Bundesarbeitsgericht 10 . Senat Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 24. April 2012 - 2 Ca 7668/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 13. November 2012 - 16 Sa 1329/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - billiges Ermessen Gesetz e : GewO § 106; BGB § 315; BetrVG §§ 99, 117 keine Hinweis des Senats: ( Teilweise ) Parallelentscheidung zu BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 1082/12 16 Sa 1329/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Petri für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 1082/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. November 2012 - 16 Sa 1329/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin hat die Beschäftigung an ihrem bisherigen Einsatzort in München verlangt und die Unwirksamkeit einer Versetzung gel tend gemacht. Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt. Die 1978 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 2.500,00 Euro von München aus tätig. In Ziff. 1 des Arbeitsvertrag s der Klägerin vom 1 3 . Oktober 1999 heißt es ua.: t- verweildauer an dem o. a. dienstlichen Wohnsitz [ Nür n- berg ] von mindestens einem Jahr vereinbart wird. Die Regularien des MTV § 4 Ziffer 6 bleiben jedoch unb e- rührt, das heißt konkret, dass bei betrieblichen Erforde r- nissen eine Versetzung an einen anderen dienstlichen In Ziff. 2 des Arbeitsvertrags ist ua . Folgendes geregelt: aus den einschlägigen Gesetzen, dem MTV Nr. 1 für das Bordpersonal und der Vergütungsvereinbarung, die in der sogenannten Betriebsvereinbarung Nr. 1 enthalten sind, sowie den Die nstvorschriften der Eurowings Luftverkehrs 1 2 3 4 5 - 3 - 10 AZR 1082/12 - 4 - In Ziff. 6 ( ) ist ua . F olgendes geregelt: n sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Betriebsvereinbarung Nr. 1 fü r das Bordpersonal der Eurowings vom 15. September 1993 (im Folgenden: BV Nr. 1) ist seinerzeit von der A r- worden. § 3 Abs. 8 der BV Nr. 1 lautet: unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten je nach betrieblichen Erfo r- dernissen an einen anderen dienstlichen Wohnsitz ve r- setzt werden und mit anderen im Rahmen der Geschäft s- tätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Au f- gaben im In - und Ausland betraut werden. Dies gilt auch bei vorübergehendem oder aushilfsweisem Einsatz in Z u- sammenhang mit dem Flug - Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG vom 15. März 2006 (im Folgenden: MTV Nr. 2) , den die Beklagte anwendet, enthält in § 4 Abs. 6 ua. die nachfolgenden Reg e- lungen: Der Beschäftigte kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, je nach den betriebl i- chen Erfordernissen, a n einen anderen Einsatzort versetzt werden und mit anderen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Aufgaben im In - und Ausland betraut we r- den. Bei Schwangerschaft ist EW berechtigt, die B e- schäftigte für eine Diensttätigke it am Boden einz u- setzen, sofern auch die Zustimmung des örtlich z u- ständigen Bodenbetriebsrates vorliegt. Hierbei sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu b e- Unter dem 24. Januar 2011 schlossen die Arbeitgeberin und die bei ihr auf der B asis des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 vom 19. März/7. April 2008 gebildete Personalvertretung für die Kabinenmitarbeiter (im Folgenden: PV Kabine) einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Aus Ziff. 2 des Interessenausgleichs ergibt sich, dass von den dienstlichen Einsatzorten Köln, 6 7 8 9 - 4 - 10 AZR 1082/12 - 5 - Dortmund, Münster/Osnabrück, Hannover, München, Nürnberg, Paderborn, Stuttgart und Berlin aus keine Einsätze von Mitarbeitern mehr erfolgen und d a- her die diesen Einsatzorten zugeordneten Arbeitsplätze gestriche n werden. Nach Ziff. 1 des Interessenausgleichs wird der Einsatz der Mitarbeiter au s- schließlich ab Düsseldorf oder Hamburg erfolgen. Die Versetzungen sollen zum 1. Juni bzw. 1. August 2011 durchgeführt werden. In Härtefällen können Arbei t- nehmer bis zum 31. März 2014 an ihren bisherigen Einsatzorten bleiben (Ziff. 3 Buchst. e des Interessenausgleichs) . Im Sozialplan vom 24. Januar 2011 sind unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Kompensationszahlungen an von Versetzungen betroffene Arbeitnehmer vorges ehen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin in einem Telefonat am 12. September 2011 einer Versetzung nach Düsseldorf zugestimmt hat. Mit Schreiben vom 20. September 2011 bat die Beklagte die Klägerin, hinsichtlich ihrer Versetzung schriftli ch ihre Stationswahl mitzuteilen. Die Klägerin bewarb sich zwar entsprechend der auch in diesem Schreiben enthaltenen Aufford e- rung auf eine Vollzeitstelle, teilte jedoch keine Wunschstation mit. Mit Schreiben vom 4. November 2011 teilte die Beklagte den Termin einer Schulung mit. Weiterhin teilte sie mit, dass gemäß der Aussage in einem Telefonat der dienstliche Einsatzort ab dem 11. November 2011 Düsseldorf sei. Mit Schreiben vom 9. November 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass gemäß einem mit der Mitarbeiterin S geführten Telefonat der dienstliche Ei n- satzort ab dem 11. November 2011 Düsseldorf sei. Weiterhin kündigte die B e- klagte die Auszahlung einer Versetzungsprämie an. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 21. November 2011, diese nicht im Nov ember auszuzahlen. Die Klägerin hat bestritten, sich am 12. September 2011 mit der Bekla g- ten über eine Versetzung geeinigt zu haben. Die arbeitgeberseitige Maßnahme sei unwirksam. Es fehle bereits an einer rechtlichen Versetzungsgrundlage. Der Dienstort s ei vertraglich vereinbart und könne nicht einseitig geändert werden. Die Versetzung entspreche zudem nicht billigem Ermessen. Sie sei nicht durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt und treffe die Klägerin in ihren persönl i- chen Belangen übermäßig har t. Die Personalvertretung sei nicht ordnungsg e- mäß über die Versetzung unterrichtet worden. 10 11 12 - 5 - 10 AZR 1082/12 - 6 - Die Klägerin hat beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, sie über den 11. November 2011 hinaus zu unveränderten A r- beitsbedingungen als Flugbegleiterin mit Stationi e- rungsort München zu beschäftigen, h ilfsweise für den Fall des Unterliegens 2. f estzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleit e- rin mit Stationierungsort München zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, über die streitbefangene Versetzung sei bereits Einvernehmen erzielt worden. Die Klägerin selbst habe der Mitarbeiterin S in einem Telefonat am 12. September 201 1 erklärt, sie wolle nach Düsseldorf. Als die Klägerin dann von bisher 90 % Teilzeit auf Vollzeit aufstocken wollte, habe man beides mit Schreiben vom 9. November 2011 zusammengefasst. Man habe zwar diese Einigung entgegen dem Arbeitsvertrag nicht schriftlich niedergelegt, das Schr if t- formerfordernis sei jedoch konkludent abbedungen worden. Die Klägerin habe auch in einem Telefonat in der Woche vom 22. - 28. November 2011 gegenüber der Leiterin Kabine K erklärt, mit dem Einsatzort Düsseldorf sei alles in Or d- nung, sie könne nahe Köln bei ihren Schwiegereltern unterkommen. Zudem habe ihr Mann zur Zeit Elternzeit. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Versetzung sei nicht bereits nach dem Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Der Ve r- trag lege den Arbeitsort nicht fest. Die Versetzung ents preche billigem Erme s- sen. Ihr liege die durch den Interessenausgleich festgeschriebene unternehm e- rische Entscheidung zugrunde, in Zukunft die Flugbegleiter nur noch von Dü s- seldorf und Hamburg aus einzusetzen, wo die Umläufe hauptsächlich begö n- nen. Ohne Ver setzung müssten die nicht in Düsseldorf oder Hamburg stationierten Flugbegleiter - wie bisher schon in erheblichem U m fang - zu den Abflugorten gebracht werden, was unproduktive Kosten veru r- sache. Diese Flugbegleiter stünden dann aufgrund der tarifvertragl ichen Reg e- lungen über die Flugdienstzeit nur noch mit geringeren Stundenzahlen zum Einsatz zur Verfügung. Durch die Verlagerung könne deshalb das Arbeitszei t- p o tenzial der Flugbegleiter besser genutzt werden. Die Versetzung halte einer 13 14 - 6 - 10 AZR 1082/12 - 7 - Interessenabwägung st and, zumal die Klägerin mit anderen betroffenen Flu g- begleiterinnen gemeinsam eine Wohnung am neuen Einsatzort anmieten und die sie treffenden Nachteile steuerlich geltend machen könne. Auch sehe der Sozialplan einen gewissen Ausgleich vor. Die Personalvert retung Kabine sei mit Schreiben vom 4. November 2011 zur Versetzung angehört worden. Diese habe ihre Zustimmung am 8. November 2011 erteilt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig en t- schieden. Die Klage ist unbegründet. A. Die Klägerin hat kein en Anspruch auf Beschäftigung in München (zu I) . Die von der Beklagten ausgesprochene Versetzung ist wirksam (zu II) . Die Ve r- setzung bedurfte nicht der Schriftform (zu II 1) . Die Beklagte war nach dem A r- beitsvertrag nicht daran gehindert, der Klägerin in Ausübung des Direktion s- rechts einen anderen als den ursprünglichen Arbeitsort zuzuweisen (zu II 2) . Die Versetzung hält auch der erforderlichen Ausübungskontrolle stand (§ 106 GewO) . Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Abwägung der beide r- seitigen Int eressen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zu II 3) . Die Personalvertretung ist ordnungsgemäß unterrichtet worden und hat der Verse t- zung zugestimmt ( zu II 4) . I. Der auf Beschäftigung in München gerichtete Antrag ist unbegründet, weil sich die Klägerin, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, bis So m- mer 2014 in Elternzeit befindet. Sie kann schon deswegen nicht arbeiten. Bei dieser Lage hat sie gegenwärtig keinen Anspruch auf Beschäftigung. 15 16 17 18 - 7 - 10 AZR 1082/12 - 8 - II . Die von der Beklagten ausgesprochene Versetzung ist wirksam. 1. Die Versetzung bedurfte nicht der Schriftform. a) Die Parteien haben entgegen der von der Beklagten vertretenen Au f- fassung keine wirksame Vereinbarung dahingehend getroffen, der neue A r- beitsort der Klägerin sei nunmehr Düsseld orf. Ob die Parteien, wie von der B e- klagten behauptet, insoweit eine mündliche Einigung erzielt haben, kann dahi n- stehen. Die Wirksamkeit der Abrede würde, da sie nicht schriftlich getroffen wurde, jedenfalls an dem in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags vereinbart en Schriftfo r- merfordernis iVm . § 125 BGB scheitern. b) Die mit Schreiben vom 9. November 2011 von der Beklagten erklärte Versetzung von München nach Düsseldorf ist dagegen nicht mangels schriftl i- chen Vertragsschlusses unwirksam. Nach Ziff. 6 des Arbeits vertrags gilt das Schriftformerfordernis nur für vereinbarte Änderungen und Ergänzungen des Vertrags. Die Versetzung war jedoch keine solche Vereinbarung, sondern eine einseitige Erklärung. 2. Die Beklagte war nach dem Arbeitsvertrag nicht daran gehinder t, der Klägerin in Ausübung des Direktionsrechts einen anderen als den ursprüngl i- chen Arbeitsort zuzuweisen. a) Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, der Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen (vgl. für einen gleich gelagerten Fall: BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - ) . aa ) Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB beruht, ist z u- nächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen: BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff., BAGE 135, 239) . Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhal t und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt 19 20 21 22 23 24 25 - 8 - 10 AZR 1082/12 - 9 - hat (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 16; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12) . bb ) Die Bestimmung eines Orts der Arb eitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung (BAG 26. Septe mber 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 18; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 15; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 27) . Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbef ugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. cc) Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistung s- pflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des A r- beitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hin aus verei n- barten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 19) . b ) Die Auslegung des Arbeitsvertrags der Klägerin ergibt, dass ihr Ei n- satzort nicht vertraglich festgelegt ist. a a) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild um Allgemeine Geschäftsbedingungen, auf die Vo r- schriften des § 305 ff. BGB zur Anwendung kommen. b b) Der Arbeitsvertrag enthält keine das Direktionsrecht beschränkende Festlegung des Arbeitsorts. 26 27 28 29 30 - 9 - 10 AZR 1082/12 - 10 - (1 ) Unter Ziff. 1 des Arbeitsvertrags ist vorgesehen, dass die Klägerin am e- schränkung des Direktionsrechts auf Nürnberg als Arbeitsort. Die betreffende lediglich fest, wo d ie Arbeitnehmerin bei Vertragsbeginn ihre Arbeit aufnehmen soll. Die Regelung bestimmt nicht den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung, sondern den Ort ihrer erstmaligen Ausübung. Die Regelung in § 3 Abs. 8 BV Nr. 1, nach der der Mitarbeiter unter Berück sichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an einen anderen dienstlichen Wohnsitz versetzt werden kann, beschreibt den Umfang des Weisungsrechts, der ausdrücklich auch die Arbeit s- leistung an anderen Orten einschließt. (2) Außerdem ist in Ziff. 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrag s festgehalten, dass bei betrieblichen Erfordernissen eine Versetzung an einen anderen dienstlichen Wohnsitz erfolgen kann . Diese Klausel ist hinreichend eindeutig, transparent und angemessen. Sie knüpft die Ausübung des Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort an betriebliche Erfordernisse und enthält damit jedenfalls nicht weniger strenge Voraussetzungen als das Gesetz. cc ) Zusätzlich ist die Versetzungsbefugnis durch § 4 Abs. 6 Buchst. a MTV Nr. 2, auf den der Arbeitsvertrag Bezug nimmt und der ebenfalls eine Ve r- setzungsmöglichkeit bei betrieblichen Er fordernissen vorsieht, gegeben. dd ) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den im Bereich der Luftfahrt ge l- tenden Regelungen über Flug - , Dienst - und Ruhezeiten. Nach § 20 ArbZG iVm. § 5 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luf t- fahrtgerät (2. DV LuftBO) bzw. nach Art. 1 iVm. Ziff. 3.1 des Anhangs III A b- schn. Q OPS 1.1090 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 1, 223) ist die Beklagte verpflichtet, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben. Aus diesen Vo r- schriften ergibt sich aber nicht die Verpflichtung, die Heimatbasis arbeitsvertra g- lich so festzuschreiben, dass eine Änderung nur im Wege eine r Änderungskü n- digung erfolgen könnte. Vielmehr schließen auch diese Vorschriften nicht aus, dass der Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen Regelungen im Wege des 31 32 33 34 - 10 - 10 AZR 1082/12 - 11 - Direktionsrechts die Heimatbasis verändert und gegenüber dem Besatzung s- mitglied neu benennt. ee ) Die Arbeitspflicht der Klägerin hat sich nicht dadurch auf den letzten Einsatzort räumlich konkretisiert, dass die Klägerin seit dem Ja hr 2003 im W e- sentlichen von dort aus tätig gewesen ist. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung haben die P arteien nicht - insbesondere auch nicht stillschwe i- gend - getroffen. (1) Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich, ohne dass darüber ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach lä n- gerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbeding ungen konkretisieren (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19 mwN) . Die Nichtausübung des D i- re k tionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft aber regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahin gehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertra g- lich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärung s- wert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbei t- nehmer darauf vertrauen darf, dass er n icht in anderer Weise eingesetzt we r- den soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen B e- schränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - aaO) . (2) Derartige besondere Umstände hat die Kläg erin nicht vorgetragen. Sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein die lange Verweildauer am letzten Einsatzort lässt keinen Rückschluss darauf zu, die Parteien hätten - in Abänd e- rung ihres Vertrags - nunmehr den bisherigen Ort zum vertraglich verei nbarten Arbeitsort bestimmt. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 6 MTV Nr. 2. Das Rückkehrrecht nach dessen Buchst. b sagt nichts darüber aus, ob die v o- rangegangene Bestimmung des Einsatzorts auf einer Vertragsänderung oder der Ausübung des Weisun gsrechts beruhte. ff ) Die Auffassung der Revision, es handele sich bei der Maßnahme der Beklagten deshalb um eine nur durch Änderungskündigung durchsetzbare Ve r- 35 36 37 38 - 11 - 10 AZR 1082/12 - 12 - tragsänderung, weil die Versetzung mit einem beträchtlichen Eingriff in das Verhältnis von Leis tung und Gegenleistung sowie in weitere maßgebliche Int e- ressen der Klägerin verbunden sei, greift nicht durch. (1) Mit der Versetzung greift die Beklagte nicht in das vom Vertrag festg e- legte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein. Die Dauer der Arb eitszeit hat sich ebenso wenig geändert wie die Höhe der für die Arbeit zu leistenden Vergütung. Geändert hat sich zu einem gewissen Teil die von der Klägerin wä h- rend der Arbeitszeit zu erbringende Tätigkeit. Sie besteht im Wesentlichen nur noch aus der an Bord verbrachten Zeit. Einen Anspruch, die Arbeitszeit nicht mit der Arbeit an Bord zu verbringen, hat die Klägerin nicht. Sie muss jetzt e r- heblich höhere Reisekosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsort tragen. Dies erhöht die mit der Berufsausüb ung verbundenen Belastungen, ve r- ringert jedoch nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung. (2) Auch die weiteren Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens der Klägerin führen nicht dazu, dass die Ausübung des Weisungsrechts allein um deswillen di e rechtliche Qualität einer Vertragsänderung aufwiese. Diese U m- stände sind vielmehr, ebenso wie die Erhöhung der finanziellen Belastungen, bei der Ausübungskontrolle im Rahmen der Prüfung, ob die Beklagte bei der Versetzung billiges Ermessen gewahrt hat, z u berücksichtigen. 3. Die Versetzung hält auch der umfassenden Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB stand. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein - hier freilich auf betriebliche Gründe beschränkter - nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. I n- nerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigt en mehrere En t- scheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 28; B GH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) . 39 40 41 - 12 - 10 AZR 1082/12 - 13 - a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidu ngen, den allg e- meinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverte ilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedür f- nisse, außervertragliche Vor - und Nachteile, Vermögens - und Einkommensve r- hältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unte r- haltsverpflichtungen (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 40; 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 22; bereits auch: 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267) . aa) Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung geset z- ten Rahmen durchsetzen könnten. Das unternehmerische Konzept ist zwar nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsen t- scheidungen zu treffen. Wohl aber kann di e Abwägung mit den Belangen des Arbeitnehmers ergeben, dass ein Konzept auch unter Verzicht auf die Verse t- zung durchsetzbar war. bb) Die gegenteilige Auffassung , nach der bei Vorliegen einer unternehm e- rischen Entscheidung eine Interessenabwägung weitestgehend entbehrlich sein soll, findet im Gesetz keine Stütze; § 106 GewO verlangt eine umfassende und offene Abwägung aller in Betracht kommenden Belange (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 28 ff. ) . Die unternehmerische Entscheidung ist dabei ein wichtiger, aber nicht der alleinige, sondern regelmäßig nur einer unter mehreren Abwägungsgesichtspunkten. Im Einzelfall können besonders schwerwiegende, zB auch verfassungsrechtlich geschützte Interessen des Arbeitnehmers entg e- 42 43 44 - 13 - 10 AZR 1082/12 - 14 - genstehen (vgl. BeckOK ArbR/Tillmanns Stand 1. März 2013 GewO § 106 Rn. 52 mit zahlreichen Nachweisen) . Es kommt darauf an, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 31) . Das ist der Fall, wenn die zugrunde liegende unternehmerische En t- scheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entst e- henden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlic h oder missbräuchlich e r- scheinen lässt (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 37) . cc) Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet nicht statt. Soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen Arbeitsorts a n- kommt, kann aus den sozialrechtlichen Regeln über die Zumutbarkeit einer B e- schäftigung kein belastbarer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB bei einer Verse t- zung abgeleitet werden (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, 25) . b) Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Streitfall ergibt, dass die Ve r- setzung der Klägerin billigem Ermessen entspricht. Die vom Landesarbeitsg e- richt vorgenommene Würdigung, die Beklagte habe bei der Ausübung ihres Weisungsrec hts billiges Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) gewahrt, ist rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Zutreffend ist die Würdigung, dass auf Seiten der Beklagten die unte r- nehmerische Entscheidung zur Neuordnung der Stationierung der Flugbegleiter zu ber ücksichtigen ist. Die Zweckmäßigkeit dieser Neuordnung war auch keiner Kontrolle zu unterziehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Neuordnung sei etwa nur vorgeschoben, um lästig gewordene Vertragspflichten abzuschütteln. Anzeichen für Mis sbräuchlichkeit der Reorganisation als solcher sind nicht erkennbar. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte seit dem Juni 2010 ihre Flugumläufe nahezu ausschließlich von Düsseldorf und Ha m- burg beginnen ließ, ist die Entscheidung, dort auch die Flugbegl eiter zu stati o- nieren, naheliegend. Auch die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über die Auslastung des Personals mit Flugarbeitszeit zeigen, dass die g e- 45 46 47 - 14 - 10 AZR 1082/12 - 15 - troffenen Entscheidungen einleuchtend sind. Das gilt selbst dann, wenn die B e- klagte nicht aus jeder einzelnen Versetzung finanziellen Nutzen zieht. Einer durch viele Einzelmaßnahmen umgesetzten Neuordnung kann die Plausibilität nicht mit der Begründung abgesprochen werden, einer oder mehrere Teilakte seien für sich genommen nicht gewinnbringend. Fü r die Beurteilung der unte r- nehmerischen Entscheidung ist vielmehr ihr Gesamtkonzept maßgeblich. Die Entscheidung ist ersichtlich nicht etwa nur für einen kurzen Zeitraum oder unter dem Vorbehalt alsbaldiger Änderung getroffen worden. Vielmehr zeugen die um fangreichen Reorganisationen der Beklagten von dem anhaltend, ernsthaft und nachdrücklich verfolgten Bestreben, ihre Tätigkeit auf die beiden Orte Hamburg und Düsseldorf zu konzentrieren. Auch der Abschluss von Intere s- senausgleich und Sozialplan sowie insb esondere die Zusage, bis zum Jahr 2015 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, zeigen, dass die Entscheidung der Beklagten auf langfristigen Überlegungen und Berechnungen beruht. bb) Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bisherig en Ei n- satzorts muss demgegenüber zurücktreten. Unzumutbare persönliche, familiäre oder sonstige außervertraglich entstandene Belastungen hat die Klägerin nicht dargetan. Von Bedeutung ist dabei, dass der Tätigkeit einer Flugbegleiterin eine gewisse Volatil ität stets innewohnt und die Erwartung der sozialen und sonst i- gen Vorteile eines ortsfesten Arbeitseinsatzes zu dauerhaft unveränderten Ze i- ten vom Vertragszweck von vornherein nicht gedeckt sein kann. Die Versetzung unterstreicht diese Besonderheiten, veru rsacht sie aber nicht. Die zweifellos auftretenden Unbequemlichkeiten und zusätzlich entstehenden Kosten muss die Klägerin hinnehmen, wie das Landesarbeitsgericht nachvollziehbar ang e- nommen hat. Sie gehen im Grundsatz nicht über das hinaus, was Arbeitne h- me rn regelmäßig zugemutet wird, nämlich die Belastungen des Wegs zur und von der Arbeit zu tragen. Aufgrund des abgeschlossenen Sozialplans gewährt die Beklagte einen nicht unbeachtlichen finanziellen Ausgleich. Dass sich die Organisation der Kinderbetreuung für Arbeitnehmer im Falle von Maßnahmen wie im vorliegenden Fall s chwieriger gestaltet, weil die Klägerin längere Abw e- senheiten von zu Hause in Kauf nehmen muss und diese nicht mehr im gle i- 48 - 15 - 10 AZR 1082/12 chen Umfang wie bisher von ihrem Mann abgefedert werden können, ist ohne Zweifel eine Beeinträchtigung. Indes musste die Klägerin auch bisher längere Abwesenheiten von zu Hause hinnehmen. Sie sind in dem von ihr ausgeübten Beruf nicht vermeidbar. Dass die nun eintretende zusätzliche Erschwernis de r- art einschneidend wär e, dass sie vom Landesarbeitsgericht hätte entschei dend zug unsten der Klägerin in die Waagschale geworfen werden müssen, ist nicht ersichtlich. 4 . Die Versetzung ist nicht nach § 117 Abs. 2, § 99 BetrVG unwirksam. Die PV Kabine hat die Zustimmung zur Ver setzung am 8. November 2011 e r- teilt. Inwiefern die Unterrichtung nicht ausreichend gewesen sein soll, ist nicht erkennbar. Der angegebene Versetzungsgrund war die Reduzierung der Ei n- satzorte auf zwei. Damit war nicht ausgeschlossen, dass übergangsweise noc h einzelne Umläufe von anderen Einsatzorten aus stattfanden. Insbesondere sieht die im Interessenausgleich vorgesehene Härtefallregelung eine zeitliche Übergangsphase für die Versetzungen ausdrücklich vor. All dies ändert nichts an der für die Versetzung m aßgeblichen Grundentscheidung. Dass die Beklagte ihr bekannte und wesentliche Umstände gegenüber der PV Kabine verschwi e- gen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Personalvertretung hat auch keine Nachfr a- gen angebracht. Inwiefern es sich um eine Vorratsanhörun g oder Vorratsz u- stimmung gehandelt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. B. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Mikosch Mestwerdt Schmitz - Scholemann R. Baschnagel Petri 49 50
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