Bundesarbeitsgericht 10 . Senat Urteil vom 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - I. Arbeitsgericht Würzburg Endurteil vom 28. Juli 2009 - 2 Ca 245/09 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 29. November 2012 - 5 Sa 405/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Oberarzt - Bereitschaftsdienst Gesetz e : GG Art. 1; ArbZG § § 3, 4, 7; BGB § 612a; GewO § 106 Satz 1; ZPO § 130 Nr. 6, § 139 Abs. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 idF des ÄndTV N r. 1 vom 8. April 2008 und idF des ÄndTV Nr. 3 v om 18. Januar 2012 (TV - Ärzte/VKA) § 7 Abs. 6, § § 10, 11, 12, 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 9/13 5 Sa 405/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Oktober 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bu ndesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 9/13 - 3 - Schmitz - Scholemann und Reinfelder sowie die ehrenamtliche Richterin Fieback und den ehrenamtlichen Richter Züfle für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - ar b eitsgerichts Nürnberg vom 29. November 2012 - 5 Sa 405/11 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. November 2012 - 5 Sa 405/11 - aufgehoben und zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahre ns, an eine andere Kammer des La n- desarbeitsgerichts zurückverwiesen, soweit das La n- desarbeitsgericht über den Zahlungsantrag und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch über die Zulässigkeit der A n- ordnung von Bereitschaftsdiensten und über Vergütung für im Dezember 2008 geleistete Bereitschaftsdienste. Der Kläger ist seit dem 1. September 1994 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger als Oberarzt und Vertrete r des Chefarztes in der Ne u- rologischen Abteilung des Klinikums M beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Är z- tinnen und Ärzte a n kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber verbände (TV - Ä rzte /VKA ) v om 17. August 2006, zuletzt idF des ÄndTV Nr. 3 v om 18. Januar 201 2 , Anwendung. Seit 2001 ist der Kläger Teilzeitbeschäftigter mit 95,22 % der regelmäßigen Arbeitszeit ; er erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe IV . Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis Februar 2006 erbrachte der Kläger Rufbereitschaft sdienste ( sog. Hintergrunddienst) . Dabei kam es zum Streit zwischen den Parteien , ob es sich um Rufbereitschaft oder Bereitschaft s- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 9/13 - 4 - d ienste handelte und wie diese Dienste zu vergüten sind. In diesem Zusa m- menhang legte der Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2006 s- rechtlichen Gründen im Interesse unserer Patienten 45 Minuten für die Zeit zwischen Infor mation des Hintergrunddienstes und Au f- nahme der Arbeit fest. Ein aus Sicht des Klägers untertarifliches Vergütungsa n- gebot des Beklagten für die se Dienste lehnte der Kläger ab, ebenso - ua . unter Hinweis auf seine Teilzeitbeschäftigung - die weitere Ableist ung von Rufberei t- schaft sdiensten . Im Verfahren über eine daraufhin vom Beklagte n ausgespr o- chene Änderungskündigung schlossen die Parteien am 7 . August 2007 eine n Teilvergleich, wonach der Kläger sich verpflichtete , im Rahmen betriebl i- cher/dienstlicher Notw endigkeit auf Anweisung des Beklagten Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. Bis November 2008 erbrachte der Kläger seine regelmäßige Arbeit in der Zeit von 11 : 30 Uhr bis 20 : 00 Uhr; zur Rufbereitschaft war er nicht mehr ei n- geteilt worden. Mit Schreiben vom 3 1 . Oktober 2008 ordnete der Chefarzt Dr. S zunächst verschiedene Rufbereitschaft sdienste für Dezember 2008 an. Nac h- dem der Kläger seine Wohnung in Frankfurt am Main als Aufenthaltsort ang e- geben hatte, ordnet e der Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 stat t- dessen an mehreren Tagen Bereitschaftsdienst (sog. Vordergrunddienst) in u n- terschiedlicher Länge an. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass er während dieser Zeiten für die ärztliche Versorgung der Patiente n in der Neurologie allein ve r- antwortlich sei. Der Beklagte kündigte an , für diese Zeiten teilweise Freizeitau s- gleich an bestimmten Tagen zu gewähr en . Eine Belastungsanalyse nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3 TV - Ärzte/VKA wurde nicht durchgeführt. Am 6., 14., 18 ., 25. und 29. Dezember 2008 leistete der Kläger Berei t- schaftsdienst, ohne dass zugleich ein anderer Arzt in der Neurologie Berei t- schaftsdienst hatte. Während der Bereitschaftsdienste fallen - soweit Arbeit s- leistung zu erbringen ist - zu etwa 80 % assisten zärztliche Aufgaben und max i- mal zu etwa 20 % spezifisch fachärztliche Aufgaben an. 4 5 - 4 - 10 AZR 9/13 - 5 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Zuweisung solcher Berei t- schaftsdienste widerspreche seinem arbeitsvertragliche n Anspruch auf B e- schäftigung als Oberarzt . Er sei nicht verpflichtet, während bestimmter Dienste weit überwiegend Assistenzarzttätigkeiten ohne jede oberärztliche Supervision zu verrichten. Er habe einen Anspruch, dass dies durch die zeitgleiche Anor d- nung von Bereitschaft gegenüber einem Assisten zarzt v ermie den werde. Obe r- ärz te würden bei dem Beklagten üblicherweise nur zu Hintergrunddiensten he r- angezogen ; es seien immer mindestens zwei Ärzte zum Dienst eingeteilt . Die Anordnung des Bereitschaftsdienstes ihm gegenüber führe zu einem fehlera n- fällig en System und berge die Gefahr der Überarbeitung in sich. E r müsse sich selbst vertreten, eine geordnete fachärztliche Übergabe sei nicht möglich und ihm sei eine Flut von Einzelaufgaben zugewiesen, die ggf. parallel erledigt we r- den müssten. Es handele sic h zudem um eine Maßregelung wegen seiner A b- lehnung des Angebot s des Beklagten zur Vergütungsänderung für die Rufb e- reitschaftsdienste . Für Dezember 2008 habe er einen weiteren Vergütungsanspruch, da der Beklagte die Bereitschaftsdienste nicht arbeits - und tarifvertragskonform angeordnet habe. Der Beklagte habe schon keine betriebliche/dienstliche No t- wendigkeit hierfür dargelegt; im Übrigen sei die Anordnung vertragswidrig, da im Wesentlichen Assistenzarzttätigkeiten verrichtet würden. Bestimmungen der Dien stvereinbarung Rahmendienstplan v om 1. Januar 2003 seien nicht eing e- halten worden, insbesondere habe der Dienstplan nicht rechtzeitig vorgelegen und habe nicht dem Rahmendienstplan entsprochen . Eine Arbeitszeit dauer von 10 Stunden sei ohn e Erstellung einer Belastungsanalyse überschritten , das ArbZG nicht eingehalten worden . Der Beklagte könne nicht regelmäßige A r- beitszeit nach § 7 TV - Ärzte/VKA gegen faktorisierte Arbeitszeit aus Berei t- schaftsdiensten aufrechnen. Er sei nicht zum Freizeitausgleich bere chtigt g e- wesen und müsse alle im Dezember 2008 geleisteten Bereitschaftsdienste in Geld vergüten. Darüber hinaus habe der Beklagte einen tarifkonform en Fre i- zeit ausgleich nicht dargelegt. 6 7 - 5 - 10 AZR 9/13 - 6 - Insgesamt ergebe sich unter Anrechnung der geleisteten Zahlung in H öhe von 1.656,96 Euro für diesen Monat ein weiterer Vergütungsanspruch in Höhe von 3.302,20 Euro . Dieser setze sich aus 102 Stunden Bereitschaft s- dienst Stufe III Faktor 90 % á 39,45 Euro , dem Anspruch auf die Wechse l- schichtzulage in Höhe von 105,00 Euro un d aus verschiedenen Zeitzuschlägen nach § 11 TV - Ärzte/VKA zusammen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm gegenüber Bereitschaftsdienste anzuordnen, wenn nicht während des gleichen Zeitraums in der Klinik ein anderer Arzt für die ärztliche Grundversorgung der P a- tienten der Abteilung für Neurologie zur Verfügung steht; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.302,20 Euro bru t to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisz inssatz seit 1. März 2009 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung ve r- treten, d ie Gesamttätigkeit des Klägers umfasse zu mehr als 50 % Oberarztt ä- tigkeiten, so dass d er Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag eingesetzt werde. Durch seine Einteilung zu Bereitschaftsdiensten sei eine ärztliche Ve r- sorgung auf Facharzt niveau sichergestellt worden. Der Einsatz eines weiteren Arztes auf der Station sei weder erforderlich noch betri ebswirtschaftlich tragbar. Einen Hintergrunddienst benötige der Kläger als Facharzt nicht . In Vertretung s- fällen habe es noch nie Probleme gegeben , es könne auch auf die in anderen Abteilungen tätigen Ärzte zurückgegriffen werden . Der andersartige Einsatz i m Vergleich zu den übrigen Oberärzten sei insbesondere durch den weiten A n- fahrtsweg des Klägers begründet; die anderen Oberärzte seien in maximal 45 Minuten im Krankenhaus und würden deshalb zu r Rufbereitschaft eingeteilt . D er K läger habe im Dezember 2008 faktorisiert 93,78 Stunden Berei t- schaftsdienst geleistet. Davon seien 42 Stunden durch Freizeit aus gegl ich en und 51,78 Stunden vergütet worden. Im Übrigen hätten eventuelle Verstöße gegen das Arb ZG, gegen Bestimmungen des Arbeitsvertrags oder des 8 9 10 11 - 6 - 10 AZR 9/13 - 7 - TV - Ä rzte /VKA bei der Anordnung des Bereitschaftsdienst e s nicht zur Folge, dass Bereitschaftsdienst wie normale Arbeitszeit zu vergüten sei. Das Arbeitsgericht hat de m Unterlassungsanspruch stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage z u- nächst i nsgesamt abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hiergegen hatte wegen Verstöße n gegen Art. 103 Abs. 1 GG Erfolg und führt e zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Hierauf hat d as Landesarbeitsgericht den Unterlassungsantrag erneut abgewiesen, aber dem Zahlungsantrag nunmehr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Unter lassung weiter, der Beklagte auf vollständige Klageabweisung . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet ( zu I ) . D ie zulässige Revision de s Beklagten ist hingegen wegen Ve rletzung seines Anspruchs auf rechtliche s Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet ( zu II) und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . I. Die auf Unterlassung der Anordnung bestimmter Bereitschaftsdienste gerichtete K lage ist zulässig , aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der zur Entscheidung gestellte Antrag hinreichend bestimmt. a ) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind A nträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruc h- genommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entsche i- dung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm ver langt wird. Für ihn muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten 12 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 9/13 - 8 - zu können. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine un genaue Antragsformulierung und einen demen t- sprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis - in das Zwangsvollstr e- ckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen ins o- weit auch nicht überspannt werden, da andernfalls effektiver Recht sschutz ve r- eitelt würde. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa e r- forderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfü l- lungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gericht e- ten Antrag nicht generell entgegen (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 25 mwN) . b ) Di esem Erfordernis wird der A ntrag zu 1 . gerecht. Der Kläger will d a- nach erreichen , dass ihm gegenüber keine Bereitschaftsdienste angeordnet werden, wenn nicht gleichzeitig ein anderer Arzt für die ärztliche Grundvers o r- gung zur Verfügung steht. D den Antrag nicht unbestimmt. Ausweislich der Klagebegründung wehrt sich der Kläger insbesondere dagegen , im Rahmen des Bereitschaftsdienstes Tätigke i- ten auszuführen, die typischerweise von Assistenz ä rzt en wahr genommen we r- den. Seine Tätigkeit will er demgegenüber auf die typischen Tätigkeiten eines Facharztes in der Funktion eines leitenden Oberarztes beschränkt wissen und dies durch gleichzeitige Diens tanordnung gegenüber einem anderen, unterg e- ordneten Arzt sichergestellt wissen. In dieser Auslegung ist der Antrag insg e- samt hinreichend bestimmt. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Anordnung so l- cher Bereitschaftsdienste, in denen nich t gleichzeitig ein anderer Arzt die ärztl i- che Grundversorgung übernimmt. Ein Anspruch ergibt sich weder aus gesetzl i- chen oder tarifvertraglichen Bestimmungen noch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien. 17 18 - 8 - 10 AZR 9/13 - 9 - a ) Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Normen des ArbZG, ve r- langen nicht, dass generell Bereitschaftsdienst gegenüber einem Oberarzt nur angeordnet wird, wenn gleichzeitig ein untergeordneter Arzt Dienst hat und die ärztliche Grundversorgung wahrnimmt. Dies gilt auch hinsichtlich der Einhaltung der ge setzlichen Ruhepausen nach § § 4 , 7 ArbZG (vgl. zum Begriff : BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - Rn. 30, BAGE 132, 195) . Es ist Sache des Be klagten, wie er die Einhaltung d er Ruhepausen sicher stellt; dies verlangt nicht zwingend die vom Kläger angestrebte Maßnahme. b) Ebenso wenig können Bestimmungen des TV - Ärzte/VKA das kläger i- sche Anliegen rechtfertigen. aa) Nach § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 1 TV - Ärzte/VKA sind Ärztinnen und Ärzte im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeit en zur Leistung v on Bereitschaftsdienst verpflichtet. Die tarifliche Regelung unterscheidet nicht zwischen Ärzten verschiedener Vergütungsgruppen (§ 16 TV - Ärzte/VKA) ; auch l eitende Oberärzte der Entgeltgruppe IV sind Ärzte, die den allgemeinen tarifl i- chen Vorschriften - po sitiv wie negativ - unterliegen. Die Ableistung des Berei t- schaftsdienstes gehört zum ärztlichen Berufsbild (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 78/09 - Rn. 21, BAGE 135, 179 ; aA für Oberärzte wohl Thomae in Weth/ Thomae /Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 5 C Rn. 3 ) . Ledi g- lich bei Teilzeitbeschäftigten ist nach § 7 Abs. 6 TV - Ärzte/VKA deren Zusti m- mung bzw. eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung erforderlich. Diese Voraussetzung liegt nach dem Inhalt des Vergleichs vom 7. August 2007 vor . bb) Bereitschaftsdienst darf nach § 10 Abs. 1 Satz 2 TV - Ärzte/VKA nur a n- geordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsg e- mäß aber die Zeit ohne Arbeit überwiegt (vgl. dazu BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - zu A II 1 c cc der Gründe, BAGE 106, 252 ) . Dass die vom Beklagten gegenüber dem Kläger angeordneten Bereitschaftsdienste der Stufe III diese Voraussetzung generell nicht erfüllen, hat der Kläger weder vorgetragen noch gibt es dafür Anhaltspunkte. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar , dass der B e- klagte bei der Gestaltung der Bereitschaftsdienste in einer Art und Weise gegen tarifliche Vorschriften verstößt, die generell eine Unterlassung der Anordnung 19 20 21 22 - 9 - 10 AZR 9/13 - 10 - solcher Dienste in der begehrten Form rechtfertigen würde. Gleiches gilt hi n- sichtlic h des erforderlichen dienstlichen/betrieblichen Grundes. Selbst vom Kl ä- ger wird nicht in Frage gestellt, dass es zu bestimmten Zeiten eines Berei t- schaftsdienstes bedarf . c) Nach dem Arbeitsvertrag vom 29. August 1994 iVm . § 611 Abs. 1 BGB ist der Kläger verpflichtet , Bereitschaftsdienste zu leisten, auch wenn kein (Assistenz - ) Arzt die ärztliche Grundversorgung über nimmt. Der Beklagte hat d ie Grenzen des Direktionsrechts iSv. § 106 Satz 1 GewO nicht überschritten. a a ) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arb eitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeit s- bedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbaru ng o der Gesetz festgelegt sind. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers dient n ur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhaltet aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 24, BAGE 135, 239) . Der Arbeitnehmer hat einen A n- spruch auf vertragsgem äße Beschäftigung; eine Zuweisung geringerwertiger Tätigkei ten ist auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird ( st. Rspr . , zB BAG 20. November 2003 - 8 AZR 608/02 - zu II 2 a bb (2) der Gründe; zu Ausnahmen vgl. unten zu cc ; zur vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten vgl. § 17 TV - Ärzte/VKA und BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 17 ff. ) . b b ) Nach § 1 des Arbeitsvertrags ist der Kläger als Oberarzt und Vertreter des Chefarztes der Neurologie angestellt. Der Beklagte kann dem Kläger damit alle Tätigkeiten zuweisen, die mit der Aufgabenstellung eines leitenden Obe r- arztes verknüpft sind. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art der Dienste als auch hinsic htlich de s Arbeitsi nhalts. (1 ) Ein Oberarzt ist zunächst einmal Arzt. Kernaufgabe des Arzt es ist das fachgerechte Bemüh en um Heilung des Patienten ( MüKoBGB /Müller - Glöge 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 89 [zum Arztvertrag] ) . Die Tätigkeit als Arzt ist grun d- sätzlic h mit einer spezifischen Verantwortung verbunden, die nicht auf andere 23 24 25 26 - 10 - 10 AZR 9/13 - 11 - Personen übertragen werden kann und darf. Nach § 11 Abs. 1, § 2 Abs. 3 der ( Muster - ) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO - Ä 1997 ) idF d es 114. Deutschen Ärztetages 2011 ist jede r A rzt im Ra h- men der Berufsausübung verpflichtet, seine Patienten gewissenhaft mit geei g- neten Untersuchungs - und Behandlungsmethoden zu versorgen sowie bei der Übernahme und Ausführung der Behandlung die gebotenen medizinischen Maßn ahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst gewissenhaft auszuführen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 48, BAGE 132, 365) . (2) Zu den spezifischen Aufgaben des Oberarztes gehör en - bei Letztve r- antwortung des Chefarztes - in selbständiger med izinischer Verantwortung die Leitung von operativen Eingriffen und anderen Behandlungsmethoden und die Beratung und Beaufsichtigung der in seinem Bereich tätigen Assistenzärzte; er nimmt diesen gegenüber eine herausgehobene Stellung ein (Strauß Arbeit s- rech t für Ärzte an Krankenhäusern S. 26 ; Thomae in Weth/Thomae /Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus Teil 5 C Rn. 2 f. ; vgl. auch BVerwG 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 [zu einem beamteten Oberarzt ] ) . Wie bei jeder anderen Tätigkeit gehören im Zusammenhang mit den Kernaufgaben stehende Tätigkeiten ebenso zum Berufsbild. (3) In tarifrechtlicher Hinsicht ist Oberarzt nach der Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV - Ä rzte/VKA derjenige Arzt, dem die m edizinische Verantwo r- tung für selbständige Teil - oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Dieses Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts - und - teilweise eingeschrän k- tes - Weisungsrecht hinsichtlich des mediz inischen Personals zugewiesen wo r- den ist. Ihm muss mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II unterstellt sein (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 167/09 - Rn. 37; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45 , BAGE 132, 365 ) . s Assisten z- arztes und eines Facharztes deutlich hinaus. Dabei wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations - und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig or ganisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und 27 28 - 11 - 10 AZR 9/13 - 12 - fragmentierte Diagnose - , Behandlungs - und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf ( BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 49 mwN , aaO ) . Darüber hinaus vertritt der leitende Obe r- arzt den leitenden Arzt (Chefarzt) ständig in der Gesamtheit seiner Dienstau f- gaben (§ 16 Buchst. d TV - Ärzte/VKA nebst Protokollerklärung) . c c ) Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer in gewissen eng umgrenzten Fällen, etwa in Not - oder Ausnahmesituationen , auch ohne dessen Einve r- ständnis eine vertragl ich nicht geschuldete, geringer wertige Tätigkeit zuweisen (BAG 3. Dezember 1980 - 5 AZR 477/78 - zu II 2 der Gründe ; 8. Oktober 1962 - 2 AZR 550/61 - ; ErfK / Preis 13. Aufl. § 106 GewO Rn. 4 ; Schaub/Linck 15. Aufl. ArbR - Hdb § 45 Rn. 37 ) . Die vom Kläger begehrte Unterlassung ist hingegen nicht beschränkt. Vielmehr begehrt er mit seinem Antrag eine Unterlassungsanordnung für alle solchen Bereitschaftsdienste und schließt eine Anordnungsb efugnis weder in Notfällen noch in Fällen des plötzlichen, nicht planbaren Ausfalls eines oder mehrerer anderer (Assistenz - ) Ärzte aus dem Unterlassungsbegehren aus. Auch aus der Antragsbegründung lässt sich eine solche Einschränkung nicht erke n- nen, vielmeh r vertritt der Kläger generell die Auffassung, eine Anordnung des Bereitschaftsdienstes als Vordergrunddienst scheide ihm gegenüber aus. De s- halb spricht manches dafür, dass er mit seinem Antrag Fallgestaltungen erfasst , für die die begehrte Unterlassung vo n vornherein nicht zu treffen ist (sog. Globalantrag, vgl. dazu BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 35 ; 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - Rn. 23, BAGE 132, 195) . Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen und es bedurfte keine s Hinweises nach § 139 ZPO an den Kläger. dd ) Auch abgesehen von einer Anordnungsbefugnis in Not - und Ausna h- mesituationen hat der Kläger keinen arbeitsvertraglichen Unterlassungsa n- spruch. 29 30 31 - 12 - 10 AZR 9/13 - 13 - (1) I m Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit wird der Kläger vertragsg e- mäß als leitende r Oberarzt (Entgeltgruppe IV TV - Ärzte/VKA) beschäftigt; dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit . (2) Während der streitgegenständlichen Bereitschaftsdienste muss der Kläger hingegen weit überwiegend (zu jedenfalls 80 %) typische Assisten zarz t- tätigkeiten erbringen und nur in geringem Umfang spezifisch fachärztliche T ä- tigkeiten . Ihm untergeordnete Ärzte kann er in dieser Zeit nicht anleiten. Es handelt sich aber um ärztliche Aufgaben, die Teil des Berufsbildes des Oberar z- tes sind. Der Umsta nd, dass eine bestimmte Aufgabe in der Regel durch einen Assistenzarzt unter Anleitung und Überwachung durch einen Oberarzt vorg e- nommen wird, bedeutet nicht, dass diese nicht in weiter gehender ärztlicher Verantwortung auch zum Aufgabengebiet des Oberarzte s gehört. So steht e i- nem Arzt die Vergütung einer höheren Entgeltgruppe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TV - Ärzte/VKA schon dann zu, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvo r- gänge anfallen, die die Anforderungen dieser Entgeltgruppe erfüllen. Damit wird deutli ch, dass Anteile der Beschäftigung auch Tätigkeiten umfassen können, die nicht entsprechend herausgehoben sind. Ebenso wenig muss in jeder Min u- te der Tätigkeit ein eingruppierungsrechtlich gefordertes Unterstellungsverhäl t- nis auch tatsächlich zum Tragen ko mm en . Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte Organisationsstruktur vorliegt und ein en t- sprechendes Weisungsrecht übertragen wurde (vgl. zu § 12 TV - Ärzte/TdL : BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - Rn. 45, BAGE 132, 365) . Allerdings darf der Charakter der Tätigkeit als leitende r Oberarzt durch die Übertragung bestimmter Aufgaben oder die Anordnung bestimmter Dienste unabhängig vo n deren zeitliche m Anteil nicht verloren gehen . D ie typischen Aufgaben müssen d er Tätigkeit weit erhin das Gepräge geben. Dies ist be i- spielsweise nicht mehr der Fall, wenn gegenüber einer Oberärztin die Teilna h- me am Bereitschafts - und Stationsdienst der Assistenzärzte angeordnet wird (BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 476/89 - ) . Die Situation bei dem Bekl agten ist damit aber nicht vergleichbar ; die Tätigkeit des Klägers verliert ihren Chara k- 32 33 34 - 13 - 10 AZR 9/13 - 14 - ter durch einen ausschließlich von einem Oberarzt durchgeführten Berei t- schaftsdienst nicht. (3) Wie bereits unter 2 b aa dargelegt , gehört die Ableistung von Berei t- schaftsdiensten zum ärztlichen Berufsbild. Dies schließt Oberärzte ein, was sich im Übrigen besonders deutlich aus dem Umstand ergibt, dass der nunmehr speziell für Ärzte von deren Berufsgruppengewerkschaft abgeschlossene TV - Ärzte/VKA insoweit nicht differ enziert. Aus den in der Branche oder am A r- beitsort gegebenen Üblichkeiten folgt kein anderes Ergebnis. Eine Übung d a- hingehend, dass Oberärzte allein dann zu Bereitschaftsdiensten herangezogen werden, wenn zugleich ein anderer Arzt die ärztliche Grundversor gung übe r- nimmt, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich. Zwar ist es im Allgemeinen so, dass Oberärzte zu Hintergrunddiensten (Rufbereitschaft) he r- angezogen werden und der Vordergrunddienst im Rahmen eines Bereitschaft s- dienstes durch Assi stenzärzte ausgeübt wird. Dies ist auch die übliche Han d- habung beim Beklagten. Zwingend ist dies aber nicht , vielmehr können sich aus der Organisation des Krankenhaus betriebs und der Situation der beteiligten Beschäftigten Abweichungen ergeben. So muss der Arzt während der Rufb e- reitschaft nach § 10 Abs. 8 TV - Ärzte/VKA be i Abruf in angemessener Zeit die Arbeit im Krankenhaus aufn ehmen können. Sind Beschäftigte dazu beispiel s- weise aus persönlichen Gründen nicht in der Lage, kann es erforderlich werden, das üb liche Muster der Diensteinteilung zu verändern. (4) Eine solche Situation liegt im konkreten Fall vor. D er Beklagte hat mit Schreiben vom 23. Januar 2006 eine Reaktionszeit von 45 Minuten von der I n- formation des Hintergrunddienstes bis zur Aufnahme der Tä tigkeit festgelegt. Dass dieser Wert willk ürlich zu kurz festgesetzt wäre , hat der Kläger weder b e- hauptet noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Eher erscheint die Reaktionszeit großzügig bemessen. Im Gegensatz zu den anderen Oberärzten kann der Kl ä- ger aufgru nd seines Wohnorts in Frankfurt am Main - den er ausdrücklich g e- m äß § 10 Abs. 8 Satz 1 TV - Ärzte/VKA als Aufenthaltsort angezeigt hat - und der damit verbundenen Anfahrtszeit diese Zeit nicht verbindlich einhalten. Selbst wenn dies im Einzelfall gelingen mag, muss der Beklagte sich schon im 35 36 - 14 - 10 AZR 9/13 - 15 - Interesse der Patienten hierauf nicht einlassen. Deshalb ist es nicht ausg e- schlossen , zum Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung der Belastung durch Bereitschafts - und Rufbereitschaftsdienste erstere auch gegenüber einem le i- tenden Oberarzt anzuordnen. Gründe, dass diese Anpassung an die persönl i- chen Umstände des Klägers nicht billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 BGB entsprechen würde (vgl. dazu zuletzt BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28) , sind nicht ersichtlich. d ) Der geltend gemachte Unterlassungsa nspruch ergibt sich auch nicht aus § 612a BGB. aa ) Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Re chte ausübt. Die zulässige Rechtsausübung darf nicht nur äußerer Anlass, sondern muss der tragende Beweggrund, dh . das wesentliche Motiv f ür die benachteiligende Maßnahme gewesen sein (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 45; 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 34, BAGE 122, 1; 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 - zu II 1 der Gründe , BAGE 101, 312) . D er Kläger trägt die Darlegungs - und Beweislast für die V o- raussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender M aßnahme und zulässiger Rechtsausübung (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 511/03 - zu C III 2 der Gründe ; 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - zu B III 2 b der Gründe ) . bb ) Die Anordnung von Bereitschaftsdiensten, ohne dass zugleich ein a n- derer Arzt zur Gewähr leistung der ärztlichen Grundversorgung zur Verfügung steht, ist keine Maßregelung iSd . § 612a BGB. D er Beklagte kann die Bereitschaftsdienste im Rahmen der gesetzl i- chen, tariflichen und vertraglichen Vorgaben und unter Beachtung personalve r- tretungs rechtlicher Beteiligungsrechte frei organisieren und zuteilen. Der Kläger ist arbeitsvertraglich - wie dargelegt - grundsätzlich zur Ableistung solcher Dienste verpflichtet. Eine Maßregelung könnte vorliegen, wenn die anderen Oberärzte ebenfalls Bereitscha ftsdienste leisten würden und ihnen etwa ein A s- 37 38 39 40 - 15 - 10 AZR 9/13 - 16 - würde. Dies ist nicht der Fall , vielmehr wird gegenüber den anderen Oberärzten wegen der kürzeren Anfahrtszeit Rufbereitschaft angeord net . Im Hinblick auf den Wohnort des Klägers ist auch nicht erkennbar, dass die Ablehnung der Vergütungsregelung für Rufbereitschaftsdienste der tragende Beweggrund war, ihm Bereitschaftsdienst zuzuweisen. Hiergegen spricht auch der zeitliche A b- lauf : Die a ngebotene Vergütungsregelung lehnte der Kläger Anfang des Jahres 2006 ab; erstmals im Dezember 2008 wurden Bereitschaftsdienste in der strei t- gegenständlichen Form angeordnet . Im Übrigen benennt der Beklagte au s- drücklich wirtschaftliche Gründe dafür, dass d er Kläger Bereitschaftsdienst o h- ne die zeitgleiche Anwesenheit eines anderen Arztes durchführen muss. Dem ist der Kläger nicht ernsthaft entgegengetreten. II. Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat d ie Rechte des Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG in entsche i- dungserhebliche r Weise verletzt. Die Revision führt insoweit zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache . 1. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Insbesondere sind die Revis i- onsschrift vom 8. Januar 2013 und die Revisionsbegründung vom 11. März 2013 ordnungsgemäß (§ 130 Nr. 6 ZPO) von einem Rechtsanwalt unterzeic h- net ( vgl. allgemein zu Zweck und Anforderungen an das Unterschriftserforde r- nis: BAG 5 . August 2009 - 10 AZR 692/08 - ; BGH 10. Mai 2005 - XI ZR 128/0 4 - ) . Beide Schriftsätze sind durch Rechtsanwalt K als Mitglied der zur Prozessführung beauftragten Anwaltskanzlei unterzeichnet. Damit ist davon auszugehen, dass er die Verantwortung für den Inhalt d er Schrifts ätze übe r- nimmt und nicht nur als Vertreter im Innenverhältnis tätig wird (vgl. BAG 11. August 1987 - 7 AZB 14/87 - zu II 1 letzter Abs. der Gründe ; BGH 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - zu II 2 der Gründe ) . Hieran ändert der maschinenschriftliche Zusatz, der eigentl ich Rechtsanwältin L als Unterzeichnerin der Revisionsschrift ausweist, nichts. Gleiches gilt hinsichtlich des Zusatzes in der Revisionsb e- gründung, wonach Rechtsanwalt K s- anwältin L unterzeichnet e. 41 42 - 16 - 10 AZR 9/13 - 17 - 2. Die Revision d es Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliche s Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) ve r- letzt . a ) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn eine Entsche i- dung ohne entsprechenden Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem auch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksic h- tigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG 17. Februar 2004 - 1 B vR 2341/00 - zu III 2 a der Gründe ; BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZN 956/10 - Rn. 4) . Zum Prozessverlauf gehören sowohl erteilte wie auch unterbliebene Hinweise. Kann deshalb ein Prozessbevollmächtigter damit rechnen, dass er auf einen entscheidungserhebliche n Punkt hingewiesen wird, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn ein entsprechender Hinweis unterbleibt (BAG 15. Juni 2011 - 10 AZN 439/11 - Rn. 6; 31. Juli 2007 - 3 AZN 326/07 - Rn. 16) . b) Der Beklagte hat einen Verstoß gegen Art. 103 Ab s. 1 GG in zulässiger Weise gerügt. aa) Besteht der Verfahrensmangel darin, dass das Landesarbeitsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es der Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei, muss der Revisionskläger kon kret darlegen, welchen Hinweis das Gericht hätte geben müssen und wie er auf e i- nen entsprechenden Hinweis reagiert hätte. Hierzu muss er vortragen, welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführun gen er gemacht hätte ( st. Rspr. , zuletzt zB BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn. 10 mwN ) . bb) Diese Anforderungen sind erfüllt. Der Beklagte hat konkret gerügt, das Landesarbeitsgericht hätte seine Einwendungen gegen den klägerischen Za h- lungsanspru ch nicht ohne Hinweis als unschlüssig ansehen dürfen. Er hat in seiner Revisionsbegründung im Einzelnen benannt, welchen Vortrag er bei en t- 43 44 45 46 47 - 17 - 10 AZR 9/13 - 18 - sprechendem Hinweis gehalten hätte , und damit die Entscheidungserheblic h- keit der Rüge dargetan. c) Die Verfahrensrüg e des Beklagten hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat einen notwendigen Hinweis iSd . § 139 Abs. 2 ZPO unterlassen und Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat te den Zahlungsanspruch des Klägers - ebenso wie bereits das Arbeitsgericht - durch Urteil vom 24. Februar 2011 z u- nächst abgewiesen. Begründet hat es diese Entscheidung insbesondere damit, dass es an einer Darstellung der Tatsachen und des Sachverhalts für die in das Rechenwerk des Klägers eingeflossenen Zahlen fehle. N ach Aufhebung diese s Urteils durch Beschluss des Senats vom 15. Juni 2011 ( - 10 AZN 439/11 - ) ist das Landesarbeitsgericht ohne relevanten neuen Sachvortrag des Klägers nunmehr davon ausgegangen, dessen Berechnung sei schlüssig. Den Erfü l- lungseinw and des Beklagten hat es hingegen als unschlüssig a ngesehen, weil dieser nicht dargetan habe , wann innerhalb von drei Monaten Freizeitausgleich für die im Dezember 2008 geleisteten Bereitschaftsdienste gewährt worden sei. D abei hat das Landesarbeitsgericht die ausführlichen Darstellung en im Schrif t- satz vom 11. Oktober 2012 als nicht nachvollziehbar . bb) Hiermit musste der Beklagte nach dem Prozessverlauf nicht rechnen. Vielmehr hätte das Landesarbeitsgericht darauf hinweisen müssen, dass es die Berechnung des Klägers nunmehr für schlüssig hält und an welcher Stelle es den Erfüllungseinwand des Beklagten als nicht ausreichend substan z iiert a n- sieht . Mit einem solchen Hinweis konnte der Beklagte angesichts seines Obsi e- gens in zwei Instanzen rechnen. Aus dem Prozessverhalten des Landesa r- beitsgerichts ließ sich für ihn nicht erkennen, dass es von seiner bisherigen Meinung abweichen würde. Insbesondere durfte der Beklagte mangels Hinwe i- ses davon ausgehen, dass der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 zur Erfüllung durch Freizeitausgleich ausreicht. Hinzu kommt, dass das Landesarbeitsgericht auf den Vortrag des Beklagten, wonach er einen Teil des Anspruchs in Geld erfüllt habe, mit keinem Wort eingeht. 48 49 50 - 18 - 10 AZR 9/13 - 19 - c c) Es ist nich t auszuschließen, dass das Landesarbeitsgericht bei Beac h- tung seiner Hinweispflicht und Berücksichtigung des dann ggf. erfolgten Vo r- trags de s Beklagten möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZN 439/11 - Rn. 13; 8. Dezember 20 10 - 5 AZN 956/10 - Rn. 8; 31. Juli 2007 - 3 AZN 326/07 - Rn. 19; 11. April 2006 - 9 AZN 892/05 - Rn. 16, BAGE 117, 370 ) . 3 . Im Rahmen der neuen Verhandlung und der weiteren Sachaufklärung wird das Landesarbeitsgericht folgende Aspekte zu berücksichtig en haben: a) Streitgegenstand des Zahlungsantrags ist (nur) die Frage, in welcher Höhe vom Kläger im Dezember 2008 während der Bereitschaftsdienste gelei s- tete Stunden einschließlich eventueller Zuschläge zu vergüten sind und ob ihm eine Zulage wegen ständiger Wechselschichtarbeit zusteht (vgl. die Berec h- nung im Schriftsatz vom 22. Mai 20 09, S. 10) . Dabei wird zunächst die Anzahl der tatsächlich während der angeordneten Bereitschaftsdienste geleisteten Stunden unter Berücksichtigung des Bewertungsfaktors von 90 vH (Berei t- schaftsdienst Stufe III, § 12 Abs. 1 TV - Ärzte/VKA) festzustellen sein. b) Nach § 12 Abs. 2 TV - Ärzte/VKA in der im Streitzeitraum anwendbaren Fassung des ÄndTV Nr. 1 v om 8. April 2008 ist einem Arzt der Entgeltgruppe IV pro als Arbeitszeit gewertete Stunde Bereitschaftsdienst ein Betrag in Höhe von 32,00 Euro zu zahlen. Hinzu kommt nach Abs. 3 ein Zuschlag von 25 vH für jede als Arbeitszeit gewertete Stunde an einem Feiertag . Auf weitere Zeitz u- schläge besteht hingegen kein Anspruch (§ 12 Abs. 3 Satz 2 TV - Ärzte/VKA) . Es wird aufzuklären sein, inwieweit diese Ansprüche durch den Beklagten erfüllt wurden . Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von ihm während der angeordneten Bereitschaftsdienste geleisteten Stunden nicht als Vollarbeit zu vergüten und es besteht kein Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 11 TV - Ärzte/VKA. Es handelte sich um Bereitschaftsdienste im Tarifsinn; dies stellt auch der Kläger nicht in Frage ( dazu oben zu I 2 b bb ; vgl. auch BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - zu A II 1 c cc der Gründe, BAGE 1 06, 252 ) . Selbst wenn 51 52 53 54 55 - 19 - 10 AZR 9/13 - 20 - der Beklagte bei der Anordnung d ies er D ienste gegen Bestimmungen des ArbZG verstoßen haben sollte oder eine Anordnung erfolgte, obwohl es an der tariflich vorgesehenen Belastungsanalyse fehlte, hat das nicht zur Folge, dass die Zeit d es Bereitschaftsdienste s vergütungsrechtlich wie volle Arbeitszeit zu behandeln wäre ( zum ArbZG: BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 503/02 - zu III der Gründe ; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - zu B II der Gründe , aaO ) . Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen Bestimmungen der Dienstvereinb a- om 1. Januar 2003; auch dadurch würde sich am Charakter der geleisteten Stunden als Bereitschaftsdienststunden nichts ä n- dern. c) Nach § 12 Abs. 4 TV - Ärzte/VKA aF (nunmehr § 12 Abs. 6 TV - Ärzte/ VKA) kann statt der Vergütung (einschließlich event ueller Zuschläge für Feie r- tagsarbeit nach Abs. 3) innerhalb eines bestimmten Zeitraum s Freizeitausgleich gewährt werden (vgl. dazu BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 78/09 - BAGE 135, 179) . Einer Zustimmung des Arztes bedarf es dazu nicht (anders zB im TVöD - K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung: BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 716/08 - ) . Entgegen der vom Landesarbeitsgericht ohne weitere Begründung ve r- tr etenen Auffassung stehen Bestimmungen des ArbZG einem solchen Au s- gleich nicht entgegen. Auch ein Verstoß gegen § 3 ArbZG würde nicht dazu führen, dass Bereitschaftsdienst wie Vollarbeit anzusehen ist; er verliert dadurch nicht den Charakter als Bereitschaf tsdienst. De m Arzt stehen - mangels abweichender vertraglicher Regelungen - nur die Ansprüche zu, die § 12 TV - Är zte/VKA gewährt. Dies gilt für Vergütungsansprüche (dazu oben zu b) ebenso wie für F reizeitausgleich , der an deren Stelle tritt. Die Tarifnorm differenziert nach ihrem Wortlaut nicht danach, in we l- chem Umfang Vollarbeit und Bereitschaftsdienst geleistet wurde n . Auch die T a- rifsystematik und Sinn und Zweck der Regelung stehen einem Freizeitausgleich nicht entgegen . Zeit eines Bereitschaftsdienstes ist zwar Arbeitszeit iSd . A r- beitszeitg esetzes ( BAG 23. März 2011 - 10 AZR 661/09 - Rn. 14 mwN ) . Die Zeit eines Bereitschaftsdienstes unterscheidet sich jedoch qualitativ von der vollen 56 57 58 - 20 - 10 AZR 9/13 - 21 - Arbeitszeit, die eine kontinuierliche Erbringung der Arbeitsleistung erfordert. Aus diesem Grund sind die Tarifvertragsparteien frei darin, die Zeit des Berei t- schaftsdienstes vergütungsrechtlich in ein bestimmtes Verhältnis zur regulären Arbeitszeit zu setzen und eine gesonderte Vergütungsrege lung für diese b e- sondere Form der Arbeit vorzusehen (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 877/12 - Rn. 23; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23 mwN ) . Gleiches gilt für einen an die Stelle der Vergütung tretend en Freizeitausgleich , wie ihn § 12 Abs. 4 TV - Ärzte/VKA aF vorsah . Aus dem Tarifvertrag lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entne h- men, dass die Möglichkeit des Freizeitausgleichs ab einer bestimmten Menge angeordneten Bereitschaftsdienstes entfallen sollte. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der arbeitschutzrechtlichen Zweck setzung de s ArbZG. D essen Normen dienen der Begrenzung der Arbeitszeiten und dem Schutz der Arbei t- nehmer vor einer Überlastung (vgl. zB zu den Regelungen über Ruhepausen : BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - Rn. 27, BAGE 132, 195) . Eine tarifliche Regelung, die für längere Arbeitszeiten iSd. ArbZG (zB bei einer Arbeitszeitve r- längerung durch Zeiten des Bereitschaftsdienstes) einen Freizeitausgleich g e- währt, entspricht gerade diesem Zweck. Im Hinblick auf den betroffenen Arbei t- nehmer wäre es arbeitsschutzrechtlich deshalb geradezu kontraproduktiv, wol l- te man den Fr eizeitausgleich bei Überschreiten gesetzlicher Höchstarbeitszei t- grenzen ausschließen. Ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte dem Kläger - wie bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 angekündigt - tatsächlich Freizeitau s- gleich unter Einhaltung der Vorgaben des § 12 Abs. 4 TV - Ärzte/VKA aF g e- währt hat, wird zu klären sein. d) Ein Anspruch auf eine Zulage wegen ständiger Wechselschichtarbeit nach § 11 Abs. 4 Satz 1 TV - Ärzte/VKA dürfte schon deshalb nicht bestehen, weil der Kläger keine Wechselschicht arbeit im Tarifsinn leistet. Die Unterbr e- chung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienste steht dem entgegen ( st. Rspr. , zuletzt zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - [zu vergleichbaren Bestimmu n- gen des TVöD] ) . 59 60 - 21 - 10 AZR 9/13 I II. D er Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) . Mikosch Schmitz - Scholemann W. Reinfelder Fieback Rigo Züfle 61
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