- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 401/12 8 Sa 434/11 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bund esarbeitsgericht Reinfelder und - 2 - 10 AZR 401/12 - 3 - Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Rich ter Simon und Effenberger für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 14. Dezem - ber 2011 - 8 Sa 434/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von R echts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs auf eine tarifliche Jahressonderzahlung. Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeit s- verhältnis findet jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnah me der Bunde s- M anteltarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft vom 15. Dezember 2008 (BMTV) , gültig ab 1. Januar 2009, Anwendung. Der BMTV lautet auszugsweise wie folgt: § 11 Krankenbezüge (1) Bei Arbeitsunfähigkeit im Falle der Krankheit gelten die gesetzlichen Regelungen über die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. (2) Ist der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, erhält er vom Beginn der siebten W o- che der Arbeitsunfähigkeit an einen Krankengeldz u- schuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversich e- rungsträgers und der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Vergütung. Berechnungsgrundlage ist das Urlaubsentgelt. Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt bei einem nicht vorsätzlich oder grob fahrlä s- sig verurs achten Arbeitsunfall oder einer Berufs - 1 2 3 - 3 - 10 AZR 401/12 - 4 - krankheit im Sinne der SGB bis zum Ende der 26. Woche. § 13 Jahressonderzahlungen (1) Als jährliche Sonderzahlungen werden 100 Monatsentgelts bezahlt, das sich aus dem Durc h- schnitt des aufgrund der tariflichen Regelung gezah l- ten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Wochen errechnet. Besteht das Arb eitsverhältnis nicht während des g e- samten Kalenderjahres, so werden die Sonderza h- lungen anteilig gekürzt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird betrieblich geregelt. (2) Beschäftigte, die zum 1.1.2009 oder später neu in den Betrieb eingestellt werden, erhalten entgegen der Regelung des Abs. 1 60 % des Monatsentgelts (3) Für ruhende Arbeitsverhältnisse (bei Wehrpflicht, Ersatzdienst, Eltern zeit, unbezahltem Urlaub) besteht kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlungen. Der Anspruch wird bei teilweiser Tätigkeit insoweit gezwölftelt und anteilig für die Monate gewährt, in denen ganz oder teilweise gearbeitet worden ist. (4) Günstigere Regelungen bis zu einem Aufstockung s- betrag von höchstens 100 % des durchschnittlichen Monatsentgeltes können durch die Betriebsparteien Nach einer Betriebsvereinbarung vom 5. März 1997 ist die tarifliche So nderzahlung mit der Novemberabrechnung spätestens zum 1. Dezember zu zahlen. Der Kläger war im Zeitraum vom 7. September 2010 bis 21. Dezember 2010 arbeitsunfähig erkrankt; die Entgeltfortzahlung endete am 15. Oktober 2010. Die Beklagte hat für das Jahr 2010 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 2.998,44 Euro brutto geleistet; wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung hat sie den vollen Anspruch um 515,37 Euro brutto gekürzt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung st e- he ihm unabhängig von der Erbringung von Arbeitsleistung in voller Höhe zu. 4 5 6 - 4 - 10 AZR 401/12 - 5 - Sein Arbeitsverhältnis habe während des gesamten Kalenderjahres 2010 b e- standen und habe auch nicht geruht. Die Tarifvertragsparteien könnten selbst festlegen , welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmi n- dernd oder anspruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollten. Für Zeiten der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit sei eine Kürzung auch nach Ende der Entgeltfortzahlung tariflic h nicht vorgesehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 515,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien wollten die Sonderzahlung bzw. deren Höhe mit der tatsächlichen Tätigkeit verknüpfen. Dies ergebe sich aus dem Gesam t- zusammenhang der Tarifnorm. Bei der Jahressonderzahlung handle es sich um reine Ve rgütung, die - außer an die Arbeitsleistung - nicht an den Eintritt weit e- rer Bedingungen geknüpft sei. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weite rhin Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist un begründet. Dem Kläger steht gemäß § 13 Abs. 1 BMTV eine weitere tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 in Höhe von 515,37 Euro brutto nebst Zinsen zu. Die länger andauernde Arbeit s- unfähigkeit des Klägers im Jahr 2010 steht dem Anspruch nicht entgegen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften. I. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich im Rahmen ihrer Tarifaut o- nomie frei, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jahre s- sonderzahlung gewährt wird und welche Tatbest ände ggf. zu einer 7 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 401/12 - 6 - Kürzung führen (zu den Grenzen zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31 ff.; vgl. auch § 4a EFZG) . Insbesondere sind sie dabei in der Entscheidung frei, ob die Erbringung von Arbeitsleistung Voraussetzung für e i- nen Sonderzahlungsanspruch ist (vgl. zu Sonderzahlungen mit Mischcharakter : grundlegend BAG 5. August 1992 - 10 AZR 88/90 - BAGE 71, 78; zuletzt 14. März 2012 - 10 AZR 112/11 - Rn. 12) . 1. Nach § 13 BMTV werden in den alten Bundesländern 100 % eines durchschnittlichen Monatsentgelts g ezahlt, wenn bestimmte Anspruchsvorau s- setzungen vorliegen bzw. Kürzungstatbetände nicht bestehen. Nach dem Wor t- laut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung vorrangig aus zugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14) , ist die Erbri n- gung einer bestimmten Menge an Arbeitsleistung im bestehenden, nicht ruhe n- den Arbeitsverhältnis weder als Anspruchsvoraussetzung benannt noch wird deren Fehlen als G rund für die Kürzung der Leistung aufgeführt. a) Nach § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BMTV erfolgt eine anteilige Kü r- zung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit im laufenden Arbeitsverh ältnis scheidet die Anwendung dieser Norm auch nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszei t- raums gemäß § 3 EFZG aus, da der Bestand des Arbeitsverhältnisses dadurch nicht berührt wird. b) § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV bestimmt, dass für ruhende Arbeitsverhältni s- s e kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht. Das Arbeitsve r- hältnis zwischen den Parteien hat im Jahr 2010 nicht geruht. e- bräuchlicher Begriff. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten kraft Gesetzes oder (ggf. konkludenter) vertraglicher Vereinb a- rung suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 308 ; vgl. auch 25. Februar 1998 - 10 AZR 298/97 - ) . Verwenden die Tarifvertragsparte i- 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 401/12 - 7 - en - wie hier - einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass s ie ihn in seiner rech t- lichen Bedeutung verwenden wollen (st . Rspr . , vgl. zB BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 841/09 - Rn. 15 ) . Bei den im Klammerzusatz benannten Tatb e- ständen handelt es sich um Fälle ruhender Arbeitsverhältnisse im rechtlichen Sinn . Dies ergibt sich entweder unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 1 Abs. 1 ArbPlSchG für Wehrpflicht und Ersatzdienst) oder entspricht ständ i- ger Rechtsprechung (für Elternzeit: zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31, BAGE 126, 276; 19. Apri l 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b dd der Gründe , BAGE 114, 206; für unbezahlten Urlaub: zB BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 17; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 109, 362) . Im Fall einer über den Entgeltfortzahlungszeitra um hinausgehenden Erkrankung ruht das Arbeitsverhältnis demgegenüber grun d- sätzlich nicht, sondern auf Seiten des Arbeitnehmers liegt eine Leistungsst ö- rung vor (st . Rspr ., vgl. nur BAG 23. August 1990 - 6 AZR 124/89 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 66, 34; 9. A ugust 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 80, 308 ) . Dementsprechend ist dieser Fall im Klammerzusatz nicht b e- nannt. c) § 13 Abs. 3 Satz 2 BMTV stellt hingegen nach seinem eindeutigen sondern bestimmt lediglich was geschieht, wenn das Arbeitsve r- hältnis nach Abs. 3 Satz 1 volle oder an teilige Monate ruht (aA ohne Berüc k- sichtigung des Wortlauts: LAG Hamm 13. Dezember 2007 - 15 Sa 1778/07 - ) . n- digen Regelung kaum fassbar. d) Allerdings könnte der Wortlaut des letzt en Halbsatzes des § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 BMTV einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass es auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt, da sich die Höhe der Leistung aus dem Durchschnitt Wochen errechne Zwar wird auch hier nicht ausdrücklich die Erbringung einer Arbeitsleistung a n- gesprochen; die Zahlung von Entgelt setzt aber regelmäßig Arbeitsleistung oder zumindest einen Entgeltersatzanspruch voraus. Der Annahme, dass in § 13 16 17 - 7 - 10 AZR 401/12 - 8 - Abs. 1 Unterabs. 1 letz ter Halbsatz BMTV eine weitere Anspruchsvorausse t- zung normiert wurde, steht jedoch die Systematik der Tarifnormen entgegen (dazu sogleich zu 2) . 2. Die Systematik der tariflichen Regelung lässt keinen Schluss darauf zu, dass eine Kürzung bei lang andauern der Erkrankung erfolgt. a) Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Norm erschließt, b e- stimmt § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Halbsatz BMTV lediglich die Höhe des Anspruchs, es handelt sich um eine bloße Berechnungsvorschrift. Die Besti m- mung, was 100 % ein es Durchschnittsentgelts sind, knüpft grundsätzlich an das Entgelt der letzten vorausgegangenen 13 Wochen an. Ein Entgeltanspruch in diesem Zeitraum ist im laufenden Arbeitsverhältnis der Normalfall (vgl. zB auch § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG) . Als Anspruchsvor aussetzung kann diese Regelung schon deshalb nicht verstanden werden, weil sonst sowohl im Anwendungsb e- reich des § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BMTV als auch des § 13 Abs. 3 BMTV kein anteiliger Sonderzahlungsanspruch bestehen würde, wenn in den 13 Wochen vor Fälligkeit der Sonderzahlung kein Vergütungsanspruch besta n- den hat. Eine solche Auslegung wäre mit der Gewährung eines anteiligen A n- spruchs nach diesen Normen unvereinbar. b) Aus der Systematik lässt sich auch nicht die Erbringung der Arbeitslei s- tung (oder der Anspruch auf Entgeltersatzleistungen) i- welchen Fällen der Anspruch entfällt oder zu kürzen ist. Der Fall der lang a n- dauernden Erkrankung ist nicht darunter, obwohl den Tarifvertragsparteien di e- se Problematik präsent war. Dies zeigt ein Blick in § 11 BMTV: Dort wird unter ltfortzahlung im Krankheit s- fall (§ 11 Abs. 1 BMTV) behandelt und insoweit auf die gesetzlichen Besti m- mungen verwiesen. In § 11 Abs. 2 BMTV wird sodann eine Regelung für b e- stimmte Fälle getroffen, in denen ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunf ähig erkrankt ist, und ein Zuschuss zum Krankengeld gewährt. Es 18 19 20 - 8 - 10 AZR 401/12 - 9 - erscheint deshalb fernliegend, dass die Tarifvertragsparteien eine solche, in der betrieblichen Praxis nicht seltene Fallkonstellation nicht aufnehmen, wenn sie zum Anspruchsverlust oder zur A nspruchskürzung im Rahmen von § 13 BMTV führen soll. Aus dem Schweigen des Tarifvertrags kann hier nicht auf eine Kü r- zung geschlossen werden (vgl. zu Fallgestaltungen, in denen Arbeitsunfähi g- keitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsanspruch in Tarifnormen zum Anspruch s- verlust führen : BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 4, BAGE 126, 375; 23. April 2008 - 10 AZR 258/07 - Rn. 4, BAGE 126, 301; 25. April 2007 - 10 AZR 110/06 - Rn. 3, 18 ) . 3. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung zwingen nicht zu einer and e- ren Auslegung. Zwar spricht einiges dafür, dass die Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag hauptsächlich als Vergütung für geleistete Arbeit ausgestaltet ist (vgl. § 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3 BMTV) . Die Tarifnorm beschränkt sich allerdings nicht darauf, einen solchen zusätzlichen Vergütungsa nspruch zu g e- währen (wie zB beim 13. Monatsgehalt; vgl. dazu BAG 21. März 2001 - 10 AZR 28/00 - BAGE 97, 211) , sondern formt diesen gleichzeitig durch Tatbestandsv o- raussetzungen und Kürzungsregelungen näher aus. Auf d iese kommt es ma ß- geblich an, um den von den Tarifvertragsparteien der Norm zugrunde gelegten Sinn und Zweck festzustellen. Gerade der Umstand, dass die typische Fallg e- staltung der lang andauernden Erkrankung gleichwohl nicht zum Anlass für eine Kürzung gen ommen wurde, lässt den Schluss zu, dass es sich nicht au s- schlie ß lich um Vergütung für geleistete Arbeit handelt, sondern weitere Aspekte bei der Leistungsgewährung eine Rolle spielen . Im Übrigen wäre § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz wenn es sich um eine rein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung handeln würde (so der Senat ausdrücklich zur Vorgängerregelung § 12 BMTV vom 3. Mai 1989 : BAG 16. März 1994 - 10 AZR 669/92 - zu 5 der Gründe, BAGE 76, 134) . Dass die Leistung und deren Höhe nicht allein an den Umfang der A r- beit s leistung anknüpft, zeigt sich auch daran, dass Beschäftigte in den neuen Bundesländern eine prozentual geringere Leistung erhalten, selbst wenn sie in vollem Umfang Arbeitsleistung erbr ingen (§ 13 Abs. 1 Unterabs. 1 BMTV) . Gle i- 21 - 9 - 10 AZR 401/12 - 10 - ches gilt für Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2009 neu eingestellt werden (§ 13 Abs. 2 BMTV) . 4. Aus der Tarifgeschichte ergeben sich deutliche Indizien für diese Au s- legung. § 12 des Bundes - Manteltarifvertrags für private Städtereinigungsbetri e- be vom 3. Mai 1989 (BMTV 1989) sah eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % des Monatsentgelts vor; die Regelung entspricht - soweit relevant - fast wörtlich § 13 Abs. 1 BMTV . Eine Bestimmung ü ber ruhende Arbeitsverhältni s- se - vergleichbar mit § 13 Abs. 3 BMTV - war nicht enthalten. Dazu hat der S e- nat durch Urteil vom 16. März 1994 ( - 10 AZR 669/92 - BAGE 76, 134 ) en t- schieden, dass eine lang andauernde Erkrankung ohne Entgeltfortzahlung dem Ansp ruch nicht entgegensteht; eine solche Anspruchsvoraussetzung könne dem Tarifvertrag nicht entnommen werden. Der BMTV 1989 wurde durch den Bundes - Manteltarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft vom 16. September 1996 (BMTV 1996) , gültig ab 1. September 199 6, abgelöst . In diesen wurde als § 12 Abs. 2 eine dem § 13 Abs. 3 BMTV entsprechende Kürzungsregelung bei ruhenden Arbeitsverhältnissen eingefügt. Änderungen im Hinblick auf die strei t- gegenständliche Problematik erfolgten hingegen nicht, obwohl der Senat i n se i- ner Entscheidung vom 16. März 1994 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine Kürzung entsprechende Regelungen voraussetzt. Im Nachfolgetari f- vertrag vom 31. Oktober 2001 (BMTV 2001) , in Kraft getreten ab 1. Januar 2002 , sind ebenso wenig für die Streitfrage erhebliche Änderungen erfolgt wie im streitgegenständlichen BMTV vom 15. Dezember 2008. II. Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der A n- spruch war b etrieblich gemäß § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BMTV mit de m 1. Dezember 2010 fällig ; Zinsen hat der Kläger erst ab dem 31. Dezember 2010 verlangt . 22 23 24 - 10 - 10 AZR 401/12 III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Mikosch W. Reinfelder M estwerdt Simon A . Effenberger 25
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