Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 171/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 I. Arbeitsgericht Bautzen Urteil vom 25. Juni 2015 - 1 Ca 1094/15 - II. Urteil vom 27. Januar 2016 - 2 Sa 375/15 - Entscheidungsstichwort e: Mindestlohn - Nachtarbeitszuschlag - Feiertagsvergütung Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 171/16 2 Sa 375/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. September 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Kie l für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2016 - 2 Sa 375/15 - aufgehoben, soweit das Lande s- arbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bau tzen vom 25. Juni 2015 - 1 Ca 1094/15 - hinsichtlich eines Betrages von 4,17 Euro brutto zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Revision der Beklag ten zurückg e- wiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche (ua. Nachtarbeitsz u- schläge und Feiertagsvergütung) für den Monat Januar 2015. Die Klägerin i st seit dem Jahre 1990 als Montagekraft bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Nachwirkung der s ächsischen Metall - März 1991 idF vom 24. Februar 2004 (MTV ME Sachsen 2004) Anwendung. § 6 MTV ME Sachsen 2004 - Zuschläge für Mehr - , Sonn - , Feiertags - und Nachtarbeit - lautet auszugsweise: (I) Der Nachtarbeitszuschlag beträgt 25 v. H. d. Stu n- denverdienstes . ... 5. Berechnung der Zuschläge (I) Bei der Berechnung der Zuschläge ist bis zum 31.12.1993 der tarifliche Grundlohn zugrunde zu legen. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 4 - (II) Ab dem 1.1.1994 gilt: Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tatsächliche Stundenverdienst zugrunde zu legen, d. h. bei Zeitlohnarbeitern der tatsächliche Stundenverdienst (Grundlohn zuzügl. evtl. Zulagen) Anmerkung zu § 6 Ziff. 5 (II) Unter tatsächlichem Stundenverdienst des Zeitlöhners ist zu verstehen: Tariflohn + Leistungs - oder sonstige tarifl i- che bzw. übertarifliche Zulagen, laufende Prämien sowie Zuschläge. Außer Betracht bleiben die Zuschläge für Mehr - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit. § 25 MTV ME Sachsen 2004 - Urlaubsregelung - lautet auszugsweise: 1. Das Urlaubsentgelt bemi ß t sich nach dem 1,5 - fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst - jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und - z uschläge - , den der A r- beitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Vom Berec h- nungszeitraum abweichende Regelungen können mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhö hten Ve r- dienst auszugehen. ... Anmerkung zu § 25 Abschn. C Ziff. 1 Zunächst ist der Verdienst der letzten drei Kalendermon a- te festzustellen. Arbeitsverdienst im Sinne dieser Regelung ist der G e- samtverdienst. Einzubeziehen sind Zulagen und Zuschl ä- ge, wie z. B. außertarifliche Zulagen, Leistungszulagen, Schmutz - und Erschwerniszulagen, steuerpflichtige Na h- auslösungen (gemäß BAG vom 19.11.92 - 10 AZR 144/91 ) , Zuschläge für Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit. Nicht zum Verdienst zählen Mehrarbeitsvergütung en und die auf die Mehrarbeit entfallenden Zuschläge sowie B e- träge, die der Arbeitnehmer als Ersatz für Aufwendungen 4 - 4 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 5 - erhält, z. B. ... Einmalige Zuwendungen, wie z. B. Wei h- nachtsgratifikationen, Gewinnbeteiligung, werden ebe n- falls nicht Für den Monat Januar 2015 rechnete die Beklagte Zeitlohn für insg e- samt 160 Stunden mit einer Stundenvergütung von 7,00 Euro bzw. 7,15 Euro brutto (0,15 Euro Vorarbeiterzulage), für einen Feiertag 8,25 Stunden zu jeweils 7,00 Euro brutto und für einen Urlaubstag weitere siebe n Stunden zu jeweils 7,00 Euro brutto ab. Zusätzlich weist die Abrechnung ein Urlaubsgeld iHv. 33,93 Euro brutto aus. Darüber hin aus zahlte die Beklagte für fünf Stu nden einen Nachtarbeitsz u- schlag iHv. 25 % basierend auf einem Stundenlohn von 7,00 Euro (insgesamt 8,75 Euro) steuerfrei an die Klägerin aus. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sämtliche abgerechneten Stunden seien mit einem Stundensatz von 8,50 Euro brutto zu vergüten. Auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf dieser Grundlage zu berechnen. Das in der Gehaltsabrechnung zusätzlich ausgewiesene Urlaubsgeld könne den Mindes t- lohnanspruch nicht erfüllen; eine Verrechnung dürfe nicht stattfinden. Die Kläg erin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Jan u- ar 2015 33,91 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2015 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Jan u- ar 2015 1,87 Euro netto nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf einen höheren Nachtarbeitszuschlag bestehe n icht. Eine Anrechnung auf Mindestlohnansprüche sei nicht erfolgt, sondern der Z u- schlag sei auf Grundlage des vertraglich vereinbarten Stundenlohns berechnet worden. Insoweit sei eine individuelle bzw. betriebliche Regelung getroffen wo r- den, die gegenüber d en Bestimmungen des MTV ME Sachsen 2004 vorrangig sei. Das zusätzliche Urlaubsgeld könne auf den Mindestlohn angerechnet we r- 5 6 7 8 - 5 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 6 - den, auch insoweit habe die Abrede zwischen den Parteien Vorrang. Im Übr i- gen sei mit der Zahlung des Urlaubsgeldes kein anderer Zwec k verfolgt worden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Bek lagten ist nur zu einem kleinen Teil b e- gründet. Die Klägerin hat für den Monat Januar 2015 einen Bruttodifferenzve r- gütungsanspruch iHv. 29,7 4 Euro aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG, § 2 EFZG und § 25 Abschn. C Ziff. 1 MTV ME Sachsen 200 4 (Antrag zu 1.) sowie einen Nettodifferenzvergütungsanspruch iHv. 1,87 Euro aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG, § 6 Ziff. 3 Abs. 1 MTV ME Sachsen 2004 (Antrag zu 2.). Hingegen besteht hinsichtlich der weiter gehenden Klageforderung iHv. 4,1 7 Euro brutto kein Anspruch. I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. (33,91 Euro brutto) weitgehend, allerdings nicht vollständig begründet. 1. Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin auf den gesetzlichen Mi n- destlohn nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MiLoG für insgesamt 160 im Januar 2015 geleistete Arbeitsstunden nicht vollständig erfüllt. Die Klägerin hat insoweit noch einen Differenzvergütungsanspruch iHv. 11,05 Euro brutto. a) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher A n- spruch, der eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgelta n- spruch tritt. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLo G) . Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das Mindestlohngesetz keine Ansprüche. In die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbare Entgeltt a- rifverträge greift das Mindestlohngesetz nur insoweit ein, als sie den Anspruch 9 10 11 12 13 - 6 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 7 - auf Mindes tlohn unterschreiten. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des geset z- lichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspr uch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bru t- tolohn erhält. Dabei sind alle im Synallagma stehenden Entgeltleistu ngen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Die Erfüllungswirkung fehlt solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbei t- nehmers erbringt ode r die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbesti m- mung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (grundsätzlich dazu BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - BAGE 155, 202; vgl. zur Erfüllungswirkung umfassend auch BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - BAGE 157, 356) . b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin für die in der A b- rechnung ausgewiesenen und geleisteten 160 Arbeitsstunden einen Verg ü- tungsanspruch iHv. insgesamt 1.360,00 Euro brutto. Die Beklagte hat hierauf ausweislich der Lohn - /Gehaltsabrechnung Betr äge iHv. 633,99 Euro brutto (88,67 Stunden á 7,15 Euro brutto), iHv. 499,31 Euro brutto (71,33 Stunden á 7,00 Euro brutto) und iHv. 215,65 insgesamt also 1.348,95 Euro brutto. Dies ergibt einen Differenzvergütungs a n- spruch iHv. 11,05 Euro brutto. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Anspruch nicht durch andere für Januar 2015 geleistete Zahlungen erfüllt worden. aa) Von einer Erfüllungswirkung des Nachtarbeitszuschlags geht auch die Beklagte nicht s- s- tung für geleistete Arbeit erfolgt sind, sondern für Zeiten ohne Arbeitsleistung. Mindestlohnansprüche können da durch n icht erfüllt werden. 14 15 16 - 7 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 8 - bb) Gemäß § 25 Abschn. C Ziff. 1 des nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kraft Nachwirkung im Arbeitsverhältnis der Parteien gel tenden MTV ME 1,5 - fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Dieser Anspruch wird nur dann durch die geleisteten Zahlungen der Beklagten (weitgehend) erfüllt (vgl. dazu unten zu 2 ) , wenn die n- gerechnet werden. Dabei kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem tariflichen Anspruch insgesamt um Urlaubsentgelt iSv. § 11 BUrlG handelt oder ob der den regelmäßigen Vergütungsanspruch übersteigende Teil entgegen seiner Benennung der Sache nach eine neben dem Urlaubsentgelt gewährte zusätzl i- che Leistung für den Urlaub darstellt. Von einem solchen Verständnis scheint die Beklagte nach der Bezeichnung in der Lohn - /Gehaltsabrechnung ausg e- gangen zu sein. In b eiden Fällen kommt einer derartigen Leistung keine Erfü l- lungswirkung hinsichtlich des gesetzlichen Mindestlohns zu, unabhängig davon, dass dann der tarifliche Anspruch seinerseits nicht erfüllt wäre. Handelt es sich um Urlaubsentgelt, stellt dieses keine G egenleistung für geleistete Arbeit dar. Handelt es sich hingegen um Urlaubsgeld, das - wie hier - tariflich akzessorisch an das Entstehen des Anspruchs auf Erholungsurlaub anknüpft und entspr e- chend pro Urlaubstag gezahlt wird, verfolgt es denselben arbeits leistungsuna b- hängigen Zweck und dient nicht der Vergütung für geleistete Arbeit (vgl. dazu BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 981/12 - Rn. 24 ff.) . Dass die Arbeitsvertragsparteien insoweit eine von der nachwirkenden tarifvertraglichen Bestimmung abweichende Verei nbarung iSv. § 4 Abs. 5 TVG getroffen hätten (vgl. dazu zB BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 789/07 - Rn. 27, BAGE 128, 175) , hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Im Übrigen hat auch die Beklagte nicht behauptet, es sei eine Urlaubsgeldzahlung verei nbart worden, die unabhängig von der Urlaubsgewährung und vorbehaltlos als G e- genleistung für die erbrachte Arbeitsleistung erfolgen sollte (vgl. zu diesem E r- fordernis BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 33, BAGE 155, 202) . 17 18 - 8 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 9 - 2. Die Beklagte hat auch den für einen Urlaubstag nach § 25 Abschn. C Ziff. 1 MTV ME Sachsen 2004 nicht vollständig erfüllt. Vielmehr ergibt sich ein Differenzvergütungsanspruch iHv. 6,32 Euro brutto. a) Nach § 25 Abschn. C Ziff. 1 Abs. 1 MT V ME Sachsen 2004 bestimmt sich das Urlaubsentgelt grundsätzlich nach dem 1,5 - fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des U r- laubs (Referenzprinzip). Die Höhe des Urlaubsentgelts wäre danach nach dem - v om Landesarbeitsgericht nicht festgestellten - durchschnittlichen A r- beitsverdienst der Monate Oktober bis Dezember 2014 zu ermitteln, also einem Zeitraum vor Geltung des gesetzlichen Mindestlohns . b) Nach § 25 Abschn. C Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 MTV ME Sachs en 2004 ist bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Art, die während des B e- rechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, für die Höhe des Urlaubsen t- gelts allerdings von diesem erhöhten Verdienst auszugehen. Ein solcher Fall lag hinsichtlich des im Januar 2015 genommenen Urlaubstags vor. Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns iHv. (damals) 8,50 Euro brutto ist zum 1. Januar 2015 eine nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhung gege n- über der vertraglich vereinbarten Vergütung von 7,00 Eu ro bzw. 7,15 Euro bru t- to eingetreten. Darauf, dass es sich um einen gesetzlichen und nicht um einen tariflichen Vergütungsanspruch handelt, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an, wie die Auslegung der Tarifnorm zeigt. Bereits der Wortlaut . 1 verdeutlicht, dass sich die Berechnungsgrundlage sondern der Arbeitnehmer im Urlaub eine Vergütung erhalten soll, die seinem Verdienst für erbrach te Arbeitsleistung entspricht. Dementsprechend ist nach der Anmerkung zu dieser Tarifnorm, die Bestandteil des MTV ME Sachsen 2004 ist, unter Arbeitsverdienst der Gesamtverdienst unter Einbeziehung aller Leistungen mit Ausnahme von Aufwendungsersatzleistun gen zu verstehen, u n- abhängig davon, ob es sich um tarifliche oder außertarifliche Leistungen ha n- delt. Für ein solches Verständnis sprechen auch Tarifsystematik und Gesam t- 19 20 21 - 9 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 10 - zusammenhang, insbesondere die Regelung zur Berücksichtigung von Ve r- diensterhöhungen n ach Abs. 2. Schließlich wird nur so auch der in der Anme r- kung zu § 25 Abschn. C Ziff. 1 MTV ME Sachen 2004 aF noch ausdrücklich genannte Zweck erfüllt, wonach sich die Berechnung des Urlaubsentgelts nach den Grundsätzen des § 11 BUrlG richten soll. Auch di ese Norm verlangt in Abs. 1 Satz 2 die Berücksichtigung von Verdiensterhöhungen nicht nur v o- rübergehender Art, unabhängig davon, welchen Rechtsgrund diese haben. Auch danach wäre bei der Berechnung des Urlaubsentgelts der gesetzliche Mindestlohn zu berücks ichtigen (vgl. dazu auch BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 191/14 - Rn. 31 [zur Urlaubsabgeltung nach TV Mindestlohn für pädagogisches Personal]) . Eine von der nachwirkenden tarifvertraglichen Bestimmung abwe i- chende Vereinbarung iSv. § 4 Abs. 5 TVG hat das Landesa rbeitsgericht nicht festgestellt. c) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin für sieben Urlaubsstunden ausgehend von der 1,5 - fachen Stundenvergütung von 8,50 Euro brutto ein G e- samtbetrag von 89,25 Euro brutto zu. Die Beklagte hat hierauf 49,00 Euro bru t- also 82,93 Euro brutto. Dies ergibt einen Differenzvergütungsanspruch von 6,32 Euro brutto. 3. Die Beklagte hat darüber hinaus den Anspruch der Klägerin auf Entgel t- fortzahlung für einen Feiertag nicht vollständig erfüllt. Vielmehr ergibt sich ein Differenzvergütungsanspruch iHv. 12,37 Euro brutto aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 2 Abs. 1, § 12 EFZG, § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG. a) Ein Anspruch auf eine Bruttovergütung von 8,50 Euro für die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfallenden Arbeitsstunden ergibt sich allerdings nicht aus dem Mi ndestlohngesetz . Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das Mindestlohngesetz keine unmittelbaren Ansprüche (BAG 25. Mai 2016 - 5 A ZR 135/16 - Rn. 19, BAGE 155, 202) . Die Höhe des Entgeltfortzahlung s- anspruchs ergibt sich vielmehr für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzl i- chen Feiertags ausfällt, das Ar beitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeit s- 22 23 24 - 10 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 11 - ausfall erhalten hätte. Hiervon darf gemäß § 12 EFZG nicht zu u ngunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das hiernach maßgebliche Entgeltausfal l- prinzip verlangt, den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 29 f., BAGE 151, 331 [zum TV Mindestlohn für pädagogisches Personal]) , soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein h ö- herer Vergütung sanspruch besteht . Eine von § 2 EFZG abweichende Regelung trifft das Mi ndestlohngesetz nicht. b) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin für die gemäß der Lohn - / Gehaltsabrechnung wegen eines Feiertags ausgefallenen 8, 2 5 Arbeitsstunden ein Vergütungsa nspruch von 70,12 Euro brutto zu. Die Beklagte hat diesen A n- spruch lediglich iHv. 57,75 Euro brutto erfüllt, so dass ein Differenzanspruch von 12,37 Euro brutto bleibt. Andere in der Lohn - /Gehaltsabrechnung ausg e- wiesenen Leistungen sind nicht als Vergütung für wegen des Feiertags ausg e- fallene Arbeitszeit erfolgt. 4. Insgesamt ergibt dies einen Bruttodifferenzvergütungsanspruch z u- gun s ten der Klägerin iHv. 29,74 Euro nebst Zinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In diesem Umfang bleibt die Revision der Beklagten erfol g- los. Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Betrag iHv. 4,17 Euro brutto verlangt, fehlt es hingegen an einem solchen Anspruch. Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, die Entscheidung des Arbeitsg e- richt s abzuändern und die Klage abzuweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO) . II. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. begründet, die Revision der Beklagten unbegründet. Die Klägerin hat einen Nettodifferen z- vergütungsanspruch iHv. 1,87 Eu ro für geleistete Nachtarbeitsstunden aus i h- rem Arbeitsvertrag iVm. § 6 Ziff. 3 Abs. 1 MTV ME Sachsen 2004, § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG. 1. Dass die Klägerin fünf Nachtarbeitsstunden geleistet hat, steht zw i- schen den Parteien nicht im Streit. 25 26 27 28 - 11 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 - 12 - 2. Ein Anspruc h auf einen bestimmten Nachtarbeitszuschlag ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Mi ndeslohngesetz . Dieses lässt arbeits - bzw. tarifve r- tragliche Vergütungsansprüche unberührt und legt grundsätzlich keine b e- stim m te Höhe von Sonderzahlungen oder Zuschlägen f est (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 34, BAGE 155, 202) . 3. Maßgeblich für die Höhe des Nachtzuschlags ist § 6 Ziff. 3 Abs. 1 MTV ME Sachsen 2004. Danach beträgt der Nachtarbeitszuschlag 25 % des Stundenverdiensts. Der Stundenverdienst der Klägerin betrug im Januar 2015 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 3 MiLoG 8,50 Euro brutto. Dass es auf den tatsächlichen Stundenverdienst im Januar 2015 und nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ankommt, ergibt sich - ebenso wie beim Urlaub s- entgelt - aus der Tarifnorm selbst. § 6 Ziff. 5 Abs. 2 MTV ME Sachsen 2004 b e- stimmt ausdrücklich, dass seit dem 1. Januar 1994 der tatsächliche Stunde n- verdienst und nicht mehr - wie vorher - nur der tarifliche Grundlohn maßgeblich ist. Auch in der Anmerkung zu § 6 Ziff. 5 Abs. 2 MTV ME Sachsen 2004 wird klargestellt, dass es nicht (mehr) darauf ankommt, ob es sich um tarifliche oder außertarifliche Vergütungsbestandteile handelt. Der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Umstand, wonach bei einer Erhöhung des verei nbarten Lohns der Nachtarbeitszuschlag entsprechend angepasst worden ist, spricht im Übrigen dafür, dass auch die Beklagte § 6 MTV ME Sachsen 2004 so verstanden und angewandt hat. Eine abweichende Vereinbarung iSv. § 4 Abs. 5 TVG hat das Landesarbeitsgeric ht auch insoweit nicht festgestellt. Der Auffassung der B e- klagten, ihre bisherige Orientierung an der vertraglichen Vergütung sei en t- scheidend , stehen der Inhalt der nachwirkenden Tarifnorm und das Inkrafttreten der zwingenden Mindestlohnbestimmungen (§§ 3 , 20 MiLoG) entgegen. 4 . Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für Januar 2015 ein Anspruch der Klägerin auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 10,62 Euro. Hierauf hat die B e- klagte lediglich 8,75 Euro gezahlt, so dass ein Differenzanspruch von 1,87 Euro nebst Zinsen bleibt. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass es sich nach § 3b Abs. 1 Ziff. 1 EStG um einen Nettoanspruch handelt. 29 30 31 - 12 - 10 AZR 171/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR171.16.0 III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Linck Brune W. Reinfelder R. Baschnagel D. Kiel 32
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