- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 539/12 15 Sa 1286/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. August 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 28. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwerdt so wie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehre n- amtlichen Richter Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 539/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 15 Sa 1286/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur n euen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht. Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt. Die 1965 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 1.700,00 Euro von Nürnberg aus tätig. In dem A rbeitsvertrag der Klägerin vom 21. Januar 1989 heißt es ua.: 1 TÄTIGKEITSBEREICH i- chen Erfordernissen den Einsatz des Mitarbeiters festz u- legen. Hierbei kann der regelmäßige Einsatzort auch a u- ßerhalb des Hauptsitzes des NFD liegen, auch im Au s- war die Klägerin in Nürnberg eingesetzt. Die Betriebsvereinba rung Nr. 1 für das Bordperso nal der Eurowings vom 15. September 1993 (im Folgenden : BV Nr. 1 ) ist seinerzeit vo n der A r- worden. § 3 Abs. 8 der BV Nr. 1 lautet: Mitarbeiter kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten je nach betrieblichen Erfo r- 1 2 3 4 5 6 - 3 - 10 AZR 539/12 - 4 - dernissen an einen anderen dienstlichen Wohnsitz ve r- setzt werden und mit anderen im Rahmen der Geschäft s- tätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Au f- gaben im In - und Ausland betraut werden. Dies gilt auch bei vorübergehendem oder aushilfsweisem Einsatz in Z u- sammenhang mit dem Flug - Im Jahr 1993 erklärte sich die Klägerin mit der Geltung der BV Nr. 1 einverstanden. Der Mant eltarifvertrag Nr. 2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG vom 15. März 2006 ( im Folgenden: MTV Nr. 2) , den die Beklagte anwendet, enthält in § 4 Abs. 6 ua. die nachfolgenden Reg e- lungen: Der Beschäftigte kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, je nach den betriebl i- chen Erfordernissen, an einen anderen Einsatzort versetzt werden und mit anderen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Aufgaben im In - und Ausland betraut werden. Bei Schwangerschaft ist EW berechtigt, die Beschäftigte für eine Diensttätigkeit am Boden ei n- zusetzen, sofern auch die Zustimmung des örtlich zuständigen Bodenbetriebsrates vorliegt. Hierbei sind die Bestimmungen des Mutterschutzges etzes zu beachten. b) Alle Beschäftigten, die zum 01.04.2004 an einen neuen dienstlichen Einsatzort versetzt worden sind, erhalten auf Antrag die Möglichkeit, auf eigene Ko s- ten zu ihrem ehemaligen dienstlichen Einsatzort oder an eine 4 - Base - Station zurüc kzukehren. Für diese einmalige Rückkehrmöglichkeit gilt eine Au s- schlussfrist bis zum 30.06.2006. Der Rückkehra n- trag muss innerhalb dieser Ausschlussfrist schriftlich bei der EW - Personalleitung eingegangen sein. EW wird eine Vorlaufzeit zur Umsetzung des Rü ckkeh r- antrages von 3 Monaten nach Antragstellung eing e- räumt, und zwar zum Monatsersten des nach Ablauf dieses 3 - Monatszeitraums folgenden Kalenderm o- nats. Die Rückkehrmöglichkeit gemäß b) Satz 1 gilt nicht für die Beschäftigten, denen ein unbefristeter A rbeitsvertrag an einem 4 - Base - Standort angeboten 7 8 - 4 - 10 AZR 539/12 - 5 - Unter dem 24. Januar 2011 schlossen die Arbeitgeberin und die bei ihr auf der Basis des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 vom 19. März/7. April 2008 gebildete Personalvertretung für die Kabin enmitarbeiter (im Folgenden : PV Kabine) einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Aus Ziff. 2 des Interessenausgleichs ergibt sich, dass von den dienstlichen Einsatzorten Köln, Dortmund, Münster/Osnabrück, Hannover, München, Nürnberg, Paderborn, St uttgart und Berlin aus keine Einsätze von Mitarbeitern mehr erfolgen und d a- her die diesen Einsatzorten zugeordneten Arbeitsplätze gestrichen werden. Nach Ziff. 1 des Interessenausgleichs wird der Einsatz der Mitarbeiter au s- schließlich ab Düsseldorf oder Ha mburg erfolgen. Die Versetzungen sollen zum 1. Juni bzw. 1. August 2011 durchgeführt werden. In Härtefällen können Arbei t- nehmer bis zum 31. März 2014 an ihren bisherigen Einsatzorten bleiben (Ziff. 3 Buchst. e des Interessenausgleichs) . Im Sozialplan vom 24. Januar 2011 sind unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Kompensation s- zahlungen an von Versetzungen betroffene Arbeitnehmer vorgesehen. Am 24. März 2011 übergab die Beklagte der PV Kabine das Unterric h- tungsschreiben und bat um Zustimmung zur be absichtigten Versetzung der Klägerin von ihrem bisherigen Einsatzort nach Düsseldorf. Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zum 1. August 2011 von ihrem bisherigen dienstlichen Einsatzort an den neuen dienstlichen Einsatzort Düsseldorf versetzt werde. Gegen diese a r- beitgeberseitige Maßnahme wehrt sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die arbeitgeberseitige Maßna h- me vom 1. April 2011 sei unwirksam. Es fehle bereits an einer rechtlichen Ve r- setzungsgrundlage. Der Dienstort sei vertraglich vereinbart und könne nicht einseitig geändert werden. Die Versetzung entspreche zudem nicht billigem Ermessen. Sie sei nicht durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt und tre f- fe die Kläg erin in ihren persönlichen Belangen übermäßig hart. Die Persona l- ve r tretung sei nicht ordnungsgemäß über die Versetzung unterrichtet worden. 9 10 11 12 - 5 - 10 AZR 539/12 - 6 - Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Versetzung der Beklagten vom 1. April 2011 unwirksam i st. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versetzung sei nicht bereits nach dem Arbeitsvertrag ausg e- schlossen. Der Vertrag lege den Arbeitsort nicht fest. Die Versetzung entspr e- che billigem Ermessen. Ihr li ege die durch den Interessenausgleich festg e- schriebene unternehmerische Entscheidung zugrunde, in Zukunft die Flugb e- gleiter nur noch von Düsseldorf und Hamburg aus einzusetzen, wo die Umläufe hauptsächlich begönnen. Ohne Versetzung müssten die nicht in Düs seldorf oder Hamburg stationierten Flugbegleiter - wie bisher schon in erheblichem U m fang - zu den Abflugorten gebracht werden, was unproduktive Kosten veru r- sache. Diese Flugbegleiter stünden dann aufgrund der tarifvertraglichen Reg e- lungen über die Flugdi enstzeit nur noch mit geringeren Stundenzahlen zum Einsatz zur Verfügung. Durch die Verlagerung könne deshalb das Arbeitszei t- p o tenzial der Flugbegleiter besser genutzt werden. Die Versetzung halte einer Interessenabwägung stand, zumal die Klägerin mit ande ren betroffenen Flu g- begleiterinnen gemeinsam eine Wohnung am neuen Einsatzort anmieten und die sie treffenden Nachteile steuerlich geltend machen könne. Auch sehe der Sozialplan einen gewissen Ausgleich vor. Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag er kannt. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klä gerin ihre n Klageantr ag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 13 14 15 16 - 6 - 10 AZR 539/12 - 7 - A. Ob die Klage begründet ist, steht noch nicht fest. Die Beklagte war nach dem Arbeitsvertrag nicht daran gehindert, der Klägerin einen anderen als den ursprünglichen Arbeitsort zuzuweisen ( zu I ) . Ob die Versetzung der auch im Streitfall erforderlichen Ausübungskontrolle standhält und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen billigem Ermessen (§ 106 GewO) entspricht, steht noch nicht fest. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, einer Abwägung der Belange des Arbeitnehmers mit denen des Arbeitgebers bedürfe es bei Vorli e- gen einer nicht missbräuchlichen Unternehmerentscheidung nicht, ist mit § 106 GewO ni cht vereinbar ( zu II) . Die - vom Standpunkt des L andesarbeitsgericht s allerdings folgerichtig - unterlassene Ausübungskontrolle kann der Senat ma n- gels entsprechender Feststellungen nicht selbst vornehmen. Sie wird vom L a n- desarbeitsgericht nachzuholen sein. Deshalb musste der Rechtsstreit an das L andesarbeitsgericht zurückverwiesen werden ( zu III) . Die Versetzung ist nicht wegen fehlerhafter Beteiligung der PV Kabine nach § 117 Abs. 2, § 99 BetrVG unwirksam ( zu IV) . I. Das vertragliche Weisungsrecht der Be klagten umfasst die Befugnis, der Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen (vgl. für einen gleich gelagerten Fall: BAG 26. S eptember 2012 - 10 AZR 311/11 - ) . 1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Verse tzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB beruht, ist z u- nächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen: BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff., BAGE 135, 239) . Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 16; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12) . a) Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmä ßig die vertragliche Beschränkung 17 18 19 20 - 7 - 10 AZR 539/12 - 8 - auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 18; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 15; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 27) . Es macht keinen Unterschied, ob im Ar beitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wi rd. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. b) Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistung s- pflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich d er Umfang der Weisungsrechte des A r- beitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus verei n- barten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Au s- übungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 19) . 2. Die Auslegung des Arbeitsvertrags der Klägerin ergibt, dass ihr Ei n- satzort nicht vertraglich festgelegt ist. a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, auf die die Vorschriften des § 305 ff. BGB zur Anwendung kommen. Die Parteien sind dieser angesichts des Erscheinungsbildes des Arbeitsvertrags sich au f- drängenden Annahme nicht entgegengetreten. Die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revision s- rechtlichen Nachprüfung (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 15, BAGE 124, 259) . b) Der Arbe itsvertrag enthält keine Festlegung des Arbeitsorts. Geregelt ist unter § 17 des Arbeitsvertrags 1 Satz 2 des A r- beitsver trag jeweiligen betrieblichen Erforderni s- 21 22 23 24 - 8 - 10 AZR 539/12 - 9 - sen festzulegen . Jedenfalls in der Zusammenschau beider Regelungen ist hi n- reichend klargestellt, dass die Bestimmung des Einsatzorts im Vertrag lediglich die damalige (erstmalige) Ausübung des Weisungsrechts in Bezug au f den A r- beitsort darstellt. Daran konnte für die Beteiligten kein Zweifel bestehen, zumal die Klägerin später von Stuttgart nach Nürnberg wechselte. aa) Die Regelung i n § 3 Abs. 8 BV Nr. 1, nach der der Mitarbeiter unter B e- rücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an einen anderen dienstl i- chen Wohnsitz versetzt werden kann, beschreibt den Umfang des Weisung s- rechts, der ausdrücklich auch die Arbeitsleistung an anderen Orten einschließt. (1) Die BV Nr. 1 ist unstreitig keine Betriebsverein barung iSd. Betriebsve r- fassungsgesetzes. Sie gilt demnach nicht aufgrund von § 77 Abs. 4 BetrVG. (2) Bei der BV Nr. 1 handelt es sich um vom Arbeitgeber ohne kollekti v- rechtliche Grundlage mit Vertretern der Belegschaft verabredete Allgemeine Arbeitsbedin gungen. Sie gelten nur dann, wenn die Parteien des Arbeitsve r- trags ihre Geltung wirksam vereinbart haben. (3) Letzteres ist hier der Fall. Im Jahr 1993 haben die Parteien die Geltung der BV Nr. 1 ausdrücklich v ereinbart. (4) Die damit gegebene Bezugnahme auf die Allgemeinen Arbeitsbedi n- gungen ( BV Nr. 1 ) als solche ist nicht nac h § 305 ff. BGB zu beanstanden. (5) Die in Bezug genommene Klausel ist hinreichend eindeutig, transparent und angemessen. Sie knüpft die Ausübung des Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort an betriebliche Erfordernisse und enthält damit jedenfalls nicht weniger strenge Voraussetzungen als das Gesetz. bb) Zusätzlich ist die Versetzungsbefugnis durch § 4 Abs. 6 Buchst. a MTV Nr. 2, der ebenfalls eine Versetzungsmöglichkeit bei betrieblichen Erfo r- dernissen vorsieht, gegeben. Der Wortlaut der Regelung ist nahezu identisch mit § 3 Abs. 8 BV Nr. 1. 25 26 27 28 29 30 31 - 9 - 10 AZR 539/12 - 10 - c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den im Bereich der Luftfahrt ge l- tenden Regelungen über Flug - , Dienst - und Ruhezeiten. Nach § 20 ArbZG iVm. § 5 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luf t- fahrtgerät (2. DV LuftBO) bzw. nach Art. 1 iVm. Ziff. 3.1 des Anhangs III A b- schn. Q OPS 1.1090 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 1, 223) ist die Beklagte verpflichtet, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben. Aus diesen Vo r- schriften ergibt sich aber nicht die Verpflichtung, die Heimatbasis arbeitsvertra g- lich so festzuschreiben, dass eine Änderung n ur im Wege einer Änderungskü n- digung erfolgen könnte. Vielmehr schließen auch diese Vorschriften nicht aus, dass der Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen Regelungen im Wege des Direktionsrechts die Heimatbasis verändert und gegenüber dem Besatzung s- mitgli ed neu benennt. d) Die Arbeitspflicht der Klägerin hat sich nicht dadurch auf den bisherigen Einsatzort räumlich konkretisiert, dass die Klägerin zuletzt im Wesentlichen von dort aus tätig gewesen ist. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung habe n die Parteien nicht - insbesondere auch nicht stillschweigend - getroffen. aa) Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich, ohne dass darüber ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach lä n- gerer Zeit auf bestimmte Arbeit sbedingungen konkretisieren (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19 mwN) . Die Nichtausübung des D i- re k tionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft aber regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahin gehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertr a g- lich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärung s- wert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbei t- nehmer darauf vertrauen darf, da ss er nicht in anderer Weise eingesetzt we r- den soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen B e- schränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - aaO) . 32 33 34 - 10 - 10 AZR 539/12 - 11 - bb) Derartige besondere Umstände hat d ie Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein die lange Verweildauer am letzten Einsatzort lässt keinen Rückschluss darauf zu, die Parteien hätten - in Abänd e- rung ihres Vertrags - nunmehr den bisherigen Ort zum vertraglic h vereinbarten Arbeitsort bestimmt. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass sich Gegenteiliges nicht aus § 4 Abs. 6 MTV Nr. 2 ergibt. Das Rückkehrrecht nach dessen Buchst. b sagt nichts darüber aus, ob die vorangegangene B e- stimmung des Ein satzorts auf einer Vertragsänderung oder der Ausübung des Weisungsrechts beruhte. e) Die Auffassung, es handele sich bei der Maßnahme der Beklagten de s- halb um eine nur durch Änderungskündigung durchsetzbare Vertragsänderung, weil die Versetzung mit einem beträchtlichen Eingriff in das Verhältnis von Lei s- tung und Gegenleistung sowie in weitere maßgebliche Interessen der Klägerin verbunden sei, greift nicht durch. aa) Mit der Versetzung greift die Beklagte nicht in das vom Vertrag festg e- legte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein. Die Dauer der Arbeitszeit hat sich ebenso wenig geändert wie die Höhe der für die Arbeit zu leistenden Vergütung. Geändert hat sich zu einem gewissen Teil die von der Klägerin wä h- rend der Arbeitszeit zu erbringende Tätigkei t. Sie besteht im Wesentlichen nur noch aus der an Bord verbrachten Zeit. Einen Anspruch, die Arbeitszeit nicht mit der Arbeit an Bord zu verbringen, hat die Klägerin nicht. Sie muss jetzt e r- heblich höhere Reisekosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbe itsort tragen. Dies erhöht die mit der Berufsausübung verbundenen Belastungen, ve r- ringert jedoch nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung. bb) Auch die weiteren Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens der Klägerin führen nicht dazu, dass di e Ausübung des Weisungsrechts allein um deswillen die rechtliche Qualität einer Vertragsänderung aufwiese. Diese U m- stände sind vielmehr, ebenso wie die Erhöhung der finanziellen Belastungen, bei der Ausübungskontrolle im Rahmen der Prüfung, ob die Beklagte bei der Versetzung billiges Ermessen gewahrt hat, zu berücksichtigen. 35 36 37 38 - 11 - 10 AZR 539/12 - 12 - II. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, es habe bei der hier geg e- benen Sachlage einer umfassenden Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB in Bezug auf die Versetzung nicht bedurft, ist unzutreffend. Sie steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. 1. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Lei s- tungsbestimmung ein - hier freilich a uf betriebliche Gründe beschränkter - nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Ve r- fügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts b e- achtet hat (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 28; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) . 2. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allg e- meinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedür f- nisse, außervertragliche Vor - und Nachteile, Vermö gens - und Einkommensve r- hältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unte r- haltsverpflichtungen (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 40; 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 22; bereits auch: 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu I I 1 a der Gründe, BAGE 63, 267) . a) Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornhe rein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung geset z- ten Rahmen durchsetzen könnten. Das unternehmerische Konzept ist zwar 39 40 41 42 - 12 - 10 AZR 539/12 - 13 - nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsen t- scheidungen zu treffen. Wohl aber kann die Abwägung mit den Belangen des Arbeitnehmers ergeben, dass ein Konzept auch unter Verzicht auf die Verse t- zung durc hsetzbar war. b) Die gegenteilige Auffassung des Landesarbeitsgerichts findet im G e- setz keine Stütze; § 106 GewO verlangt eine umfassende und offene Abw ä- gung aller in Betracht kommenden Belange (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 28 ff.) . Die unternehmerische Entscheidung ist dabei ein wichtiger, aber nicht der alleinige, sondern regelmäßig nur einer unter mehreren Abw ä- gungsgesichtspunkten. Im Einzelfall können besonders schwerwiegende, zB auch verfassungsrechtlich geschützte Interessen des Arb eitnehmers entgege n- stehen (vgl. BeckOK Arb R /Tillmanns Stand 1. März 2013 GewO § 106 Rn. 52 mit zahlreichen Nachweisen) . Es kommt darauf an, ob das Interesse des A r- beitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisun g rechtfertigt (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 31) . Das ist der Fall, wenn die zugrunde liegende unternehmer i- sche Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder m issbräuchlich erscheinen lässt (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 37) . 3. Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet nicht statt. Soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen Arbeitsorts a n- kommt, kann aus den sozialrechtlichen Regeln über die Zumutbarkeit einer B e- schäftigung kein belastbarer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB bei einer Verse t- zung abgeleitet werden (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, 25) . III. Bei Anwendung dieser Maßgaben steht noch nicht fest, ob die Verse t- zung der Klägerin billigem Ermessen entspricht. 43 44 45 - 13 - 10 AZR 539/12 - 14 - 1. Zutreffend ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass auf Se i- ten der Beklagten die unternehmerisc he Entscheidung zur Neuordnung der St a- tionierung der Flugbegleiter zu berücksichtigen ist. Die Zweckmäßigkeit dieser Neuordnung war auch keiner Kontrolle zu unterziehen. Es sind keine Anhalt s- punkte dafür ersichtlich, die Neuordnung sei etwa nur vorgeschobe n, um lästig gewordene Vertragspflichten abzuschütteln. Anzeichen für Missbräuchlichkeit der Reorganisation als solcher sind nicht erkennbar. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte seit dem Juni 2010 ihre Flugumläufe nahezu ausschließlich von Düsseldor f und Hamburg beginnen ließ, ist die Entscheidung, dort auch die Flugbegleiter zu stationieren, naheliegend. Auch die von der Beklagten vorg e- legten Aufstellungen über die Auslastung des Personals mit Flugarbeitszeit ze i- gen, dass die getroffenen Entscheidun gen einleuchtend sind. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte nicht aus jeder einzelnen Versetzung finanziellen Nu t- zen zieht. Einer durch viele Einzelmaßnahmen umgesetzten Neuordnung kann die Plausibilität nicht mit der Begründung abgesprochen werden, ein er oder mehrere Teilakte seien für sich genommen nicht gewinnbringend. Für die Beu r- teilung der unternehmerischen Entscheidung ist vielmehr ihr Gesamtkonzept maßgeblich. Die Entscheidung ist ersichtlich nicht etwa nur für einen kurzen Zeitraum oder unter de m Vorbehalt alsbaldiger Änderung getroffen worden. Vielmehr zeugen die umfangreichen Reorganisationen der Beklagten von dem anhaltend, ernsthaft und nachdrücklich verfolgten Bestreben, ihre Tätigkeit auf die beiden Orte Hamburg und Düsseldorf zu konzentrie ren. Auch der Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan sowie insbesondere die Zusage, bis zum Jahr 2015 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, zeigen, dass die Entscheidung der Beklagten auf langfristigen Überlegungen und B e- rechnungen b eruht. 2. Das Landesarbeitsgericht hat es aber - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - unterlassen, die von der Beklagten ins Feld geführten betrieblichen Interessen mit den von der Klägerin benannten Belangen abzuwägen. Die Kl ä- gerin hat ua . vorgetrage n, durch die Versetzung werde sie als alleinerziehende Mutter finanziell stark belastet. Die Versetzung verursache zusätzliche Aufwe n- dungen von 500,00 Euro im Monat, was bei einer monatlichen Nettovergütung 46 47 - 14 - 10 AZR 539/12 - 15 - von 1.100,00 Euro unzumutbar sei. Außerdem entste he für sie ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand. 3. Ob die von der Klägerin vorgebrachten Belange das betriebliche Int e- resse der Beklagten überwiegen, kann der Senat nicht entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . a) Zwar ist eine abschließende Entscheidung d es Revisionsgerichts dann geboten, wenn die maßgeblichen Tatsachen feststehen und nur eine bestimmte Entscheidung dem Maßstab der Billigkeit entspricht (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 39; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 29 mwN) . Dies ist vo rliegend jedoch nicht der Fall. b) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu den von der Kl ä- gerin benannten zeitlichen und fi nanziellen Belastungen getroffen. Das Gesetz verlangt, wie ausgeführt, eine umfassende und offene Abwägung der wechse l- s eitigen Interessen im Einzelfall. Die Durchsetzung des unternehmerischen Konzepts hat dabei erhebliche Bedeutung. Ins Gewicht fallen wird auch, dass dem Beruf einer Flugbegleiterin eine gewisse Volatilität von vornherein inn e- wohnt und die Erwartung der soz ialen und finanziellen Vorzüge eines gleic h- bleib enden, wohnungsnahen Arbeitsort s und unveränderter Arbeitszeiten vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Auch dieser Gesichtspunkt steht jedoch nicht für sich allein, sondern ist mit entgegenstehenden Belangen d er Klägerin offen abzuwägen. Jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass die Beklagte an dem u n- ternehmerischen Konzept festhalten könnte und doch ohne merkbaren finanz i- e l len oder organisatorischen Aufwand einen Einsatz der Klägerin von ihrem bisherigen Einsa tzort aus beibehalten könnte. Dies zeigt ua . die Härtefallreg e- lung im Sozialplan. IV. Die Versetzung ist nicht nach § 117 Abs. 2, § 99 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat die PV Kabine am 2 4 . März 2011 unterrichtet. Inwiefern die Unterrichtung nicht ausre ichend gewesen sein soll, ist nicht erkennbar. Der a n- gegebene Versetzungsgrund war die Reduzierung der Einsatzorte auf zwei. Damit war nicht ausgeschlossen, dass übergangsweise noch einzelne Umläufe 48 49 50 51 - 15 - 10 AZR 539/12 von anderen Einsatzorten aus stattfanden. Insbesondere si eht die im Intere s- senausgleich vorgesehene Härtefallregelung eine zeitliche Übergangsphase für die Versetzungen ausdrücklich vor. All dies ändert nichts an der für die Verse t- zung maßgeblichen Grundentscheidung. Dass die Beklagte ihr bekannte und wesentlich e Umstände gegenüber der PV Kabine verschwiegen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Personalvertretung hat auch keine Nachfragen angebracht. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt ihre Zustimmung als erteilt. B. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kos ten des Revisionsve r- fahrens zu entscheiden haben. Mikosch Mestwerdt Schmitz - Scholemann Schürmann R. Bicknase 52
Full & Egal Universal Law Academy