- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZN 307/14 15 Sa 1103/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdeführer, p p. Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 10 . Juli 2014 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzula s- sung der Revision in dem Urteil des Land esarbeits - gerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2014 - 15 Sa 1103/13 - wird als unzulässig verworfen. - 2 - 10 AZN 307/14 - 3 - 2. Die Kosten der Beschwerde hat der Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist unzulässig. I. Die Parteien haben in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG über die Auslegung einer Regelung im Manteltarifvertrag für das Metallbaue r- handwerk, Fein werk mechanikerhandwerk, Metall - und Glockengießerhandwerk Nordrhein - Westfalen (im Folgenden: MTV 2 011) gestritten. Die klagende G e- werkschaft hat die Auffassung vertreten, die Regelung in § 4 Ziff . 3 Buchst . d MTV 2011, nach der beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der j e- weils höchste zu zahlen ist, finde keine Anwendung beim Zusammentreffen von Zuschlägen für Mehr - und Nachtarbeit nach § 4 Ziff . 1 und Ziff . 2 MTV 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der auf grun dsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsb e- schwerde. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 72 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gebotenen Form begründet worden ist. 1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwe rde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grun d- sätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist begründet, wenn die Entsche i- dung des Rechtsstreits von der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt, diese Rechtsfrage durch das Revisionsge richt klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemei n- heit oder jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG 15. Oktober 2012 - 5 AZ N 1958/12 - Rn. 1 3 mwN) . Der Beschwerdeführer hat 1 2 3 4 - 3 - 10 AZN 307/14 - 4 - die nach § 72a Abs . 3 Satz 2 Nr . 1 ArbGG von ihm zu benennende entsche i- dungserhebliche Rechtsfrage regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit Ja Nein beantwortet werden kann (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZ N 1371/11 - Rn. 5 mwN , BAGE 140, 76 ) . 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. a) Der Beklagte hat auf Seite 6 der Beschwerdebegründung keine en t- scheidungserhebliche Rechtsf rage iSd . § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dargelegt. Die sich nach dem Vorbringen des Beklagten stellende Frage, n- standes einer tarifvertraglichen Klausel auf den tatsächl i- chen Willen der Parteien ankommt u nd wie konkret dieser erforscht werden muss , kann nicht mit Ja oder Nein beantwortet werden, sondern kennzeichnet ein vielfältiger Erörterung zugängliches Problembündel und ermöglicht zahlreiche Antworten, die je nach Tatsachenlage unterschiedliche Entscheidungen zula s- sen. Der Sache nach rügt der Beklagte eine angeblich unzutr effende Recht s- anwendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine solche erfüllt jedoch für sich genommen nicht die Voraussetzungen eines der im Gesetz abschließend au f- geführten Zulassungsgründe. b) Auch wenn man zugunsten de s Beklagte n annimmt, er habe auf S eite 7 der Beschwerdebegründung eine hinreichend konkrete Rechtsfrage mit dem Inhalt des klägerischen Feststellungsantrags formuliert , ist die Beschwerde zu verwerfen. aa) Der Beklagte hat nicht dargetan, dass diese Rechtsfrage klärungsb e- dürftig ist. Hie rvon ist auszugehen, wenn sie höchstrichterlich noch nicht en t- schieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 27. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - Rn. 19 mwN) . Der Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, welche Umstände im Einzelnen gegen das - nach Au ffassung des Landesa r- beitsgerichts zweifelsfreie - Verständnis der umstrittenen tariflichen Regelung in § 4 Ziff . 3 Buchst . d MTV 2011 sprechen. 5 6 7 8 - 4 - 10 AZN 307/14 - 5 - bb ) Der Beklagte hat ferner nicht dargelegt, dass die Beantwortung d er Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. (1) Die Beschwerde hat weder aufgezeigt , dass si ch die Rechtsfrage der Addition der Zuschläge nach § 4 Ziff . 1 und Ziff . 2 MTV 2011 in den Mitgliedsb e- trieben in nennenswertem Umfang stellt und künftig stellen wird , noch hat sie ein abstrakte s Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts begründet. D ie pauschale Behauptung des Beklagten , f- fen, vermag nicht zu rechtfertigen, dass die Rechtsfrage von allgemeiner B e- deutung iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist oder wegen ihrer tatsächlichen Au s- wirkungen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlich en En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt . Eine Rechtsfrage hat nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil von ihr mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber betroffen sein können (vgl. BAG 28. Juni 2 011 - 3 AZN 146/11 - BAGE 138, 180 ) . (2 ) Die Beantwortung der Rechtsfrage berührt auch nicht schon wegen i h- rer tatsächlichen Auswirkungen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts , weil eine rech t s- kräftige Entscheidung in diesem Rechtsstreit die Bindungswirkung nach § 9 TVG auslöst . Hiergegen spricht bereits, dass d er MTV 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch einen neuen Manteltarifvertrag abgelöst wurde , auf den sich die Bindungswirkung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nach § 9 TVG nicht erstr eckt (vgl. nur Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl . § 9 Rn . 40) . S o- weit der Neunte Senat in der Entscheidung vom 17. Juni 1997 ( - 9 AZN 251/97 - BAGE 86, 125 ) bei einer Rechtsstreitigkeit zwischen Tarifvertragspa r- teien über d ie Auslegung eines Tarifvertrag s die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iSd . § 72a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG idF vom 2. Juli 1979 im Hinblick auf die Bindungswirkung der rechtskräftigen Entschei dung für die Gerichte und 9 10 11 - 5 - 10 AZN 307/14 Schiedsgerichte nach § 9 TVG bejaht hat, wird daran nicht festgeha lten. Einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 45 ArbGG bedarf es hierbei nicht. Die Entscheidung des Neunte n Senats ist zu der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Fassung von § 72a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ergangen. Die in § 72a ArbGG aF enthaltene Beschränkung der Grundsatzbeschwerde auf b e- sondere Rechtsstreitigkeiten über Tarifverträge, Arbeitskampfmaßnahmen und Betätigungsrechte ist mit Wirkung z um 1. Januar 2005 ersatzlos entfallen. Der Gesetzgeber hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einhei t- lich für alle Rechtsfragen geregelt und damit bei Rechtsstreitigkeiten, in denen eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bed eutung hat, einen Gleichklang zwischen der Zulassungsrevision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ) und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a Abs. 1 ArbGG ) geschaffen, wie er in anderen Verfahrensordnungen bereits vorgesehen war (vgl. die Begründung zu Art. 7 Nr. 3 Buc hst. a des Entwurfs der Bundesregierung zum Anhörungsrüge n- gesetz, B T - Drs. 663/04 vom 3. September 2004 S. 48 ) . Anhaltspunkte für eine Privilegierung von Verbandsstreitigkeiten enthält das Gesetz in seiner heutigen Fassung nicht. III. Die Kostenentscheidun g folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfes t- set zung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Linck W. Reinfelder Brune 12
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