Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. März 2015 Zehnter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:110315.B.10AZB101.14.0 Arbeitsgericht Aachen Beschluss vom 23. April 2014 - 6 Ca 3664/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ta 226/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Insolvenz - Kosten des Rechtsstreits - Bindungswirkung der Kostengrund - entscheidung Bestimmungen: InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 103 ECLI:DE:BAG:2015:110315.B.10AZB101.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 101/14 5 Ta 226/14 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, pp. Kläger, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 11 . März 2015 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. August 2014 - 5 Ta 226/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. - 2 - 10 AZB 101/14 ECLI:DE:BAG:2015:110315.B.10AZB101.14.0 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Kostenfestsetzung s- antrag s. Der Kläger war seit dem 28. Januar 200 8 bei der Beklagten als Torwar t- t rainer und Koordinator für das Torwarttraining der Nachwuchstorhüter im Nachwuchsleistungszentrum täti g. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 3. September 2012 zum 15. Oktober 2012. Das Arbeitsg e- richt hat mit Urteil vom 22. Februar 2013 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 3. September 2012 nicht aufgelöst wo r- den ist. Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Beschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verurteilt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 8. April 2013 hat die Beklagte beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt mit dem Hinweis, dies erfolge zunächst nur fristwahrend. Die Gegenseite werde gebeten, vorerst von einer Bestellung in der Berufungsinstanz Abstand zu nehmen. Am 1. Juni 2013 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. R zum Insolvenzverwalter b e stellt. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 hat der Klägervertreter die Aufnahme des Verfahrens nach § 86 Abs. 1 InsO beantragt. Dieser Schri ftsatz ist dem I n- solvenzverwalter am 24. Juli 2013 zugestellt worden. Nach Hinweis des La n- desarbeitsgerichts auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Berufungsb e- gründungsfrist hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013 die Berufung z urückgenommen. Daraufhin hat ihn das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt und ihm die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Okt ober 2013 Kostenfestsetzung beantragt und geltend gemacht, es handele sich hierbei um eine Masseford e- rung. Er habe seinen Prozessbevollmächtigten erst nach Eröffnung des Inso l- venzverfahrens für die Berufungsinstanz mandatiert. Das für die Entstehung des Ko stenerstattungsanspruchs erforderliche Prozessrechtsverhältnis sei erst 1 2 3 4 - 3 - 10 AZB 101/14 ECLI:DE:BAG:2015:110315.B.10AZB101.14.0 - 4 - durch die mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 erklärte Aufnahme des Rechtsstreits begründet worden. D er Klägervertreter hat beantragt, die Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von insg e- samt 1.025,30 Euro festzusetzen. Die Beklagte hat Antragsabweisung beantrag t und geltend gemacht, der Kostenfestsetzungsbeschluss habe wegen des nach § 89 InsO bestehe n- den Vollstreckungsverbots nicht erlassen werden dürfen, weil der Kostenersta t- tungsanspruch als Insolven zforderung einzustufen sei, die nachträglich zur T a- belle angemeldet werden müsse. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entstehe bereits mit Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage unter der aufschi e- benden Bedingun g des Erlasses einer Entscheidung, wonach der Gegner die Kosten trägt. Im vorliegenden Fall sei der Kostenerstattungsanspruch daher vor Insolvenzeröffnung entstanden. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger nur die Festsetzung der Kosten de s Berufungsverfahrens beantragt habe. Der Kostenfestsetzungsanspruch könne nicht einzelnen Verfahrensa b- schnitten zugeordnet werden. Mit Beschluss vom 31. März 2014 hat das Amtsgericht Aachen das I n- solvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten nach § 2 58 InsO nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans vom 12. Dezember 2013 aufg e- hoben. Das Arbeitsgericht hat m it Beschluss vom 23. April 2014 die Kosten in beantragter Höhe gegen die Beklagte festgesetzt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschw erde der Beklagten vom 6. Mai 2014 hat es nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unb egründet. Das Landesarbeit s- gericht hat die sofo rtige Beschwerde der Beklagten im Ergebnis zu Recht z u- rückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es für die Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs als Insolvenz - oder Mass e- forderung im vorliegenden Fall allerdings nicht auf de n Zeitpunkt der Mandati e- rung des Klägervertreters für das Rechtsmittelverfahren an. Vielmehr ist bereits 5 6 7 8 - 4 - 10 AZB 101/14 ECLI:DE:BAG:2015:110315.B.10AZB101.14.0 - 5 - mit dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2013 recht s- kräftig festgestellt, dass die festgesetzten Kosten Masseforderungen sind. 1. Wird in einem Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens e i- ne Kostengrundentscheidung getroffen , ist darin über die Einordnung der Ve r- fahrenskosten als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung zu en t- scheiden ( BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 18; BGH 28. Sep - tember 2006 - IX ZB 312/04 - Rn. 11; HK - InsO/Kayser 7. Aufl. § 85 Rn. 59) . Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem die Kostenregelungen der ZPO nach § 46 Abs. 2 ArbGG anwendbar sind. Werden dem Insolvenzve r- walt er als Partei die Kosten des Verfahrens - ganz oder teilweise - auferlegt , ist dies grundsätzlich so zu verstehen , dass die se Kostenforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masse verbindlichkeiten sind ( BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 21 ) . Hierfür ist maßgeblich, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem aufgenommenen Rechtsstreit Partei kraft Amtes ist. Er hat deshalb - soweit nichts anderes ausgesprochen ist - die von ihm als Partei zu tragenden Verfahrenskosten als Masseforderu n- gen zu tragen ( vgl. BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - Rn. 18; BGH 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - zu II 2 der Gründe ; HK - InsO/Lohmann § 55 Rn. 5 ) . Wegen des Eintritts dieser Bindungswirkung ist bei der Kostengrunden t- scheidung sorgf ältig zu prüfen, ob die Verfahrenskosten Masse - oder Insolven z- forderungen sind ( HK - InsO/Lohmann § 55 Rn. 5 ; aA MüKoInsO/Schumacher 3. Aufl. § 85 Rn. 20 , wonach auch eine Kostengrundentscheidung, die dem Verwalter die Kosten insgesamt auferlegt, differenzierend ausgelegt werden kann) . Dem ist bei der Tenorierung Rechnung zu tragen (dazu BAG 19. September 2007 - 3 AZB 35/05 - ; HambKomm/Kuleisa 5. Aufl. § 85 InsO Rn. 17) . 2. Die Beantwortung der Frage, ob die zu erstattenden Verfahrenskosten Insolv enz - oder Masseforderungen sind, kann nicht in das Kostenfestsetzung s- verfahren (§§ 103 ff . ZPO) verlagert werden. Die Organe dieses Verfahrens sind vielmehr grundsätzlich an die Kostengrundentscheidung gebunden. We r- den einer Partei die gesamten Prozesskost en unterschiedslos auferlegt, ist eine 9 10 - 5 - 10 AZB 101/14 ECLI:DE:BAG:2015:110315.B.10AZB101.14.0 - 6 - Differenzierung in der nachfolgenden Verfahrensstufe grundsätzlich nicht mehr zulässig ( BGH 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - Rn. 11; MüKoInsO/ Hefermehl § 55 Rn. 45; HK - InsO/Kayser § 85 Rn. 59 ) . Das vereinfachte Ko ste n- festsetzungsverfahren dient nicht dazu, materiell - rechtliche Fragen außerhalb des Kostenrechts zu klären. Enthält die Kostengrundentscheidung keine Diff e- renzierung hinsichtlich der vor und nach Insolvenzeröffnung bzw. Aufnahme des Prozesses entstandene n Kosten, ist diese Entscheidung für das Koste n- festsetzungsverfahren bindend. Insolvenzrechtliche Fragen sind im Kostenfes t- setzungsverfahren nur dann zu klären, wenn sie nicht von der Kostengrunden t- scheidung abhängen, wie etwa die Auswirkungen einer Masseu nzulänglichkeit (dazu BGH 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - ; 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - Rn. 6 ) . 3. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 hat das Landesarbeitsgericht dem Insolvenzverwalter als Berufungskläger die durch das Rechtsmittel der Ber u- fung entstandenen Kosten auferlegt . Da diese Kostenentscheidung nur die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten betrifft, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Insolvenzverwalter auch die vor der Unterbrechung en t- standenen Kosten der unteren Instanz als Masseverbindlichkeit zu tragen hat ( so etwa HK - InsO/Kayser § 85 Rn. 59 ; Karsten Schmidt/Sternal 18. Aufl. § 85 InsO Rn. 45; Jaeger/Windel InsO § 85 Rn. 139 ) oder eine Differenzierung nach den vor und nach Insolvenzeröffnung entstanden Kosten zu erfolg en hat (so etwa HambKomm/Kuleisa § 85 Rn. 14; MüKoInsO/Schumacher § 85 Rn. 20 ; Uhlenbruck/Uhlenbruck 13. Aufl. § 85 InsO Rn. 88 ) . Jedenfalls innerhalb einer Instanz kommt eine Differenzierung mit Blick auf die durch Verfahrensgebühren geprägten Gebührenord nungen nicht in Betracht (BGH 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - Rn. 14; HK - InsO/Lohmann § 55 Rn. 5) . 4 . D i e Kosten waren gegenüber der Beklagten festzusetzen , nachdem das Amt des Insolvenzverwalters durch die nach der rechtskräftigen Bestätigung des Ins olvenzplans vom 12. Dezember 2013 erfolgte Aufhebung des Insolven z- verfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 31. März 2014 erl o- schen ist (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Die Beklagte hat hierdurch das Verf ü- 11 12 - 6 - 10 AZB 101/14 ECLI:DE:BAG:2015:110315.B.10AZB101.14.0 gungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und deshalb aufgrund der Kostengrundentscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2013 für die Prozesskosten zu hafte n . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Brune 13
Full & Egal Universal Law Academy