Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 34/17 - ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 I. Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 19. November 2015 - 8 Ca 2749/15 d - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 7. September 2016 - - Entscheidungsstichwort e : Nachtarbeitszuschlag - Gleich heitssatz Leits atz : Eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit ein em Zuschlag von 15 % vergütet wird, stellt Nachtschich t- arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsy s- temen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter. ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 34/17 11 Sa 1206/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtliche Richterin Rudolph und den ehrenamtlichen Richter Budde für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. September 2016 - 11 Sa 1206/15 - unter Zurückweisung der Revisi on im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. November 2015 - 8 Ca 2749/15 d - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.929,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 216,05 Euro brutto seit dem 2. September 2014, dem 2. Oktober 2014, dem 5. Januar 2015, dem 3. Februar 2015 und dem 5. Mai 2015, aus je 432,10 Euro brutto seit dem 4. November 2014 und dem 2. April 2015, aus 324,07 Euro brutto seit dem 2. Juni 2015, aus 220,19 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015 und aus weiteren 440,38 Euro brutto seit dem 4. Augu st 2015 zu zahlen. 3. Der Kläger hat 3/10 und die Beklagte 7/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschl äge für im Ra h- men von Nachtschichten geleistete Arbeitsstund en. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Textilindus - trie mit Sitz in Düren. Der Kläger ist dort seit 1970 als Weber/Einrichter im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tari fverträge für die Textilindustrie Nordrhein Anwendung. Der Kläger gehört zu den Arbeitnehmern, die in der Nachtschicht ei n- gesetzt werden. Im Zeitraum von August 2014 bis Juli 2015 leistete er im Ra h- men von Nachtschichten insgesamt 432 Arbeitsstunden. Er erhielt zusätzlich zu 1 2 3 - 3 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 4 - seinem Stundenlohn den tariflichen Nachtschichtzuschlag von 15 %. Darüber hinaus zahlte die Beklagte 0,56 Euro brutto pro Nachtstunde. Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrhe i- nischen Textilindustrie vom 10. Mai 1978 (MTV 1978) enthält in der ab 1. April 2000 gültigen Fassung vom 18. Februar 2000 und in der ab 1. Januar 2015 ge l- tenden Fassung vom 13. November 2014 ua. die Bestimmungen: § 1 Geltungsbereich 1. räumlich: für den Landesteil Nord rhein des Landes NRW (Reg. - § 3 Regelmäßige Arbeitszeit Die Regelungen über Arbeitszeit wurden in das neue A r- beitszeitabkommen (Abkommen über Arbeitszeit und A r- beitszeitgestaltung) vom 12. Juni 1996, gültig ab 1. Juni 1996, übernommen. § 4 Mehr - , Schicht - , Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit 1. Mit Abschluss Arbeitszeitabkommen vom 12.6.1996 entfallen. 2. 4. Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Soweit in mehreren Schichten gearbeitet wird, ist Nachtarbeit die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Beginn und Ende der Nachtarbeit können in diesem Falle im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu einer Stunde abw eichend hiervon festgelegt werden; die Spanne der Nachtarbeitszeit muss jedoch 8 Stunden umfassen. Bei 2 - schichtiger Arbeit gilt für den einzelnen Arbei t- nehmer die zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr oder die zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbei t nicht als Nachtarbeit. 4 - 4 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 5 - 5. Sonn - und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können B e- ginn und Ende der Sonn - und Feiertagszeit abwe i- chend (bis zu 6 Std.) f estgelegt werden, der dazw i- schen liegende Zeitraum muss jedoch 24 Std. u m- fassen. § 5 Zuschläge 1. Mehrarbeit Der Zuschlag für die zuschlagspflichtigen Mehra r- beitsstunden beträgt: ab der 1. Mehrarbeitsstunde i. d. Woche 25 % , ab der 7. Mehrarbeitsstunde i. d. Woche 35 %. 2. Hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang). Zuschlagsfrei bleiben Arbeitsstunden, die infolge a u- ßerbetrieblicher Energieregelungsmaßnahmen in die Nachtarbeitszeit verlegt werden müssen. 3. Sonn - und Feiertagsarbeit Für Arbeitsstunden an Sonn - und Feiertagen sind folgende Zuschläge zu zahlen: (Gesamtvergütung) a) an Sonntagen 50 % (150 %) b) an gesetzlichen Feie r- tagen, auch soweit sie auf einen Sonntag fa l- len 120 % (220 %) c) am 1. Januar, 1. Oste r- tag, 1. Mai, 1. Pfings t- tag sowie am 1. Wei h- nachtstag 150 % (250 %) ... 5. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Hinsichtlich der Z u- schläge für Nachtarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Prot o- kollnotiz im Anhang). - 5 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 6 - 6. Bei Berechnung der Zuschläge wird bei Zeitlöhnern der vereinbarte Stundenlohn, bei Akkord - und Pr ä- mienlöhnern der persönliche Durchschnittsverdienst der laufenden Lohnabrechnungsperiode zugrunde gelegt. Die von den damals zuständigen Tarifvertragsparteien unterschriebene Mai 1978, § 5 (2) und o- tokollnotiz) lautet auszugsweise: u- schläge: Tarifbereich Düren: § 3 Ziff. 3 des M anteltarifvertrages vom 29.10.1970: - , Nacht - , Sonntags - und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: b) Nachtarbeit 50 v. H. e) Bei Schichtarbeit ist für die Nachtschicht, auch wenn nur 6 Stunden in die Nacht fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 % zu za h- len. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3 § 3 des Manteltarifvertrags für die Düren - Jülich - Euskirchen er Texti l- industrie vom 29. Oktober 1970 (MTV 1970) ha t t e auszugsweise den Inhalt: Mehr - , Nacht - , Sonntags - sowie Schichtarbeit 1. 2. Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, soweit nicht Früh - oder Spätschicht in diese Zeit hineinreicht. Sonntags - und Feiertagsarbeit ist solche, die an di e- sen Tagen von 0 bis 24 Uhr geleistet wird. Schichtarbeit liegt vor, wenn Betriebe oder Betrieb s- abteilungen zwei - oder dreischichtig arbeiten. 3. Für Mehr - , Nacht - , Sonntags - und Schichtarbeit sind fo lgende Zuschläge zum Bruttoverdienst zu zahlen: 5 6 - 6 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 7 - a) Mehrarbeit 25 v. H. jedoch von der 47. Wochenstun - de ab 35 v. H. b) Nachtarbeit 50 v. H. c) Sonntagsarbeit 50 v. H. d) Arbeit an gesetzlich bezahlt en Feiertagen 120 v. H. e) Bei Schichtarbeit ist für die Nachtschicht, auch wenn nur 6 Stunden in die Nacht fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 % zu zahlen. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3. e) zusätzlich zu vergüten. 4. Bei der Berechnung der Zuschläge für Nach t arbeit, Mehr - und Sonntagsarbeit wird der tatsächliche Stundenverdienst zugrunde gelegt. Im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des MTV 1978 ha t- te die damals zustän dige Gewerkschaft Textil - Bekleidung - Bezirk Nordrhein - dem Arbeitgeberverband vorgeschlagen, einheitlich für den ganzen Tarifbereich Nordrhein zu regeln, dass die Zuschläge für Nachtarbeit 50 %, bei Arbeit in Wechselschicht/Doppelschicht 25 % und bei stä ndiger Nachtarbeit 30 % betr a- gen sollten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Rahmen von Nach t- schichten geleistete Arbeit sei Nachtarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970. Dass der Nachtarbeitszuschl ag neben dem Nachtschichtzuschlag (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970) zu zahlen sei, folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Tarifnormen. Der Nachtschichtzuschlag solle die besondere Belastung der durchgängigen N achtarbeit ausgleichen. Wenn der Nachtarbeitszuschlag nur für unregelmäßige, nicht aber für regelmäßige, etwa im Schichtdienst geleistete Nachtarbeit anfalle, begegne dies auch Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG. 7 8 - 7 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 8 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.184,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz - aus 308,64 Euro seit dem 31. August 2014, - aus 308,64 Euro seit dem 30. September 2014, - aus 617,28 Euro seit de m 31. Oktober 2014, - aus 308,64 Euro seit dem 31. Dezember 2014, - aus 308,64 Euro seit dem 31. Januar 2015, - aus 617,28 Euro seit dem 31. März 2015, - aus 308,64 Euro seit dem 30. April 2015, - aus 462,96 Euro seit dem 31. Mai 2015, - aus 314,56 Euro seit dem 30. Juni 2015 und - aus 629,12 Euro seit dem 3 1 . Juli 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, bei zutreffe n- der Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen könne Nachtarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 nicht wä h- rend einer Nachtschicht geleistet werden. Dies folge bereits aus der Regelung in § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970. Verstehe man diese entgegen der ständigen beim Zusammentreffen von Nach t- schichtarbeit mit Mehrarbeit oder Sonntagsarbeit die dafür vorgesehenen Z u- schläge. Ein Zuschlag von insgesamt 65 % für Nachtschichtarbeit sei völlig branchenunüblich. Der Manteltarifvertrag für die Angestellten der nordrhein i- schen Textilindustrie vom 18. Februar 2000 sehe ebenfalls Zuschläge von 15 % für regelmäßige und von 50 % für unregelmäßige Nachtarbeit vor. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarb eitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung. 9 10 11 - 8 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger kann im streitigen Zeitraum weitere Zuschl ä g e von 35 % zu den jeweiligen Stunde n- l öhnen für die in Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden verlangen. Im Übr i- gen hat die Revision keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat zwar nicht im Einzelnen dargelegt, an we l- hat. Er hat jedoch für jeden Monat des Streitzeitraums die Anzahl der geleist e- ten Nachtarbeitsstunden angegeben und als Vergütungsdifferenz 50 % seines jeweiligen Stundenlohns (vgl. § 5 Ziff. 6 MTV 1978) angesetzt, der sich bis Mai 2015 auf 19,29 Euro brutto und danach auf 19,66 Euro brutto belief. Damit ist die Klage für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 11, BAGE 157, 356) . B. Die Klage ist nur hinsichtlich eines Zuschlags von weiteren 35 % für die im Streitzeitraum geleisteten 432 Nachtarbeitsstunden begründet. I. Der Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 50 % z um jeweiligen Stundenlohn ergibt sich nicht aus den tarifvertraglichen Vorschriften. 1. Der MTV 1978 findet nach § 3 Abs. 1 TVG auf das zwischen den Pa r- teien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung. Bis zum 31. Dezember 2014 galt er idF vom 18. Februar 200 0, danach idF vom 13. November 2014. Der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich ist nach § 1 Ziff. 1 bis Ziff. 3 MTV 1978 eröffnet. Nach seinem unbestrittenen Vorbringen hat der Kl ä- ger die Ansprüche rechtzeitig nach § 14 Nr. 1 MTV 1978 gelten d gemacht. 2. Die Auslegung der tariflichen Bestimmungen ergibt, dass für Arbeit s- stunden, die im Rahmen einer nach § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 zuschlagspflichtigen Nachtschicht geleistet werden, 12 13 14 15 16 17 - 9 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 10 - keine Nachtarbeit szuschläge nach § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 anfallen (zu den Grundsätzen der Tarifauslegung BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14 mwN) . a ) Für die Ermittlung des Wortlauts der auszulegenden tariflichen Reg e- lungen ist das Zusammenspiel der Bestimmungen in § 4 Ziff. 4 und in § 5 Ziff. 2 Satz 1, Ziff. 5 MTV 1978 mit den in der Protokollnotiz wiedergegebenen Ausz ü- gen aus § 3 Ziff. 3 Satz 1 MTV 1970 zu beachten. aa) § 4 MTV - , Schi cht - , Nacht - , Sonn - und 4 Satz 20:00 Uhr und 0 6:00 t § 4 Ziff. 4 Satz 2 bis Satz 4 MTV n, ob in - 4 Ziff. 4 Satz 2 MTV 1978 Uhr und 6.00 4 Ziff. 4 Satz 3 MTV Falle im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu einer Stunde abweichend hiervon festgelegt werden; die Spanne der Nachtarbeitszeit muss jedoch 8 - schichtiger Arbeit gilt 4 Ziff. 4 Satz 4 MTV Uhr und 23.00 Uhr oder die zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit nicht als bb) 5 MTV 1978 ordnet in Ziff. 2 Satz 1 und in Ziff. 5 Satz 5 Ziff. 5 Satz 1 MTV mmentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils cc) t- - im Streitfall maßgeblichen - Tarifbereich Düren Au s- züge aus § 3 Ziff. 3 Satz 1 MTV 197 0. Wiedergegeben sind der Eingangshal b- 18 19 20 21 - 10 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 1 1 - - , Nacht - , Sonntags - und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge v. Schichtarbeit ist für die Nachtschicht, auch wenn nur 6 Stu nden in die Nacht fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 2: e- zahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3 dd) Nach diesem Befund stützt der Wortlaut der Tarifregelungen eher das vom Kläger befürwortete Verständnis, wonach auch für im Rahmen einer Nachtschicht geleistete Nachtarbeitsstunden nach § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 zuschlagspflichtig sind. Da § 4 Ziff. 4 Satz 2 bis Satz 4 MTV 1978 für i- niert, liegt es nahe, dass auch im Rahmen von Schichtarbeit die Leistung von 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst . b MTV 1970 möglich sein soll. Bei diesem Verständnis träfen der Nachtarbeitsz u- schlag und der Nachtschichtzuschlag nach § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 zusammen, wenn die Nachtschicht mindestens sechs Stunden aus den Zeitspannen des § 4 Ziff. 4 Satz 2 bis Satz 4 MTV 1978 umfasst. Nach § 3 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 2 MTV 1970 wären für in der Nachtschicht geleistete ee) Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Wortlaut der Tarifr e- gelungen allerdings auch das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts entnommen werden, wonach ein Zusammentreffen des Nachtschichtzuschlags mit Nachtarbeitszuschlägen ausscheidet. Dass § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 jeweils ge sonderte t- i- tig auss chließende Zuschlagstatbestände sind. Nach diesem Verständnis findet die Regelung in § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 keine Anwendung auf Nachtarbeit, wenn diese im Rahmen von Schichtarbeit geleistet wird. 22 23 - 11 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 12 - b ) D ie Tarifsystematik deutet auf den Sinn und Zweck der Zuschlagsreg e- lungen hin , dass Nachtarbeitszuschläge nicht mit dem Nachtschichtzuschlag zusammentreffen können. aa) Die Tarifvertragsparteien haben im MTV 1978 hinsichtlich der Zuschl ä- n Zuschlägen keine Bes t immungen der bezirklichen Manteltarifverträge angeordnet (vgl. § 5 Ziff. 2 Satz 1 und Ziff. 5 Satz 2 MTV 1978) . bb ) Der MTV 1978 enthält ebenso wenig wie der MTV 1970 einen genere l- len Schichtzuschlag. Nach dem MTV 1970 konnte im Rahmen von Schichta r- beit geleistete Nachtarbeit allein den Zuschlag nach § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 auslösen. cc ) Auch die Neuregelung der Nachtarbeitszeiträume in § 4 Ziff. 4 MTV 1978 lässt nicht den Schluss zu, die Nachtarbeitszuschläge könnten nun mit dem Nachtschichtzuschlag zusammentreffen. ( 1 ) 4 Ziff. 4 Satz 1 MTV 1978 ist im Vergleich zu § 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970 um zwei Stund en länger und b e- ginnt bereits um 20:00 Uhr. Bei Schichtarbeit differenzieren Satz 2 bis Satz 4 des § 4 Ziff. 4 MTV 1978 für die Nachtarbeitszeit anders als § 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV - oder Spätschicht in diese Zeit hinei n- reicht - - 4 Ziff. 4 Satz 4 M TV 2 2 . 00 Uhr und 2 3 . 00 Uhr od er die zwischen 5. 00 Uhr und 6 . 00 Uhr geleistete 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970 wider, die Nachtarbeit aussch loss, soweit die Früh - oder e- 4 Ziff. 4 Satz 2 MTV 22.00 Uhr und 6.00 4 Ziff. 4 Satz 3 MTV 1 978 24 25 26 27 28 - 12 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 13 - mit dem Betriebsrat bis zu einer Stunde abweichend hiervon festgelegt werden; die Spanne der Nachtarbeitszeit muss jedoch 8 mehr als zwei Schichten gea rbeitet, kommt es für den Zuschlag nach § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 deshalb nur noch darauf an, ob mindestens sechs Stunden in die Zeit von 22:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr bzw. in die davon abweiche n- de, von § 4 Ziff. 4 Satz 3 MTV 1978 festgelegte Zeit s pa nne fallen. ( 2 ) Der Zuschlagstatbestand nach § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 kann im Regelfall weiterhin nicht in zweischichtigen Betrieben erfüllt werden. Üblicherweise beginnt die Frühschicht nicht vor 0 5:00 Uhr und endet die Spä t- schicht nicht nac h 23:00 Uhr (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 20, BAGE 147, 33) . Die in Mehrschichtbetrieben gegebene Möglichkeit zur Verlagerung der Nachtarbeitsspanne (§ 4 Ziff. 4 Satz 3 MTV 1978) lässt deren Verkürzung nicht zu und wirkt sich daher ebe nfalls nicht auf den Tatbestand des § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 aus. dd ) Die Wiedergabe der Regelung zum Zusammentreffen mehrerer Z u- schläge (§ 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970) in der Protokollnotiz zu § 5 Ziff. 5 MTV 1978 gebietet entgegen der Annahme des Klägers nicht das Verständnis, wonach der MTV 1978 ein Zusammentreffen von Nachtarbeits - und Nach t- schichtzuschlägen ermöglicht. Sie war vielmehr aufgrund der Verweise auf die Protokollnotiz in § 5 Ziff. 2 Satz 1 und Ziff. 5 Satz 2 MTV 1978 erforderlic h, um in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 genannten Mehrarbeits - sowie Sonn - und Feiertagszuschlägen zu regeln. (1) Das Zusammentreffen der früher in § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a, Buchst. c und Buchst. d MTV 1970 und nun in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 vorgesehenen Zuschläge für Mehr - sowie Sonn - und Feiertags arbeit ist in § 5 Ziff. 5 Satz 1 MTV 1978 geregelt. Diese Bestimmung entspricht nahezu wor t- gleich dem ersten Satzteil von § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970. 29 30 31 - 13 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 14 - (2) Die Wiedergabe des § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970 einschließlich des der Protokollnotiz stellt sicher, dass auch der Nachtarbeits - und der Nach t- schichtzuschlag beim Zusammentreffen mit den anderen, nun in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 geregelten Zuschlägen Berücksichtigung finden. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien damit auch das Zusammentreffen von Nachtarbeitsz u- schlägen mit dem Nachts chichtzuschlag ermöglichen wollten, fehlen entspr e- chende Anhaltspunkte. ee) Dieses Tarifverständnis ist auch vor dem Hintergrund stimmig, dass die Tarifvertragsparteien in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970 ausdrücklich festgelegt haben, der Nachtschichtzuschlag solle nicht durch einen höheren Zuschlag überlagert werden. Nach dem Tarifverständnis des Klägers müssten die in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 vorgesehene n Z u- schläge für Mehr - und Sonntagsarbeit nie gezahlt werden. Die besonders h o- hen Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (§ 5 Ziff. 3 Buchst. b MTV 1978: 120 %) und an Festtagen (§ 5 Ziff. 3 Buchst. c MTV 1978: 150 %) wirkten sich auf die Vergütung für Nachtschichtarbeitnehmer nur teilweise aus. ff ) Dass es sich bei der Leistung von Nachtarbeit im Rahmen einer (Nacht - )Schicht nicht um eine mit Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen gleichzustellende Erschwernis handelte, entsprach zumindest in d er Verga n- genheit einem in der Tariflandschaft - nicht nur in der Textilindustrie - weit ve r- breiteten Verständnis (vgl. Däubler/Winter/Zimmer TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 436) . c) Die Tarifgeschichte bestätigt d a s Auslegungsergebnis , dass Nachta r- beitszuschläge nicht mit dem Nachtschichtzuschlag zusammentreffen können. aa ) Durch den Ansatz des Nachtarbeitszuschlags mit 50 % (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970) des Stundenlohns bewerteten die Tarifvertragspa r- teien des MTV 1970 diese Erschwernis als belastender als die nach § 3 Ziff. 1 Satz 1 MTV (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a MTV 1970) . Sie maßen ihr denselben Stellenwert bei wie der Son n- tagsarbeit (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. c MTV 1970, § 5 Ziff. 3 Buchst. a 32 33 34 35 36 - 14 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 15 - MTV 1978) , die auch der Gesetzgeber als besondere Erschwernis betrachtet (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 44) . Dies rechtfertigt den - mit erheblichen Belastungen verbundene - unregelmäßi ge Inanspruchnahme des Arbeitne h- mers außerhalb der geschuldeten Arbeitszeit verstanden (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 23, BAGE 147, 33) . bb ) § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV t- Zuschlag zwar für die gesamte Schicht, dh. auch für nicht i n die Zeitspanne von 22:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr (§ 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970) fallende Schichtstunden, zu zahlen. Mit 15 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 den fünfzigprozentigen Nachtarbeitszuschlag des § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 jedoch deutlich: Für eine achtstünd i- ge Nachtschicht belief er sich auf höchstens 120 % des nach § 3 Ziff. 4 Satz 1 und Satz 2 MTV 1970 zu berechnenden Verdienstes für eine Stunde (8 x 15 %), selbst wenn die gesamte Nachtschicht in die Nachtarbeitszeit fiel. Für acht Stunden Nachtarbeit waren demgegenüber 400 % (8 x 50 %) eines Stunde n- verdienstes zu zahlen. cc ) Nach dem MTV 1970 war ein genereller Schichtzuschlag nicht vorg e- sehen. Damit hielten sich die Tarifvertragsparteien innerhalb ihres Gestaltung s- spielraums. Tarifvertragsparteien steht es frei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie den Anspruch auf eine Zulage an die Verrichtung von Schichtarbeit knüpfen (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 70/09 - Rn. 20) . dd) Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien des MTV 1970 mit dem Nachtschichtzuschl ag (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970) eine nach ihrer Vorstellung gegebene spezifische - von der reinen Nachtarbeit zu unterscheidende - Erschwernis ausgeglichen haben, die mit der dsv o- raussetzungen für den Nachtschichtzuschlag und der im Vergleich zur Nachta r- 37 38 39 - 15 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 16 - beit erheblich niedrigere Zuschlagssatz lassen darauf schließen, dass die Tari f- vertragsparteien davon ausgingen, ein Schichtarbeitnehmer könne sich auf die Nachtarbeit einstelle n und seinen Tagesablauf entsprechend einrichten, we s- halb sie für ihn weniger belastend sei (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22 mwN, BAGE 147, 33) . Nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts hatte die tarifvertragsschließende Gewerk schaft im Rahmen der Verhandlungen über den MTV 1978 selbst vorgeschlagen, für ständige Nach t- schicht Zuschläge von 30 % und für Nachtarbeit bei Arbeit in Wechse l- schicht/Doppelschicht Zuschläge von 25 % vorzusehen, während die Zuschläge für Nachtarbeit 50 % betragen sollten. ee) Das Auslegungsergebnis, wonach ein Zusammentreffen von Nachta r- beitszuschlägen mit dem Nachtschichtzuschlag ausscheidet, entspricht der vom Landesarbeitsgericht festgestellten langjährigen Tarifpraxis (zu deren Berüc k- sichtigung im Ra hmen der Auslegung BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 707/13 - Rn. 27 mwN) . 3. D ies em Auslegungsergebnis steht die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2003 ( - 10 AZR 3/03 - ) nicht entgegen. Dort ging es um das Z u- sammentreffen von Nachtarbeits - und Wechselsch ichtzuschl ägen . Der Senat hat aus der Systematik der Zuschlagsregelungen in dem dortigen Manteltari f- vertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 23. April 2001 abgeleitet, dass der Nachtarbeitszuschlag gleichberechtigt n eben dem Wechselschichtzuschlag steht und diesen nicht verdrängt (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe) . Die Zuschlagsregelu n- gen in diesem Manteltarifvertrag sind nach Wortlaut und Systematik nicht ide n- tisch mit den im Streitfall einsc hlägigen Regelungen des MTV 1978. II. Der Kläger macht jedoch mit Recht geltend, dass die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit einerseits (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970) und für Nach tschichta r- beit andererseits (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Nachtschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit 40 41 42 - 16 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 17 - leisten, gleichheitswidrig schlechtergestellt. Dem Gleichheitssatz kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kläger für die im Streitzeitraum im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Nachta r- beitnehmer iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 behandelt wird. Er hat daher ergänzend zu dem bereits gezahlten Nachtarbeitszuschlag von 15 % Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 35 % zu seinem jeweiligen Stundenlohn. 1. Als selbständigen Grundrechtst rägern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter G e- staltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien etwa BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 23; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28 f.) . Sie haben eine Einschätzung s- prärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Int e- ressen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweck mäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28) . 2. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arb eitsgerichte j e- doch , solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird (BAG 29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 22, BAGE 159, 294) . Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das G e- bot, wesentlich Gl eiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu beha n- deln (vgl. nur BVerfG 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - Rn. 18 mwN; BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 26) . Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gl eich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl z wischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem G e- wicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. 43 44 - 17 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 18 - BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/1 5 - Rn. 31) . 3. Gemessen daran ist § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 gleichheitswidrig. Die Tarifvertragsparteien des MTV 1978 haben mit der für die Nachtarbeitszuschläge vorgenommenen Gruppenbildung den ihnen zustehen den Gestaltungsspielraum überschritten, indem sie für eine Gruppe von Normadressaten ohne sachlichen Grund eine erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung geschaffen haben als für eine vergleichbare Gru p- pe. Zwischen den Nachtschichtarbeitnehmern und den Arbeitnehmern, die a u- ßerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine derart unterschiedliche Nachta r- beitsvergütung rechtfertigen . Die Zuschlagsregelung für Nachtschichtarbei t- nehmer verringert sach - und gleichheitswidrig das Entgelt für die mit der E r- schwernis Nachtarbeit verbundene Arbeitsleistung im Vergleich zu den Arbei t- nehmern, die Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten. a) Die Gruppe der Arbeitnehmer, die - wie der K läger - Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leistet, ist mit der Gruppe der Arbeitnehmer ve r- gleichbar, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leistet. Beide Arbei t- nehmergruppen erbringen ihre Arbeitsleistung innerhalb eines Ze itraums, der in § 4 Ziff. 4 MTV 1978 als Nachtarbeit gekennzeichnet ist und sich dadurch von Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet. In § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 haben die Tarifvertragsparte i- en zum Ausdruck gebracht, dass sie die Arbeitsleistung in dem von § 4 Ziff. 4 MTV 1978 definierten Zeitraum als Erschwernis betrachten, die durch einen Lohnzuschlag zu kompensieren ist. b) Nach § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 s ind unterschiedlich hohe Zuschläge je nachdem zu za h- len, ob die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit geleistet wird oder nicht. Der Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn für eine Nachtarbeitsstunde nach § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970, mit dem erkennb ar die mit Nachtarbeit ve r- bundenen herausgehobenen Belastungen abgegolten werden sollen (vgl. BAG 45 46 47 - 18 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 19 - 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 42) , ist um mehr als das Dreifache h ö- her als der in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 19 70 für Nachtarbeit im Schichtbetrieb geregelte Zuschlag von 15 %. Während der Zuschlag für Nachtarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 bereits ab der ersten Stunde ausgelöst wird, sieht § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 197 8 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 vor, dass im Rahmen einer Nachtschicht geleistete Nachtarbeit von weniger als sechs Stunden zuschlagsfrei bleibt. Überdies ist der tarifliche Nachtarbeitszei t- raum für Schichtarbeitnehmer in Mehrschichtsystemen z wei Stunden und im Zwei - Schicht - System vier Stunden kürzer als für Nachtarbeitnehmer iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 (vgl. § 4 Ziff. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 MTV 1978) . c) Für die aus § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 folgende deutliche Schlechterstellung der Nachtarbeit leistenden Schichtarbeitnehmer bei der Bezahlung der Nachtarbeit im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die Nachtarbeit auß erhalb von Schichtsystemen leisten, besteht vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die mensche n- gerechte Gestaltung der Arbeit kein sachlich vertretbarer Grund. aa) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntni s- sen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitl i- che Auswirkungen (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 39 mwN) . Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmediz in durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird. Die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sollte daher möglichst gering sein, auch wenn viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr hintereinanderliegenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den - objektiv unzutreffenden - Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nach t- schicht besser anpasst. Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schä d- licher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17 mwN, BAGE 153, 378) t- 48 49 - 19 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 20 - arbeit durch Zuschlagsregelungen wirkt sich zwar nicht unmittelbar, aber z u- mindest mittelbar auf die Gesundheit der Nachtar beit leistenden Arbeitnehmer aus. Zugleich entschädigt der Zuschlag in gewissem Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 4 3 mwN) . bb) Für die im MTV 1978 vorgenommene Differenzierung bei den Zusc hl ä- gen für Nachtarbeit in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 besteht vor diesem Hintergrund kein sachl i- cher Grund. (1) In der Textilbranche fällt regelmäßig Nachtarbeit in Schichtarbeit an. Die Tarifvertra gsparteien haben also nicht nur einen Ausnahmefall geregelt. ( 2 ) Nicht nur die mit Nachtarbeit einhergehende Gesundheitsgefährdung, sondern auch die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben sind Aspekte, die alle Nachtarbeitnehmer unabhängig davon betreffen, ob sie Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten oder nicht. Ein den niedrigeren Zuschlag für Nach t- schichtarbeit rechtfertigender Umstand ist schon deshalb nicht erkennbar, weil die Gesundheit von Nachtschichtarbeitnehmern, die regelmäßig Nachtarbei t leisten, nach derzeitigem Kenntnisstand jedenfalls nicht in geringerem Maß g e- fährdet ist als die Gesundheit von Arbeitnehmern, die außerhalb von Schich t- systemen nur unregelmäßig zur Nachtarbeit herangezogen werden. Für die Teilhabe am sozialen Leben gilt nichts anderes. ( 3 ) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob ein geringerer Zuschlag für Nach t- schichtarbeit sachlich gerechtfertigt sein könnte, wenn die mit ihr einhergehe n- de Belastung im Vergleich zur Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems g e- ringer is t, etwa weil in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsberei t- schaft fällt oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 29 mwN, BAGE 153, 378 zu § 6 Abs. 5 ArbZG ) . Dafür, dass die Nachtsch ichtarbeit in der Textilindustrie im T a- rifbereich Düren mit einer geringeren Arbeitsbelastung verbunden sein könnte als außerhalb von Schichtsystemen geleistete Nachtarbeit, bestehen keine A n- 50 51 52 53 - 20 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 21 - haltspunkte (vgl. in diesem Sinn bereits BAG 22. Oktober 2003 - 1 0 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe) . Keine Rechtfertigung ist zudem dafür erkennbar, dass für weniger als sechs Stunden Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit übe r- haupt kein Zuschlag vorgesehen ist, während Nachtarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 bereits ab der ersten Stunde zuschlagspflichtig ist. (4 ) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 ( - 10 AZR 736/12 - Rn. 16 ff., BAGE 147, 33) eine ähnliche Tarifregelung als unter Gleichheitsges ichtspunkten unbedenklich angesehen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Einzelhandelsbetriebe, die dem Tarifvertrag im dortigen Fall unterfi e- len, typischerweise weder in größerem Umfang noch ausschließlich Nachtarbeit leisteten. D eswegen blieb die dortige Einschätzung der Tarifvertragsparteien, die im Übrigen eine geringere Vergütungsdifferenz vorsah, noch unbea n- standet. Dies kann für die dem MTV 1978 unter fallenden Betriebe, wie bereits das Beispiel der Beklagten zeigt, nicht angenommen werden und ist von der Beklagten nicht behauptet worden. 4. Eine ergänzende Auslegung des MTV 1978 mit dem Ziel, die Regelu n- gen in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e M TV 1970 in Einklang mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu bringen, ist dem Senat nicht möglich (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 24; 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21 mwN) . a) Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Au s- legung ausgeschlossen. Bei unbewussten Regelungslücken oder nachträglich lückenhaft gewordenen Regelungen ist sie nur zulässig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen. A n- dernfalls würde in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eing e- griffen. 54 55 56 - 21 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 - 22 - b) Selbst wenn eine unbewusste Regelungslücke oder eine nachträglich lückenhaft gewordene Regelung im MTV 1978 unterstellt wird, fehlen mit Blick auf ihren Gestaltungsspielraum Anhaltspunkte dafür, wie die Tarifvertragspa r- teien die Lücke hätten schließen wollen. 5. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Klägers, der Nachta r- beit im Rahmen von Nachtschichten geleistet hat, kann für die im Streit stehe n- d (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 23; siehe auch 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 24) . a) Soweit der Tatbestand des § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 den Anspruch der Schichtarbeitnehmer während der Nachtzeit auf den Nachtarbeitszuschlag i n Höhe von 50 % nach § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 ausschließt , bleibt die Regelung unangew andt , um den gl eichheitswidrigen Zustand zu beseitigen. Zugleich entfällt für diese Nachtarbeitszeitstunden der Anspruch auf den Nach t- schichtz uschlag von 15 % aus § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 . b) D er Kläger hätte für die im stre itigen Zeitraum geleisteten Nachtarbeit s- stunden anstelle des Zuschlags von 15 % einen Zuschlag von insgesamt 50 % zum jeweiligen Stundenlohn erhalten. Da die Beklagte ein en Zuschlag von 15 % bereits gezahlt hat, stehen dem Kläger weitere 35 % seines jeweil igen Stundenlohns als Zuschlag zu. Dies entspricht in der Summe 70 % seiner rec h- nerisch unbestrittenen Forderung gegen die Beklagte. Einen weiter gehenden Ausgleich kann er nicht verlangen. 6. Eine Anrechnung des von der Beklagten zusätzlich gezahlten Bet rags von 0,56 Euro brutto pro Nachtstunde kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass diese Zahlung dem Ausgleich der Differenz zwischen dem tariflichen Nachtschicht - und dem Nachtarbeitszuschlag diene. Sie hat i n- soweit auch nicht hilfs weise die Erfüllung des Klageanspruchs eingew andt . 57 58 59 60 61 - 22 - 10 AZR 34/17 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.10AZR34.17.0 C. Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) . Mangels abweichender Bestimmungen im Arbeitsvertrag und im MTV 1978 wurde sein Vergütungsanspruch jeweils nach dem Ablauf eines M o- nats fällig (§ 611 Abs. 1, § 614 Satz 2 BGB) . Die Verzinsungspflicht begann nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (zB BAG 4. August 201 6 - 6 AZR 129/15 - Rn. 46 mwN) . Dabei war § 193 BGB zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 124, BAGE 134, 1) . Die Zinsen t- scheidung des Arbeitsgerichts war insoweit zu korrigieren. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner W. Reinfelder Brune Rudolph Budde 62 63
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