Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 578/16 - ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR578.16.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 28. Juli 2015 - 3 Ca 571/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2016 - 4 Sa 1055/15 - Entscheidungsstichworte : Nachtarbeitszuschlag - Arbeitnehmerüberlassung - Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR578.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 578/16 4 Sa 1055/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Oktober 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger in, Berufungs klägerin und Revisionskläger in, pp. Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, die R ichter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Petri und Dr. Klein für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 578/16 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR578.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2016 - 4 Sa 1055/15 - aufge hoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juli 2015 - 3 Ca 571/15 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi szinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge. Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen und Mitglied des Bunde s- arbeitgeberverbands der Personaldienstleister e. V. (BAP). Die Klägerin war für die Beklagte seit dem 11. Oktober 2012 zu einer Bruttostundenvergütung iHv . zuletzt 8,50 Euro tätig. Sie ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewer k- schaft (ver.di). Der zwischen dem BAP und ( ua . ) ver.di geschlossene Mantelt a- rifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003 idF vom 17. September 2013 (MTV Zei t- arbeit ) enthält unter andere m folgende Regelungen: § 7 Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit /Zuschläge § 7.2 Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr . Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach der Zuschlagsregelung des Kundenb e- triebes. Sie beträgt höchstens 25 % des jeweil i- gen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages. 1 2 - 3 - 10 AZR 578/16 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR578.16.0 - 4 - Die Klägerin wurde in den Monaten Juli bis September 2014 bei dem Kunden F Stiftung & Co. KG eingesetz t. Sie arbeitete - soweit für die R e v i s i on von Interesse - in der Zeit von 05 : 00 Uhr bis 1 4: 00 Uhr. Nachta r beit s z u schläge hat die Beklagte der Klägerin für die im Einsatzbetrieb jeweils zw i schen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten insgesamt 25 Arbeitsstunden nicht g e- zahlt. Für die Stammbelegschaft des Entleihers g alt im Streitzeitr aum ein von diesem mit ver.di geschlossener Manteltarifvertrag vom 7. November 2013 (MTV F ) , de r auszugsweise folgenden Wortlaut hat: § 9 Zeitzuschläge 1 .) Für folgende Erschwernisse wird ein Zuschlag g e- zahlt: b) Für Arbeiten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag von 2 5 % zu zahlen, sofern mindestens 2 Stunden in dieser Zeit gearbe i- Mit einem der Beklagten am 17. November 2014 zugegangenen Schreiben vom 14. November 2014 machte die Klägerin Nachtar beitszuschläge iHv. insgesamt 53,25 Euro (25 Stunden á 2,13 Euro) geltend. Die Beklagte re a- gierte hierauf nicht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus dem MTV Zeitarbeit e r- gebe sich ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge, soweit N achtarbeit in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistet werde. Auf die Bestimmungen im Tarifvertrag des Entleiherbetriebs komme es nicht an, da dieser hinsichtlich der Höhe des Zuschlags keine abweichende Regelung treffe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen. 3 4 5 6 - 4 - 10 AZR 578/16 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR578.16.0 - 5 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die A uffassung, es bestehe kein Anspruch, da die tariflichen Regelungen des Einsa tzbetrieb s einen Mindesteinsatz von zwei Stunden während der Nachtarbeit verlangten. In diesem Umfang habe die Klägerin keine Nachtarbeit geleistet. Arbeitsgericht und Landesarbei tsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Nachtarbeitsz u- schlags für 25 Arbeitsstunden. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat g e- mäß § 7.2 MTV Zeitarbeit iVm. § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) MTV F einen A n spruch auf einen Nachtarbeitszuschlag für 25 im Streitzeitraum in der Zeit zw i schen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitss tunden iHv . insgesamt 53,25 Euro brutto. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesa r beitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO) , zur Abänderung der Entscheidung des A r beitsgerichts und zur Klagestattgabe (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die zulässige Klage ist begr ündet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge in der begehrten Höhe nach § 7.2 MTV Zeitarbeit iVm. § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) MTV F . Der Umstand, dass für die Beschäftigten des Einsatzbetriebs nach § 9 Ziff. 1.) Buchst. b) MTV F er st eine Nachtarbeit von zwei Stunden anspruchsauslösend ist, ist für den Anspruch nach § 7.2 MTV Zeitarbeit ohne Bedeutung. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnorm. 1. Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem vorrangig auszug e- hen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10 mwN , BAGE 144, 117) , spricht für ein solches Verständnis. § 7 MTV Zeitarbeit - , Sonntags - 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit definiert dabei nicht nur - anders als beispielsweise § 2 Abs. 3 ArbZG - was als Nachtzeit im Tarifsinne gilt, sondern legt fest, dass 7 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 578/16 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR578.16.0 - 6 - Nacht arbeit die Arbeit in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ist. Die E r- bringung von Arbeit ist im Arbeitsverhältnis die Gru ndvoraussetzung für einen Vergütungsanspruch und lässt diesen entstehen. In Verbindung mit der Übe r- schrift kann dies deshalb nur so verstanden werden, dass die Tarifnorm dem Grunde nach fest legt , welche Arbeit in welchem Zeitraum einen Nachtarbeit s- zuschlag auslöst. Diesem Verständnis entspricht der Wortlaut von § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit . Dieser Teil der Norm legt fest, dass sich die Höhe des Z u- schlags nach der Zuschlagsregelung des Kundenbetriebs richtet . Der Nachta r- beitszuschlag ist nach Satz 2 dabei begrenzt auf 25 % des jeweiligen tariflichen bestimmt typ i- scherweise einen bestimmten Geldbetrag oder - im Bereich der Zuschläge hä u- figer - einen bestimmten Prozentsatz des Stundenentgelts. H ingegen wird durch den Begriff der Höhe regelmäßig nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzu n- gen ein Zusch lag dem Grunde nach zu leisten ist. 2. Auch Systematik und Tarifzusammenhang machen deutlich, dass § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit dem Grunde nach die Voraussetzungen für den A n- spruch auf einen Nachtarbeitszuschlag regelt, § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit hi n- gegen Regelungen zur Höhe dieses Zuschlags trifft. a) Nach der Überschrift der Norm trifft § 7 MTV Zeitarbeit Regelungen über Zuschläge für Arbeit unt er erschwerten Bedingungen, nämlich in der Nacht und an Sonn - und Feiertagen. § 7.2 MTV Zeitarbeit regelt dabei die Zuschläge für Nachtarbeit. In zwei - auch optisch getrennten - Absätzen wird unterschi e- den zwischen der Festlegung , was Nachtarbeit im tarif lichen Sinn ist , und der Zuschlagshöhe. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit bestimmt zunächst , in welcher Zeitspanne Arbeit überhaupt als Nachtarbeit anzusehen ist. § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit verweist sodann hinsichtlich der Höhe des Zuschlags auf fremde R e- gelung en, nämlich auf diejenigen im Kundenbetrieb (Einsatzbetrieb) . Dabei ge l- ten diese nicht vollständig - die Leiharbeitnehmer werden auch insoweit nicht den Arbeitnehmern des Entleihbetriebs gleichgestellt - , sondern Satz 2 sieht eine Obergrenze des Nachtarbei tszuschlags bezogen auf einen bestimmten 12 13 14 - 6 - 10 AZR 578/16 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR578.16.0 - 7 - Prozentsatz des tariflichen Stundenentgelts nach dem Entgelttarifvertrag Zei t- arbeit vor. b) Hätten die Tarifvertragsparteien Grund und Höhe der Anspruchsv o- raussetzungen für einen Nachtarbeitszuschlag nach der Zusc hlagsregelung im Kundenbetrieb bestimmen wollen, hätte es nahegelegen, eine andere Reg e- lungssystematik anzuwenden. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit hätte entfallen und die Regelung sich auf § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit beschränken können. Dies ist nicht erfolgt, sondern es wurde im Grundsatz eine eigenständige Regelung zur zuschlagspflichtigen Nachtarbeit geschaffen, ebenso wie in § 7.3 MTV Zeitarbeit hinsichtlich Sonn - und Feiertagsarbeit. Dort wird in den Absä t- zen 1 und 2 zunächst definiert, was als Sonn - und F eiertagsarbeit im Sinne des MTV Zeitarbeit anzusehen ist , und sodann in Absatz 3 hinsichtlich der Höhe des Zuschlags wiederum auf Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebs verwi e- sen, wobei die Höhe dieser Zuschläge ebenfalls begrenzt ist. 3. Auch Sinn und Zweck der Regelung - soweit er aus der Norm heraus erkennbar ist - spricht für ein solches Verständnis. a) Beim MTV Zeitarbeit handelt es sich - ebenso wie bei dem dazugehör i- gen Entgeltrahmen - und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit - um einen T arifvertrag iSv. § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG in der bis 31. März 2017 geltenden Fassung, der den nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF grundsätzlich bestehenden Equal - Pay - Anspruch des Leiharbeitnehmers (vgl. dazu zB BAG 23. November 2016 - 5 AZR 53/16 - BAGE 157, 213 ) beseitigt. Damit liegt zunächst nahe, dass die Tarifvertragsparteien des MTV Zeitarbeit eigenständige, von den Tarifregelu n- gen des Einsatzbetriebs abweichende Regelungen treffen wollten. Andernfalls hätte man es bei der gesetzlichen Regelung belassen kön nen. Genau dies ist hier hinsichtlich der Zuschläge für die Arbeit zu besonderen Zeiten geschehen. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit trifft hinsichtlich der Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Nachtarbeitszuschläge eine eigenständige Regelung, die sich vo n derjenigen des Einsatzbetriebs je nach dortiger Rechtslage zugunsten oder z u- ungunsten des Leiharbeitnehmers unterscheiden kann. § 7.2 Abs. 1 MTV Zei t- arbeit legt die Nachtzeit auf den Zeitraum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr fest, was 15 16 17 - 7 - 10 AZR 578/16 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR578.16.0 - 8 - der gesetzlichen Regelu ng in § 2 Abs. 3 ArbZG entspricht. Eine Abweichung zugunsten der Arbeitnehmer erfolgt - anders als in anderen tariflichen Regelu n- gen, die diesen Zeitraum häufig früher beginnen lassen - nicht. Hingegen ve r- langt § 7.2 Abs . 1 MTV Zeitarbeit - insofern zuguns ten der Beschäftigten von § 2 Abs. 4 ArbZG abweichend - für das Entstehen des Anspruchs auf einen t a- riflichen Nachtarbeitszuschlag nicht, dass mehr als zwei Stunden Arbeit in di e- ser Nachtzeit geleistet wird. b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsge richts geht es deshalb auch im Verhältnis des MTV Zeitarbeit zum MTV F - oder zu anderen R e g e lu n- gen in Einsatzbetrieben - nicht um eine Besser - oder Schlechterstellung der Leiharbeitnehmer, sondern es handelt sich um andere Tatbestandsvorau s se t- zungen f ür das Entstehen des A nspruchs auf einen Nachtzuschlag . Dies wird schon dar aus deutlich, dass der MTV F zwar einerseits für die Gewä h rung e i- nes Nachtarbeitszuschlags verlangt, dass mindestens zwei Stunden in der Nachtzeit gearbeitet werden müssen. Ande rerseits gilt aber bereits die Zeit ab 22:00 Uhr als Nachtzeit im tariflichen Sinne. Der MTV Zeitarbeit hingegen lässt die maßgebliche Nachtzeit erst um 23:00 Uhr beginnen, enthält aber hi n sich t- lich der erforderlichen geleisteten Arbeitszeit während der Na cht keine U n te r- grenze. Selbst wenn aber Leiharbeitnehmer durch den MTV Zeitarbeit in b e- stimm ter Hinsicht im Ergebnis besser gestellt würden als die Belegschaft im En t- leihbetrieb, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Es gibt kein en Au s- legungsgrundsa tz für Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung, wonach Leiharbeitnehmer generel l und in keiner Hinsicht besser gestellt werden dürfen als die Beschäftigten im Entleihbetrieb. 4. Der Klägerin steht damit ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe der Klag e- forder ung von 53,25 Euro brutto zu. a) Die Klägerin hat an 25 Tagen in der Zeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr je eine Stunde Nachtarbeit iSv. § 7.2 Abs. 1 MTV Zeitarbeit geleistet. Ausgehend von einer tariflichen Bruttovergütung von 8,50 Euro ergibt dies bei einem Nachtarbeitszuschlag von 25 % nach § 7.2 Abs. 2 MTV Zeitarbeit iVm. § 9 18 19 20 - 8 - 10 AZR 578/16 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR578.16.0 Ziff. 1.) Buchst. b) MTV F einen Anspruch iHv. 2,13 Euro pro Stunde, in s g e samt 53,25 Euro brutto. b) Mit dem am 17. November 2014 zugegangenen Geltendmachung s- schreiben hat die Klägerin die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 1 MTV Zeitarbeit für den gesamten Streitzeitraum gewahrt. Die Z u- schläge für den Monat Juli 2014 waren nach §§ 13. 1, 13.2 MTV Zeitarbeit am 21. August 2014 fällig (15. Bankarbeitstag des Monats August), die Drei - Monats - Frist nach § 16 Abs. 1 MTV Zeitarbeit lief damit am 21. November 2014 ab. Eine schriftliche Ablehnung durch die Beklagte ist nicht erfolgt, so dass die Frist der zweiten Stufe nach § 16 Abs. 2 MTV Zeitarbeit nicht begann. Hierg e- gen hat sich die Beklagte in der Revision auch nicht mehr gewandt. c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Linck Schlünder W. Reinfelder Klein Petri 21 22 23
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