. § 4 Abs. 4 EFZG schaffen wollten . Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine Tarifregelung wirksam ist, die ausdrücklich bestimmt, dass der Tariflohn nicht für Ausfallzeiten nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 EFZG zu leisten ist . dd) Ebenso wenig modifiziert das Arbeitnehmer - Entsendegesetz für seinen Anwendungsbereich die national und teilweise auch international zwingenden (vgl. dazu BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - BAGE 141, 129) Bestimmu n- gen des Entgeltfortzahlungsgesetzes . Ausdrückliche Regelungen fehlen und ein solcher Regelungswille lässt sich auch weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Anhaltspunkte dafür benennt auch die Rev i- sion nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich der Senat damit nicht in Widerspruch zu d en Entscheidungen des Fünften Senats vom 12. Januar 2005 ( - 5 AZR 279/01 - zu IX der Gründe und - 5 AZR 617/01 - zu VIII und IX der Gründe, BAGE 113, 149) . Beide haben sich - soweit hier von Interesse - ausschließlich mit der Frage befasst, wel che A nsprüche des Arbei t- nehmers gegen den Arbeitgeber von der Bürgenhaftung nach § 1a AEntG aF (jetzt § 14 AEntG) er fasst werden . Für Ans prüche au s Annahmeverzug nach § 615 BGB und für Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung durch den Arbeitgeber wurde eine solche Haftung verneint. Die Frage, in welcher Höhe der Arbeitgeber selbst Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG zu leisten hat, behandeln diese Entscheidungen nicht. ee) Eine andere Sichtweise ist auch unionsrechtlich nicht geboten. Die B e Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmer n im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende - RL) dienen der Koo r- dination der Gesetze der Mitgliedstaaten, um einen Kern zwingender Besti m- mungen über ein Mindestmaß an Schutz festzulegen, das im Aufnahmemi t- gliedstaat von Arbeitgebern zu gewährleisten ist, die Arbeitnehmer dorthin en t- senden. Die Richtlinie hat jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs 33 34 - 15 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 - 16 - der E uropäischen Union nicht den materiell - rechtlichen Inhalt dieser zwinge n- den Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz harmonisiert. Ihr Inhalt kann daher von den Mitgliedstaaten unter Beachtung der Verträge und der al l- gemeinen Grundsätze des Unionsrechts frei bestimmt werden (EuGH 7. November 2013 - C - 522/12 - [Isbir] Rn. 33 mwN ) . D amit scheidet die A n- nahme aus, dass durch die Entsende - RL außerhalb des Gegenstands der Richtlinie bestehende nationale Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen harmonisiert oder begrenzt werden sollten. Selbst wenn daher nach zwingendem nationale m Recht in Teilbereichen der Entgeltfortzahlung eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Ausland bestehen sollte und dies - was im Hinblick auf die verschiedenen Entgeltfortzahlungssysteme in a nderen Mitgliedsländern keineswegs zwingend ist - zu Wettbewerbsverzerrungen fü h- ren könnte , hätte dies nicht die Unanwendbarkeit der zwingende n Bestimmu n- gen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Folge . c ) Hätte die Klägerin in den noch streitgegenständlichen 148,25 Krank - heits - und 42 Feiertagsstunden gearbeitet, wäre ihr nach § 3 Nr. 1 TV Mindest - lohn ein Stundensatz von 12,60 Euro brutto gezahlt worden. Dieser ist der Höhe nach dem Entgeltfortzahlungsanspruch zugrunde zu legen. Ein Rüc kgriff auf die niedrigere vertragliche Vergütung scheidet nach § 12 EFZG aus. Da nach ergibt sich für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013 ein weiterer Verg ü- tungsanspruch der Klägerin in unstreitiger Höhe von 720,70 Euro brutto. 4. D er Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB . Er besteht - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - allerdings erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 - zu III der Gründe, BAGE 96, 228) und d amit a b de m 6. September 2013 . 35 36 - 16 - 10 AZR 495/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.10AZR495.14.0 III . Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die K osten der Revision zu tragen . Linck Brune W. Reinfelder D. Schumann W. Guthier 37
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