- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 890/13 10 Sa 89/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. April 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 durch d en Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 890/13 - 3 - Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schürmann und Trümner für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2013 - 10 Sa 89/13 - aufgehoben. 2. Auf die Beruf ung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. September 2012 - 8 Ca 1313/11 - abgeändert und die Klage abgewi e- sen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Zeit von November 2009 bis Februar 2011. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler - und Lackiererhandwerks. Er ist nach näherer tarifve rtraglicher Ma ß- gabe zum Einzug der Beiträge für das Verfahren für den Urlaub und die Zusat z- versorgung in diesem Handwerk verpflichtet. Die Beklagte hat arbeitszeitlich überwiegend als Subunternehmerin auf Großwerften Korrosionsschutzarbeiten i n Form von En trostungs - und Oberflächenbeschichtungsarbeiten im Rahmen der Überholung von Schiffen einschließlich damit in Zusammenhang stehender Nebentätigkeiten erbracht und dabei ca. 60 ungelernte Arbeitskräfte eingesetzt. Im gewerblichen Bereich werden bei ihr arbeitsteilig Tätigkeiten eines Korros i- onsschützer s , Schieber s , Reiniger s , Kranfahrer s , Zureicher s und Schläuch e- zieher s ausgeführt. Die Beklagte beschäftigt kein Fachpersonal. Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Verfahren für de n U r- laub und die Zusatzversorgung im Maler - und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (VTV Maler) bestimmt F olgendes: 1 2 3 - 3 - 10 AZR 890/13 - 4 - § 1 Geltungsbereich ... 2. Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen A r- beitnehmer im Maler - und Lackiererhandwerk (RTV Maler - Lackierer) in der jeweils gültigen Fassung fa l- len. ... § 5 Beitrag 1. Der Arbeitgeber hat die Mittel für die tariflich festg e- setzten Leistungen aufzubringen. a) Der Beitrag für die gewerblichen Arbeitnehmer beträgt - bis 30. September 2011: 14,10 v. H., der Bruttolohnsumme im Sinne von § 21 Nr. 3 RTV Maler - Lackierer. Davon entfallen 2 Pro - zentpunkte auf die Zusatzversorgungskasse, die übrigen Beitragsanteile auf die Urlaubska s- se. b) Der Beitrag für die Zusatzversorgung der Ang e- stellten beträgt 2 v. H. des Bruttomonatsg e- halts. Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler - und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 (RTV Maler) hat in den im Strei t- zeitraum geltenden Fassungen F olgendes geregelt: § 1 Räumlicher, betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich ... 2. Betrieblicher Geltungsbereich: (1) Alle Betriebe des Maler - und Lackiererhan d- werks. Dies sind Betriebe und selbständige B e- triebsabteil ungen, die Maler - , Lackierer - , En trostungs - und Eisenanstrich - sowie B o- 4 - 4 - 10 AZR 890/13 - 5 - denbeschichtungs - und - belagsarbeiten ausfü h- ren. (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sel b- ständigen Betriebsabteilungen fallen grundsät z- lich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. (5) Nicht erfasst werden a) Entrostung s - und Eisenanstricharbeiten , ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsa b- teilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baug e- werbes e. V. sind. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 des Tarifvertrags über das Sozia l- kassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV Bau) unterfa l- len Betriebe, die Eisenschutzarbeiten ausführen, dem betrieblichen Geltungsb e- reich des VTV Bau. Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV Bau sind Betriebe des Maler - und Lackiererhandwerks vom Geltungsbereich des VTV Bau aber ausgenommen, sofern nicht Arbeiten ua. der in Abschnitt IV aufgeführten Art ausgeführt werden. Die Allgemeinverbindlichkeit des VTV Bau er strec kt sich nach Abschnitt III Nr. 1 des Ersten Teils der Bekanntmachung über die Allg e- meinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 nicht auf (Eisenschutzarbeiten ausführende) Betriebe, die vom RTV Maler erfasst werd en. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , der Geltungsbereich des VTV Maler erfasse den Betrieb der Beklagten; dieser sei handwerklich und nicht industriell geprägt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.923,01 Eur o zu za h- len. 5 6 7 - 5 - 10 AZR 890/13 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffa s- sung, Korrosionsschutz an Schiffen sei ein eigener Industriezweig, die Arbeiten seien durch umfangreichen Maschineneinsatz, sich ständig wiederholende und gleichförmige Arbeitsprozesse, Arbeitsteilung und Arbeitnehmer ohne fachliche Qualifikation geprägt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagea bweisung weiter . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben de r Klage zu U n- recht entsprochen . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialka s- senbeiträgen nach § 5 Nr. 1 VTV Maler. Die Beklagte führt keinen Betrieb des Maler - und Lackiererhandwerks, sondern einen industriel l geprägt en Betrieb. Dieser wird nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV Maler erfasst. I. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich des VTV Maler erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Maler - und Lackiererhandwerks iSv. § 1 Nr. 2 Ab s. 1 RTV Maler ausgeübt werden. Werden solche Tätigkeiten e r- bracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten zuzuordnen, die zu einer sac h- gerechten Ausführung der Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (st. Rspr., zuletzt zum VTV Bau: BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12) , auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels - und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (st. Rspr., BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12; 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16; 1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - Rn. 13; 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - Rn. 13) . Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb überwiegend Tätigkeiten des betrieblichen Geltungsbereichs e i- nes Sozialkassentarifver trags verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse (st. Rspr., zuletzt BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - ) . 8 9 10 11 - 6 - 10 AZR 890/13 - 7 - II. Der Betrieb der Beklagten verrichtet nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts arbeitszeitlich überwiegend auf Großwerften Korrosion s- schutzarbeiten an Schiffen , wie Entrostungs - und Oberflächenbeschichtungsa r- s- tungs - des VTV Maler und RTV Maler erfa sst werden. Dass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen durchgeführt werden, ist dabei unerheblich; der betriebliche Ge l- tungsbereich beider Tarifverträge ist unabhängig von der Art des zu bearbe i- tenden Objekts für alle Tätigkeiten des Maler - und Lackiererhan dwerks eröffnet. III. Der Betrieb wird aber deshalb nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV Maler erfasst, weil er industriell und nicht handwerklich geprägt ist . Er ist kein Betrieb des Maler - und Lackierer handwerks . 1. Tarifvertragspartei des VTV Maler und RTV Maler ist auf Arbeitgebe r- seite der Bundesinnungsverband des deutschen Maler - und Lackierer han d- werks . Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Maler und des RTV Maler erfasst ausschließlich Betriebe des Maler - und Lackierer handwerks ; Betr iebe, die ihre Leistungen industriell erbringen, fallen nicht unter den Geltungsbereich (BAG 13. November 1991 - 4 AZR 78/91 - ) . Werden Eisenschutzarbeiten nicht in einer handwerklich, sondern industriell geprägten Arbeitsweise ausgeführt, ist der betriebl iche Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV Bau (Eisenschutzarbeiten) eröffnet. 2. Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks - oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgebl i- chen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermittel n ( st. Rspr., BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 201 1 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) . Die Abgrenzung hat nicht nach gewerberech t- lichen, handelsrechtlichen oder betriebswirtschaf tlichen Kriterien , sondern vo r- rangig danach zu erfolgen, ob die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer handwerklich oder nicht handwerklich geprägt ist . Eine etwaige Eintragung in die Handwerksrolle, insbesondere wenn sie mit Zustimmung der Industrie - und Handelskammer erfolgt ist, kann dabei ein wesentliches Kriterium 12 13 14 15 - 7 - 10 AZR 890/13 - 8 - für die Handwerkseigenschaft dar stellen . Der Betrieb muss aber nicht nur fo r- mell, sondern auch materi ell den Anforderungen eines Handwerksbetriebs en t- sprechen. Dafür ist entscheidend, dass die Handfertigkeit der am Produktion s- prozess beteiligten Mitarbeiter prägend für die Produktherstellung ist, die eing e- setzten Maschinen und technischen Hilfsmittel nur der Erleichterung und Unte r- stützung der Handfertigung dienen und durch ihren Einsatz nicht wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks entbehrlich werden. Der Han d- werksbetrieb zeichnet sich gegenüber dem Industriebetrieb dadurch aus, dass die Pro duktion von dem Können sowie den Fertigkeiten zumindest einer Vie l- zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und nicht von dem Einsatz der solche A r- beitnehmer ersetzenden Maschinen abhängt und dass die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschritten ist, dass jede e inzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiederkehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qua lifizierte, han d- werklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden ( BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22; 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83 - zu II 2 c, d, e, g der Gründe) . D ie technische Entwicklung hat zwar daz u geführt, dass auch Handwerksbetriebe in zunehmendem Maße auf die Verwendung von Maschinen und vorgefertigtem Material angewiesen sind ; technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen können sogar dazu führen, dass einzelne Zweige des Handwerks oder einzelne Betriebe zu and e- ren Betriebsformen überwechseln (vgl. BVerwG 1. April 2004 - 6 B 5 . 04 - zu 1 a aa der Gründe) . Allein d ie Nutzung technische r Hilfsmittel spricht aber nicht für einen Industrie - und gegen einen Handwerksbetrieb. Werden als Folge d er Technisierung aber w esentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des b e- treffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform fern ( BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16) . 3. Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen, sie haben insoweit einen Beurteilungsspie l- 16 - 8 - 10 AZR 890/13 - 9 - raum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 17; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) . 4. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es handele sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Handwerksbetrieb, hält auch einer eing e- schränkten revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. a) Entrostungs - und Korrosionsschutzarbeiten können handwerklich au s- geführt werden. Dies zeigt die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler - und Lac kierergewerbe vom 3 . Juli 2003 ( MalerLackAusbV , BGBl. I S. 1064, 1546 ) , die in § 6 Nr. 3 als Gegenstand der Berufsausbildung die Fachrichtung Bauten - und Korrosionsschutz und die einzelnen Ausbildungsschritte benennt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 MalerLackAusb V sind in der Gesellenprüfung auch im Prüfungsbereich Korrosionsschutz und Bautenschutz fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Im Prüfungsbereich Korrosionsschutz soll der Prüfling zeigen, dass er die Ausführung des Kunde n- auftrag s planen, Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung von Objekten und Bauwerken sowie erforderliche Entrostungsverfahren, Maßna h- men zur Oberflächenvorbereitung, Besc hichtungssysteme und metallische Überzüge auswählen und beschreiben, den Einsatz von Anlagen und Geräten, Gerüsten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt unter Beachtung von No r- men, technischen Richtlinien und Merkblättern einbeziehen, sowie Flächen, Kosten u nd Mengen berechnen kann (vgl. § 15 Abs. 3 Nr . 1 MalerLackAusbV) . b) Handwerkliche Korrosionsschutzarbeiten im vorbeschriebenen Sinn werden im Betrieb der Beklagten nicht verrichtet. Die Tätigkeit ist zwar insoweit das Aufbringen des Anstrichs mit den eingesetzten maschinellen Hilfsmitteln durch einen Arbeitnehmer von Hand g e- jedoch nicht. J ede einzelne Arbeitskraft führt wiederkehrende eng begrenzte Teilarbeiten aus, wie dies typischerweise in einem Industriebetrieb der Fall ist. Großflächig an Schiffen vorgenommene Korrosionsschutzarbeiten werden nicht 17 18 19 - 9 - 10 AZR 890/13 durch die Handfertigkeit der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter , sondern durc h die eingesetzten Maschinen und technischen Hilfsmittel geprägt. Die Mitarbeiter müssen nicht Kundenaufträge planen und organisieren, geei g- nete Maßnahmen zur Oberflächenvorbereitung und Beschichtung auswählen und umsetzen; durch den großflächigen Einsatz technischer Hilfsmittel sind Kenntnisse und Fertigkeiten des Handwerks weitgehend entbehrlich . Dem en t- spricht, dass im Betrieb der Beklagten ausschließlich ungelernte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ein Betrieb, der sich mit einer Betriebsgröße von ca. 60 Mitarbeitern deutlich von einem typischen Betrieb des Maler - und Lackiere r- handwerks unterscheidet und vollständig auf den Einsatz von Fachkräften ve r- zichten kann, ist kein Betrieb des Maler - und Lackierhandwerks, sondern i n- dustriell geprägt, so dass jedenf alls zu den Sozialkassen des Maler - und Lacki e- rerhandwerks keine Beiträge entrichtet werden müssen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 1 Abs. 1 ZPO. Mikosch Schmitz - Scholemann Mestwerdt Schürmann Trümner 20
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