Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. Oktober 2017 Zehnter Senat - 10 AZN 533/17 - ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZN533.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 8. Dezember 2015 - 8 Ca 441/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. April 2017 - 14 Sa 303/16 - Entscheidungsstichwort e : Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfr a- ge - Klärungsbedürftigkeit ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZN533.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZN 533/17 14 Sa 303/16 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17 . Oktob er 2017 b e- schlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Nich t- zulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen - 2 - 10 AZN 533/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZN533.17.0 - 3 - Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2017 - 14 Sa 303/16 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Beschwe rde zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 23.130,81 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien haben - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren von Interesse - über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer variablen Tantieme für das Geschäftsjahr 2010 (fällig in 2011) in Höhe von 15.000,00 Euro und einer weiteren dividendenabhängigen Tantieme für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 15.800,19 Euro gestritten. Das La n- desarbeitsgericht hat die Klage bezüglich der variablen Tantieme in Höhe von 7.330,62 Euro teilweise und bezüglich der weiteren dividendenabhängigen Ta n- tieme in Höhe von 15.800,19 Euro vollständig abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Landesarbeitsgericht insoweit nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestü tzten Nichtzula s- sungsbeschwerde. II. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Die Beschwerde zeigt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliche s Gehör iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG auf (vgl. zu den Anforderungen BAG 1 5. Okt ober 2012 - 5 AZN 1958/12 - Rn. 4 mwN) . Der Kläger hat die Entsche i- dungserheblichkeit eines angeblich fehlenden Hinweises des Landesarbeitsg e- richts nach § 139 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO nicht dargelegt. a) Ebenso wie bei einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtl i- che s Ge hör die Kausalität zwischen der Gehörsverletzung und dem Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden. Dabei genügt der nachvollziehbare Vo r- 1 2 3 4 - 3 - 10 AZN 533/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZN533.17.0 - 4 - trag, dass das Berufungsgericht bei Beachtung seiner Hinweispflicht möglic h- erweise anders entschieden hätte. Hierzu ist darzutun, wie der Beschwerdefü h- rer auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere welchen tatsäc h- lichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtl i- chen Ausführungen er gemacht hätte (BAG 1 4. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - zu II 2 a der Gründe , BAGE 114, 67) . b) Daran mangelt es vorliegend. Der Kläger gibt auf S. 5 seiner B e- schwerdeschrift lediglich an, dass er nach einem entsprechenden Hinweis des Landesar beitsgerichts zu einem bestimmten Aspekt weiter vorgetragen hätte. Er legt aber nicht im Einzelnen dar , welchen tatsächlichen Vortrag er in diesem Zusammenhang gehalten hätte, sondern beschränkt sich auf wenige Schla g- worte , aus denen die Entscheidungserheb lichkeit eines angeblichen Verstoßes des Landesarbeitsgerichts gegen die Hinweispflicht nicht her geleitet werden kann. 2 . Die Beschwerde legt auch keine entscheidungserhebliche, klärungsb e- dürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dar (vgl. zu den Anforderungen BAG 1 0. Juli 2014 - 10 AZN 307/14 - Rn. 4 mwN, BAGE 148, 337) . Bei der vo m Kläger auf S. 7 der Beschwerdebegründung formulierten Frage beruhen, liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Tatsachenkenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst dann vor, wenn dem Gläubiger die fehlerhafte Rechtsa n- wendung bekannt oder grob fahrlässig un handelt es sich um keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im oben genannten Sinn . a) Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 2 7. März 2012 - 3 AZN 1389/11 - Rn. 19) . Die Klärungsbedürftigkeit fehlt nicht nur , wenn die Rechtsfrage vom Bundesarbeitsgericht, sondern auch dann, wenn sie von 5 6 7 8 - 4 - 10 AZN 533/17 ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZN533.17.0 einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes bereits entschieden ist , es sei denn, dass sie wieder klärungsbed ürftig wird, weil gegen diese Entscheidung in Rechtsprechung oder Schrifttum gewichtige Gesichtspunkte vorgebracht we r- den ( vgl. für das sozial - und verwaltungsgerichtliche Verfahren BSG 1 2. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/14 B - Rn. 13; BVerwG 1 0. August 2010 - 6 B 16/10 - Rn. 11; sh. auch GMP/Müller - Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 14 mwN ) . Eine erneute Klärungsbedürftig keit kann sich je nach Lage des Falls daraus ergeben, dass ein Landesarbeitsgericht mit erheblichen Argumenten von der Rechtspr e- chung eines obersten Geri chtshofs des Bundes abweicht. b) Wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst ausführt, ist die von ihm formulierte Frage durch den Bundesgerichtshof ( 2 4. April 2014 - III ZR 156/13 - Rn. 26 ) bereits geklärt . Der Kläger legt auch nicht dar, dass diese Rechtsprechung vom Landesarbeitsgericht oder im Schrifttum mit gewichtigen Gründen in Frage gestellt wurde. Er wirft dem Landesarbeitsgericht lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfes t- setzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Linck W. Reinfelder Schlünder 9 10
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