Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Zehnter Senat 10 AZR 856/15 - ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 29. Januar 2015 - 2 Ca 1234/14 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 24. September 2015 - 2 Sa 96/15 - Entscheidungsstichwort e : August 2011 - Mehrarbeitszuschlag - Regelarbeitszeit - Differenzierung zwischen Arbe i- tern und Angestellten ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 856/15 2 Sa 96/15 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 6. April 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, die R ichterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Bicknase und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeit sgerichts Rheinland - Pfalz vom 2 4. September 2015 - 2 Sa 96/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Bezahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die Monate Mai bis August 2014. Die Beklagte bietet bundesweit Sicherheitsdienstleistungen an. Der bei ihr beschäftigte Kläger war im Streitzeitraum als Sicherheitsmitarbeiter im Schichtdienst eingesetzt. Seine Tätigkeit bestand in der Bewachung von Obje k- ten der US - Streitkräfte in Rheinland - Pfalz. Nach Ziff. 1 . des Arbeitsvertrags vom 2 7. i- schen dem und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abg e- schlossenen Tarifverträge für das Bundesland Rheinland - Pfalz ohne Ei n- schränkung anwendbar . - Pfalz/Saarland des Bundesverbands, der seit Mitte 2011 Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) heißt , schloss mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbez irk Rheinland - Pfalz und Saarland, den Tarifvertrag vom 7. März 2014 für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland - Pfalz und Saarland (im Folgenden TV - SD) ab. Dieser trat mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft und enthält ua. folgende Rege lung: § 5 Sonn - , Feiertags - und Mehrarbeitszuschläge 1. Für die Arbeit an Sonntagen ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 4. Übersteigt die monatliche Arbeitszeit die im Mante l- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 4 - rahmentarifvertrag vom 3 0. August 2011 für Siche r- heitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland jeweils angegebene monatliche Rege l- arbeitszeit, ist ein Zuschlag von 25 % zum Stunde n- grundentgelt zu zahlen. Im Mantelrahmentarifvertrag vom 3 0. August 2011 für Sicherheit s- diens t leistungen in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden MRTV) heißt es auszugsweise: § 6 Arbeitszeit 1.1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht übe r- schritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeit s- zeit auch ohne Au sgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelm ä- ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. 1.2. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 , mindestens jedoch 9 Stunden. Eine Verkürzung der 11 - stündigen R u- hezeit ist n ur dann zulässig, wenn ein Ausgleich i n- nerhalb von 3 Monaten vorgenommen wird. 1.3 . Bei Kurzeinsätzen besteht ein Vergütungsanspruch von mindestens 4 Stunden. Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte mit Arbeitsverträgen, in denen eine kapazitätsorient ierte und/oder variable Arbeit s- zeit vereinbart ist. 1.4. Die monatliche Regelarbeitszeit kann wie folgt au s- gedehnt werden: bis 31.12.2012 bis zu 248 Stunden ab 01.01.2013 bis 31.12.2014 bis zu 240 Stunden ab 01.01.2015 bis 31.12.2015 bis zu 232 Stunden ab 01.01.2016 bis zu 228 Stunden 1.5. Für kerntechnische Anlagen gelten die Arbeitszei t- regelungen der länderspezifischen Tarifverträge u n- ter Berücksichtigung der Ziffern 1.1., 1.2., 1. 7. und 2. dieses Paragrafen. 4 - 4 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 5 - 1.6. Die monatliche Regelarbeitszeit für Angestellte b e- trägt 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderja h- res. 1.7. Abweichend von Ziffern 1. 1. und 1. 4. dieses Par a- grafen kann im Werkfeuerwehrdienst und im Objek t- schutzdienst bei der Bewachung militärischer Anl a- gen mit Ausnahm e von Einrichtungen der US - Armee die 24 - stündige Schichtzeit durchgeführt werden. Die 24 - Stunden - Schicht kann dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine Arbeitsbereitschaft von 50 % (12 - Stunden - Schichtdienst kann die regelmäß ige monatliche A r- beitszeit auf bis zu 12 Schichten im Werkfeuerweh r- dienst und auf bis zu 11 Schichten im Objektschut z- dienst bei der Bewachung militärischer Anlagen mit Ausnahme der US - Armee ausgedehnt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern 1. 1. bis 1. 8. unverändert. 1.8. Abweichend von Ziffer 1. 2. beträgt die Ruhezeit nach einer 24 - Stunden - Schicht in der Regel 24 Stunden. 2. Länderspezifisch können zu den Ziffern 1. 1. bis 1. 8. abweichende monatliche Regelarbeitszeiten verei n- bart werden. Di e in Ziffern 1. 1. bis 1. 8. festgelegten monatlichen Regelarbeitszeiten sollen dabei nicht überschritten werden. Mehrarbeitszeitzuschläge können länderspezifisch unabhängig von den vo r- stehenden Regelarbeitszeiten vereinbart werden. 3. Vollzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Stunden, bei Regeldienst in 24 - Stunden - Schichten auf mi n- destens 208 Stunden, im Durchschnitt eines Qua r- tals. Bei Eintritt oder Ausscheiden innerhalb des Quartals gilt als Bezugszeitra um die Zeit der B e- schäftigung innerhalb dieses Quartals. § 7 Freizeit 1. Jeder Arbeitnehmer hat pro Woche Anspruch auf 2. Abweichend von § 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgese t- zes ist für die Arbeit an einem auf einen Werktag - 5 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 6 - Die von beiden Tarifvertragsparteien unterschriebene Protokollnotiz 2 zum MRTV lautet auszugsweise: Ergänzungen zu § 6 Ziffer 5. Arbeitszeitkonten müssen zu Gunsten der Arbeitnehmer mindestens nachstehende Bedingungen enthalten: - Im Durchschnitt von 12 Monaten darf die in § 6 Zi f- fern 1. 1. bis 1.8 MRTV festgelegte monatliche R e- gelarbeitszeit nicht übersch ritten werden. - Vollzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf Vergütung von mindesten s 173 Stunden, bei Rege l- dienst in 24 - Stunden - Schichten von mindestens 208 Stunden für jeden Monat. In einem an alle Mitarbeiter der Bewachungsobjekte in Rheinland - Pfalz 0. Juni 2014 versprach die G e- schäftsleitung der Beklagten, für die Monate Juli 2014 und August 2014 ab der 19 1. Arbeitsstunde einen 25 % igen Zuschlag zum Stundengrundentgelt zu zahlen. Der Kläger leistete im Mai 2014 176,03 Stunden, im Juni 2014 189,01 Stunden, im Juli 2014 192,85 Stunden und im August 2014 194 Stu n- den. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die ab der 17 4. Stunde je Monat gelei stete n Arbeit s- stunden in der Zeit von Mai bis August 2014 verlangt. Er hat gemeint, seine § 6 Ziff. 1. 1. Satz 1 MRTV 173 Stunden . Überdies müsse schon aus Gleichbehandlungsgründen die nach § 6 Ziff. 1. 6. MRTV für Angestellte vorgesehene monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden auch für ihn als Arbeiter gelten. Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128,69 Euro ne bst Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz in bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen. 5 6 7 8 - 6 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 7 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und gemeint, nach § 6 Ziff. 1. 1. MRTV gelte für den Kläger - ausgehend von sechs Arbeitstag en pro Woche und einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden - eine monatliche Regelarbeitszeit von 208 Stunden. Die kürzere monatliche Regelarbeitszeit der Angestellten beruhe darauf, dass diese im Gegensatz zu den Sicherheitsmita r- beitern regelmäßig nich ü- gung stehen müssten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte aufgrund der Zusage in dem von Mehrarbeitszus chläge n für die 190 überste i- genden Arbeitsstunden im Juli 2014 und August 2014 verurteilt. Die weiterg e- hende Berufung hat es zurückgewiesen . Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hinaus gehenden Forderungen weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger in den Monaten Mai bis August 2014 kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen nach § 5 Ziff. 4. TV - SD zusteht, da seine monatliche A rbeitszeit die im MRTV angegebene m o- natliche Regelarbeitszeit nicht überstiegen hat. Die in § 6 Ziff. 1. 6. MRTV für Angestellte vorgesehene monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden gilt nicht für das Arbeitsverhältnis des Klägers. I. Der TV - SD findet a ufgrund der Verweisung in Ziff. 1 . des Arbeitsve r- trags vom 2 7. November 2007 auf das zwischen den Parteien bestehende A r- beitsverhältnis Anwendung. Der räumliche, fachliche und persönliche Geltung s- bereich ist nach § 1 Ziff. 1. bis 3. TV - SD eröffnet. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen 25 % igen Zuschlag zum Stundenentgelt nach § 5 Ziff. 4. TV - SD. Seine Arbeitszeit hat im Streitzeitraum 9 10 11 12 13 - 7 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 8 - die monatliche Regelarbeitszeit des Klägers von 208 Stunden nicht übersti e- gen. 1. Mantelrahmentarifvertr jeweils angegebene monatliche § 5 Ziff. 4. TV - SD ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der § 6 Ziff. 1. 1. bis 1. 8. MRTV. a) Der MRTV bestimmt in § 6 Ziff. 1. 1. Satz 1 MRTV zunächst , dass die r egelmäßige acht Stunden nicht über schreiten soll . Im Weiteren finden sich in § 6 Ziff. 1. 1. MRTV Regelungen zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit. Ergänzend dazu enthalten § 6 Ziff. 1. 2. und Ziff. 1. 3. MRTV Bestimmungen zur Dauer der täglichen Ruhezeit und zum Vergütung s- anspruch bei Kurzeinsätzen. § 6 Ziff. 1. 4. MRTV legt sodann fest, dass die monatliche Regelarbeitszeit bis zu den dort genannten Höchstgrenzen ausg e- dehnt werden kann . § 6 Ziff. 1. 5. bis 1. 8. MRTV enthalten differ enzierte, jeweils für spezielle Gruppen von Mitarbeite r n geltende Vorgaben zur monatlichen R e- gelarbeitszeit. Der persönliche Geltungsbereich dieser Regelungen korrespo n- § 3 Ziff. 3 . (Sicherheit s- mitarbe iter im Werkfeuerwehrdienst), Ziff. 5. (Sicherheitsmitarbeiter in militär i- schen Anlagen) und Ziff. 6. MRTV (Sicherheitsmitarbeiter in besonderen Bere i- chen). § 6 Ziff. 2. MRTV schließt in Satz 1 hieran an und sieht vor, dass lände r- zu den Ziffern 1. 1. bis 1. 8. abweichende monatliche Regelarbeitsze i- können , wobei gemäß Satz 2 die 1. 1. bis 1. 8. Nach § 6 Ziff. 2. Satz 3 MRTV können länderspezifische Vereinbarung en von getroffen werden . Die Protokollnotiz 2 zum MRTV greift im ersten Spiegelstrich § 6 Ziff. 1. 1. bis 1. 8. MRTV festgelegte monatliche Regel b ) Der aufgezeigte Regelungszusammenhang in § 6 MRTV macht deu t- lich, dass in § 6 Ziff. 1.1 . bis 1. 4. MRTV die monatliche Regelarbeitszeit für alle Arbeitnehmer normiert ist , für die weder die besonderen Bestimmungen des § 6 Ziff. 1. 5. bi s 1. 8. MRTV gelten noch länderspezifisch abweichende Vereinb a- rungen der Regelarbeitszeit getroffen wurden ( § 6 Ziff. 2. MRTV) . Nach der § 6 14 15 16 - 8 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 9 - Ziff. 1. 1. bis 1. 8. MRTV innewohnenden Tarifsystematik muss mithin , falls keine länderspezifischen Regelungen iSv. § 6 Ziff. 2. MRTV vorliegen, für die Beurte i- lung, was als zuschlagspflichtige Mehrarbeit iSv. § 5 Ziff. 4. TV - SD iVm. § 6 t- nehmergruppe angegebene monatliche Regelarbeitszeit ermitt elt werden ( vgl. BAG 1 4. September 2 011 - 10 AZR 358/10 - Rn. 20 zu § 6 MRTV 2006 iVm. § 8 Ziff. 1 . MTV für das Wach - und Sicherheitsgewerbe im Land e Niedersachsen vom 1 0. Oktober 2005) . c) Die monatliche Regelarbeitszeit des Klägers richtete sich im Streitzei t- raum nach § 6 Ziff. 1. 1. bis 1. 4. MRTV, da für ihn keine davon abweichende n Tarifnormen gelten . Für das Bundesland Rheinland - Pfalz bestanden in der Zeit von Mai bis August 2014 keine von § 6 Ziff. 1. 1. bis 1. 8. MRTV abweichenden Tarifvorschriften zur monatliche n Regelarbeitszeit iSv. § 6 Ziff. 2. MRTV . Die in § 6 Ziff. 1. 5. bis 1. 8. L ände r- § 6 Z iff. 1. 5. MRTV für kerntechnische Anl a- gen verweist, waren für den Kläger, der Einrichtungen der US - Armee bewacht hat, ebenso wenig einschlägig wie die für Angestellte geltende Vorgabe in § 6 Ziff. 1. 6. MRTV und die Sonderregelungen in § 6 Ziff. 1. 7. und Zi ff. 1.8. MRTV. 2 . Nach § 6 Ziff. 1. 1. Satz 1 MRTV belief sich für den Kläger die monatl i- che Regelarbeitszeit im Streitzeitraum auf 208 Stunden. Dies ergibt die Ausl e- gung der Tarifnorm. a) Nach dem - für die Auslegung von Tarifverträgen in erster Linie ma ß- geblichen - Wortlaut der Tarifregelung ( st. Rspr. , vgl. BAG 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 14 ) und dem allgemeinen Wortverständnis des Adjektivs - Grenze der monatlichen Regelarbeitszeit bei 56 Stunden pro Woche. Bei wörtlich em Verständnis von § 6 Ziff. 1. Satz 1 MRTV wären d a- her acht Stunden pro Tag und sieben Tage pro Woche (einschließlich Sonntag) zugrunde zu legen. Daraus ergäbe n sich als nicht zu überschreitende monatl i- che Regelarbeitszeit 242 Stunden (8 Stunden x 7 Tage x 13 Wochen ./. 3 Monate). 17 18 19 - 9 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 10 - b) Indes bedingt die Tarifsystematik zwingend die Auslegung, dass sich die regelmäßige tägliche Arbeitszeit iSv. § 6 Ziff. 1. 1. Satz 1 MRTV nicht auf sieben, sondern nur auf sechs Wochentage - unter Einschluss des Son n- tags - verteilt. Dies folgt aus § 7 Ziff. 1. Satz 1 MRTV, wonach grundsätzlich eine Freischicht pro Woche gewährt werden muss. Daraus resultiert eine m o- natliche Regelarbeitszeit von 208 Stunden (6 Tage x 8 Stunden x 13 Wochen ./. 3 Monate). c) Sinn und Zweck de r Arbeitszeitregelung bestätigen dieses der Tarifsy s- tematik folgende Auslegungsergebnis. Objekte müssen zumeist an jedem Tag rund um die Uhr bewacht werden, so dass Sonntagsarbeit unerlässlich ist. Di e- sen den Bedürfnissen der Kunden entsprechenden besonder en Gegebenheiten im Sicherheitsgewerbe haben die Tarifvertragsparteien durch die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf alle Tage einschließlich des Sonntags Rechnung getragen (vgl. auch BAG 2 2. April 2009 - 5 AZR 629/08 - Rn. 15 zu § 2 Ziff. 2. MTV f ür das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 8. Dezember 2005) . Dem entspricht es, dass § 7 Ziff. 1. Satz 1 MRTV für die Freischicht keinen bestimmten Wochentag vorgibt. d) Dass die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb der Beklagten im Str eitzei t- raum abweichend von der Regelung in § 6 Ziff. 1. 1. MRTV auf weniger als sechs Tage verteilt gewesen ist , hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Der Kläger hat insoweit im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht ledi g- lich behauptet, er we rde - abhängig vom Schichtplan und der Anzahl der ve r- fügbaren Mitarbeiter - sowohl im Rahmen einer Fünf - Tage - Woche als auch im Rahmen einer Sechs - Tage - Woche, manchmal aber auch nur an zwei oder drei Tagen in der Woche eingesetzt. Daraus ergibt sich indes k ein Anhaltspunkt für eine generell von § 6 Ziff. 1. 1. MRTV abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf weniger als sechs Wochentage. 3 . Aus § 6 Ziff. 3. MRTV , monatliche Arbeitszeit von mindestens 173 Regelarbeitszeit von 173 Stunden. 20 21 22 23 - 10 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 11 - a) n- der Sache nach einen Beschäftigungsanspruch beschreibt (vgl. BAG 2 1. Juni 2011 - 9 AZR 236/10 - Rn. 54 ff. zu der entsprechenden Regelung in § 2 Ziff. 1 . MTV für das Wach - und Sich erheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 8. Dezember 2005) . Soweit der Kläger seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Dritten Senats vom 2 2. Oktober 2002 ( - 3 AZR 664/01 - ) stützt, übersieht er, dass dem dort zu beurteilenden Sachverhalt ei ne andere tarifliche Regelung zugrunde lag. b) Auch die Tarifsystematik steht dem Verständnis des Klägers entgegen. Wie die differenzierten Regelungen in § 6 Ziff. 1. 1. bis 1. 8. MRTV zeigen, gibt es gerade keine einheitliche monatliche Regelarbeitszeit fü r alle Vollzeitb e- schäftigten. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien gruppenspezifische Reg e- lungen getroffen und allein für Angestellte in § 6 Ziff. 1. 6. MRTV eine monatl i- che Regelarbeitszeit von 173 des Kale e- sen, wenn sich bereits aus § 6 Ziff. 3. MRTV eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden ergäbe. c) Sinn und Zweck des § 6 Ziff. 3. MRTV bestätigen das hier gefundene Auslegungsergebni s. Angesichts des erheblichen Spielraums, der dem Arbei t- geber in § 6 Ziff. 1. 1. bis 1. 8. MRTV für den Einsatz der Sicherheitsmitarbeiter eingeräumt wird, trägt § 6 Ziff. 3. MRTV dem Bedürfnis nach einem verstetigten Einkommen dieser Arbeitnehmergruppe Rechnung, indem er mindestens 173 - bzw. bei Regeldienst in 24 - Stunden - Schichten mindestens 208 - bezahlte Stunden im Monat garantiert, auch wenn der tatsächliche Arbeitseinsat z geri n- ger war. Ausdrücklich klargestellt wird dies im zweiten Spiegelstrich der Prot o- kollnotiz 2, wonach Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf Vergütung von minde s- tens 173 Stunden, bei Regeldienst in 24 - Stunden - Schichten von mindestens 208 Stunden für jeden M onat haben. I II . Der Kläger hat keinen Anspruch dar auf , in Bezug auf die monatliche Regelarbeitszeit so behandelt zu werden wie der Tarifvertrag es in § 6 Ziff. 1.6 . 24 25 26 27 - 11 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 12 - MRTV für Angestellte vorsieht. Die tarifvertragliche Differenzierung bei der R e- gelarbeits zeit verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Ob die Tarifvertragsparteien als Normgeber bei der tariflichen Normse t- zung unmittelbar grundrechtsgebunden sind , ist umstritten (ausf. dazu Däubler TVG Ulber 4. Aufl. Einl. Rn. 207 ff. ) . Der Senat hat diese Frage in der Verga n- genheit offengelassen ( zuletzt BAG 1 1. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14, BAGE 147, 33 - 40) . Er schließt sich nunmehr der Auffassung an, w o- nach die Tarifvertragsparteien beim Abschluss von Tarifverträgen keiner unmi t- telbaren Grundrechtsbindung unterliegen ( Dieterich FS Schaub 1998 S. 1 17, 120 ff . ; ders. FS Wiedemann 2002 S. 229, 235 ff. Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie S. 236 ff. ; ErfK/Schmi d t 1 7. Aufl. Einl. GG Rn. 46 f f .; HWK/ Henssler 7. Aufl . Einl . TVG Rn. 15 ; aus der neueren Rech t- sprechung : BAG 2 2. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22 ; 1 4. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 48 ; 1 9. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 24 ; 1 7. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 31 , BAGE 131, 113 ) . Durch den A b- schluss von Tarifverträgen üben die Tarifvertragsparteien weder Staatsgewalt iS v. Art. 1 Abs. 3 GG aus noch werden mit Tarifverträgen staatliche Regelung s- konzepte verfolgt. Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist vielmehr kollektiv ausgeübte Privatautonomie. Die Tarifve r- tragsparteien regeln auf dieser Grundlage , mit welchen tarifpolitischen Ford e- rungen sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchem Tarifve r- tragspartn er setzen wollen und letztlich vereinba ren (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 51, BAGE 151, 235 ; JKOS/Krause Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 1 Rn. 57 mwN ) . A ls selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art . 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifa u- tonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu . Sie haben eine Einschätzung s- prärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Int e- ressen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflich tet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen . Es ge nügt , wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 939/13 - Rn. 22; vgl. auch BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, aaO ) . 28 - 12 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 13 - 2. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der A r- beitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Üb erprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit (ErfK/Schmidt 17. Aufl. Einl. GG Rn. 47) . D a d ie Grundrechtsgewährung jedoch nicht auf die bloße Abwehr staatlicher Eingri ffe beschränkt ist, sondern d arüber hinaus den Staat dazu verpflichtet , die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, dass die einzelnen grundrechtlichen Gewährleistungen wirksam werden können , trifft den Staat die Schutzpflicht, einer Grundrechtsverletzu ng durch andere Grun d- rechtsträger entgegenzuwirken (HWK/Henssler 7. Aufl . Einl. TVG Rn. 16 mwN) . Dementsprechend verpflichtet die Schutz pflicht funktion der Grundrechte die Rechtsprechung dazu, solchen Tarifr egelungen die Durchsetzung zu verwe i- gern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen oder eine unang e- messene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben ( vgl. B AG 2 7. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 111, 8 ; 1 7. Juni 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Rn. 31, BAGE 131, 113) . 3. Gemessen an diesen Grundsätzen führt die Regelung in § 6 Ziff. 1. 1. MRTV nicht zu einer mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Schlechterstellung der Sicherheitsmitarbeiter im Vergleich zu den Angestellten. a) Eine Verle tzung des Art. 3 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Norm - adressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen den Gru p- pen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine U n- gleichbehandlung rechtfertigen können ( vgl. BVerfG 7. Ma i 2013 - 2 BvR 909/06 - Rn. 76 ) . I n Bezug auf die gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB aF hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Art. 3 GG bejaht, weil es weder in Bezug auf die Grundfristen noch auf die Fri s- ten bei längerer Beschäftigungsdauer einen die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten rechtfertigenden Grund gab ( vgl. BVerfG 3 0. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - zu C I 4 und 5 der Gründe , BVerfGE 82, 126) . 29 30 31 - 13 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 - 14 - b) Die Regelungen in § 6 Ziff. 1. 1. und Ziff. 1. 6. MRTV unterscheiden zw i- schen Sicherheitsmitarbeitern und Angestellten. Für Angestellte beträgt die m o- natliche Regelarbeitszeit nach § 6 Ziff. 1. 6. MRTV 173 Stunden, während sie sich nach § 6 Ziff. 1. 1. MRTV für Sicherheitsmitarbeiter auf 208 Stunden b e- läuft. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien bei dieser Differenzierung jedoch an die Zugehörigkeit zu der Gruppe der Arbeiter und der Ange stellten ang e- knüpft. Sie hab en vielmehr in Bezug auf die Dauer der monatlichen Regela r- beitszeit erkennbar die mit den unterschiedlichen Arbeitsaufgaben typische r- weise einhergehende n unterschiedliche n Lebenssachverhalt e in den Blick g e- nommen. Diese sind geeignet, eine unterschiedliche Behandlung der Siche r- heitsmitarbeiter und der Angestellten in Bezug auf die Dauer der monatlichen Regelarbeitszeit zu rechtfertigen. aa) Die Tätigkeit des Sicherheitsmitarbeiters iSv. § 3 Ziff. 1 . und Ziff. 2 . MRTV ist charakterisiert durch Passivphasen, in denen lediglich seine Präsenz an dem ihm vorgegebenen Ort erforderlich ist, ohne dass er in nennenswertem Umfang operative Tätigkeiten ausüben muss. Diese Einschätzung der tatsächl i- chen Gegebenheiten durch die Tarifvertragsparteien findet ihren Ausdruc k in § 6 Ziff. 1. 1. Satz 3 MRTV, der - unter Beachtung der in § 6 Ziff. 1. 4. MRTV g e- nannten Grenzen - die Verlängerung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über zehn Stunden täglich gestattet, wenn in die Arbeit s- zeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Des Weit e- ren zeigen die Regelungen zur Durchführung der 24 - stündigen Schichtzeit in § 6 Ziff. 1. 7. MRTV, dass die Tarifvertragsparteien sich bei der Regelung der waren, der typisch für das Berufsbild des Sicherheitsmitarbeiters ist. Zugleich haben die Tarifvertragsparteien vo llzeitbeschäftigten Sicherheitsmitarbeitern, die Regeldienst in 24 - Stunden - Schichten leisten, in § 6 Ziff. 3. MRTV einen A n- spruch auf eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 208 Stunden eing e- räumt. Im Gegensatz dazu wird von Angestellten, die ihre Arbei tsleistung in der Regel in einem Büro erbringen, gewöhnlich erwartet, dass sie während der A r- beitszeit durchgehend aktiv sind. Daraus resultiert eine im Vergleich zu den S i- 32 33 - 14 - 10 AZR 856/15 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR856.15.0 cherheitsmitarbeitern höhere körperliche und geistige Belastung der Angestel l- ten wäh rend ihrer Arbeitszeit. bb ) Wenn die Tarifvertragsparteien, anknüpfend an diesen Befund, für S i- cherheitsmitarbeiter länger e Regelarbeitszeiten als für Angestellte vorgesehen haben (zu r Berücksichtigung der Belastungsintensität durch die Tarifvertrag s- parte ien vgl. BAG 1 2. Februar 2015 - 10 AZR 72/14 - Rn. 22) , so ist dies nicht aus Gleichbehandlungsgründen zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien h a- ben bei den Regelungen zur Arbeitszeit vielmehr ersichtlich den berufstyp i- schen tatsächlichen Besonderheiten im Wach - und Sicherheitsgewerbe Rec h- nung getragen. Unter Berücksichtigung d ies er faktischen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und des vorgenommenen Ausgleichs haben sie dabei die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie nicht ü be r- schritten. I V . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Schlünder Brune R. Bicknase Rudolph 34 35
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