- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 958/13 18 Sa 2 29 /13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 0. September 2014 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 0. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bu ndesarbeitsgericht Reinfelder, - 2 - 10 AZR 958/13 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Diener und Fluri für Recht erkannt: 1. Die Revision de r Beklagten gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 2. Oktober 2013 - 18 Sa 2 29 /13 - wird zurückgewiesen. 2. D ie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 2 0. Dezember 1999 (VTV) in den von Januar 2005 bis Dezember 2009 gelte n- den Fassungen (Änderungs - TV v om 1 4. Dezember 2004, gültig ab 1. Januar 2005; Änderungs - TV v om 1 5. Dezember 2005, gültig ab 1. Januar 2006; Änd e- rungs - TV v om 2 0. August 2007, gültig ab 1. Oktober 200 7 ; Änderungs - TV v om 5. Dezember 2007, gültig ab 1. Januar 2008) zu zahlen . D er Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragspartei en des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersö n- li chkeit kraft staatlicher Verleihung . Er nimmt d i e Beklagte auf Zahlung von Be i- trägen für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2009 in Anspruch. Die Beklagte bietet Leistungen des gehobenen Innenausbaus ei n- schließlich ihrer Planung und Projektierung an. Bis zumindest 2010 führte sie die Gewerke Innenausbau, Haustechnik sowie Maler und Lackierer durch eig e- ne g ewerbliche Arbeitnehmer aus und beschäftigte zeitweise z usätzlich einen Glaser und einen Arbeitnehmer im Bereich des Brandschutz es . Weitere im I n- nenaus bau anfallende Gewerke, wie zB Elektroinstallationen, vergab sie an Subunternehmer. Im Jahr 2010 verschmolz sie mit einem Ingenieurbüro. Die Verhältnisse zwischen Planungs - und Projektierungsarbeiten einerseits sowie den selbst und durch Nachunterne hmer ausgeführten Gewerken anderersei ts haben sich dadurch verändert. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 958/13 - 4 - Die Beklagte ist seit dem 2 0. November 1978 Mitglied der Tischler - innung des Kreises Wesel , welche Mitglied des Fachv erbands des Tischle r- handwerks Nordrhein - Westfalen und damit auch Mitglied des Bundesverbands Holz und Kunststoff ist. Die Handwerksrolle der Handwerkskammer D üsseldorf enthält Eintragungen der Beklagten bzw. der Rechtsvorgänger für das Tischle r- handwerk (seit 1978), das Glaserhandwerk (seit 2003), das Par kettlege r han d- werk (seit 2006) , das Installateur - und Heizungsbauerhandwerk (seit 2005) und das Malerhandwerk (seit 2006). Der VTV war im Streitzeitraum durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vom 2 4. Februar 2006 rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 bz w. ab dem 1. Januar 2006 und durch die AVE vom 1 5. Mai 2008 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2007 bzw. ab dem 1. Januar 2008 für allgemeinverbindlich erklärt worden . Die AVE vom 2 4. Februar 2006 enthält im Ersten Teil folgende Ei n- schränkung: III. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, 5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesve r- bandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen - oder Manteltarifvert rag des Bundesverbandes Holz und Kuns t- stoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Ma n- teltarifvertrages für das Holz - und Kunststoff verarbei tende Handwerk Saar (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen - und Sozialkassentarifverträgen des Baug e- werbes spezieller ist ; Anhang II Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tari f- verträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbstä n- dige Betriebsabteilungen. 4 5 - 4 - 10 AZR 958/13 - 5 - Holz - und kunststoffverarbeitendes Handwerk Für alle Betriebe des h olz - und k unststoffverarbeitenden Handwerks (Tischler - /Schreinerhandwerk) und den B e- trieben der Handwerksordnung, Anlage B, Nr. 24 und 50 (Einbau von genormten Baufertigteilen und Bestattern). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksroll e A oder B ei n- getragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben: - Produkte und Objekte für den privaten, geschäftlichen, öffentlichen und kulturellen Bereich sowie für den Sport - und Freizeitbereich, insbesondere Möbel und Innenei n- richtungen für und Innena usbau von z. B. Läden, Gaststä t- ten, Praxen, Büros, Hotels, Schulen, Sportstätten, Kra n- kenhäusern, Kindergärten, Verwaltungen, Banken, sowie Spiel - und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und M o- delle, Messebauten, Innen - und Außentüren, Fenster, Treppen, Bö den, Trennwände, Wand - und Deckenverkle i- dungen, fassadenabs chließende Bauelemente, Wintergä r- ten, Trockenbau ten , Fahrzeugein - und - ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen und montieren, einbauen und instand halten unter Verwendung unterschiedlich er Materialien , wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Tr o- ckenba u, Belag - und Verbundwerkstoffen, - Produkte und Objekte einschließlich der Versorgung s- technik einbauen, montieren, instand halten , warten und restaurieren, Bauabläufe auch gewerkübergreifendend koordinieren, Die Einschränkungen der AVE vom 1 5. Mai 2008 entsprechen dem. Unter dem 2 8. November 2012 schlossen der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, der Bundesverband Holz und Kunststoff und die Industriegewerkschaft Metall ein 2 8. November 2012 zur Fortschr eibung der Vereinbarung vom 1 9. Dezember 2005 z ur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des (Einschränkungsvereinbarung) . Diese hat auszugsweise folge n- den Wortlaut : 6 7 - 5 - 10 AZR 958/13 - 6 - Die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherkl ä- rung (AVE) der Tarifverträge des Baugewerbes (Erster Teil der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindl i- cherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe) sollen in Absatz 4 Ziffer 5 zukünftig folgende Fassung e r- halten: (4) Die Allgemeinverb indlicherklärung erstreckt sich ni cht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilu n- gen mit Sitz im Inland, 5. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bu n- desverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem jeweils geltenden Rahmen - oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder e i- nes seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Manteltarifvertrages für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepubli k derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen - und Sozialkassent a- rifverträgen des Baugewerbes spezieller ist; 3. Zukünftige Tarifverträge für das Tischler - bzw. Sch re i- nerhandwerk sollen folgenden fachlichen Geltungsbereich erhalten: Alle Betriebe und ihnen gleichstehende Betriebsa b- teilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreiner - handwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nr. 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B A b- schnitt 2 Nr. 50 (Bestattungsgewerbe) der Han d- werksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mind e s- tens 20 v. H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbei t- nehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler - /Sch reiner - gesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualif i- kation sowie Holzfachwerker) aus geführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizie r- ten Person (Tischler - /Schreinermeister, Holzingen i- eur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tisc h- ler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach §§ 7a , 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ) geleitet oder überwacht werden. - 6 - 10 AZR 958/13 - 7 - Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstä n- dige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüb en: - Möbel und Inneneinrichtungen für und Inne n- ausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergä r- ten, Banken, sowie Spiel - und Sportgeräte, G e- häuse, Vorrichtungen und Modelle, Messeba u- ten, Innen - und Außentüren, Fen ster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand - und Deckenve r- kleidungen, Fassaden abschließende Bauel e- mente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrze u- gein - und - ausbauten planen, konstruieren, r a- tionell fertigen , montieren, einbauen oder i n- stand halten unter Verwendung unterschiedl i- cher Materialien , wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag - und Verbundwerkstoffe n , - Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren, Dieser fachliche Geltungsbereich wird zugleich mit der oben zu Ziffer 2 a ufgeführten Neufassung des Absatzes 4 Ziffer 5 der Einschränkungen der AVE der Tarifvert räge des Baugewerbes als Anhang 3 (Holz und K unststoff ve r- arbeitendes Handwerk) in die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe aufgenommen und ersetzt den dort bislang abgedruckten fachlichen Geltungsbereich. Die Parteien sind sich einig, dass damit das Erforder nis des speziell e- ren Tarifvertrages erfüllt ist. 4. Die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwir t- schaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG werden für die Vergangenheit nur Betriebe und sel b- ständige Betriebsabteilungen zur Teilnahme an den Soz i- alkassenverfahren des Baugewerbes heranzieh en, die nach den oben zu Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 3 ge l- tenden Voraussetzungen auch zukünftig tarifvertraglich zur Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären. - 7 - 10 AZR 958/13 - 8 - Bereit s mit Schreiben vom 2 1. Februar 2012 hatten der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., der Hauptverband der Deutschen Baui n- dustrie e. V. und die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt gegenüber dem Bundesverband Holz und Kunststoff folgende Erkl ärung abgeben: e- werbes dem Bundesverband Holz und Kunststoff, dass die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG mit Ve reinbarung zur Fortschreibung der Ve r- einbarung vom 19. Dezember 2005 zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewe r- bes die dort genannten Einschränkungen der Allgemei n- verbindlicherklärung der Tarifverträge des Baugewerbes hi nsichtlich der unmittelbaren oder mittelbaren Mitglied s- betriebe des Bundesverbandes Holz und Kunststoff b e- achten werden. Diese Zusage gilt bis zu der entsprechenden Neufassung das Bundesministerium für D e r Kläger nimmt die Beklagte auf Mindestbeiträge für sechs gewerbl i- che Arbeitnehmer für die Zeit von Dezember 200 5 bis Dezember 2009 in A n- spruch. Den Mindestbeitrag berechnete er für das Jahr 2005 mit 477,00 Euro mo natlich, für das Jahr 2006 mit 478,00 Euro , für das Jahr 2007 mit 577,00 Euro , für das Jahr 2008 mit 578,00 Euro und für das Jahr 2009 mit 584,00 Euro . D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagte n u n- terfalle dem Geltungsbereich des VTV. Die Besch äftigten der Beklagten h ätten in den Kalenderjahren 2005 bis 2009 zu mehr als der Hälfte der persönlichen und der insgesamt im Betrieb anfallenden Arbeitszeit folgende Arbeiten ausg e- führt : Heizungs - und Sanitärarbeiten 40 % Maler - und Lackierarb eiten 30 % Innenausbau/Trockenbau 15 % Akustikbau 15 % 8 9 10 - 8 - 10 AZR 958/13 - 9 - Beim Betrieb der Beklagten handele es sich weder um ein reines Pl a- nungs - und Projektierungsunternehmen noch um einen Betrieb des Schreine r- handwerks. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 162.486,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die maßgeblichen AVE seien mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam, so dass der VTV bereits keine Anwendung finde. Im Übrigen habe sie im Klagezeitraum kein en Baubetrieb iSd. VTV unterhalten . E twa 60 % bis 70 % der Arbeitszeit sei auf Planungs - und Projektierungsarbe i- ten entfallen, die gewerblichen Arbeitnehmer hätten nur ca. 30 % bis 40 % der Gesamtarbeitszeit abgedeckt. Sie habe durchschnittlich 16 Angestellte in Vol l- zeit beschäftigt, davon zehn Projektleiter. Diesen habe die Akquise , die Anba h- nung neuer Kundenkontakte, die Angebotskalkulation, die Erstellung von Zeichnungen, Entwürfe n und Aufmaßen , die Arbeitsvorbereitung, die Auftrag s- vergabe an Nachunternehmer, die Koordination und Steuerung der projektbete i- ligten Gewerke, die Termi nüberwachung, die Rechnungslegung, das B e- schwerdemanagement und die Kontrolle der Außenstände oblegen . Die übrigen Angestellten seien in der Verwaltung bzw. in der Büroorganisation tätig gew e- sen . Daneben habe sie in den Ferienzeiten Schüler geringfügig bes chäftigt. D er Betrieb sei dem Tischler - und Schreinerhandwerk zugehörig , so da ss die Au s- nahmeregelung gemäß § 1 Abs. 2 Abschn . VII Nr. 11 VTV gelte. Auch die Tei l- - nach § 1 Abs. 2 Abschn . VII Nr. 6 und Nr. 12 VTV ausgenommen. Im Übrigen dürfe d er Kläger sie nach Ziffer 4 der Vereinbarung vom 2 8. November 2012 nicht auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch nehmen . Dabei komme es auf die betrieblichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt d es Abschlusses dieser Vereinbarung an. Soweit die Vereinbarung auf eine 20 % - Quote hinsichtlich des Anteils der Arbeitszeit gelernter Tischler / Schreiner abstelle, beziehe sich diese allein auf die Arbeitnehmer des Betriebsbereich s Innenausbau e habe die Beklagte erfüllt. 11 12 13 14 - 9 - 10 AZR 958/13 - 10 - Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist u nbegründet. Die Beklagte ist gem äß § § 18, 22 VTV zur Zahlung von Mindestbeiträgen für die Zeit von D e- zember 2005 bis Dezember 2009 in Höhe von 162.486,00 Euro verpflichtet. I. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 1 6. August 2014 geltenden Fassung ( Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkung s- gesetzes vom 1 1. August 2014, BGBl. I S. 1348) auszusetzen. Zwar kommt es entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit der AVE vom 2 4. Februar 2006 und vom 1 5. Mai 2008 an. Die Beklagte h at jedoch keine hinreichenden Zweifel an deren Wirksamkeit vorgebracht; solche sind auch nicht gerichtsbekannt. 1. Nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. BT - D r s. 18/1558 S. 45) . Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer solchen AVE oder Rechtsverordnung darf ausschli eßlich im Rahmen eines gesonderten B e- schlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfolgen. a) Die Pflicht zur Aussetzung gilt seit ihrem Inkrafttreten mangels Übe r- gangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitg egenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist (BAG 2 0. August 2014 - 10 AZN 573/14 - Rn. 2; vgl. BT - D r s. 18/1558 S. 46) . b) Für die Aussetzung spielt es keine Rolle, in welcher Instanz das Verfa h- ren anhängig ist. Das Verfahren muss also auch noch in der Revisionsinstanz 15 16 17 18 19 20 - 10 - 10 AZR 958/13 - 11 - ausgesetzt werden, wenn es entscheidungserheblich auf die Frage der Wir k- samkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung ankommt. Aufgrund der Orienti e- rung des Verfahrens der Überprüfung einer AVE o der Rechtsverordnung am Verfahren nach § 97 ArbGG kann hier nichts anderes gelten, als wenn die Tari f- fähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung im Streit steht. Auch in di e- sen Fällen ist noch in der Revisionsinstanz zu prüfen, ob die Voraussetzung en für eine Aussetzung vorliegen (vgl. BAG 2 3. Oktober 1996 - 4 AZR 409/95 (A) - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 84, 238) . Etwas anderes gilt nur in Verfahren, in denen nicht - auch nicht als Vorfrage - über die Wirksamkeit der AVE zu en t- scheiden ist, wie zB im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 72a ArbGG (BAG 2 0. August 2014 - 10 AZN 573/14 - Rn. 2) . c) Bereits nach bisheriger ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbe itssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entsche i- dungserheblich auf diese ankommt (zuletzt zB BAG 2 5. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 101, 357) . Hieran hat sich durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz nicht s geändert. Durch dieses ist lediglich erstmals mit § 98 ArbGG ein Verfahren geschaffen worden, in dem in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren mit I nter - omnes - Wirkung die Wirksamkeit einer AVE oder entsprechenden Rechtsve r- ordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Deshalb ist es u n- schädlich, dass die Beklagte erstmals in der Revision gerügt hat, die tatsächl i- chen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 TVG lägen in Bezug auf die maßgebl i- chen AVE nicht vor. d) Eine Überprüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass die G e- richte verpflichtet sind, von sich aus die Erfüllung aller Erfordernisse der AVE festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesminister für A r- beit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die AVE eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen ausspr e- chen. Der erste Anschein spricht deshalb für die Rechtmäßigkeit einer Allg e- meinverbindlicherklärung. Es genügt daher nicht, wenn die Prozessparteien die mate riell - rechtlichen Voraussetzungen der AVE pauschal bestreiten. Erforde r- 21 22 - 11 - 10 AZR 958/13 - 12 - lich ist vielmehr ein substanz iierter Parteivortrag, der geeignet ist, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen, damit das Gericht die mögliche Unwirksamkeit einer Allgemeinve r- bindlicherklärung überprüft. Besteht hingegen zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der AVE kein Streit und sind auch von Amts wegen keine ernstha f- ten Bedenken gerechtfertigt, besteht keine Veranlassung zu der en Überprüfung (vgl. insgesamt dazu BAG 2 5. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357; 2 2. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 74, 226; Treber FS Bepler 2012 S. 557 ff., 563 f. jeweils mwN) . Auch für § 97 Abs. 5 ArbGG - dem § 98 Abs. 6 ArbGG nachgebildet ist (vgl. BT - D r s. 18/1558 S. 45) - ist anerkannt, dass die Aussetzung eines Verfahrens nur dann erfolgen darf, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vere i- nigung aufgrund vernünftiger Zweife l am Vorliegen dieser Eigenschaft streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht aufzugreifen sind. Ein Rechtsstreit ist nicht schon dann ausz u- setzen, wenn eine dieser Eigenschaften nur von einer Partei o hne Angabe von nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt wird (BAG 1 9. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14; 2 4. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7, BAGE 142, 366; 1 4. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 59, BAGE 136, 302) . e) Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf auch bei Bestehen so l- cher Zweifel an der Wirksamkeit einer AVE oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen aber nur dann erfolgen, wenn die En t- scheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wi r k- samkeit der Norm abhängt. Andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserhe b- lichkeit. Kann der Rechtsstreit ohne Klärung der Wirksamkeit der AVE oder Rechtsverordnung entschieden werden, kommt eine Aussetzung nicht in B e- tracht. Es bedarf daher einer vorher igen Prüfung der Schlüssigkeit und Erhe b- lichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung und ggf. der Durchführung einer Beweisaufnahme. Nur wenn der prozessuale Anspruch d a- nach alleine noch von der Geltung des VTV aufgrund einer bestimmten A VE abhängt, darf eine Aussetzung erfolgen. Dies ist im Aussetzungsbeschluss zu begründen (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG: BAG 2 4. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - 23 - 12 - 10 AZR 958/13 - 13 - Rn. 5 f . , BAGE 142, 366) . Dabei ist auch zu beachten, dass diese Pr ü- fung - soweit die Wirksamkeit mehrere r AVE in Frage steht und/oder sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben - für jeden Streitzeitraum gesondert zu erfolgen hat. Ggf. hat eine auf einzelne Streitgegenstände beschränkte Au s- setzung zu erfolgen. 2. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Ausse t- zung nach § 98 Abs. 6 ArbGG nicht vor. a) Allerdings hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksa m- keit der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV vom 2 4. Februar 2006 und vom 1 5. Mai 2008 ab. Die Beklagte war im Streitzeitraum nicht kraft Verband s- mitgliedschaft an den VTV gebunden. Eine Geltung der Normen des VTV kann deshalb nur in dessen Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 Abs. 4 TVG begründet sein. Da im Übrigen die Voraussetzungen für die Begründetheit des Klagea n- spruchs vorliegen - vgl. dazu II bis V - , hängt die Entscheidung des Recht s- streits von der Wirksamkeit der AVE ab. b) Die Beklagte benennt aber keine konkreten Anhaltspunkte, die an der Wirksamkeit der maßgeblichen AVE zweifeln ließen. Es fehlt jeg licher konkrete Tatsachenvortrag zur Nichterfüllung der erforderlichen Beschäftigtenzahl bei tarifgebundenen Arbeitgebern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG. Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe das Vo rliegen dieser Voraussetzung mangels Erhebung belastbarer D a- ten nicht geprüft. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der AVE zu verursachen. Es sind hinsichtlich der AVE vom 2 4. Februar 2006 und vom 1 5. Mai 2008 auc h keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit gerichtsbekannt. Die Beklagte hat auch nicht vorgetr a- gen, dass hinsichtlich dieser AVE bereits ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eingelei tet worden wäre, in dem substanz ielle Angriffe gegen deren Wirksamkeit vorgebracht werden. II. Das Landesarbeitsgericht ist auf Grundlage der von ihm getroffenen und für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte in den Kalenderjahren 2005 bis 20 09 dem b e- 24 25 26 27 - 13 - 10 AZR 958/13 - 14 - trieblichen Geltungsbereich des VTV unterfiel und deshalb dem Kläger Beiträge nach den tariflichen Regelungen schuldet. Zulässige Verfahrensrügen hat die Beklagte nicht erhoben; ihre Sachrügen bleiben ohne Erfolg. 1. Die Beklagte ist an den VTV i n den im Streitzeitraum geltenden Fa s- sungen gem äß § 5 Abs. 4 TVG iVm. den AVE vom 2 4. Februar 2006 und vom 1 5. Mai 2008 gebunden. Beachtliche Rügen gegen die Wirksamkeit der AVE hat sie - wie unter I dargelegt - nicht erhoben. Gegen die Rückwirkung der AVE bestehen - wie der Senat hinsichtlich der AVE vom 2 4. Februar 2006 bereits entschieden hat - in einem Fall wie diesem keine durchgreifenden Bedenken (BAG 2 0. März 2013 - 10 AZR 744/11 - Rn. 19 ff.) . Soweit die Beklagte allg e- meine verfassungsrechtliche Bed enken an der Allgemeinverbindlicherklärung äußert, berücksichtigt sie nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desverfassungsgerichts die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach § 5 TVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG 1 8. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - mwN; 1 5. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B II 2 bis 4 der Gründe mwN, BVerfGE 55, 7) . 2. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigke i- ten in diesem Sinne erbracht, si nd ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wir t- schaftliche Gesichtspunkte, wie Umsatz und Verdienst, und auf handel s - oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Ebenfalls unerheblich ist, ob im Hinblick auf den Betrieb die gesetzlichen Vorschriften zur Teilnahme an der Winterbeschäftigungsumlage (jetzt: § § 102, 354 SGB III) zur Anwendung kommen. Etwaige von der Bundesagentur für Arbeit in diesem Zusammenhang vorgenommene Einschätzungen sind für die Anwendbarkeit des VTV nicht maßgeblich. Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispiele n des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die 28 29 - 14 - 10 AZR 958/13 - 15 - allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden mü s- sen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den A b- schnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allg e- meinen Merkmale der Abschnitte I bis III er füllen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 1 5. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12 f. mwN) . 3. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeit s- zeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortr ag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Ge l- tungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese T ä- tigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dies kann er in der Regel nicht. Da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der T arifve r- tragsparteien zumeist keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihm die Darlegung deshalb erschwert ist, kann er, wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihm nur vermutete Ta t- sachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen f- stellt. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen je glicher tatsächlicher Anhaltspun k- te angenommen werden oder wenn er selbst nicht an die Richtigkeit seiner B e- hauptungen glaubt. Liegt entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Regelmäßig obliegt ihm die Last des substanziierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber diese kennt und ihm die entsprechenden Anga ben zuzumuten sind. Das substan z iierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigke i- ten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Ar beitgeber im Rahmen 30 31 - 15 - 10 AZR 958/13 - 16 - des substanz iierten Bestreitens entsprechende Ta tsachen vortragen. Dazu g e- hört die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (st. Rspr., zuletzt zB BAG 1 5. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 2 0 mwN) . 4. Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht den Betrieb der Beklagten zut reffend dem Geltungsbereich des VTV zugeordnet. a) Die von der Beklagten mit eigenen gewerblichen Arbeitnehmern ausg e- führten Arbeiten des Innenausbaus werden von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV erfasst, Akustikbauarbeiten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VT V. He i- zungs - , Sanitär - , Maler - und Lackierarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn . II VTV. Sie dienen der Instandsetzung oder Instandhaltung eines Bauwerks und sind baulich geprägt. aa) Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb der Beklagten ar beitszeitlich überwiegend solche Arbeiten durchgeführt werden. Soweit dem die Beklagte überhaupt mit Sachvortrag entgegengetreten ist, hat das Lande s- arbeitsgericht diesen Vortrag in vollem Umfang berücksichtigt und die Anteile der verschiedenen Gewerke erm ittelt. Es kommt dabei in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die im Betrieb ausg e- führten Arbeiten in ihrer Gesamtheit dem VTV unterfallen. Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der von der Beklagten behauptet en Planungs - und Projektierungsleistungen zutreffend an, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu Anzahl und Tätigkeit der Beschäftigten der Anteil der baug e- werblichen Tätigkeiten deutlich überwiegt. Im Übrigen werden die geplanten und projektierten Arbeiten mindestens teilweise durch eigene Arbeitnehmer ausgeführt, ohne dass die Beklagte zu dem Zeitanteil isolierter Projektierung s- arbeiten für Dritte etwas vorgetragen hätte (vgl. allgemein zur Berücksichtigung von Vorarbeiten bei einer eigenen baulich en Haupttätigkeit: BAG 1 5. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 18 ff.) . Soweit in der Revision nunmehr erstmals - wenn auch ohne Bezug auf einzelne Streitzeiträume - zu wöchentlichen A r- beitsstunden der Projektleiter, der Mitarbeiter in der Verwaltung, der Haustec h- niker und der Maler/Lackierer vorgetragen wird, handelt es sic h um neuen Sachvortrag, der gemäß § 559 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden kann. 32 33 34 - 16 - 10 AZR 958/13 - 17 - bb) Betriebe fallen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV grundsätzlich insgesamt unter den VTV, wenn in ihnen - wie hier - die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V VTV genannten Leistungen überwiegend erbracht we r- den. Eine Ausnahme besteht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV für selbständige Abteilungen ei nes Betriebs des Baugewerbes, wenn in ihnen a n- dere Arbeiten ausgeführt und sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen entgegen der Auffassung der Revision auch für Teile des Betriebs der Bekl agten nicht vor. Deshalb sind auch die dort erbrachten Arbeitszeitanteile zu berücksichtigen. Die Beklagte hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass es sich bei den Betriebsbereichen Heizung/Sanitär, Maler/Lackierer und Tischler/Schreiner um selbständig e Betriebsabteilungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV handelt § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV: BAG 2 1. November 2007 - 10 AZR 782/06 - Rn. 30) . Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Eine selbständige Betr iebsabteilung in einem Betrieb des Baugewerbes wird ausschließlich unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV nicht vom VTV erfasst. Dies setzt voraus, dass in (BAG 2 5. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 1 9 ff . , BAGE 132, 283) . § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV findet keine Anwendung auf die Ausna h- men vom Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV. Eine selbständige Betriebsabteilung, in der bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV erbracht werden, kann nicht aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV herausfallen. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass in den von der Beklagten aufgeführten Bereichen keine baufremden Lei stungen e r- bracht werden. b) Der Betrieb der Beklagten ist nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 (Maler - und Lackiererhandwerk), Nr. 11 (Tischler - und Schreinerhandwerk) oder Nr. 12 (Heizungsbauer - und Lüftungsbauergewerbe sowie Gas - und Wasseri n- stallati onsgewerbe) aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausg e- nommen. 35 36 37 - 17 - 10 AZR 958/13 - 18 - aa) Ein Betrieb wird nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV nur dann nicht vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich zu mehr als 50 % Tätigkeiten verrichtet werden, die als solche dem jeweiligen Handwerks - oder Gewerbezweig zuzuordnen sind. Die unter verschiedene Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV fallenden Tätigkeiten können auch im Mischb e- trieb nicht zusammengerechnet werden (st. Rspr. , vgl. BAG 2 7. Oktober 2010 - 10 AZR 362/09 - Rn. 18; 2 5. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 14 ff . , BAGE 132, 283) . bb) Diese Voraussetzungen liegen für keinen der von der Revision ang e- führten Handwerkszweige vor. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass auch n ach dem Vortrag der Beklagten weder die Maler - und Lackierarbeiten noch die Heizungs - und Sanitärarbeiten oder die Tischler - und Schreinerarbe i- ten jeweils für sich genommen mehr als 50 % der betrieblichen Gesamttätigkeit ausmachen. Diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen. III. Die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abschnitt III Ziffer 5 des Ersten Teils der AVE vom 2 4. Februar 2006 bzw. nach Absatz 4 Ziffer 5 des Ersten Teils der AVE vom 1 5. Mai 2008 lagen im maßgeblichen Zeitraum nicht vor, da es - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - ma n- gels Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbe i- tung im CGB (LAG Hamm 2 3. September 2011 - 10 TaBV 14/11 - ) an einem wirksamen Tarifvertrag, von dem der Betrieb der Beklagten im Sinne der Ei n- schränkungsklausel hätte erfasst sein können, fehlt. IV. Dem Zahlungsbegehren des Klägers stehen weder die Einschrä n- kungsvereinbarung vom 2 8. November 2012 noch die Erklärung der Tarifparte i- en der Bauwirtschaft vom 2 1. Februar 2012 entgegen. Es kann dahinstehen, welche Rechtsnatur die Vereinbarung vom 2 8. November 2012 bzw. die Erkl ä- rung vom 2 1. Februar 2012 haben und ob die Beklagte aus ihn en Rechte g e- genüber dem Kläger ableiten könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob überhaupt Beitragsforderungen für die Zeit vor dem 2 1. Februar 2012 bzw. 2 8. November 2012 von der Vereinbarung bzw. der Erklärung erfasst werden. Auch wenn man 38 39 40 41 - 18 - 10 AZR 958/13 - 19 - dies alles zugunsten der Beklagten unterstellt, liegen die Voraussetzungen für eine gegenüber den für den Streitzeitraum anwendbaren Bestimmungen des VTV eingeschränkte Beitragserhebung nicht vor. 1. Nach Ziffern 2 und 3 der Einschränkungsvereinbarung soll sich die Al l- gemeinverbindlichkeit des VTV zukünftig ua. nicht auf Betriebe und selbständ i- ge Betriebsabteilungen des Tischler - und Schreinerhandwerks erstrecken, s o- weit deren Tätigkeiten zu mindestens 20 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägi g im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbei t- nehmern ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualif i- zierten Person geleitet oder überwacht werden. Ziffer 4 der Vereinbarung b e- stimmt darüber hinaus, dass vom Kläger nur solche Betri ebe und selbständigen Betriebsabteilungen für die Vergangenheit zur Teilnahme am Sozialkassenve r- fahren herangezogen werden, die nach Ziffern 2 und 3 auch zukünftig tarifve r- traglich zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet sind bzw. wären. 2. Da s Landesarbeitsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die ta t- bestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 für den Betrieb der Bekla g- ten nach deren eigenem Vortrag nicht gegeben sind. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Erklärung vom 2 1. Februar 2012 und die Ergänzungsvereinbarung vom 2 8. November 2012 die Grundsätze über die Auslegung von Verträgen (§ § 133, 157 BGB) anzuwenden sind oder ob - weil ggf. Dritte begünstigt we r- den - die Grundsätze über die Auslegung von Gesetzen heranzuziehen sind (vg l. für die Auslegung eines Koalitionsvertrags : BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 2.2.2 der Gründe, BAGE 87, 45; vgl. für den schuldrech t- lichen Teil eines Tarifvertrags : BAG 1 5. Februar 2005 - 9 AZR 52/04 - zu I 2 b der Gründe) . Zu unterschiedlich en Ergebnissen führt dies nicht. a) Es sprechen bereits deutliche Anhaltspunkte dafür, dass - soweit übe r- haupt eine Anwendung für Zeiträume vor 2012 in Betracht kommt - für die Pr ü- fung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 2 und 3 der Ei n- sc hränkungsvereinbarung vorliegen, nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Einschränkungsvereinbarung, sondern auf die betrieblichen Gegebenheiten in dem Zeitraum, für den die Beitragsforderung erhoben wird, abzustellen ist. 42 43 44 - 19 - 10 AZR 958/13 - 20 - Der Wortlaut der insoweit all ein relevanten Ziffer 4 enthält allerdings keine au s- drückliche Regelung dazu, auf welchen Zeitraum abzustellen ist, wenn bei ve r- gangenheitsbezogenen Sachverhalten das Vorliegen der Tatbestandsvorau s- setzungen der Ziffern 2 und 3 festzustellen ist. Soweit na ch Ziffer 4 maßgeblich verpflichtet ist bzw. wäre, bezieht sich dies allein auf den fachlichen Geltung s- bereich zukünftiger Tarifverträge für das Tischler - bzw. Schreinerhandwerk un d zukünftige Einschränkungen der AVE. Weder aus der Systematik der Ei n- schränkungsvereinbarung noch aus ihrem Sinn und Zweck ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass durch diese von dem allgemeinen Grundsatz der Sozialkassentarifverträge abgewichen wer den soll, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht in dem Zeitraum vorliegen müssen, für den der Beitrag verlangt wird. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung grun d- sätzlich von der überwiegenden Arbeitszeit innerhalb eines Kalend erjahres auszugehen, sofern sich die Tätigkeit des Betriebs mindestens über ein Kale n- derjahr erstreckt und sich seine Zweckbestimmung innerhalb des maßgebe n- den Kalenderjahres nicht geändert hat (zuletzt zB BAG 1 5. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 14; grundlegend BAG 2 2. April 1987 - 4 AZR 496/86 - BAGE 55, 223) . Das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag wäre damit nicht in Einklang zu bringen. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben. b) Das Landesarbeitsgericht geht bei der Anwendung der Ziffer 3 der Ve r- einbarung vom 2 8. November 2012 zutreffend davon aus, dass grundsätzlich alle gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs bei der Prüfung der 20 % - Quote einzubeziehen sind. Die Auffassung der Revision, wonach allein auf die Arbei t- nehmer des Innenausba us abzustellen ist, findet in der Einschränkungsverei n- barung keine Grundlage. aa) Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Ziffer r- auf die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitneh mer eines bestimmten Bereichs abstellt. Außerdem wird in Ziffer 3 zwischen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betriebsabteilungen unterschieden. Diese Differenzierung wäre überflüssig, wenn sich die Quote 45 46 - 20 - 10 AZR 958/13 - 21 - von 20 % generell nur auf eine bestimmte Abteilun g oder einen bestimmten B e- reich beziehen würde. bb) Der grundsätzliche Bezug auf die Arbeitszeit aller gewerblichen Arbei t- nehmer entspricht auch der Systematik des § 1 Abs. 2 Abschn. I bis VII VTV. Wie bereits unter II 4 a bb dargelegt, kommt es für die F rage, ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, grundsätzlich auf den Gesamtbetrieb an. Einzige und abschließende Ausnahme bilden die Regelungen in § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV. Auf diese nimmt Ziffer 3 der Einschränkungsvereinbarung B e- zug, wenn neb r- wähnt werden. cc) Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich durch den Sinn und Zweck der Ziffer 3. Die AVE - Einschränkungen sollen eine überschneidungsfreie A b- grenzung der unterschiedlichen Tarifzuständigkeiten sicherstellen. Ausgehend davon nimmt Ziffer 3 nur die Betriebe aus dem Anwendungsbereich des VTV heraus, bei denen die Tätigkeiten des Schreiner - und Tischlerhandwerks pr ä- gend sind. Hierfür wird ersichtli ch an die (frühere) Rechtsprechung zu sog. - als - auch - (vgl. BAG 2 7. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 21) . c) Ausgehend davon ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Sachvortrag weder im Streitzeitraum noch an einem Stichtag im Jahr 2012 die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 3 erfüllt hat. Nach den nicht angegriff e- nen Feststellungen des Landesa rbeitsgerichts hat im Betrieb der Beklagten w e- der eine Überwachung und Anleitung der Beschäftigten durch einen Tischler - oder Schreinermeister stattgefunden noch wurde die 20 % - Quote erreicht. S o- weit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe in Bezu g auf die Tischler - und Schreinerarbeiten zu Unrecht eine Quote von 50 % der baubetrieblichen Gesamtarbeitszeit verlangt, verkennt sie, dass sich diese Urteilsausführungen nicht auf die Vereinbarung vom 2 8. November 2012, sondern auf den Ausna h- metatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn . VII Nr. 11 VTV beziehen. 47 48 49 - 21 - 10 AZR 958/13 V. Die Höhe der Forderung ist zutreffend berechnet, Einwendungen hie r- gegen hat die Beklagte nicht erhoben. VI. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Linck Brune W. Reinfelder D. Diener Stefan Fluri 50 51
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