Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 7. Januar 2015 Zehnter Senat - 10 AZB 110/14 - ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 I. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 10 Sa 675/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Aussetzung Bestimmung en : ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1, § 97 Abs. 5, § 98 Abs. ; GVG § 17 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 148 Hinweis des Senats: ntscheidung zu führender Sache - 10 AZ B 109/14 - ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 110/14 10 Sa 675/13 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, Berufungskläger in und Rechtsbeschwerdegegner in , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 7. Januar 2015 beschlo s- sen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessis chen Landesarbeitsgerichts vom 6. Oktober 2014 - 10 Sa 675 /13 - aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über den Aussetzungsantrag der - 2 - 10 AZB 110/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 - 3 - Beklagten an das Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen. 2. Der Streitwert wird auf 17.227 ,20 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten in der Haupt sache über die Ve rpflichtung der B e- klagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Sozialkassenv erfahren im Bau gewerbe (VTV) begehrt er von der B e- klagten noch die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 201 1 iHv. 86.136 ,00 Euro. Die Beklagte, die weder Mitglied im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes noch im Hauptverban d der Deutschen Bauindustrie ist, unterhält einen Betrieb, in dem im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend baugewer b- liche Arbeiten erbracht wurden. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für den E r- lass der Allgemeinverbindlicherk lärung (AVE) gemäß § 5 Abs. 1 TVG hätten hinsichtlich der Allgemeinverbindlicherklärungen vom 15. Mai 2008 und vom 25. Juni 2010 nicht vorgelegen. Insbesondere sei das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG erforderliche Quorum nicht erreicht, es fehle aber auch am öff entlichen Interesse für den Erlass der AVE. Sie hat mit Schriftsatz vom 5 . September 2014 einen Antrag nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 Abs. 1 ArbGG beim Landesa r- beitsgericht Berlin - Brandenburg eingereicht und gleichzeitig die Aussetzung des vorliegenden Verfa hrens beantragt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Neufassung des § 98 ArbGG finde auf bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten keine Anwendung. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. 1 2 3 4 5 - 3 - 10 AZB 110/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 - 4 - Mit Beschluss vom 6 . Oktober 2014 hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsg e- richts Berlin - Brandenburg in den Verfahren - 2 BVAVE 5001/14 - und - 2 BVAVE 5002/14 - ausgesetzt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelasse nen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und Fortfü h- rung des Rechtsstreits. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesa r- beitsgericht gegebenen Begründung kann der Rechtsstreit nicht gemäß § 98 Abs. 6 ArbGG ausgesetzt werden. Zwar findet § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestä r- kungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) auch auf den vorliege n- den Rechtsstreit Anwendung (zu 1.). Dem angegriffenen Beschluss lässt sich jedoch keine hinreichende Begründung für das Vorliegen der gesetzlichen V o- raussetzungen einer Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG entnehmen (zu 2.). 1. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Pflicht zur Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist . Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden. Dabei spielt es für die Aussetzung keine Rolle, in welcher Instanz das Verfa h- ren anhängig ist (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 18 f.; 20. August 2014 - 10 AZN 573/14 - Rn. 2) . An dieser Auffas sung hält der Senat auch angesichts der in der Rechtsbeschwerde geäußerten Kritik fest. a) Die Anwendung neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigke i- ten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in G e- stalt von Überleitungs vorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderung s- gesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um 6 7 8 9 10 - 4 - 10 AZB 110/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 - 5 - unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und a b- schließend entstandene Prozesslagen geht. Bei Beachtung dieser Maßgabe liegt auch kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor (BVerfG 11. März 1975 - 2 BvR 135/75 ua. - zu B II 3 a der Gründe, BVerfGE 39, 156) . Abwe i- chendes kann sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts ergeben (BGH 28. Februar 1991 - III ZR 53/90 - zu II 1 b aa der Gründe, BGHZ 114, 1; vgl. beispielhaft zu den zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen des Nichtzulassungsbeschwerderechts: BAG 9. Februar 2005 - 5 AZN 893/04 - BAGE 113, 306; 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - BAGE 113, 321; 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - BAGE 114, 200; vgl. auch BGH 9. Mai 2000 - KZR 1/99 - zu II 2 b bb der Gründe) . b) Hiervon ausgehend findet § 98 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich auch auf bereits anhängige Verfahren Anwendung. aa) Eine ausdrückliche Übergangsregel ung enthält das Tarifautonomiestä r- kungsgesetz insoweit zwar nicht. Der in der Gesetzesbegründung zum Au s- druck kommende Zweck des § 98 Abs. 6 ArbGG verlangt jedoch eine Anwe n- dung dieser Vorschrift auf anhängige Verfahren. Hiernach soll sich die Neur e- g e lung des § 98 Abs. 6 ArbGG entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zu Änderungen des Prozessrechts auch auf bereits anhängige Verfahren erstr e- ck en und lediglich § 17 Abs. 1 GVG unberührt bleiben (BT - Drs. 18/1558 S. 46) . Dadurch soll sichergestellt werden, dass fortan nur noch die aufgrund ihrer B e- fassung mit Fragen des Arbeits - und Tarifrechts besonders sachnahen Gerichte für Arbeitssachen über die Wirksamkeit der AVE eines Tarifvertrags oder einer entsprechenden Rechtsverordnung in einem Beschlussverfahren mit Inter - omnes - Wirkung zu entscheiden haben (BT - Drs. 18/1558 S. 44) . Die effektive Durchsetzung dieses gesetzgeberischen Ziels wird nur gewährleistet, wenn auch bereits anhängige Verfahren von der Neuregelung erfasst werden. bb) Diesem gesetzgeberischen Zi el stehen allgemeine Grundsätze des Prozessrechts nicht entgegen. Der vorliegende Rechtsstreit war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifautonomiestärkungsgesetzes noch nicht abg e- 11 12 13 - 5 - 10 AZB 110/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 - 6 - schlossen und dort nach altem Recht vorgenommene Prozesshandlungen we r- den durch die Neuregelung nicht berührt. Ebenso wenig verbessert oder ve r- schlechtert sich die Prozesslage des Klägers oder de r Beklagten durch die A n- wendung des § 98 Abs. 6 ArbGG. Die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang d ie Beklagte Beiträge nach dem V TV schuldet, ist weiterhin im anhä n- gigen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht zu treffen. Dieses ist lediglich gemäß § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG an eine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der maßgeblichen AVE gebunden. Andere schutzwürdige Bel ange, die einer Anwendung der Neuregelung auf das vorliegende Verfahren entg e- genstehen könnten (vgl. dazu BVerfG 17. März 2005 - 1 BvR 308/05 - ) , hat der Kläger nicht benannt. cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dies nicht in W i- derspruc h zu der vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen über die Rechtswegzuständigkeit vertretenen Auffassung (BVerwG 18. September 2014 - 8 B 35.14 - ; 18. September 2014 - 8 B 31.14 - ) . Das Bundesverwa l- tungsgericht hatte sich in beiden Fällen mit de r Frage auseinanderzusetzen, ob der Verwaltungsrechtsweg für Klagen von tarifungebundenen Arbeitgebern des Baugewerbes zulässig ist, mit denen diese die Feststellung begehren, dass b e- stimmte AVE rechtswidrig sind und die Kläger in deren Rechten verletzen. D a- bei war auch die Frage zu beantworten, ob sich an der Rechtswegzuständigkeit durch Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes etwas geändert hat. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht und einen Einfluss des § 98 ArbGG auf die Rechtswegzuständigkeit ve r- neint. Diese Entscheidungen betrafen jedoch ausschließlich die Zulässigkeit des Rechtswegs, nicht hingegen die Frage, ob die Rechtsstreite nach § 98 Abs. 6 ArbGG auszusetzen waren oder sind. Dass aber nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderungen grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit des beschri t- tenen Rechtswegs führen (Grundsatz der perpetuatio fori) , ergibt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, der nach § 173 VwGO auch im verwaltungsg e- richtlichen Ver fahren Anwendung findet, und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. zB BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 27) sowie der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 18/1558 S. 46) . 14 - 6 - 10 AZB 110/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 - 7 - 2. Dem angegriffenen Beschluss lässt sich keine hinreichende Begrü n- dung fü r das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG entnehmen. Er ist daher aufzuheben. a) Nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicher klärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. BT - Drs. 18/1558 S. 45) . Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschließlich im Rahmen eines gesonderten B e- schlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen. b) Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist, dass das Gericht ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit einer AVE oder Rechts ve r- ordnung iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG hat. aa) Bereits nach bisheriger Rechtslage war die Wirksamkeit der Allgemei n- verbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf diese ankam (zuletzt zB BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 101, 357) . § 98 ArbGG hat an dieser grundsätzlichen Prüfpflicht nichts geändert. Mit Einführung dieser Norm ist lediglich ein Verfa h- ren geschaffen worden, in dem in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren mit Inter - omnes - Wirkung die Wirksamkeit einer AVE oder entsprechenden Rechtsverordnung einer abschließenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Führt die Prüfung im Ausgangsverfahren daher zu dem Ergebnis, dass ernsthafte Zweifel , dh. solche von erheblichem Gewicht, an der Wirksamkeit einer AVE oder ei ner entsprechenden Rechtsverordnung bestehen, kann das Gericht diese Frage lediglich nicht mehr selbst abschli e- ßend entscheiden, sondern hat das Verfahren nach § 98 Abs. 6 ArbGG ausz u- setzen, wenn es auf diese Frage entscheidungserheblich ankommt. 15 16 17 18 - 7 - 10 AZB 110/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 - 8 - bb) Ei ne Überprüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass die G e- richte verpflichtet sind, von sich aus das Vorliegen aller Voraussetzungen der AVE zu überprüfen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die AVE eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen vornehmen. Hieran hat sich durch das Tarifautonomiestä r- kungsgesetz nichts geändert. Der erste Anschein spricht deshalb auch weite r- hin für die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung. Es genügt d a- her nicht, wenn die Prozessparteien die materiell - rechtlichen Voraussetzungen der AVE pauschal bestreiten. Erforderlich ist vielmehr entweder ein substanz i- ierter Parteivortrag, der ge eignet ist, er nsthafte Zweifel am Vorliegen der V o- raussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen, oder das Vorliegen entsprechender gerichtsbekannter Tatsachen. Nur dann kommt die Prüfung einer Aussetzung in Betracht. Besteht hingegen zwischen den P arteien über die Wirksamkeit der AVE kein Streit und sind auch von Amts wegen keine solchen Zweifel gerechtfertigt, besteht keine Veranlassung zu deren Überprüfung (vgl. insgesamt zur bisherigen Rechtslage: BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b a a der Gründe, BAGE 101, 357; 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; Treber FS Bepler 2012 S. 557 ff., 563 f. jeweils mwN) . cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht kein A n- lass, bei der Prüfung der Au er ns t- ha f ten Zweifel keinen Grund. Es ist auch weiterhin zu berücksichtigen, dass die Allgemeinve r- bindlicherklärung eines Tarifvertrags im Rahmen eines dur ch § 5 TVG und die hierzu nach § 11 TVG ergangene Rechtsverordnung (DVO - TVG idF v om 16. Januar 1989 , BGBl . I S. 76, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v om 11. März 2014 , BGBl . I S. 263) , vorgegebenen und ausgestalteten Verfa h- rens erfolgt. In diesem Verfahren besteht für die von der AVE betroffenen Kre i- se Gelegenheit, Stellung zu nehmen und eventuelle Bedenken gegen diese zu äußern. Dies unterscheidet die Situation vom Verfahren nach § 97 ArbGG über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit ein er Gewerkschaft. Dort müssen ve r- 19 20 - 8 - 10 AZB 110/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 - 9 - nünftige Zweifel schon deshalb für eine Aussetzung genügen, weil jede Arbei t- nehmervereinigung ohne Prüfung durch Dritte für sich in Anspruch nehmen kann, eine Gewerkschaft zu sein und jeder Verband kraft eigener Satzungsh o- he it seine Tarifzuständigkeit festlegen kann. dd) Allein der Umstand, dass durch eine Partei des anhängigen Recht s- streits oder durch Dritte hinsichtlich einer entscheidungserheblichen AVE ein Verfahren nach § 98 ArbGG eingeleitet wurde, kann deshalb noch ni cht ausre i- chen, um solche ernsthaften Zweifel zu begründen und ein Verfahren auszuse t- zen. Die bloße Verfahrenseinleitung sagt nichts über die Substanz eines en t- sprechenden Angriffs aus und stellt somit für sich genommen die Wirksamkeit der angegriffenen AV E noch nicht in Zweifel (ebenso ErfK/Koch 15. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 7; GK - ArbGG/Ahrendt Stand Dez ember 2014 § 98 Rn. 56) . Dies gilt trotz des im Verfahren nach § 98 ArbGG geltenden Amtsermittlungsgrundsa t- zes. Andernfalls würde alleine die Verfahrenseinleitu ng nach § 98 ArbGG zu einem Stillstand aller Rechtsstreite führen, in denen es auf die Wirksamkeit der angegriffenen AVE oder Rechtsverordnung ankommt. Ein solches Ergebnis wäre mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem arbeitsgerichtlichen B e- schleunigun gsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) folgenden Anspruch der Parteien des Ausgangsverfahrens auf eine zeitnahe Entscheidung nicht vereinbar (vgl. zu § 97 Abs. 5: BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 8 f., BAGE 142, 366; vgl. zu § 148 ZPO: BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 11; BGH 8. November 2011 - VI ZB 59/10 - Rn. 11, BGHZ 191, 251) . ee) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedeutet dies aber nicht, dass das aussetzende Gericht selbst weitere Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE unte rnehmen und etwa Einblick in die entsprechenden Unterlagen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nehmen oder B e- weis erheben müsste. Diese Überprüfung der Rechtswirksamkeit der AVE ist vielmehr nach § 98 ArbGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anor dnung dem dortigen Rechtsstreit vorbehalten. Dieser ist im Übrigen schon wegen der A n- wendung des Amtsermittlungsgrundsatzes hierzu sehr viel besser geeignet, als ein Rechtsstreit über Beitragspflichten, in dem grundsätzlich der zivilprozessu a- 21 22 - 9 - 10 AZB 110/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 - 10 - le Beibringung sgrundsatz gilt (vgl. dazu BT - Drs. 18/1558 S. 44) . Deshalb g e- nügt es, wenn das Gericht des Hauptsacheverfahrens aufgrund Parteivortrags (zB der Begründung eines einschlägigen Antrags nach § 98 ArbGG) oder au f- grund offenzulegender gerichtsbekannter Tatsache n zu dem Ergebnis kommt, dass ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE bestehen. Dabei hat es alle ihm bekannten Umstände, die für oder gegen die Wirksamkeit einer AVE sprechen, in seine Würdigung einzubeziehen und unter Berücksichtigung des Zwecks de s Verfahrens nach § 98 ArbGG einerseits und des Beschleunigung s- interesses der Parteien andererseits zu gewichten. Bei der Ausfüllung des u n- ein gewisser Beurteilungsspielraum. Da s Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder al l- gemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übers e- h ens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist ( vgl. zu diesem Übe r- prüfungsmaßstab : BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 16 ; GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 9 ) . c) Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf auch bei ernsthaften Zweifeln an d er Wirksamkeit einer AVE oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen nur dann erfolgen, wenn die Entsche i- dung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer solchen Norm abhängt (BAG 10 . September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 22) . Kann der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden, kommt eine Aussetzung nicht in B e- tracht , auch weil die hierdurch eintretende Verzögerung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt wäre. Es bedarf daher einer vorherigen Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung und ggf. der Durchführung einer Beweisaufnahme. Die Entscheidungserheblichkeit der AVE oder entsprechen den Rechtsverordnung ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen ( vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG: BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5 f., BAGE 142, 366) . Dabei ist auch zu beachten, dass diese Prüfung - soweit die Wirksamkeit mehrerer AVE oder Rechtsverordnu ngen in Frage 23 - 10 - 10 AZB 110/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 - 11 - steht und/oder sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben - für jeden Streitzeitraum gesondert zu erfolgen hat. Ggf. hat eine auf einzelne Streitg e- genstände beschränkte Aussetzung zu erfolgen. d) Liegen die tatbestandlichen Vorausse tzungen des § 98 Abs. 6 ArbGG vor, hat - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt - eine Aussetzung des Verfahrens zu erfolgen. Anders als nach § 148 ZPO hat das Gericht kein Ermessen, ob es den Rechtsstreit aussetzt oder nicht (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG: BAG 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - ) . e) Will das Gericht einen Rechtsstreit nach § 98 ArbGG aussetzen, hat es - soweit die Aussetzung nicht aufgrund eines entsprechend begründeten Antrags einer oder beider Parteien erfolgt - seine tatsächlichen u nd rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der AVE oder der entsprechenden Recht s- verordnung in das Verfahren einzuführen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Aussetzungsbeschluss sind diese Bedenken ei n- schließlich der erwogenen Ta tsachengrundlagen näher darzulegen ( vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG: BAG 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - Rn. 17 ) . 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die angegriffene Entsche i- dung keinen Bestand haben. Zwar begründet das Landesarbeitsgericht die En t- scheidu ngserheblichkeit der beiden angegriffenen AVE, es geht jedoch von e i- nem unzutreffenden Prüfungsmaßstab aus, indem es statt ernsthafter nur ve r- nünftige Zweifel an der Wirksamkeit der AVE ausreichen lässt. Zudem lässt sich den Beschlussgründen nicht entnehme n, von welchen der vorgetragenen oder gerichtsbekannten Zweifeln das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist und welche Tatsachen es dieser Annahme zugrunde gelegt hat. Die pauschale Da r- legung in den Beschlussgründen, die Argumente, die gegen die Wirksamkeit der AVE vorgetragen wurden, seien geeignet, vernünftige Zweifel zu begrü n- den, ist unzureichend. Damit ist es dem Senat nicht möglich zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Sachverhalt vollständig gewürdigt und seinen im Rahmen des § 98 Abs. 6 ArbGG bestehenden Beurteilungsspielraum gewahrt hat. 24 25 26 - 11 - 10 AZB 110/14 ECLI:DE:BAG:2015:070115.B.10AZB110.14.0 4. Im Hinblick auf den bestehenden Beurteilungsspielraum des Landesa r- beitsgerichts und fehlende konkrete Feststellungen zu Tatsachen, die ernstha f- te Zweifel an der Wirksamkeit der AVE begründen könnten, is t der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Die Sache ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Beklagten an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. III. Die Streitwertfestsetzung ber uht auf § 63 Abs. 2 GKG. Linck Brune W. Reinfelder 27 28
Full & Egal Universal Law Academy