Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. Oktober 2017 Zehnter Senat - 10 AZB 22/15 - ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB22.15.0 I. Arbeitsgericht Zwickau Beschluss vom 28. Juli 2014 - 4 Ca 362/14 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 15. April 2015 - 4 Ta 313/14 (5) - Entscheidungsstichwort e : - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Hinweis des Senats: Parallel entscheidung zu führender Sache - 10 AZB 25/15 - ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB22.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 2 2 /15 4 Ta 313 /14 ( 5 ) Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , pp. Beklagte , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17. Oktober 2017 b e- schlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers w erden der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerich ts vom 15. April 2015 - 4 Ta 31 3 /14 ( 5 ) - und der Nichtab - hilfebeschluss de s Arbeitsgerichts Zwickau vom 3 . Dezember 2014 - 4 Ca 362 /1 4 - aufgehoben. - 2 - 10 AZB 2 2 /15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB22.15.0 - 3 - 2. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28 . Juli 2014 - 4 Ca 362 /14 - abgeändert , soweit es eine Erstattung der Übersetzungskosten abgelehnt hat . Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird auf die vom Kläger verauslagten Kosten für die Übersetzung der A n lagen erstreckt, die für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erfo rderlich waren. Gründe A . Der anwaltlich vertretene Kläger des Ausgangsverfahrens hat seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Er hat beim Arbeitsgeric ht Zwickau mit Schriftsatz vom 28 . Februar 201 4 durch seine Prozessbevollmächtigte eine auf Z ahlung rückständigen Arbeitslohns gerichtete Klage gegen die in Deutsc h- land ansässige Beklagte erheben und zugleich die Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für den ersten Rechtszug sowie deren Erstreckung auf die Kosten für die notwendige Übersetzung der Un terlagen zum Nachweis seiner Einko m- mens - und Vermögensverhältnisse beantragen lassen. Am 2 7 . Mai 2014 g e- langte die vom Kläger am 28 . Februar 201 4 unterschriebene, in deutscher Sprache ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhä ltnisse zur Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts. Das Erklärungsformular war einschließlich der Erläuterungen und Anlagen von einem in Dresden a n- sässigen gewerblichen Übersetzungsbüro in die deutsche Sprache übersetzt worden. Der Kläger hat eine an ihn adre ssierte Rechnung des Übersetzungsb ü- ros zur Gerichtsakte reichen lassen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die E r- stattung der Kosten für die Übersetzung der Anlagen zum Prozesskostenhilf e- gesuch hat es abgelehnt. Der sofortige n Beschwerde des Klägers hat das A r- beitsgericht nicht abgeholfen. D as Landesarbeitsgericht hat die sofortige B e- 1 2 - 3 - 10 AZB 2 2 /15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB22.15.0 - 4 - schwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Mit Beschluss vom 5. November 2015 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) über das Vorabentscheidungsersuchen vom 5. November 2015 im Verfahren - 10 AZB 25/15 - ausgesetzt. In je n em Verfahren hat der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2017 ( - C - 670/15 - ) wie folgt entschieden: 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzübers chreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sind in der Zusammenschau dahin auszulegen, dass die Pr o- zesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Person, die ihren Woh n- sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mi t- gliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschre i- tendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Überse t- zung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über B . Die aufgrund der Zulassung durch das Landesarbeitsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsg e- richts , z ur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und zur teilweisen Abä nd e- rung des Beschlusses des Arbeitsgerichts. I . Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass nach Maßga be des deutschen Rechts die Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für die Kosten, die dem Kläger für die Übersetzung der dem Prozes s- kostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Anlagen in die deutsche Spr a- che entstanden sind, ausgeschlossen ist. Dem bei eine m deutschen Prozes s- gericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erkl ä- rung nach § 117 Abs. 2 ZPO und di e entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 1 61/14 - ) . Für das Proz esskostenhilfeverfahren 3 4 5 - 4 - 10 AZB 2 2 /15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB22.15.0 - 5 - nach §§ 114 ff. ZPO sieht das Gesetz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor (BGH 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09 - Rn. 3) . Dieses Verfahren stellt keine Sd. § 114 ZPO dar, so dass hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden E r- klärung und Belege in die Gerichtssprache entstehen, ist daher ausgeschlossen ( BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 - Rn. 2) . II . Nicht zu beanstanden ist ebenso die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, wonach die Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf die Ko s- ten für die Übersetzung der erforderlichen Anlagen zum Prozessko stenhilfeg e- such auch nicht nach §§ 1076 ff. ZPO in Betracht kommt. Diese d urch das EG - P rozesskostenhilfegesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) zur U m- setzung der RL 2003/8/EG in die Zivilprozessordnung eingefüg ten Vorschriften, die vor den Geri chten für Arbeitssachen gemäß § 13a ArbGG Anwendung fi n- den, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf die Behandlung von aus dem EU - Ausland in Deutschland eingehenden E r- suchen zugeschnitten und bestimmt - in Übereinstimmung m it § 117 ZPO - das (deutsche) Prozess - oder Vollstreckungsgericht als zuständi ge Empfangsb e- hörde iSd. Art. 14 Abs. 1 RL 2003/8/EG. Bei dieser Empfangsbehörde muss der Antrag in deutscher Sprache ausgefüllt eingehen und es müssen die Anlagen von einer Übers etzung in die deutsche Sprache begleitet sein (§ 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Die Übernahme der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der Anlagen in die deutsche Sprache durch die Bundesrepublik Deutschland sieht § 1078 ZPO nicht vor. III . Ebenfalls zu R echt hat d as Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger gemäß Art. 8 Buchst. b RL 2003/8/EG von den Übersetzungskosten für den Prozesskostenhilfeantrag und die Anlagen entlastet worden wäre, wenn er den Antrag bei der in seinem Heimatland zuständigen Behörde gestellt hätte. 6 7 - 5 - 10 AZB 2 2 /15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB22.15.0 - 6 - 1. Der Anwendungsbereich der RL 2003/8/EG ist eröffnet. Der Prozes s- kostenhilfeantrag betrifft eine zivilrechtliche Streitsache mit grenzüberschreite n- dem Bezug iSv. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG, weil der Kläger mit Wohnsitz in der T schechischen Republik vor einem deutschen Gericht eine Zahlungsklage e r- hoben hat. 2. Der Kläger hätte den Antrag a uf Prozesskostenhilfe nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/8/EG bei der zuständigen Behörde in der Tschechischen Republik einreichen können. In diesem Fall hätte ihm die Tschechische Repu b- lik nach Art. 8 Buchst. b RL 2003/8/EG die erforderliche Prozesskostenhilfe gemäß Art. 3 Abs. 2 R L 2003/8/EG zur Deckung der Kosten für die Überse t- zung des Antrags und der erforderlichen Anlagen gewähr t. 3. Der Kläger hatte auch objektiv die Möglichkeit, in der Tschechischen Republik, dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes, Prozesskostenhilfe für den in Deutschland geführten Rechtsstreit zu beantragen. Der Einwand, bei einer A n- tragstellung in der Tschech ischen Republik wäre er infolge des zu erwartenden Ansprüche verjähren oder aufgrund der in seinem Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist verfallen, ist unzutreffend, zumal der Klä ger bereits mit Schrif t- satz vom 28 . Februar 2014 eine unbedingte Klage auf Zahlung des rückständ i- gen Arbeitslohns beim sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsgericht Zwickau erhoben hatte. I V . Soweit das Landesarbeitsgericht die Erstreckung der bewilligt en Pr o- zesskostenhilfe auf die Kosten für die Übersetzung der zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erforderlichen Anlagen abgelehnt hat, weil der Kläger den Antrag nicht gem äß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/8/EG im Mi t- gliedstaat seines Wohns it zes gestellt hat, hält seine Begründung einer recht s- beschwerde rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . 1. Art. 8 Buchst. b RL 2003/8/EG, wonach der Mitgliedstaat des Wohnsi t- z es die Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen 8 9 10 11 12 - 6 - 10 AZB 2 2 /15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB22.15.0 - 7 - übernimmt, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eingereicht wird, bringt keine Bedingung zum Ausdruck, die von der Prozesskostenhilfe bean tragenden Person in jedem Fall zu erfüllen wäre, damit ihr eine Erstattung der Kosten für die Übersetzung des Antrags auf Pr o- zesskostenhilfe und der Anlagen gewährt werden kann. Die Regelung beinha l- tet in Bezug auf diese Kosten lediglich eine Ausnahme von der allgemeinen Regel , wonach der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die mit dem grenzübe r- schreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten zu tragen hat (EuGH 26. Juli 2017 - C - 670/15 - Rn. 39 f.) . 2. Durch den Ausschluss der Kostenübernahme in den Fällen, in denen der Antrag - wie im Streitfall - gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/8/EG im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gestellt wurde, würde die an einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug beteiligte Person, die nicht über ausreiche n- de Mittel verfügt, um für die Prozesskosten aufzukommen, in der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf einen effektiven Zugang zum Recht behindert. Dies wide r- spräche dem erklärten Ziel der Richtlinie ( EuGH 26. Juli 201 7 - C - 670/15 - Rn. 41 ff. ) . D aher sind d ie A rt. 3, 8 und 12 RL 2003/8/EG so auszulegen , dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedst aat Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person ve r- auslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die En t- scheidung über diesen Antrag erforderlich sind ( EuGH 26. Juli 2017 - C - 670/15 - Rn. 47 ) . V . Der Senat kann in de r Sache abschließend entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO) . Da das Arbeitsgericht im Streitfall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bejaht hat, war unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 ( - C - 6 70/15 - ) der Nichtabhi l- febeschlu ss des Arbeitsgerichts vom 3. Dezember 2014 aufzuheben. Unter teilweiser Abänderung des Proz esskostenhilfebeschlusses vom 28 . Jul i 2014 war dem mit Schriftsatz vom 28 . Februar 2014 gestellten Antrag des Klägers auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die von ihm verauslagten erforderl i- 13 14 - 7 - 10 AZB 2 2 /15 ECLI:DE:BAG:2017:171017.B.10AZB22.15.0 chen Kosten für die Übersetzung der für die Entscheidung über den Prozes s- kostenhilfeantrag erforderlichen Anlagen stattzugeben. Linck Schlünder Brune
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