Bundesarbeitsgericht 10 . Senat Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 846/12 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 8. November 2011 - 5 Ca 2515/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 4. Juli 2012 - 6 Sa 1834/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Nachtzuschlag - regelmäßige oder unregelmäßige Nachtarbeit Gesetz: Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein- Westfalen vom 29. August 199 5 idF vom 19. Oktober 2001 (MTV) §§ 6, 7 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 846/12 6 Sa 1834/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 846/12 - 3 - Reinfelder und Mestwerdt sowie die e hrenamtlichen Richter Simon und Effenberger für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juli 2012 - 6 Sa 1834/11 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. November 2011 - 5 Ca 2515/11 - wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der R e- vision. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eines Zuschlags für geleistete Nachtarbeit. Auf das Arbeitsverhältnis finde t der Einheitliche Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein - Westfalen vom 29. August 1995 idF vom 19. Oktober 2001 (nachfolgend : MTV ) Anwendung . Dieser enthält zur Nachta r- beit nachstehende Regelungen : § 6 Mehr - , N acht - , Nachtschicht - , Sonn - und Feiertagsarbeit ... 3. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20 : 00 Uhr und 0 6 : 00 Uhr geleistete Arbeit . ( A ls Nachtarbeit gilt auch diejenige Zeit, die im Rahmen einer S chicht in diese Nachtzeit fällt . ) 4. Nachtschicht arbeit ist die regelmäßig in der Zeit von 22 : 00 bis 0 6 : 00 Uhr geleistet e Arbeit. Eine Verlegung der Schichtzeiten ist im Einvernehmen mit dem B e- triebsrat möglich. Regelmäßige Nachtarbeit ist auch diejenige Arbeit s- zeit, die in einem gleichmäßigen betrieblichen Gesch e- hensablauf (z. B. betrieblicher Rhythmus) geleistet 1 - 3 - 10 AZR 846/12 - 4 - wird, wenn sie eine Kalenderwoche vorher angekündigt ist. Unregelmäßige Nachtarbeit ist sonstige Nachtarbeit mit Ausnahme der Schichtarbeit, die in die Nachtzeit fäl lt. Macht ein Arbeitnehmer vertretungsweise ohne die Ankündigungsfrist gem . Abs. 2 weniger als eine Kale n- derwoche Nachtdienst, so gilt sie als unregelmäßige Nachtarbeit. ... § 7 Zuschläge für Mehr - , Nacht - , Nachtschicht - , Sonn - und Feiertagsarbeit 1. Die Zuschläge betragen für angeordnete ... B. Nachtarbeit a) regelmäßige Nachtarbeit und Nacht - schichtarbeit 25 % b) unregelmäßige Nachtarbeit 50 % c) Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist 75 % Bei der Beklagte n gilt darüber hinaus ein Haustarifvertrag vom 19. i- gungssicherung bei der R Gruppe, c/o D (nachfolgend: HausTV) . Nach d e ssen Präambel haben die geltenden Brauereitarifverträge Geltung wie bisher, soweit im HausTV keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Nach Ziff. 9 Abs. 6 HausTV erfolgt die Änderung der regelmäßigen Arbeitsze i- ten einschließlich Freizeiten für einzelne A rbeitnehmer bzw. Gruppen von A r- beitnehmern in der Regel mit der Schichtplanung (donnerstags für die nächste Arbeitswoche) . Die Beklagte teilte der Klägerin am 5. August 2010 (Donnerstag) mit, dass sie vom 8. bis zum 12. August 2010 außerplanmäßig zum Nach tdienst eingeteilt sei. Die Klägerin leistete in dieser Zeit 40 Nachtarbeitsstunden, we l- 2 3 - 4 - 10 AZR 846/12 - 5 - che die Beklagte mit d em Zuschlag von 25 % für regelmäßige Nachtarbeit a b- gerechnet hat. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Zuschlag von 50 % für unregelmäßige Nachtarbeit zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 178,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt die Klägerin Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat nach § 7 Ziff. 1 Abschn. B Buchst. b iVm. § 6 Ziff. 4 Abs . 4 MTV Anspruch auf Zahlung eines Nachtz u- schlags von 50 % . Die streitbefangene unregelmäßige Nachtarbeit . I. Der MTV unterscheidet Nachtschicht arbeit (§ 6 Ziff. 4 Abs . 1 MTV) , r e- gelmäßige Nachtarbeit (§ 6 Ziff. 4 Abs . 2 MTV) und unregelmäßige Nachtarbeit (§ 6 Ziff. 4 Abs. 3 MTV) . Unregelmäßige Nachtarbeit liegt nur vor, wenn die Nachtarbeit nicht als Nachtschicht arbeit , als regelmäßige Nachtarbeit oder als Schichtarbeit, die in die Nachtzeit fällt , geleistet wird . Schichtarbeit soll nicht als unregelmäßige Nachtarbeit vergütet werden. § 6 Ziff. 4 Abs . 4 MTV bestimmt davon eine A usnahme: Nachtdienst , de r kürzer ist als eine Kalenderwoche und 4 5 6 7 8 9 - 5 - 10 AZR 846/12 - 6 - der vertretungsweise ohne Einhaltung d er Ankündigungsfrist gem äß Abs. 2 (von einer Kalenderwoche) geleistet wird , II. Die Voraussetzungen des § 6 Ziff. 4 Abs . 4 MTV liegen vor. 1. Die Klägerin hat angeordnete Nachtarbeit iSv. § 6 Ziff. 3 MTV geleistet . S ie hat vom 8. bis zum 12. August 2010 in der Zeit zwischen 20 : 00 Uhr und 06 : 00 Uhr gearbeitet. 2 . Sie hat keine Nachtschichtarbeit iSv. § 6 Ziff. 4 Abs . 1 MTV geleistet. Nachtschichtarbeit ist die regelmäßig in der Zeit von 22 : 00 Uhr bis 06 : 00 Uhr geleistete Arbeit. Der Arbeitnehmer muss hier nach s einem regelmäßigen Schichtrhythmus Nachtschicht arbeit leisten . D ie Klägerin war außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeit außerplanm äßig in der Nachts chicht tätig. 3 . Die Klägerin hat keine regelmäßige Nachtarbeit iSv. § 6 Ziff . 4 Abs . 2 MTV geleistet . a) Regelmäßige Nachtarbeit kann nach § 6 Ziff. 4 Abs . 2 MTV e- jenige Arbeitszeit sein , die in einem gleichmäßigen betrieblic hen Geschehen s- ablauf geleistet wird. Die s ist zB regelmäßig im Betrieb anfallende Nachtarbeit außerhalb eine s Schichtrhythmus ( einmalige wöchentlich e Anlagenw artung oder Verladearbeiten zur Nachtzeit) . b) Regelmäßige Nachtarbeit muss eine Kalenderwoche vorher angekü n- digt sein . D ie streitbefangene Nachtarbeit wurde jedoch vollständig ohne Ei n- ha l tung der Ankündigungsfrist geleistet (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB) . D a s s nach Ziff. 9 Abs. 6 HausTV die Änderung regelmäßiger Arbeits zeiten in der Regel mit der Schichtplanung (donnerstags für die nächste Arbeitswoche) vorgenommen wird , ist in diesem Zusammenhang unerheblich , da der HausTV die Ankündigungsfrist des § 6 Ziff. 4 Abs . 2 MTV nicht modifiziert . E r enthält umfangreiche Regelu ngen zur Arbeitszeitflexibilisierung, verhält sich aber nicht zu Nachtarbeit und ihrer Vergütung. 10 11 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 846/12 - 7 - 4 . Obwohl d ie Klägerin weder Nachtschicht arbeit noch sonstige regelm ä- ßige Nachtarbeit geleistet hat, liegt unregelmäßige Nachtarbeit gem äß § 6 Ziff. 4 Abs. 3 MTV nicht vor ; d ie Klägerin hat Schichtarbeit geleistet , damit greift die Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 Abs. 3 MTV . 5 . Die Nachtarbeit der Klägerin aber nach § 6 Ziff . 4 Abs. 4 MTV als unregelmäßige Nachtarbeit. a) Die Ankü ndigungsfrist von einer Kalenderwoche wurde nicht eingeha l- ten . D , wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt haben . Sie hat an fünf Arbeitstagen hintereinan der und damit weniger als eine Kale n- derwoche gearbeitet . b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedeutet n- nicht . Bereits d er Wortlaut spricht für eine kalendar i- sche , nach allgemeinen Regeln (§§ 187, 188 Abs. 2 B GB) zu berechnende W o- che. Dies bestätigt die Tarifsystematik. Der MTV n ormiert in § 6 Ziff . 4 Abs. 2 eine Ankündigungsfrist von einer . Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien e i n e m mehrfach verwendet en Begriff grundsätzlich eine n vom Wort sinn abweichenden Bedeutungsgehalt geben oder ihn einmal im Wortsinn und ein weiteres Mal in einem anderen Sinn verstehen wollen ; dies gilt umso mehr, als im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Schicht - und Arbeits zeit modelle d i e Tarifanwendung anderenfalls uneinheitlich wäre und die Bedeutung der Norm i m Einzelfall erst ermittelt werden m üsste . An diesem Tarifverständnis vermag § 3 Abs. 1 MTV nichts zu ändern, der lediglich besagt, dass die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich auf fünf Tage der Woche zu verteilen ist. Ist die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb von fünf Tagen bzw. fünf Nächten geleistet, ist der Zeitraum einer Kalenderwoche noch nicht erfüllt. Läuft die Kalenderwoche erst dann ab und leistet der Arbeitnehmer dan ach keinen Nachtdienst mehr, hat dieser weniger als eine Kalenderwoche gedauert. Der Zweck der Tarifbestimmung, kurzzeitige Umstellungen höher zu vergüten, g e- bietet keine einschränkende Auslegung des Begriffs der Kalenderwoche. 16 17 18 19 - 7 - 10 AZR 846/12 III . Der Anspruch ist der H öhe nach unstreitig , der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB . IV . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Simon A. Effenberger 20 21
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