- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 777/10 9 Sa 18/10 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Januar 2012 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann und Mestwerdt sowie den ehrenamtlichen Richter Beck und die ehrenamtliche Richterin Maurer für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 777/10 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Frei-burg - vom 14. Oktober 2010 - 9 Sa 18/10 - wird als un-zulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Freiburg vom 9. Februar 2010 - 4 Ca 294/09 - in Bezug auf den Antrag zu 2. zurückgewiesen hat. Im Üb-rigen wird die Revision zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Umfang des Direktionsrechts des Be-klagten. Der Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt ein Sinfo-nieorchester. Der Kläger ist dort seit dem 17. August 1993 beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 14. Januar 1997 zu-grunde. Dort heißt es auszugsweise: § 1 Vereinbarte Tätigkeit, Beschäftigungsort Das Orchestermitglied ist beim Südwestfunk seit dem 17. August 1993 angestellt und wird mit Wirkung vom 15. August 1996 im (Bezeichnung des Orchesters) Sinfonieorchester in (ständiger Beschäftigungsort) F als (Stellenbezeichnung) 1. und Solo-Trompeter beschäftigt. Das Orchestermitglied ist für folgende Instrumente ver-pflichtet: Hauptinstrument: Trompete Nebeninstrument(e): - - - § 2 Arbeitsvertrag - Tarifvertrag - Orchesterordnung Der für den Südwestfunk geltende Orchestertarifvertrag 1 2 3 - 3 - 10 AZR 777/10 - 4 - sowie die Orchesterordnung des Südwestfunks sind Bestandteil des Arbeitsvertrags. Im Falle der Kündigung des Tarifvertrags bleibt dessen Inhalt bis zu einer neuen Abmachung oder bis zur Auflösung des Einzelarbeitsver-hältnisses weiter gültig. Das Orchestermitglied erkennt an, dass ihm der Tarifver-trag nebst Anlagen und die Orchesterordnung ausgehän-digt worden sind.
§ 4 Besondere Vereinbarungen keine Der auf das Arbeitsverhältnis kraft Tarifbindung sowie arbeitsvertragli-cher Vereinbarung zunächst anwendbare Orchestertarifvertrag (OTV) gemäß Ziffer 111.1 Satz 2 des Manteltarifvertrags für den Südwestfunk (MTV) regelt ua. Folgendes: O 320 Vertragliche Verpflichtungen
O 321.3 Aus künstlerischen Gründen können im Sinfonieor-chester für Holzbläser Verdoppelungen vorgesehen werden. In diesem Fall sind auch die Solo-Bläser verpflichtet, gemeinsam die 1. Stimme zu überneh-men. Diese Verpflichtung ist auf zwei Gesamtpro-duktionen, einschließlich der Proben, je Spielzeit begrenzt. O 322.1 Die Orchestermitglieder übernehmen in Krankheits-fällen und bei anderen Dienstverhinderungen sowie bei entsprechend großen Besetzungen ohne beson-dere Vergütung mit ihren Vertragsinstrumenten in angemessenen Grenzen zumutbare Vertretungen und Tätigkeiten, die sonst von anderen, auch höher oder niedriger besoldeten Kräften ausgeübt werden. O 322.2 Anstelle einer großen Besetzung können auch zwei kleinere Besetzungen des Sinfonieorchesters paral-lel zu Produktionen - davon ggf. eine als öffentliches Konzert - herangezogen werden, soweit es dazu keiner der Zahl nach wesentlichen Verstärkung durch Aushilfen bedarf und die Alternierung der Stimmführer erhalten bleibt. Das schließt nicht aus, dass Stimmführer in verschiedenen Formationen 4 - 4 - 10 AZR 777/10 - 5 - parallel eingesetzt werden. O 323 Jedes Orchestermitglied ist mitverantwortlich für die künstlerischen Leistungen des Orchesters. Dabei hat es die Pflicht, im Dienst sein ganzes Können für das Gelingen der gestellten Aufgaben einzusetzen. ... O 540 Sondervergütungen Für außervertragliche Leistungen, zu denen die Orchestermitglieder nicht verpflichtet sind, erhalten sie Sondervergütungen. Zu den außervertraglichen Leistungen gehören insbesondere: ... c) das Spielen eines im Arbeitsvertrag nicht vorgesehenen Instruments, ... Zum 1. Januar 2008 traten der Klangkörper-Ergänzungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag des SWR (KETV-MTV), der Vergütungstarifvertrag für die Mitglieder der Klangkörper im Südwestrundfunk (Klangkörpertarifvertrag-Ver- gütung - KTV-V), der Klangkörper-Ergänzungstarifvertrag zum TV Arbeitszeit des SWR (KETV-TV AZ) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung in die ab 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Tarifverträge für die Mitglieder der Klangkör-per im Südwestrundfunk (TV Überleitung Klangkörper - TV ÜK) in Kraft. Nr. 8 KETV-MTV regelt die Mitwirkungs-/Einsatzpflicht wie folgt: Als klangkörperspezifische Regelung werden TZ 310 bis 314 eingefügt: ,310 Mitwirkungs-/Einsatzpflicht Jedes Klangkörpermitglied ist mitverantwortlich für die künstlerischen Leistungen des jeweiligen Klang-körpers. Dabei hat es die Pflicht, im Dienst sein ganzes Können für das Gelingen der gestellten Aufgaben einzusetzen.
310.1 Im Rahmen der durch die jeweiligen Klang-körper wahrzunehmenden Aufgaben sind die Klangkörpermitglieder verpflichtet, in bzw. mit allen in Anlage 2 des Klangkörper-tarifvertrag-Vergütung näher bezeichneten 5 6 - 5 - 10 AZR 777/10 - 6 - Stimmen bzw. Instrumenten der jeweiligen Stimm- bzw. Instrumentengruppe mitzuwir-ken. Hierbei soll auf die Stellung der Musi-kerin im Klangkörper Rücksicht genommen werden. Eine Mitwirkungspflicht besteht allerdings nur inso weit, als diese Stimmen bzw. Instrumente spieltechnisch und künstlerisch den Anforderungen des jeweiligen Klang-körpers entsprechend beherrscht werden; dies gilt nicht für arbeitsvertraglich verein-barte Instrumente/Stimmen. ... 310.2 Die Inhaberinnen koordinierter Positionen werden grundsätzlich alternierend einge-setzt. Soweit im Rahmen des Klangkörperbe-triebs erforderlich, sind eine gleich zeitige Mitwirkung oder ein Paralleleinsatz möglich: a) bei Orchesterteilung, b) bei angeordneter Verdopplung der ersten Stimme, c) wenn die Partitur zwei oder mehr erste Stimmen einer Instrumentengruppe erfordert, d) wenn die Partitur Fernorchester oder Bühnenmusik erfordert, e) bei Gruppen mit fünf oder mehr Plan-stellen, wenn die Partitur für die jeweili-ge Instrumentengruppe mindestens so viele Mitwirkende wie die Planstellen-zahl der betreffenden Gruppe vorsieht oder f) bei Gruppen mit vier Planstellen ab einer partiturbedingten fünffachen Besetzung. Die gleichzeitige Mitwirkung und der Paral-leleinsatz dürfen zusammen mit dem alternierenden Einsatz innerhalb einer Spielzeit höchstens 60 v. H. der Summe aller an erster Position zu leistenden Dienste betragen. ... - 6 - 10 AZR 777/10 - 7 - Nach der Anlage 2 zum KTV-V gehören zur Instrumentengruppe Trom-pete die Große Trompete in allen Stimmungen, die Piccolotrompete in allen Stimmungen, das Kornett, das Flügelhorn, die Naturtrompete und das Posthorn. Der KTV-V regelt in TZ 4 Tätigkeitsbezeichnung/Haupt- bzw. Nebeninstru-ment(e) Folgendes: 4.1 Die Tätigkeitsbezeichnung beschreibt die Tätigkeit in der jeweiligen Instrumentengruppe (z. B. Oboist/in, Flötist/in) bzw. in der jeweiligen Stimmgruppe (z. B. Sopranist/in, Bassist/in) und ggf. die besondere Funktion (z. B. Solo, Stimmführer/in, Vorspieler/in) im jeweiligen Klangkörper; weitere, das Arbeitsverhält-nis konkretisierende Tätigkeitsbezeichnungen sind möglich. 4.2 Im Arbeitsvertrag sind die Haupt- und ggf. Nebenins-trumente aufzuführen, die das Mitglied eines Klang-körpers zu spielen verpflichtet ist; die grundsätzliche Mitwirkungspflicht nach den Ergänzungsregelungen in TZ 310.1 des Ergänzungstarifvertrages zum Manteltarifvertrag bleibt hiervon unberührt. 4.3 Bläser(innen) und Schlagzeuger(innen) bzw. Pau-ker(innen) sind verpflichtet, mindestens ein Instru-ment als Hauptinstrument und mindestens ein Nebeninstrument zu spielen; diese Verpflichtung gilt als arbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne von TZ 5.2. Vorbehaltlich einer anderslautenden arbeitsvertragli-chen Vereinbarung gilt die Regelung der TZ 4.3, Satz 1 nicht für Solo-Bläser(innen) in folgenden Funktionen: - Solo-Oboe, - Solo-Klarinette, - Solo-Fagott.
Nach TZ 5.2 KTV-V wird für das Spielen von nicht arbeitsvertraglich vereinbarten Instrumenten eine Leistungszulage gezahlt. TZ 3.4 TV ÜK regelt Folgendes: TZ 4.3, Satz 1 Klangkörpertarifvertrag-Vergütung findet für Solo-Instrumentalisten(innen) der von dieser Regelung 7 8 9 - 7 - 10 AZR 777/10 - 8 - betroffenen Instrumentengruppen keine Anwendung, wenn diese Klangkörpermitglieder unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in einem unbefristeten Arbeitsvertrag beim SWR beschäftigt waren. In diesen Fällen ist für die Überleitung die entsprechende bisherige arbeitsvertragliche Vereinbarung maßgeblich; eine ggf. davon abweichende arbeitsvertragliche Verein-barung im Sinne der TZ 4.3, Satz 1 Klangkörper-tarifvertrag-Vergütung ist im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Der Beklagte beschäftigt einen weiteren 1. und Solo-Trompeter, den Kläger im Parallelverfahren (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 779/10 -). Beide wurden in der Vergangenheit in einer koordinierten Position beschäftigt und, abgesehen von Orchesterteilungen, alternierend eingesetzt. War eine Stimm-verdoppelung musikalisch geboten, zog der Beklagte zusätzlich einen externen Trompeter heran. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne nicht durch Weisung zur Mitwirkung mit weiteren Instrumenten seiner Instrumentengruppe herange-zogen werden, da er nach seinem Arbeitsvertrag nicht zum Spielen von Neben-instrumenten verpflichtet sei. Er könne selbst entscheiden, ob er bei einer bestimmten Produktion andere Instrumente als die Große Trompete spielen wolle. Auch der Paralleleinsatz mit dem anderen 1. und Solo-Trompeter sei unzulässig. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, neben seinem Hauptinstrument Große Trompete in allen Stimmungen weitere Instrumente entsprechend der Anlage 2 zum KTV-V zu spielen, 2. festzustellen, dass er alternierend - im Wechsel mit dem anderen 1. und Solo-Trompeter - und nicht gleichzeitig einzusetzen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungs- und Einsatzpflicht nach TZ 310 - 314 KETV-MTV grundsätzlich verpflichtet, auf Anweisung auch die tariflich bezeich-neten Instrumente der Instrumentengruppe Trompete zu spielen. Die Festle- 10 11 12 13 - 8 - 10 AZR 777/10 - 9 - gung der Haupt- und Nebeninstrumente im Arbeitsvertrag habe nur vergütungs-rechtliche Bedeutung, das Spielen der dort aufgeführten Instrumente sei von der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung umfasst. Da ein Nebeninstrument im Arbeitsvertrag nicht vereinbart sei, erhalte der Kläger für jede Mitwirkung mit einem Nebeninstrument die vorgesehene Zulage. Der gemeinsame Einsatz der beiden Solo-Trompeter sei nach TZ 310.2 KETV-MTV möglich. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe I. Die Revision des Klägers ist in Bezug auf den Antrag zu 2. unzulässig. 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ange-geben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeich-nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechts-fehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinander-zusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmäch-tigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechts-findung des Revisionsgerichts beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Beru-fungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revi-sionsbegründung (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10, NZA 2011, 878). 14 15 16 - 9 - 10 AZR 777/10 - 10 - Hat das Berufungsgericht über mehrere selbstständige Streitgegen-stände entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden. Fehlt es hinsichtlich eines Teilbegehrens an einer ausreichenden Begründung, ist die Revision insoweit unzulässig. Ein einheitlicher Angriff genügt nur, wenn die Entscheidung über den nicht behandelten Anspruch denknotwendig von der ordnungsgemäß angegriffenen Entscheidung über den anderen Anspruch abhängt (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 10, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). 2. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2. als Globalantrag zurückgewiesen, weil er auch Fälle der Orchesterteilung erfasse und deshalb zu weitgehend sei. Jedenfalls sei der Kläger nach Nr. 8 TZ 310.2 KETV-MTV in bestimmten Fällen verpflichtet, gleichzeitig mit dem anderen 1. und Solo-Trompeter zu spielen. Es gebe keine dieser tariflichen Verpflichtung gegenüber günstigere vertragliche Vereinbarung. In der Einstellung als Solo-Trompeter (koordiniert und alternierend) liege kein Verzicht darauf, ihn im jeweils tariflich geregelten Umfang gemeinsam mit dem anderen Solisten einsetzen zu können. 3. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander. Sie verweist lediglich auf ihre Ausführungen zu dem weiteren Feststellungsantrag. Dies ist unzurei-chend. Aus einer für den Kläger günstigeren Vereinbarung, andere Instrumente nicht spielen zu müssen, ergibt sich nicht automatisch, dass auch der gleichzei-tige Einsatz mit einem weiteren Solo-Trompeter vertraglich ausgeschlossen ist. Das Landesarbeitsgericht hat mit einer eigenständigen Begründung verneint, dass es eine gegenüber der Tariflage günstigere vertragliche Absprache gibt, die den gleichzeitigen Einsatz mit dem weiteren Solo-Trompeter ausschließt. II. Die Revision ist im Übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV verpflichtet ist, im Rahmen der durch seinen Klangkörper wahrzunehmenden Aufgaben mit allen in Anlage 2 des KTV-V bezeichneten Instrumenten seiner Instrumenten-gruppe mitzuwirken. 17 18 19 20 - 10 - 10 AZR 777/10 - 11 - 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte nimmt in Anspruch, den Kläger zur Mitwirkung mit weiteren Instrumenten im tariflich geregelten Umfang heranziehen zu können. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bezie-hungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sogenannte Elementenfeststellungsklage - (st. Rspr., vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 13, DB 2011, 2783). Die begehrte Feststellung ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts des Beklagten klarzustellen. 2. Die Klage ist unbegründet. a) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeits-leistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedin-gung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vor-schriften festgelegt ist. Kraft beiderseitiger Tarifbindung kommen nach § 4 Abs. 1 TVG die Rechtsnormen des KETV-MTV auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung. Nach Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV sind die Klangkörpermitglieder im Rahmen der durch die jeweiligen Klangkörper wahrzunehmenden Aufgaben verpflichtet, in bzw. mit allen in Anlage 2 des KTV-V näher bezeichneten Stim-men bzw. Instrumenten der jeweiligen Stimm- bzw. Instrumentengruppe mitzu-wirken. Die Tarifnorm legt das Direktionsrecht des Beklagten fest und konkreti-siert die Arbeitspflicht auf die Mitwirkung mit den in der bezeichneten Anlage genannten Instrumenten. Der Beklagte ist danach berechtigt, den Kläger zur Mitwirkung mit der Piccolotrompete, dem Kornett, dem Flügelhorn, der Natur-trompete und dem Posthorn - gegen Zahlung einer Leistungszulage nach TZ 5.2 KTV-V - heranzuziehen. Der Kläger kann nicht frei entscheiden, ob er mit diesen Instrumenten mitwirkt. b) Zwischen den Parteien besteht keine für den Kläger günstigere vertrag-liche Abmachung, die der tariflichen Regelung nach § 4 Abs. 3 TVG vorgeht. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags vom 14. Januar 1997. 21 22 23 24 - 11 - 10 AZR 777/10 - 12 - aa) Dem Arbeitsvertrag liegt der Musterarbeitsvertrag nach O 214.1 OTV und damit ein Formulararbeitsvertrag zugrunde. Dieser ist nach seinem objekti-ven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden kann, wobei die Verständnismög-lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungser-gebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 18, 26, DB 2011, 2783). bb) Der Arbeitsvertrag entspricht inhaltlich vollständig dem Musterarbeits-vertrag nach O 214.1 OTV. Der OTV und die Orchesterordnung sind nach § 2 Satz 1 Bestandteil des Arbeitsvertrags. Die Parteien wollten einen Arbeitsver-trag schließen, der die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des OTV unterstellt. Dies gilt auch in Bezug auf die in § 1 des Arbeitsvertrags enthaltene Vereinbarung zur geschuldeten Tätigkeit. Auch insoweit vollzieht der Arbeitsvertrag lediglich die Vorgaben des Musterarbeits-vertrags nach, ohne davon abzuweichen. (1) Mit der Stellenbezeichnung 1. und Solo-Trompeter wird die Funktion des Klägers innerhalb des Sinfonieorchesters beschrieben, ohne dass damit die von ihm zu spielenden Instrumente festgelegt werden. Diese ergeben sich aus der Bezeichnung der Instrumente in § 1 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit dem OTV und der Orchesterordnung, die Bestandteil des Arbeitsvertrags sind. (2) Das Direktionsrecht des Beklagten ist nicht deshalb beschränkt, weil in der Rubrik Hauptinstrument Trompete eingetragen ist und in der Rubrik Nebeninstrument(e) drei Striche vermerkt sind. Auch der Regelungsgehalt der Festlegung der Verpflichtungen des Klägers erschöpft sich in der Umsetzung der tariflichen Vorgaben von O 212 OTV; danach sind die Vertragsinstrumente 25 26 27 28 - 12 - 10 AZR 777/10 - 13 - des Orchestermitglieds (Haupt- und Nebeninstrument) in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Welche Rechtsfolgen sich aus dieser Festlegung ergeben, regelt wiederum der OTV. Nach O 541 Buchst. c OTV löst das Spielen eines im Arbeitsvertrag nicht vorgesehenen Instruments den Anspruch auf eine Sonder-vergütung aus. (3) Dass von der jeweiligen Tariflage abweichende Vereinbarungen nicht gewollt waren, ergibt sich deutlich aus § 4 des Arbeitsvertrags (Besondere Vereinbarungen). Dort haben die Parteien im Vertragstext lediglich vermerkt: keine. (4) Danach kann dahingestellt bleiben, ob die ergänzende Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags insgesamt zu einer Anwendung des KETV-MTV führt. c) Auch wenn der Kläger nach O 320 ff. OTV durch Ausübung des Direk-tionsrechts nicht zur Mitwirkung mit weiteren Instrumenten verpflichtet werden konnte, richtet sich die Mitwirkungspflicht nach Ablösung des OTV nunmehr nach dem kraft Tarifbindung anwendbaren KETV-MTV. Nach § 2 des Arbeits-vertrags ist der OTV nicht mehr Vertragsbestandteil, da er nur bis zu einer neuen Abmachung gelten sollte. Seit dem 1. Januar 2008 gelten die neuen Tarifverträge. Wurde das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Nr. 8 TZ 310.1 KETV-MTV gegenüber der früheren Tariflage erweitert, ist dies nicht zu bean-standen. Es unterliegt der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, bei einer tariflichen Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstigere Bestimmungen zu vereinbaren (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 34, BAGE 130, 286). Dies ist von Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 301/08 - Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 2). d) Aus TZ 3.4 TV ÜK ergibt sich kein anderes Ergebnis. Danach bleibt zwar in Bezug auf die Verpflichtung zum Spielen eines Nebeninstruments die bisherige arbeitsvertragliche Vereinbarung maßgeblich. Daraus folgt jedoch lediglich, dass der Kläger nach wie vor die jetzt in TZ 5.2 KTV-V normierte 29 30 31 32 - 13 - 10 AZR 777/10 Leistungszulage für das Spielen nicht vereinbarter Instrumente erhält; die tariflich geregelte Mitwirkungspflicht des Klägers wird dadurch nicht beschränkt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Schmitz-Scholemann Mestwerdt Beck Maurer 33
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