- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 570/12 15 Sa 1271/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. August 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 28. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schür mann und den ehre n- amtlichen Richter Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 570/12 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 1271/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kläge rin zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend gemacht und Beschäftigung an ihrem bisherigen Dienstort verlangt. Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt. Die 1967 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen B ruttogehalt von rund 1.800,00 Euro von Hannover aus tätig. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 25./28. Juni 1992 heißt es ua . : 1 TÄTIGKEITSBEREICH Der Mitarbeiter wird als Flugbegleiter im Flugbetrieb der NFD [einer Rechtsvorgängerin der Beklagten] angestellt; er hat keinen Anspruch auf besondere Verwen dung. Der NFD steht es frei, nach den jeweiligen betrieblichen Erfo r- dernissen den Einsatz des Mitarbeiters festzulegen. Hie r- bei kann der regelmäßige Einsatzort auch außerhalb des Am Ende des Vertrags war aufgenommen worden: Die Betriebsvereinbarung Nr. 1 für das Bordperso nal der Eurowings vom 15. September 1993 (im Folgenden : BV Nr. 1 ) ist seinerzeit vo n der A r- 1 2 3 4 5 6 - 3 - 10 AZR 570/12 - 4 - beitgeberin und worden. § 3 Abs. 8 der BV Nr. 1 lautet: Kenntnisse und Fähigkeiten je nach betrieblichen Erfo r- dernissen an einen anderen dienstlichen Wohnsitz ve r- setzt werden und mit and eren im Rahmen der Geschäft s- tätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Au f- gaben im In - und Ausland betraut werden. Dies gilt auch bei vorübergehendem oder aushilfsweisem Einsatz in Z u- sammenhang mit dem Flug - Im Jahr 1993 erklärte sich die Klägerin mit der Geltung der BV Nr. 1 einverstanden. Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG vom 15. März 2006 ( im Folgenden: MTV Nr. 2) , den die Beklagte anwendet, enthält in § 4 Abs. 6 ua. die nachfolgenden Reg e- lungen: Der Beschäftigte kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, je nach den betriebl i- chen Erfordernissen, an einen anderen Einsatzort versetzt werden und mit anderen im Ra hmen der Geschäftstätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Aufgaben im In - und Ausland betraut werden. Bei Schwangerschaft ist EW berechtigt, die Beschäftigte für eine Diensttätigkeit am Boden ei n- zusetzen, sofern auch die Zustimmung des örtlich zuständigen Bodenbetriebsrates vorliegt. Hierbei sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu beachten. b) Alle Beschäftigten, die zum 01.04.2004 an einen neuen dienstlichen Einsatzort versetzt worden sind, erhalten auf Antrag die Möglichkeit, auf eigene Ko s- ten zu ihrem ehemaligen dienstlichen Einsatzort oder an eine 4 - Base - Station zurückzukehren. Für diese einmalige Rückkehrmöglichkeit gilt eine Au s- schlussfrist bis zum 30.06.2006. Der Rückkehra n- trag muss innerhalb dieser Ausschlussfrist schriftlic h bei der EW - Personalleitung eingegangen sein. EW wird eine Vorlaufzeit zur Umsetzung des Rückkeh r- antrages von 3 Monaten nach Antragstellung eing e- räumt, und zwar zum Monatsersten des nach Ablauf 7 8 - 4 - 10 AZR 570/12 - 5 - dieses 3 - Monatszeitraums folgenden Kalenderm o- nats. Die Rü ckkehrmöglichkeit gemäß b) Satz 1 gilt nicht für die Beschäftigten, denen ein unbefristeter A r- beitsvertrag an einem 4 - Base - Standort angeboten Unter dem 24. Januar 2011 schlossen die Arbeitgeberin und die bei ihr auf der Basis des Tarifvertrags P ersonalvertretung Nr. 1 vom 19. März/7. April 2008 gebildete Personalvertretung für die Kabinenmitarbeiter (im Folgenden : PV Kabine) einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Aus Ziff. 2 des Interessenausgleichs ergibt sich, dass von den dienstlich en Einsatzorten Köln, Dortmund, Münster/Osnabrück, Hannover, München, Nürnberg, Paderborn, Stuttgart und Berlin aus keine Einsätze von Mitarbeitern mehr erfolgen und d a- her die diesen Einsatzorten zugeordneten Arbeitsplätze gestrichen werden. Nach Ziff. 1 d es Interessenausgleichs wird der Einsatz der Mitarbeiter au s- schließlich ab Düsseldorf oder Hamburg erfolgen. Die Versetzungen sollen zum 1. Juni bzw. 1. August 2011 durchgeführt werden. In Härtefällen können Arbei t- nehmer bis zum 31. März 2014 an ihren bish erigen Einsatzorten bleiben (Ziff. 3 Buchst. e des Interessenausgleichs) . Im Sozialplan vom 24. Januar 2011 sind unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Kompensation s- zahlungen an von Versetzungen betroffene Arbeitnehmer vorgesehen. Am 24. März 201 1 übergab die Beklagte der PV Kabine das Unterric h- tungsschreiben vom 23. März 2011 und bat um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung der Klägerin von ihrem bisherigen Einsatzort nach Hamburg. Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte die Beklagte der Kläg erin mit, dass sie zum 1. Juni 2011 von ihrem bisherigen dienstlichen Einsatzort an den neuen dienstlichen Einsatzort Hamburg versetzt werde. Gegen diese arbeitg e- berseitige Maßnahme wehrt sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die Klägerin hat die Ansicht ver treten, die arbeitgeberseitige Maßna h- me vom 1. April 2011 sei unwirksam. Es fehle bereits an einer rechtlichen Ve r- setzungsgrundlage. Der Dienstort sei vertraglich vereinbart und könne nicht einseitig geändert werden. Die Versetzung entspreche zudem nicht b illigem 9 10 11 12 - 5 - 10 AZR 570/12 - 6 - Ermessen. Sie sei nicht durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt und tre f- fe die Klägerin in ihren persönlichen Belangen übermäßig hart. Die Persona l- ve r tretung sei nicht ordnungsgemäß über die Versetzung unterrichtet worden. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass die Versetzung der Beklag ten vom 1. April 2011 unwirksam ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten A r- beitsbedingungen als Flugbegleiterin mit dem Stati o- nierungsort Hannover zu beschäftigen . Die Beklag te hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versetzung sei nicht bereits nach dem Arbeitsvertrag ausg e- schlossen. Der Vertrag lege den Arbeitsort nicht fest. Die Versetzung entspr e- che billigem Ermessen. Ihr liege die durch den Interessenausgleich festg e- schriebene unternehmerische Entscheidung zugrunde, in Zukunft die Flugb e- gleiter nur noch von Düsseldorf und Hamburg aus einzusetzen, wo die Umläufe hauptsächlich begönnen. Ohne Versetzung müssten die nicht in Düsseldorf oder Hamb urg stationierten Flugbegleiter - wie bisher schon in erheblichem U m fang - zu den Abflugorten gebracht werden, was unproduktive Kosten veru r- sache. Diese Flugbegleiter stünden dann aufgrund der tarifvertraglichen Reg e- lungen über die Flugdienstzeit nur noch mit geringeren Stundenzahlen zum Einsatz zur Verfügung. Durch die Verlagerung könne deshalb das Arbeitszei t- p o tenzial der Flugbegleiter besser genutzt werden. Die Versetzung halte einer Interessenabwägung stand, zumal die Klägerin mit anderen betroffenen Fl u g- begleiterinnen gemeinsam eine Wohnung am neuen Einsatzort anmieten und die sie treffenden Nachteile steuerlich geltend machen könne. Auch sehe der Sozialplan einen gewissen Ausgleich vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsge richt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 13 14 15 - 6 - 10 AZR 570/12 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis richtig entschieden. Die Klage ist unbegründet. A. Die von der Beklagten ausgesprochene Versetzung ist wirksam. Die Beklagte war nach dem Arbeitsvertrag nicht daran gehindert, der Klägerin in Ausübung des Direktionsrechts einen anderen als den ursprünglichen Arb eitsort zuzuweisen (zu I) . Die Versetzung hält auch der erforderlichen Ausübungsko n- trolle stand (§ 106 GewO) . Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffa s- sung, einer Abwägung der Belange des Arbeitnehmers mit denen des Arbeitg e- bers bedürfe es bei Vorlieg en einer nicht missbräuchlichen Unternehmeren t- scheidung nicht, ist zwar mit § 106 GewO nicht vereinbar ( zu II) . Diese unzutre f- fende rechtliche Bewertung hat sich jedoch auf das Ergebnis nicht ausgewirkt. Denn die vom Landesarbeitsgericht zur Begründung sei ner Entscheidung sel b- ständig tragend in Bezug genommenen Entscheidungsgründe des arbeitsg e- richtlichen Urteils rechtfertigen die Klageabweisung. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Interessen ist revisionsrechtlich nicht zu beans tanden ( zu III) . Die Zustimmung der Personalvertretung gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt ( zu I V ) . Dem Beschäftigungsbegehren konnte danach ebenfalls kein Erfolg beschieden sein (zu V ) . I. Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, der Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen (vgl. für einen gleich gelagerten Fall: BAG 26. S eptember 2012 - 10 AZR 311/11 - ) . 1. Bei de r Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB beruht, ist z u- nächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erm itteln (im Einzelnen: BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff., BAGE 135, 239) . Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt 16 17 18 19 - 7 - 10 AZR 570/12 - 8 - sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbeh alt hat (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 16; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12) . a) Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im ge samten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 18; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 15; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 27) . Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuwei sung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. b) Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistung s- pflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des A r- beitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus verei n- barten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Au s- übungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 19) . 2. Die Auslegung des Arbeitsvertrags der Klägerin ergibt, dass ihr Ei n- satzort nicht vertraglich festgeleg t ist. a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, auf die die Vorschriften des § 305 ff. BGB zur Anwendung kommen. Die Parteien sind dieser angesichts des Erscheinungsbildes des Arbeitsvertrags sich au f- drängenden Annahme nicht entgegengetreten. Die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revision s- 20 21 22 23 - 8 - 10 AZR 570/12 - 9 - rechtlichen Nachprüfung (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/0 6 - Rn. 15, BAGE 124, 259) . b) Der Arbeitsvertrag enthält keine das Direktionsrecht beschränkende Festlegung des Arbeitsorts. aa) Geregelt ist unter § 17 des Arbeitsvertrags als Sonderabrede, dass e ist. Andererseits steht e s dem Arbeitgeber nach § 1 Satz b- . Jedenfalls in der Zusammenschau beider Regelungen ist hinreichend klargestellt, dass die Bestimmung des Einsatzorts i m Vertrag lediglich die damalige (erstmalige) Ausübung des Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort darstellt. Daran konnte für die Beteiligten kein Zweifel bestehen. Die R egelung in § 3 Abs. 8 BV Nr. 1 , deren Geltung 1993 vereinbart wurde und nach der der Mitarbeiter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an einen anderen dienstlichen Wohnsitz versetzt werden kann, beschreibt den Umfang des Weisungsrechts, der ausdrücklich auch die Arbeit s- leistung an anderen Orten einschließt. (1) Di e BV Nr. 1 ist unstreitig keine Betriebsvereinbarung iSd. Betriebsve r- fassungsgesetzes. Sie gilt demnach nicht aufgrund von § 77 Abs. 4 BetrVG. (2) Bei der BV Nr. 1 handelt es sich um vom Arbeitgeber ohne kollekti v- rechtliche Grundlage mit Vertretern der B elegschaft verabredete Allgemeine Arbeitsbedingungen. Sie gelten nur dann, wenn die Parteien des Arbeitsve r- trags ihre Geltung wirksam vereinbart haben. (3) Letzt eres ist hier der Fall. Im Jahr 1993 haben die Parteien die Geltung der BV Nr. 1 verabredet. (4) Die damit gegebene Bezugnahme auf die Allgemeinen Arbeitsbedi n- gungen ( BV Nr. 1 ) als solche ist nicht nac h § 305 ff. BGB zu beanstanden. 24 25 26 27 28 29 - 9 - 10 AZR 570/12 - 10 - (5) Die in Bezug genommene Klausel ist hinreichend eindeutig, transparent und angemessen. Sie knüpft die Ausüb ung des Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort an betriebliche Erfordernisse und enthält damit jedenfalls nicht weniger strenge Voraussetzungen als das Gesetz. bb) Zusätzlich ist die Versetzungsbefugnis durch § 4 Abs. 6 Buchst. a MTV Nr. 2, der für di e Parteien kraft Verbandszugehörigkeit gilt und ebenfalls eine Versetzungsmöglichkeit bei betrieblichen Erfordernissen vorsieht, geg e- ben. Der Wortlaut der Regelung ist nahezu identisch mit § 3 Abs. 8 BV Nr. 1. c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den im Bereich der Luftfahrt ge l- tenden Regelungen über Flug - , Dienst - und Ruhezeiten. Nach § 20 ArbZG iVm. § 5 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luf t- fahrtgerät (2. DV LuftBO) bzw. nach Art. 1 iVm. Ziff. 3.1 des Anhangs III A b- schn . Q OPS 1.1090 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 1, 223) ist die Beklagte verpflichtet, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben. Aus diesen Vo r- schriften ergibt sich aber nicht die Verpflichtung, die Heimatbasis arbeitsvertra g- lich so festzuschreiben, dass eine Änderung nur im Wege einer Änderungskü n- digung erfolgen könnte. Vielmehr schließen auch diese Vorschriften nicht aus, dass der Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen Regelungen im Wege des Direktionsrechts die Heimatbasis verändert und gegenüber dem Besatzung s- mitglied neu benennt. d) Die Arbeitspflicht der Klägerin hat sich nicht dadurch auf den bisherigen Einsatzort räumlich konkretisiert, dass die Klägerin seit Vertragsbegin n im W e- sentlichen von dort aus tätig gewesen ist. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht - insbesondere auch nicht stillschwe i- gend - getroffen. aa) Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich, oh ne dass darüber ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach lä n- gerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19 mwN) . Die Nichtausübung des D i- 30 31 32 33 34 - 10 - 10 AZR 570/12 - 11 - re k tionsrechts über einen längeren Zeitraum s chafft aber regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahin gehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertra g- lich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärung s- wer t. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbei t- nehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt we r- den soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen B e- schränkung der Ausübung des Direktionsr echts kommen (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - aaO) . bb) Derartige besondere Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein die lange Verweildauer am bisher i- gen Einsatzort lässt keinen Rückschluss darauf zu, die Parteien hätten - in A b- änderung ihres Vertrags - nunmehr den bisherigen Ort zum vertraglich verei n- barten Arbeitsort bestimmt. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass sich Gegenteiliges nicht aus § 4 Abs. 6 MTV Nr. 2 ergibt. Das Rückkeh r- recht nach dessen Buchst. b sagt nichts darüber aus, ob die vorangegangene Bestimmung des Einsatzorts auf einer Vertragsänderung oder der Ausübung des Weisungsrechts beruhte. e) Die Auffassung, es handele sich bei der Maßnahme der Beklagten de s- halb um eine nur durch Änderungskündigung durchsetzbare Vertragsänderung, weil die Versetzung mit einem beträchtlichen Eingriff in das Verhältnis von Lei s- tung und Gegenleistung sowie in weitere maßgebliche Interessen der Klägerin verbunden sei, greift nic ht durch. aa) Mit der Versetzung greift die Beklagte nicht in das vom Vertrag festg e- legte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein. Die Dauer der Arbeitszeit hat sich ebenso wenig geändert wie die Höhe der für die Arbeit zu leistenden Vergütung. Geän dert hat sich zu einem gewissen Teil die von der Klägerin wä h- rend der Arbeitszeit zu erbringende Tätigkeit. Sie besteht im Wesentlichen nur noch aus der an Bord verbrachten Zeit. Einen Anspruch, die Arbeitszeit nicht mit der Arbeit an Bord zu verbringen, h at die Klägerin nicht. Sie muss jetzt e r- heblich höhere Reisekosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsort 35 36 37 - 11 - 10 AZR 570/12 - 12 - tragen. Dies erhöht die mit der Berufsausübung verbundenen Belastungen, ve r- ringert jedoch nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung. bb) Auch die weiteren Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens der Klägerin führen nicht dazu, dass die Ausübung des Weisungsrechts allein um deswillen die rechtliche Qualität einer Vertragsänderung aufwiese. Diese U m- stände sind vielmehr, ebenso wie die Erhöhung der finanziellen Belastungen, bei der Ausübungskontrolle im Rahmen der Prüfung, ob die Beklagte bei der Versetzung billiges Ermessen gewahrt hat, zu berücksichtigen. II. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, es habe bei der hier geg e- benen Sa chlage einer umfassenden Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB in Bezug auf die Versetzung nicht bedurft, ist unzutreffend. Sie steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. 1. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Lei s- tungsbestimmung ein - hier freilich auf betriebliche Gründe beschränkter - nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten me hrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Ve r- fügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts b e- achtet hat (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 28; BGH 18 . Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) . 2. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allg e- meinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedür f- nisse, außervertragliche Vor - und Nachteile, Vermögens - und Einkommensve r- hältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unte r- 38 39 40 41 - 12 - 10 AZR 570/12 - 13 - haltsverpflichtungen (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 3 6/09 - Rn. 40; 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 22; bereits auch: 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267) . a) Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entsch eidung geset z- ten Rahmen durchsetzen könnten. Das unternehmerische Konzept ist zwar nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsen t- scheidungen zu treffen. Wohl aber kann die Abwägung mit den Belangen des Arbeitnehmers ergeben, dass ein Konzept auch unter Verzicht auf die Verse t- zung durchsetzbar war. b) Die gegenteilige Auffassung des Landesarbeitsgerichts findet im G e- setz keine Stütze; § 106 GewO verlangt eine umfassende und offene Abw ä- gung aller in Betracht kommenden Belange (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 28 ff.) . Die unternehmerische Entscheidung ist dabei ein wichtiger, aber nicht der alleinige, sondern regelmäßig nur einer unter mehreren Abw ä- gungsgesichtspunkten. Im Einzelfall können besonders schwerwiegende, zB auch verfassungsrechtlich geschützte Interessen des Arbeitnehmers entgege n- stehen (vgl. BeckOK ArbR/Tillmanns Stand 1. März 2013 GewO § 106 Rn. 52 mit zahlreichen Nachweisen) . Es kommt darauf an, ob das Interesse des A r- beitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 31) . Das ist der Fall, wenn die zugrunde liegende unternehmer i- sche Entsch eidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 37) . 3. Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 A bs. 3 KSchG findet nicht statt. Soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen Arbeitsorts a n- 42 43 44 - 13 - 10 AZR 570/12 - 14 - kommt, kann aus den sozialrechtlichen Regeln über die Zumutbarkeit einer B e- schäftigung kein belastbarer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Erme ssensgebrauchs nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB bei einer Verse t- zung abgeleitet werden (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, 25) . III. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Streitfall ergibt, dass die Ve r- setzung der Klägerin billigem Ermess en entspricht. Die Auffassung des La n- desarbeitsgerichts, eine einzelfallbezogene Interessenabwägung habe in Fällen der vorliegenden Art nicht stattzufinden, steht zwar, wie ausgeführt, nicht mit dem Gesetz im Einklang. Jedoch ist die vom Landesarbeitsgeric ht als selbstä n- dig tragende Entscheidungsbegründung in Bezug genommene Würdigung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe bei der Ausübung ihres Weisungsrechts bill i- ges Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) gewahrt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Zutreffend ist die Würdigung, dass auf Seiten der Beklagten die unte r- nehmerische Entscheidung zur Neuordnung der Stationierung der Flugbegleiter zu berücksichtigen ist. Die Zweckmäßigkeit dieser Neuordnung war auch keiner Kontrolle zu unterziehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Neuordnung sei etwa nur vorgeschoben, um lästig gewordene Vertragspflichten abzuschütteln. Anzeichen für Missbräuchlichkeit der Reorganisation als solcher sind nicht erkennbar. Angesichts des Umstands, dass die Be klagte seit dem Juni 2010 ihre Flugumläufe nahezu ausschließlich von Düsseldorf und Ha m- burg beginnen ließ, ist die Entscheidung, dort auch die Flugbegleiter zu stati o- nieren, naheliegend. Auch die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über die Auslast ung des Personals mit Flugarbeitszeit zeigen, dass die g e- troffenen Entscheidungen einleuchtend sind. Das gilt selbst dann, wenn die B e- klagte nicht aus jeder einzelnen Versetzung finanziellen Nutzen zieht. Einer durch viele Einzelmaßnahmen umgesetzten Neuor dnung kann die Plausibilität nicht mit der Begründung abgesprochen werden, einer oder mehrere Teilakte seien für sich genommen nicht gewinnbringend. Für die Beurteilung der unte r- nehmerischen Entscheidung ist vielmehr ihr Gesamtkonzept maßgeblich. Die 45 46 - 14 - 10 AZR 570/12 - 15 - Entsc heidung ist ersichtlich nicht etwa nur für einen kurzen Zeitraum oder unter dem Vorbehalt alsbaldiger Änderung getroffen worden. Vielmehr zeugen die umfangreichen Reorganisationen der Beklagten von dem anhaltend, ernsthaft und nachdrücklich verfolgten Best reben, ihre Tätigkeit auf die beiden Orte Hamburg und Düsseldorf zu konzentrieren. Auch der Abschluss von Intere s- senausgleich und Sozialplan sowie insbesondere die Zusage, bis zum Jahr 2015 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, zeigen, dass di e Entscheidung der Beklagten auf langfristigen Überlegungen und Berechnungen beruht. 2. Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bisherigen Ei n- satzorts muss demgegenüber zurücktreten. Unzumutbare persönliche, familiäre oder sonstige außervertr aglich entstandene Belastungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Von Bedeutung ist dabei, dass der Tätigkeit einer Flugbegleiterin eine gewisse Volatilität stets innewohnt und die Erwartung der sozialen und sonstigen Vorteile eines ortsfesten Arbeitseins atzes zu dauerhaft unverände r- ten Zeiten vom Vertragszweck von vornherein nicht gedeckt sein kann. Die Versetzung unterstreicht diese Besonderheiten, verursacht sie aber nicht. Die zweifellos auftretenden Unbequemlichkeiten und zusätzlich entstehenden Ko s- te n muss die Klägerin hinnehmen, wie das Arbeitsgericht nachvollziehbar a n- genommen hat. Sie gehen im Grundsatz nicht über das hinaus, was Arbei t- nehmern regelmäßig zugemutet wird, nämlich die Belastungen des Wegs zur und von der Arbeit zu tragen. Aufgrund des abgeschlossenen Sozialplans g e- währt die Beklagte einen nicht unbeachtlichen finanziellen Ausgleich. Insbeso n- dere hatte die Klägerin auch die Möglichkeit, den Misslichkeiten einer längeren Anfahrt zum Arbeitsort durch einen Umzug auszuweichen. IV. Die Ve rsetzung ist nicht nach § 117 Abs. 2, § 99 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat die PV Kabine mit Schreiben vom 23. März 2011 unterrichtet. Inwiefern die Unterrichtung nicht ausreichend gewesen sein soll, ist nicht e r- kennbar. Der angegebene Versetzungsgrund war die Reduzierung der Einsat z- orte auf zwei. Damit war nicht ausgeschlossen, dass übergangsweise noch ei n- zelne Umläufe von anderen Einsatzorten aus stattfanden. Insbesondere sieht 47 48 - 15 - 10 AZR 570/12 die im Interessenausgleich vorgesehene Härtefallregelung eine zeitliche Übe r- gangsphase für die Versetzungen ausdrücklich vor. All dies ändert nichts an der für die Versetzung maßgeblichen Grundentscheidung. Dass die Beklagte ihr bekannte und wesentliche Umstände gegenüber der PV Kabine verschwiegen hätte, ist nicht ersichtlich. D ie Personalvertretung hat auch keine Nachfragen angebracht. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt ihre Zustimmung als erteilt. V. Bei dieser Lage konnte auch das Beschäftigungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg haben. B. Die Kosten des Revisionsverfahren s fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Mikosch Mestwerdt Schmitz - Scholemann Schürmann R. Bicknase 49 50
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