Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 156/15 - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 6. Juni 2014 - 27 Ca 14113/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 29. Januar 2015 - 4 Sa 557/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit Bestimmungen: GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der A r- beitszeitgestaltung Erwägungsgrund Richtlinie 2002/15/EG des Eur o- päischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straße n- transports ausübe n Erwägungsgründe 11 und 12, Art. 7 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 3 bis Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7; BGB §§ 1 Hinweis des Senats: (Weitgehende) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 423/14 - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 156/15 4 Sa 557/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und - 2 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 3 - Dr. Schlünd er sowie die ehrenamtlichen Richter Großmann und Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2 9. Januar 2015 - 4 Sa 557/14 - aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Ausgleich für geleistete Nachtarbeit. Die Beklagte ist Teil einer weltweit tätigen Logistik - und Paketdienst lei s- tungsgruppe . Sie ist nicht tarifgebunden . Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. D ie Beklagte beschäftigt ca. 500 Kraftfahrer. Der Kläger ist seit 1997 als Lkw - Fahrer im Linientransport überwiegend in der Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr tätig. Grundlage war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2000. Die Beklagte zahlt e für die in der Zeit von 21:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden zum Bruttostundenlohn e i- nen in den Gehaltsabrechnungen als Zuschlag. Dieser betrug zuletzt 3,18 Euro und damit 20 % des Bruttostunde n- lohn s von 15,90 Euro . Die Arbeitsabläufe bei der U - Gruppe gestalten sich wie folgt: Z u nächst wird die Paketsendung von einem Zustellfahrze ug beim Kunden abg e holt und in die Abholniederlassung vor Ort gebracht. Dort werden die abgeho l ten Sendu n- gen entladen und je nach Zieldestination in Container ve rladen. Dies erfolgt bis ca. 20:00 Uhr. Die Container werden anschließend zu den Hauptu m schlags b a- sen (HUB) transportiert. Dort erfolgt eine Sortierung aller von ve r schiedenen Abholniederlassungen oder von anderen H UB in Containern eing e henden Se n- 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 4 - dungen. Diese werden dann sortiert nach Zielniederlassungen wi e der in Co n- tainer verladen und zur Zielnied erlassung gebracht. Dort angeko m men werden die Container entladen, nach Zustellgebieten sortiert und in die jeweiligen Z u- stellfahrzeuge verladen und vom jeweiligen Paketzusteller beim Kun den zug e- stellt. Der Transport von einer Abholniederlassung zu den H UB , zwischen HUB und von dort zu den Zielniederlassungen erfolgt in großen Las t kraftwa gen ( Fee der ). Diese Transporte sind Aufgabe der Beklagten innerhalb der U - Gruppe, für die auch der Kläger eingesetzt wird. Zuletzt fuhr er als sog. Spri n- ger vor allem ver schiedene Nachttouren, ua. die Routen M003 (G - B - G - R - G ) sowie AL01 ( A - N - G - N - A ). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Nachtarbeitsz u- schla g iHv . 30 % seines Bruttostundenlohns zu . Er leiste dauerhaft Nacht arbeit, was mit erheblichen Anstrengungen und gesundheitlichen Belastungen verbu n- den sei . Der natürliche Biorhythmus werde durch die Nachtarbeit gestört. Nach t fahrten mit dem Lkw würden eine besonders hohe Konzentration auf das Verkehrsgeschehen erfor dern. Durch die Zahlung eines Zuschlags seit Beginn des Arbeitsverhältnisses habe sich die Wahlschuld nach § 6 Abs. 5 ArbZG auf den Zahlungsanspruch konkretisiert. Dies folge im Übrigen auch aus dem U m- stand, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Zahlung des Nachtarbeitsz u- schlags mit dem Betriebsrat vereinbart worden sei. Jedenfalls stehe ihm nach Wahl der Beklagten ein solcher Nachtzuschlag oder e ine entsprechende Anzahl freier Tage zu . De r Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.393,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in gestaffe l- ter Höhe jeweils ab dem 11. des Folgemonats zu zahlen. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, wahlweise an den Kläger 9.393,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in gestaffe l- ter Höhe jeweils ab dem 11. des Folgemonats zu zahlen oder ihm 146 bezahlte freie Tage á acht A r- beitsstunden zu gewähren. 5 6 - 4 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 5 - 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die ab dem 1. März 2014 geleistete Nachtarbeit einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die ab dem 1. März 2014 geleistete Nachtarbeit wahlweise einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostun denlohns für jede zw i- schen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit s- stunde zu zahlen oder für jeweils 80 vom Kläger zw i- schen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Nachta r- beitsstunden drei bezahlte freie Tage á acht Arbeit s- stunden zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. S ie hat die Auffassung vertreten, sie zahle einen angemessenen Zuschlag für die während der Nach t- zeit geleisteten Arbeitsstunden . Der nächtliche Warentransport sei zur Durc h- führung des Geschäfts der Beklagten als Teil der U - Gruppe zwingend erfo r de r- lich. Der Transport der Paketsendungen zu r jeweiligen H UB und zur Zielni e de r- lassung über Nacht ermögliche die Zustellung der Express - und Standar d pr o- dukte entsprechend dem Serviceversprechen. D ie Nachtarbeit werde nicht g e- leistet, um die Produktion zu steigern, sondern um eine wettbewerbsfähige W a- renzustellung überhaupt erst zu ermöglichen. Bei ihr seien ca. 90 % der Kraf t- fahrer in Nachtarbeit tätig und sie gewähre bereits einen deutlich übertari f lichen Stunden lohn . In der Logistikbranche sei es nicht üblich, einen hohen Nachta r- beitszuschlag zu zahlen. Im Übrigen bezahle sie für die in der Zeit von 21 : 00 Uhr bis 23 :00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden freiwillige Zuschläge , die auf die Nachtarbeitszeit nach 23 :00 Uhr u mzulegen seien . Außerdem sei zu berücksichtigen, dass während der Arbeitszeit des Klägers sog. Verfügbarkeit s- zeiten anfielen, die sich zuschlagsmindernd auswirkten. Dabei handele es sich um einen Zeitraum von etwa einer Stunde pro Nacht auf der Tour M003 u nd von etwa 1,5 Stunden pro Nacht auf der Tour AL0 1. Zwar handele es sich nicht um eine Pause, der Kläger müsse jedoch während dieser Zeit keine Arbeitslei s- 7 - 5 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 6 - tung erbringen, sondern könne sich entspannen und sich ggf. in die in der R e- gel vorhandene Schlafkab ine zurückziehen. Das Arbeitsgericht hat sowohl de r Zahlungsklage (Antrag zu 1 . ) als auch der Klage auf zukünftige Leistung ( früherer Antrag zu 2 . ) teilweise, nä m- lich bezogen auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % , stattgegeben. Zinsen hat es je weils ab dem fünften Arbeitstag des Folgemonats zugespr o- chen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision strebt der Kläger vorrangig eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags iHv . 30 % an. Die Beklagte begehrt weiterhin eine vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässigen Revisionen beider Parteien sind begründet . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung können die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückz u- verweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO) . A . Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht gegebenen Begründung kann dessen in Haupt - und Hilfsanträgen nunmehr zulässige Klage auch nicht zum Teil abgewiesen werden. I . Die Klageanträge sind in der zuletzt in der Revision zur Entscheidung gestellten Fassung zulässig. 1. Der Hauptantrag zu 1. ist als Leistungsantrag zulässig. Ob die Beklagte vergangenheitsbezogen noch ein Wahlrecht zwischen Zahlung und Freistellung 8 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 7 - hat, ist keine Frage der Zulässigkeit des Antrags, sondern seiner Begründetheit (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - R n. 31) . 2. Hilfsweise zum Hauptan trag zu 1 . begehrt der Kläger eine bezifferte Zahlung oder eine bezifferte Gewährung bezahlter freier Tage nach Wahl des Arbeitgebers. Auch dieser Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts zulässig , insb esondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass sich der Antrag auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG b e- zieht. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG folgend wird der Be klagten ein Wah l- recht eingeräumt, ob der Ausgleich durch Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags oder durch Gewährung freier Tage erfolgt (vgl. zu einer solchen Antragstellung zB : BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 31 ; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - ) . Aus dem Vortrag des Klägers musste auch für das Landesarbeitsg e- richt erkennbar sein , dass er als bezahlten freien Tag einen 8 - Stunden - Tag a n- sieht, da er für 80 Arbeits stunden (= 10 Arbeitstage á 8 Stunden) die Freiste l- lung im Umfang von drei Arbeitstagen (= 30 % von 10 Arbe itstagen) begehrt . Soweit das Landesarbeitsgericht daran Zweifel hatte, hätte es diese nach § 139 ZPO aufklären müssen. In der Revision hat der Kläger dies nunmehr ausdrüc k- lich durch die Angabe der Stunden an zahl klargestellt. Welche Läng e seine A r- beitstage tatsächlich hatten, ist für die Zulässigkeit des Antrags unerheblich. 3. I n der Revision hat der Kläger den Antrag zu 2. vom (unzulässigen) A n- trag auf zukünftige Leistung (vgl. dazu BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 ff. , BA GE 149, 343 ; 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 42) auf einen Feststellungsantrag umgestellt. M it d iesem begehrt er d ie Feststellung eines Zahlungsanspruchs, hilfsweise die Feststellung dieses Zahlungsanspruch s oder die Gewährung freier Tage als Wahlschu ld. Haupt - und Hilfsantrag sind zulä s- sig. a) Es handelt sich um eine ausnahmsweise in der Revision zulässige Kl a- geänderung iSv. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. zu den Voraussetzungen zB BAG 2 2. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36 , BAGE 149, 343 ) . Bei gleichbleibe n- dem Klagegrund liegt nur eine qualitative Änderung des Klageantrags vor. 13 14 15 - 7 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 8 - b) Haupt - und Hilfsantrag bezieh en sich als Feststellungsanträge auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Sie sind - wie darg e- legt - hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und jeweils auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet, nämlich auf die Angemessenheit des Au s- gleichs für im Arbeitsverhältnis gel eistet e Nachtarbeitsstunden gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG. Die Feststellungsklage kann sich nach § 256 Abs. 1 ZPO auf einzelne Ansprüche beschränken (vgl. zuletzt BAG 15. April 2015 - 10 AZR 250/14 - Rn. 18) . Gegenstand des Feststellungsantrags ist nicht die Überpr ü- fun g einer abstrakten Rechtsfrage (dazu BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121) . c) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwischen den Parteien steht ausschließlich im Streit, ob die Beklagte mit den von ihr gewährten Zuschlägen auf den Bruttostundenlohn iHv. zuletzt 20 % einen angemessenen Ausgleich iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG g e- währt hat oder ob dem Kläger für geleistete Nachtarbeit ein weiter gehender Anspruch zusteht. Der Umfang der Leis tungsverpflichtung der Beklagten wird durch die begehrte Feststellung abschließend geklärt. Der Kläger war auch nach dem Fällig werden der ab dem 1. April 2014 geltend gemachten Ansprüche nicht verpflichtet, insoweit auf Leistungsanträge überzugehen (BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/ 08 - Rn. 10, BAGE 128, 342 ; 12. März 2008 - 4 AZR 616/06 - Rn. 16 ) . II. Ob die Klage begründet ist, steht noch nicht fest und kann vom Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entschieden werden. 1. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber, soweit eine tarif vertrag liche Ausgleichsregelung nicht besteht, verpflichtet, dem Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 ArbZG) für die während der Nachtzeit (§ 2 Abs. 3 ArbZG) geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl b ezahlter freier Tage oder einen a n- gemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von 16 17 18 19 - 8 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 9 - beidem erfüllt. Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 18. Mai 2011 - 1 0 AZR 369/10 - Rn. 15 mwN) . 2. Regelmäßig stellt ein Zuschlag iHv. 25 % auf den jeweiligen Brutt o- stundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tage n einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG dar. a) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntni s- sen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitl i- che Auswirkungen (vgl. dazu BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 , 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 8 5, 191; Neumann/ Biebl ArbZG 16. Aufl. § 6 Rn. 4) . Die Belastung und Beanspruchung der B e- schäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte h intereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird. Die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nach t- schichten sollte daher möglichst gering sein, auch wenn viele Schichtarbeiter, die in einem Rhythmus v on fünf und mehr hintereinander liegenden Nach t- schichten arbei ten, subjektiv den Eindruck haben, dass ihr Körper sich der Nachtschicht besser anpasst. Dies trifft allerdings nicht zu (vgl. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht - und Schichtarbeit 9. Aufl. S. 12 f.) . Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in desto größerem Umfang sie geleistet wird (vgl. auch Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Eu ropäischen Pa r- lament s und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekt e der Arbeitszeitgestaltung [ Arbeitszeit r ichtlinie ] ) . Entsprechende Gestaltungsempfe h- lungen für Arbeitszeitmodelle setzen hier an (v gl. dazu zB Schliemann ArbZG 2. Aufl. § 6 Rn. 14) . Dies gilt unabhängig davon, dass typabhängig die Anpa s- sung an Nacht arbeit von Mensch zu Mensch unterschiedlich gut erfolgt (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 19 f. mwN , BAGE 147, 33 ) . 20 21 - 9 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 10 - b) Die Regelungen in § 6 ArbZG dienen - in Umsetzung des Handlung s- auftrags des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG 28. Janua r 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - zu C I I I 3 der Gründe, BVerfGE 8 5, 191) und in Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG - in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers vor den für ihn schädlichen Folgen der Nacht - und Schichtarbeit (BT - Drs. 12/5888 S. 21) . Dabei ist der Gesetzgeber von der Erkenntnis ausgegangen, dass auf Nachtarbeit in der modernen Industrie - und Dienstleistungsgesellschaft nicht völlig verzichtet werden kann (BT - Drs. 12/5888 S. 25 ) . § 6 Abs. 5 ArbZG setzt hier a n und soll für diejenigen Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, zumindest einen angemessenen Au s- gleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen gewähren (BT - Drs. 12/5888 S. 26 ) . Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit dabei nicht ihre spezifische Gesundheitsgefähr dung, dienen aber unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b bb ( 3 ) der Gründe, BAGE 102, 309) . Soweit § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch a uf bezahlten Freizeitausgleich begründet, liegt eine unmittelbar gesundheitsschützende Wirkung jedenfalls in den Fällen vor, in denen sich die Dauer der zu erbringenden Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt reduziert und dieser zeitnah gewährt wird. Sowei t ein Nachtarbeitszuschlag vorgesehen ist, wirkt sich dieser auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers nicht unmi t- telbar aus , sondern dient dem Gesundheitsschutz mittelbar (vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 86, 249) . Die Arbeitslei s- tung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg Nachtarbeit einz u- dämmen; Nachtarbeit soll für Arbeitgeber weniger attraktiv sein. Dieser Druck besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu einem nicht zeitnah zur Nachtarbeit liegenden Zeitpunkt von der Arbeit bezahlt freizustellen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 2 b aa der Gründe, aaO ) . Außerdem soll der Nachtar beitszuschlag in einem gewissen U m- fang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben en t- 22 - 10 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 11 - schädigen ( BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 4 b der Gründe, aaO ) . c) Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Umfang des Ausgleichs für Nachtarbeit selbst festzulegen (BT - Drs. 12/5888 S. 22) . Ebenso wenig hat er aber dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB übertragen. Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsb e- griffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht ( BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 102, 309 ; so wo hl unausgesprochen auch BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 der Gründe , BAGE 115, 372; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51 ff. , BAGE 148, 68; anders noch BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - zu II 2.3.2 der Gründe, BAGE 91, 63 [Lei s- tungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB]; offengelassen in BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 249) . Die Arbeitsve r- tragsparteien können Regelungen über Art und Umfang des Ausgleichs treffen. Diese mü ssen aber den Vorgaben des § 6 Abs. 5 ArbZG genügen, die Norm ist zwingend (vgl. zB BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215) . d) § 6 Abs. 5 ArbZG stellt den Ausgleich durch Gewährung bezahlter freier Tage neben die Zahlung des Nachtarbeitszuschlags. Zwischen den Alternativen des Belastungsausgleichs besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Ran g- verhältnis, insbesondere kein Vorrang des Freizeitausgleichs, auch wenn dies Zwecken des Gesundheitsschutzes möglicherweise dienlicher wäre. Der A r- beitgeber kann - unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (vgl. zB BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272) - frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch b ezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 86, 249; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 und B II 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 22 ; aA Busc h- mann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 6 Rn. 28: Vorrang freier Tage ) . Die Angemesse n- 23 24 - 11 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 12 - heit iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG ist dabei für beide Alternativen nach einem einheitl i- chen Maßstab zu beurteilen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung hängt nich t davon ab , für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet. Vielmehr müssen sich die jeweiligen Leistungen nach ihrem Wert grundsätzlich entspre chen (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 22 ) . e) Nach gefestigter Rechtsprechung aller mi t dieser Frage befassten S e- nate des Bundesarbeitsgerichts ist ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostunde nlohns bzw. eine entsprechende Anz ahl bezahlter freier Tage r e- gelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen (vgl. zuletzt zB BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59 mwN, BAGE 148, 68) . Hieran hält der Senat auch angesichts der von der Revision geäußerten Kritik fest. aa) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit des geforde r- ten Ausgleichs ist nach § 6 Abs. 5 ArbZG dessen wertmäßiges Verhältnis zu dem Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die während der gesetzl i- chen Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden zusteht. Dies ergibt sich bereits u n- mittelbar aus dem Wortlaut der Norm . Der für geleistete Nachtarbeit geschuld e- te angemessene Zuschlag ist danach auf das dem Arbeitnehmer hierfür z u- stehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe , BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 3 a der Gründe ) . Nichts anderes gilt im Hinblick auf die wertmäßig gleichzusetzende Gewährung freier Tage. Vergütung und Arbeitszeit entspr e- chen sich auf Grundlage des vertraglichen Synallagmas (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 23 ) . Dabei kommt es in beiden Fälle n nicht darauf an, ob sich der Umfang des Ausgleichs nach den im Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen nach Prozentsätzen bestimmt, ob feste Euro - Beträge für Stunden oder Schichten gezahlt werden oder wie sich der Freizeitausgleich errechnet. Alleine ma ßgeblich ist vielmehr, dass sich ein Wert im Verhältnis zu der für die Nachtarbeit iSv. § 2 Abs. 4 ArbZG gezahlten Bruttovergütung (oder zu deren Gegenwert in Zeit) bestimmen lässt, der auf seine Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG überprüft werden kann und dieser Prüfung standhält. 25 26 - 12 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 13 - bb) Das Gesetz gibt - wie dargelegt - nicht vor, was als angemessener Ausgleich anzusehen ist. Deshalb ist es nicht möglich, unabhängig von den Umständen der Erbringung der Arbeitsleistung im konkreten Einzelfall einen für al le Arbeitsverhältnisse geltenden festen Wert zu bestimmen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 1 02, 309) . Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Ü b- lichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständig er Rechtsprechung ein Nachta r- beitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostunde nlohns bzw. eine entsprechende A n- z ahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. Ap ril 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59 , BAGE 148, 68 ; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19 ; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/0 4 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der G rün de; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309 ) . Dem ist das Schrifttum weitestgehend gefolgt; jedenfalls wir d der Aus gleich in dieser Höhe nicht inf rage gestellt (Anzinger/Koberski ArbZG 4. Aufl. § 6 Rn. 82; Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 6 Rn. 85; Busch mann/Ulber ArbZG § 6 Rn. 29; ErfK/Wank 16. Aufl. § 6 ArbZG Rn. 14; Hahn/ Pfeiffer/Schubert/ Lorenz Arbeitszeitrecht § 6 ArbZG Rn. 124 f.; HWK/Gäntgen 6. Aufl. § 6 ArbZG Rn. 20 ; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 69 Rn. 33; kritisch Neumann/Biebl ArbZG § 6 Rn. 26) . cc) Dem schließt sich der erkennende Senat auch angesichts der von der Revision geäußerte n Kritik (vgl. dazu das im Auftrag der Beklagten erstattete umfangreiche G utachten von Raab ZfA 2014, 237) an. (1) Ein Wert von 25 % ist typischerweise dann angemessen, wenn ein A r- 2 Abs. 5 ArbZG ist, also im gesetzli ch vorgegebenen Mindest u mfang von 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit lei s- tet oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet und während di e- ser Zeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt, ohne dass besondere Umstände vorlie gen, die Anlass für eine Erhöhung oder Vermind e- rung des Umfangs des Ausgleichsanspruch s bieten würden. Aus Sicht des A r- beitgebers stellt ein Ausgleich in diesem Umfang eine nicht unerhebliche Bela s- tung dar, die Anlass bieten kann, auf die Nachtarbeit zu ve rzichten und damit 27 28 29 - 13 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 14 - den im Interesse des Gesundheitsschutzes gebotenen finanziellen Druck au s- zuüben. Für den Arbeitnehmer bedeutet sie eine relevante Anzahl von freien Tagen bzw. eine spürbare Vergütungserhöhung für die Nachtarbeit, ohne dass der Zuschlagsc harakter verloren ginge. Unabhängig von den anderen Zwecken der steuerrechtlichen Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG kann aus ihr jede n- falls entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber eine solche Größenor d- nung grundsätzlich als angemessen akzeptiert hat ( vgl. zu diesem Gedanken BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 e der Gründe, BAGE 102, 309 ) . (2) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, regelmäßig sei eine Gewä h- rung von bezahlten freien Tagen im Gegenwert von 10 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen und im Fall der Gewährung eines Zuschlags auf den Bruttostundenlohn könne dieser nicht höher sein, folgt dem der Senat nicht . Die Beklagte beruft sich zur Begründung dieser Auffassung insbesondere auf de n Gang des Gesetzgebungsverfahrens des ArbZG. Der Referentenen t- wurf , dem die Beklagte einen Freizeitausgleich iHv. etwa 9 % entnimmt, ist i n- dessen nicht umgesetzt worden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung en t- hielt be reits § 6 Abs. 5 ArbZG in seiner jet zigen Fas sung (BT - Drs . 12/5888 S. 6) . De r - ebenfalls nicht Gesetz gewordene - Entwurf der SPD - Fraktion (BT - Dr s . 12/5282; vgl. zu m Vergleich beider Entwürfe O ppolzer A uR 1994, 41) sah ein vollständig anderes System vor, das ua. eine Begrenzung der Dauer d er Nachtarbeit auf s echs Stunden einschließlich eines Lohnausgleichs unter bestimmten Umständen vorsah. Für die Auslegung des § 6 Abs. 5 ArbZG lässt sich hieraus nichts zugunsten der Beklagten ableiten. 3. Eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des von § 6 Abs. 5 ArbZG geforderten Ausgleichs für Nachtarbeit kommt in Betracht, wenn U m- stände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der im Vergleich zum Üblichen niedrigeren ode r höheren Belastung als zu gering oder zu hoch e r- scheinen lassen. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlag s richtet 30 31 - 14 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 15 - sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12) . a) Die Höhe des Zuschlags auf den Bruttolohn für geleistete Nachtarbeit oder die Anzahl bezahlter freier Tage kann sich erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten d ie normalerweise mit de r Nachtarbeit ve r- bundene Belastung übersteigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Arbei t- nehmer nach seinem Arbeitsvertrag bzw. nach entsprechender Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber dauerhaft in Nachtarbeit tätig wird . Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Da u- ernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (so im Ergebni s schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 der Gründe, BAGE 102, 309 ; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe ) . Nach gesicherten arbeitswisse n- schaftlichen Erkenntnissen erhöht sich die Belastung mit dem Umfang der g e- leisteten Nachtarbeit (vgl. bereits oben II 2 a) . Hiervon geht erkennbar auch d as ArbZG aus, da der Schutz für Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 bereits ei n- setzt , wenn Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten oder normalerweise Nachtarbeit in Wech selschicht leisten. Es liegt auf der Hand, dass der Arbeitnehmer, der ununterbrochen Nachtarbeit leistet, im Vergleich da zu einer deutlich höheren Belastung durch die Nachtarbeit unterliegt. D ies berücksichtigt die Revision nicht, wenn sie argumentiert, au fgrund der höheren Stunden an zahl würden insgesamt hö here Nachtarbeitszeitzuschläge g ezahlt. b) Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG e in geringerer Ausgleich erfo r- derlich sein , wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Übl i- chen geringer ist, weil zB in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Ar beit s- bereitschaft fällt (vgl. dazu zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12 ) oder es sich um nächtlichen Berei t- schaftsdienst handelt, bei dem von vorn herein von einer geringeren Arbeitsb e- lastung auszugehen ist ( vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - BAGE 131, 32 33 - 15 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 16 - 215; 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63) . Nach der Art der Arbeit s- leistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeit nehmers Nachta rbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken , zum Tragen komm en kann oder in einem solchen Fall nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann (BAG 31 . August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 115, 372 ) . Relevanz kann die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Grün den bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist. Auch in einem solchen Fall ist ein Zuschlag von 10 % aber regelmäßig die Untergrenze dessen, was als angemessen angesehen werden kann (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - aaO [Angehörige eines Rettungsdienstes] ) . c) Rein wirtschaftliche Erwägungen sind nicht geeignet, eine Abweichung vom Regelwert nach unten zu begründen. Eine Wettbewerbsverzerrung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, weil das gesetzliche Gebot des § 6 Abs. 5 ArbZG für alle betroffenen Unternehmen gilt. Ein Grund für die Reduzieru ng des Nachtarbeitszuschlags kann sich nach dem Normzweck auch nicht aus der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers oder einer Region ergeben ( aA wohl BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 17 [ Berücksichtigung der Beso n- derheiten einer wirtschaftsschwac hen Regi on ] ) . Hiervon hängt der Gesun d- heitsschutz nicht ab. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich eine aus so l- chen Faktoren herrührende geringere Grundvergütung bereits indirekt auf die Höhe des Nachtarbeitszuschlag s bzw. die Vergütungshöhe für beza hlte freie Tage aus wirkt (vgl. dazu II 2 e aa) . d) Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen sind für die Bestimmung der Angemessenheit des Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 ArbZG nur nachrangig zu b e- achten. Der Ausgleich für Nachtarbeit ist nach dieser Bestimmung nur dann individual - rechtlich vorzunehmen, wenn nicht bereits kraft Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme ein Tarifvertrag Anwendung findet, der se i- 34 35 - 16 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 17 - nerseits Ausgleichsregelungen für Nach tarbeit enthält. Findet ein solcher auf das Arbeitsverhältnis hingegen keine Anwendung, scheidet ein unmittelbarer Rückgriff auch auf nach dem Geltungsbereich an sich einschlägige tarifliche Regelungen aus (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 102, 309) . In vielen Fällen existiert in der jeweiligen Branche je nach Region oder tarifschließenden Parteien darüber hinaus eine Bandbreite unterschiedlicher Regelungen, die nach ihrem Grundkonzept nicht immer ve r- gleichbar sind (vgl. au ch die Tariföffnungsklauseln in § 7 ArbZG) . In zahlreichen Tarifverträgen übersteigen die Zeiten zuschlagspflichtiger Nachtarbeit die Ze i- ten der Nachtarbeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG und sind die tariflichen Nachta r- beitszuschläge nicht nur Nachtarbeitnehmern iSd. § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 ArbZG vorbehalten. Auch ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei tarif vertrag lichen Ausgleichsregelungen - unabhängig von der Pflicht zur Einha l- tung der Grenzen des § 6 Abs. 5 ArbZG (vgl. dazu zB BAG 12. Dezembe r 2012 - 10 AZR 192/11 - ) - dass die Höhe einer einzelnen Leistung für die Beurteilung der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG nur begrenzt aussagekräftig ist. Deshalb können rege l- mäßig allenfalls repräsentative branchenmäßig einschlägige Tarifverträge als Orientierungshilfe herangezogen werden oder als Anhaltspunkt dienen, ohne aber die Höhe der Ausgleichsleistung zu determinieren ( BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25 ; 27. Mai 2003 - 9 AZR 18 0/02 - zu I 4 a der Gründe) . 4. Der Arbeitnehmer, der einen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG begehrt, hat zur Schlüssigkeit der Klage zunächst darzulegen - und im Fall des Bestreitens zu beweisen - , dass er Nachtarbeitnehmer iSv. § 2 Abs. 5 ArbZG ist, in welchem Umfang er Nachtarbeit geleistet hat (§ 2 Abs. 4 ArbZG) und - als negatives Tatbestandsmerkmal - , dass keine tarif vertrag liche Au s- gleichsregelung besteht (vgl. zur Darlegungs - und Beweislast im Fall des B e- stehens einer tariflichen Regelung, die der Arb eitnehmer für unzureichend hält BAG 12. März 2008 - 4 AZR 616/06 - Rn. 64) . Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig oder bewiesen, steht fest, dass dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch für g e- 36 37 - 17 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 1 8 - leistete Nachtarbeit zusteht. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er diesen gesetzlichen Anspruch des Arbeitne h- mers erfüllt hat (§ 362 BGB) . Dies umfasst auch die Darlegung der Tatsachen, die die Angemessenheit vom Arbeitgeber bereits erbr achter Leistungen, zB e i- nes gezahlten Zuschlags, begründen sollen ( so wohl auch BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; in diese Richtung schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 c bb der Gründe, BAGE 102, 309) . Im Hinblick auf die regelmäßig als angemessen angesehenen Werte von 25 % bzw. bei Dauernachtarbeit von 30 % ist von einer abgestuften Darl e- gungslast auszugehen: Gewährt der Arbeitgeber einen Ausgleich in diesem Umfang, genügt er damit zunächst seiner Darlegungslast u nd es ist kein weit e- rer Tatsachenvortrag zur Angemessenheit erforderlich. Vielmehr hat der Arbei t- nehmer in einem solchen Fall im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu begründen, aus welchen Umständen sich ein höherer Anspruch ergeben soll. Bleibt der geleistete Ausgleich hingegen hinter diesen Werten zurück, ist es bereits im ersten Schritt Sache des Arbeitgebers darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll ( vgl. zu äh n- lichen Systemen der abgestuften Darle gungslast: BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 40 ff., BAGE 148, 271 [ERA - Leistungsentgelt]; 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 8 ff. [Arbeitszeugnis]; 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 26 [ sekundäre Darlegungslast des Arbeitgebers bei § 17 BBiG ] ) . Bleiben danach für die Beurteilung der Angemessenheit relevante Tatsachen streitig, liegt die Beweislast für die den Erfüllungseinwand begründenden Tatsachen beim Arbeitgeber. 5. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des L andesarbeitsgerichts als rechtsfehlerhaft und unterliegt der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO) . a) m- ten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurte i- lungsspielraum zukommt. D ieser ist vom Revisionsgericht nur darauf zu übe r- 38 39 40 - 18 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 19 - prüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle w esentlichen Umstä n- de berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st . Rspr., zuletzt zB BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 618/13 - Rn. 31 ; 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 23) . Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts nicht stand. b) Das Landesarbeitsgericht geht zwar grundsätzlich vom zutreffenden Begriff der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG aus. Es fehlt aber im Hi n- blick auf den wechselseitigen Vortrag der Parteien zu den sog. Verfügbarkeit s- zeiten an einem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt, so dass nicht erkennbar ist, wie das Landesarbeitsgericht zu der von ihm als angeme s- sen angesehenen Höhe des Nachtarbeitszuschlags von 25 % gekommen ist. Weder ist festgeste llt, in welchem Umfang solche Zeiten regelmäßig angefallen sind , noch was in diesen Zeiten genau geschieht, insbesondere welche Art von Arbeitsleistung der Kläger zu erbringen hat. aa) Der Kläger ist Nachtarbeitne hmer iSv. § 2 Abs. 5 Nr. 2 iVm. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ArbZG. Er leistet an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit von 23:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG) . Im Arbeitsverhältnis der Parteien gelten weder kraft T a- rifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) noch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme tarifvertragliche Ausgleichsregelungen für die vom Kläger geleistete Nachta r- beit. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. bb) Der Kläger leistet Dauernachtarbeit, er erbringt nach der von der B e- kl agten bestimmten Lage der Arbeitszeit - unabhängig von Schwankungen bei Beginn und Ende der Arbeitszeit und ohne Berücksichtigung von Pausen - durchgängig Arbeit von mehr als zwei Stunden (§ 2 Abs. 4 ArbZG) in der g e- setzlichen Nachtzeit. Er hat deshalb gr undsätzlich einen Anspruch auf einen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch Gewährung eines Zuschlags iHv. 30 % auf seinen Bruttostundenlohn bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier 41 42 43 - 19 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 20 - Tage nach Wahl der Beklagten für die während der gesetzlichen Nachtz eit g e- leisteten Arbeitsstunden. cc) Aus der Art d er Tätigkeit des Klägers als Lkw - Fahrer im Nachtverkehr ergeben sich grundsätzlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, seine Bela s- tung sei geringer als diejenige eines anderen Arbeitnehmers , der Dauernach t- arbeit leistet. Dass Dauernachtarbeit als Lkw - Fahrer eine besondere Belastung darstellt, wird durch die Bestimmungen der Richtlinie 2002/15/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeit s- zeit von Personen, die Fahrt ätigkeiten im Bereich des Straßentransports aus ü- ben bestätigt. Während die Arbeitszeit richtlinie 2003/88/EG zwar die Gesun d- heitsgefährdung durch Nachtarbeit benennt, ohne aber die Mitgliedstaaten zur Gewährung eines Ausgleichs zu verpflich ten, sieht Art. 7 Abs. 1 der RL 2002/15/EG eine solche Verpflichtung vor. Darau s lässt sich die union s- rechtliche Wertung entnehmen, dass die Nachtarbeit bei Fahrpersonal als b e- sonders belastend angesehen wird (vgl. auch die Erwägungsgründe 11 und 12 der RL 2002/15/EG) . D em ist bei der Auslegung des § 6 Abs. 5 ArbZG Rec h- nung zu tragen. dd) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine Arbeitsleistung, die zwingend in der Nacht erfolgen muss und bei der der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck, die Nachtarbeit im Interesse der Gesundheit des Arbe itnehmers zu verteuern , deshalb nicht zum Tragen komm t (vgl. d azu oben A II 3 b) . (1) Es ist weder aus technischen Gründen zwingend erforderlich, dass der Kläger seine Fahrtätigkeit nachts erbringt, noch ergibt sich aus der Art der T ä- tigkeit ein solcher Zwang. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht das unte r- nehmerische Konzept der Beklagten, das die Nachtarbeit des Klägers beinha l- tet, berücksichtigt und damit eine Reduzierung des Ausgleichsanspruchs b e- gründet. Dabei kann zug unsten der Beklagten deren - v om Kläger bestrittene - Behauptung unterstellt werden, dass eine vollständige Durchführung der Tran s- porte außerhalb der gesetzlichen Nachtzeit zu Laufzeitverlängerungen führen würde, deshalb bestimmte Zustellzeiten nicht garantiert und bestimmte Leistu n- 44 45 46 - 20 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 21 - gen dann nicht angeboten werden könnten. Ebenso kann unterstellt werden, dass am Markt eine Nachfrage nach entsprechenden kurzfristigen Zustellzeiten besteht. Dabei handelt es sich aber insgesamt um rein wirtschaftliche Erw ä- gungen, die - anders als beispielsw eise im Fall der Tätigkeit der Angehörigen eines Rettungsdienstes in der Nachtzeit (vgl. dazu BAG 31 . August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 115, 372 ) - keine Unvermeidba r- keit der Nachtarbeit im og. Sinn begründen können. (2) Ein solches Verständnis des § 6 Abs. 5 ArbZG stellt keinen unverhäl t- nismäßigen Eingriff in die Rechte der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. ( a) Die gesetzliche Verpflichtung, unabhängig von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aus Gründen des Gesundheitsschut zes an Nachtarbeitnehmer bestimmte Nachtarbeitszuschläge zu zahlen bzw. eine bestimmte Anzahl freier Tage zu gewähren, lässt das Recht der Beklagten , Nachtarbeit anzuordnen und entsprechende Leistungen am Markt anzubieten, unberührt. Damit handelt es sich (nur) um eine Berufsausübungsregelung (vgl. dazu zB BAG 15. März 2005 - 9 AZR 104/04 - BAGE 11 4 , 70) . Solche Eingriffe in die Berufsausübungsfre i- heit müssen durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein . Dabei reichen grundsätzlich vernünftige Gründe des Allgemein wohls aus . Es gelten die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dh. der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet, erforderlich und verhältnism ä- ßig im engeren Sinne sein (st . Rspr. , vgl. zuletzt zB BVerfG 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 ua. - Rn. 297, BVerfGE 125, 260) . ( b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt . Der Eingriff dient dem G e- sundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Nachtarbeit und damit einem legitimen, verfassungsrechtlich gebotenen Ziel ( BVerfG 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - zu C I I I 3 der Gründe, BVerfGE 8 5, 191) . Die g e- set z liche Regelung ist in der hier gefundenen Auslegung geeignet, zur Erre i- chung dieses Ziels beizutragen, indem die durch Nachtarbeit entstehenden B e- lastungen entweder unmittelbar vermindert werden oder zumindest mittelbar auf ihre Reduzierung hingewirkt wird. Sie ist erforderlich. Ein die Interessen der B e- klagten weniger beeinträchtigendes Mittel zur Erreichung des Ziels ist nicht e r- 47 48 49 - 21 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 22 - ken nbar. Ungeeignet wäre insbesondere die von der Beklagten angestrebte Verminderung des Ausgleichsanspruchs, da die Anreizwirkung zur Vermeidung von Nachtarbeit dann kaum mehr vorhanden wäre und gleichzeitig bei geleist e- ter Nachtarbeit kein die Belastungen a ngemessen abbildender Ausgleich g e- währt würde. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn ist gewahrt. Die Belastung erreicht kein solches Maß, dass die Möglichkeit der Beklagten, auf dem Markt zu wirtschaftlichen Bedingungen ihre Dienstleistungen anzubi eten, auch nur annähernd beeinträchtigt wäre. Weder hat sie hierfür Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche erkennbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hi n- tergrund, dass § 6 Abs. 5 ArbZG gleichermaßen für alle Unternehmen gilt, die zur Erbringung ihres An gebots am Markt Nachtarbeit ihrer Arbeitnehmer für e r- forderlich halten. ee) Gründe für eine abweichende Bestimmung des angemessenen Nach t- arbeitsausgleichs gegenüber dem Regelwert für Dauernachtarbeit von 30 % könnte n sich aber aus dem - vom Kläger bestri ttenen - Vortrag der Beklagten zu den sog. Verfügbarkeitszeiten ergeben. (1) Die Beklagte hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass während der Arbeitszeit des Klägers sog. (unstreitig voll vergütete) Verfügbarkeitszeiten anfielen. Dabei handele es sich um einen Zeitraum von etwa einer Stunde pro Nacht auf der Tour M003 und von etwa 1,5 Stunden pro Nacht auf der Tour AL0 1. Die Zeiten hingen damit zusammen, dass einige Zeit vergehe, bis dem Kläger in einem HUB ein neuer Container zugewiesen werde. De r Kläger mü s- se während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen, sondern könne sich entspannen, einen Kaffee trinken etc. Auch könnten die Fahrer während dieser Zeiten sich in die in der Regel vorhandene Schlafkabine zurückziehen. Es müssten weder Verla dearbeiten durchgeführt noch Frachtpapiere ausgefüllt werden. Der Kläger hatte demgegenüber die Auffassung vertreten, dass es n e- ben seiner einstündigen Pause keine nennenswerten Ruhephasen gebe . Vie l- mehr müssten an den Fahrzeugen stets Wartungs - und Reinig ungsarbeiten sowie kleinere Reparaturen ausgeführt werden. Auch fielen Rangiertätigkeiten an , die erheblicher Konzentration bedürften. Das Arbeitsgericht hat lediglich 50 51 - 22 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 23 - festgestellt, dass es a uf der Tour nach N Wartezeiten von unterschiedl i ch er Dauer gebe , die den Fahrern zur freien Verfügung stünden , ohne dies we i ter zu präzisieren . Im Rahmen seiner Berufungsbegründung ist der Kläger auf diese Problematik eingegangen und hat vorgetragen, dass solche Wartezeiten nur auf der Tour AL01 anfallen, im Rege lfall höchsten 30 Minuten betragen, nicht pla n- bar seien, teilweise außerhalb der Nachtzeit anfielen und im Übrigen durch a n- dere Tätigkeiten ausgefüllt seien. Die Beklagte ist dem anhand von Einzelbe i- spielen zu den Verfügbarkeitszeiten entgegengetreten, won ach diese teilweise mehr als zwei S tunden betragen. Der Kläger hat demgegenüber b e tont, dass diese Zeiten häufig außerhalb der gesetzlichen Nachtzeit anfielen, er Arbeiten erbringen müsse und die Zeiten im Übrigen durch eine geänderte To u renpl a- nung teilwei se entfie len. (2 ) Das Landesarbeitsgericht nimmt in seinen Entscheidungsgründen z u- nächst auf die Gründe des Arbeitsgerichts Bezug und geht dann auf die Ve r- fügbarkeitszeiten gesondert ein. Dabei bleibt unklar, ob und ggf. warum es die Verfügbarkeitszeit en als unerheblich angesehen hat oder ob und ggf. auf we l- cher Grundlage es diese als Arbeitsbereitschaft gewertet hat. Von welchem Sachverhalt es insoweit aus welchen Gründen ausgeht, ist ebenfalls nicht e r- kennbar. Insgesamt wird nicht deutlich, ob und ggf. warum es diese Zeiten z u- schlagsmindernd berücksichtigt hat oder nicht. 6. Mangels entsprechender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum genauen Inhalt der Tätigkeit des Klägers in der gesetzlichen Nachtzeit und insbesondere zu der Frage, ob in relev antem Umfang durch die sog. Verfügba r- keitszeiten regelmäßig Zeiten minderer Belastung bestehen , kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. B. Aus d en unter A II 5 b ee genannten Gründen ist auch die zulässige Revision der Beklagten begründet . Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung an das Landesa r- beitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit de r vom Landesarbeitsgericht g e- 52 53 54 - 23 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 24 - gebenen Begründung kann der Nachtzuschlag mangels Feststellung der Bela s- tungssituation während der Nachtarbeit auch nicht auf 25 % festgesetzt werden. C. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das La n- desarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben: I. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Nachtarbeitsau s- gleichs nach § 6 Abs. 5 ArbZG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere aufzuklären haben, ob die Belastung des Klägers durch die Nachtarbeit unter Berücksichtigung der entsprechenden Verfügbarkeitszeiten gegenüber dem Normalmaß eines Arbeitnehmers , der Dauernachtarbeit erbringt , gemindert ist. Dabei wird die Beklagte im Rahmen ihrer Darlegungs - und Beweislast (vgl. oben A II 4) zu präzisieren haben, ob und in welchem Umfang Verfügbarkeit s- zeiten in der gesetzlichen Nachtzeit typischerweise und regelmäßig anfallen , was unter dem Begriff der Verfügbarkeitszeiten genau zu verstehen ist, welche Arbeitsleistung der Kläger in dieser Zeit zu erbringen hat und inwieweit dies die Belastung des Klägers durch die Nachtarbeit in relevanter Weise mindert . Hält das Landesarbeitsgericht entsprechenden Vortrag der Beklagten für die B e- stimmung der Angemessenheit des Nachtarbeitsausgleichs für maßgeblich und sind vorgetragene Tatsachen vom Kläger substan z iiert bestritten, wird das La n- desarbeitsgericht entsprechenden Beweisangeboten nachzugehen haben. U n- ter Zugrundelegung der danach festgestellten Tatsachen wird es im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden habe n, ob eine Reduzierung des R e- gelzuschlags von 30 % wegen einer regelmäßigen und erheblichen Vermind e- rung der Belastung ange zeigt ist . II. Sollte das Landesarbeitsgericht danach zu dem Ergebnis kommen, dass dem Kläger grundsätzlich ein höhere r Ausgleich fü r Nachta r beit als der von der Beklagten gewährte Zuschlag von zuletzt 20 % zusteht, wird es noch folgende rechtliche Erwägungen zu beachten haben: 1. Der arbeitsvertraglich vereinbar te und zuletzt iHv. 15,90 Euro g ezahlte Stundenlohn enthält keinen Zuschl ag für die vom Kläger geleistete Nachtarbeit. 55 56 57 58 - 24 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 25 - a) Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsvertragsparteie n auf eine gesonderte Zuschla gsregelung verzichten und statt dessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen. Von e iner derart i- gen pauschalen Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags kann jedoch nur ausg e- gangen werden, wenn der Arbeitsvertrag konkrete Anhalt spunkt e für eine Pa u- schalierung enthält. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, da ss in dem Arbeitsve r- trag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitsz u- schlag unterschieden wird; jedenfalls mu ss ein Bezug zwischen der zu leiste n- den Nachtarbeit un d der Lohnhöhe hergestellt sein (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe mwN , BAGE 1 02, 309 ; zu tarif vertrag lichen Ausgleichsregelun gen vgl. zB BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 54, BAGE 148, 68; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 14) . b) Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Stundenlohn ist nach dem Arbeitsvertrag unabhängig von der konkret zugewiesenen Tätigkeit und insb e- sondere unabhängig davon zu zahlen, ob der Kläger zu Tag - oder Nachtarbeit eingeteilt wird. Der Kläger wurde auch nicht ausschließlich für Nachtarbeiten bzw. - fahrten eingestellt, so ndern in § 1 Ziff. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags hat er - u. Feiertags - dem Vortrag der Beklagten sind zwar 90 % der Kraftfahrer zu Nachtzeiten b e- schäftigt. Jedoch differenziert die Beklagte hinsichtlich der Lohnhöhe nicht zw i- schen Kraftfahrern, die zu Tag - oder Nachtzeiten eingesetzt werden, sondern alle Fahrer erhalten denselben Stundenlohn (zur Differenzierung zwischen ve r- gleichbaren nachtarbeits - und nicht nachtarbeitsge prägten Tätigkeite n BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 22) . 2. Ebenso wenig kann der von der Beklagten für die Zeit von 21:00 Uhr bis 23:00 Uhr gezahlte Zuschlag iHv. zuletzt 20 % des Bruttostundenlohns auf die Zeiten der Nachtarbeit iSv. § 2 Abs. er angerechnet werden. H insichtlich dieser Zuschläge fehlt ein hinreichender Bezug zur Nach t- arbeit, sie werden nicht auf das für die Nachtarbeit geschuldete Bruttoarbeit s- ent gelt g ezahlt ( vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 59 60 61 - 25 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 26 - 215 ; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe , BAGE 102, 309 ) , sondern auf Bruttoarbeitsentgelt für Stunden außerhalb dieser Zeit. 3. Für die Monate, in denen die Beklagte dem Kläger einen - wenn auch ggf. zu niedrigen - Nachtarbeitszuschlag gezah lt hat, hat sie ihr Wahlrecht nach § 6 Abs. 5 ArbZG ausgeübt und damit für diesen Zeitraum den Ausgleich auf einen Zahlungsanspruch des Klägers konkretisiert. a) Nach § 6 Abs. 5 ArbZG kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Au s- gleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Die gesetzlich begründete Wah l- schuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe de r geset z- lichen Bestimmungen ausübt (BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51, BAGE 148, 68; 18. Mai 2011 - 1 0 AZR 369/10 - Rn. 15 mwN) . b) Das Wahlrecht nach § 6 Abs. 5 ArbZG steht dem Arbeitgeber dabei grundsätzlich für jede Entgeltzahlungsperiode, ty pischerweise also kalende r- monatlich neu zu. Zwar geht die gesetzliche Konzeption der Wahlschuld nach §§ 262 ff. BGB als Regelfall davon aus, dass das Wahlrecht einmalig ausgeübt wird, die Wahl verbindlich ist (MüKo BGB / Krüger 6. Aufl. § 263 Rn. 4) und das Schuldverhältnis insgesamt rückwirkend gestaltet (vgl. § 263 Abs. 2 BGB) . Die Bestimmungen beziehen sich allerdings auf den Fall einer einmalig geschuld e- ten Leistung. Die erstmalig ausgeübte Wahl in einem Dauerschuldverhältnis, in dem ein Leistung sanspruch als Wahlschuld immer wieder neu entsteht, kann deshalb - anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat - keine Bi n- dungswirkung über den einmaligen Anspruch hinaus entfalten. So ist die Situ a- tion beim gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG: Dieser en t- steht jeweils neu, wenn vom Arbeitnehmer ausgleichspflichtige Nachtarbeit s- stunden erbracht werden. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, zu wählen, ob er - regelmäßig mit der Vergütung für den jeweiligen Lohnabrechnungszei t- raum - e inen finanziellen Ausgleich leistet oder ob er Freizeitausgleich gewä h- ren will. Hat der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausgeübt, ist er hieran nach § 263 62 63 64 - 26 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 - 27 - Abs. 2 BGB gebunden und kann die Wahl für diesen Zeitraum nicht mehr ä n- dern (vgl. auch BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51, BAGE 148, 68) . 4. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, o b die Beklagte aus rechtlichen Gründen auch für die Zukunft auf die Gewährung des Ausgleichs durch Zahlung eines Zuschlags festgelegt ist . Die bisherige Begründung des Landesarbeitsgerichts trägt eine solche Annahme aber nicht. a) Das gesetzliche Wahlrecht kann vertraglich abbedungen werden und die Vertragsparteien können sich bereits dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (vgl. zB BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 21, BAGE 131, 215) . Ebenso ist eine spätere, ggf. konkludente vertragliche Verei n- barung über die Form des Ausgleichs möglich. Die Annahme einer konklude n- ten Vereinbarung setzt aber Umstände voraus, die über die bloße (auch meh r- malige) Ausübung des Wahlrechts in eine Richtung hinausgehen (vgl. zum Direktionsrecht zuletzt zB BAG 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 15 mwN) . Ebenso wenig dürfte - ohne das Hinzutreten weitere r Umstände - die von der Beklagten gewählte Bezeichnung in der u- genügen; jedenfalls bedarf eine solche Annahme einer näheren rechtlichen Begründung . b) In Betracht kommt auch, dass der Arbeitgeber aus kollektiv - rechtlichen Gründen zu einer bestimmten Art des Ausgleichs verpflichtet ist. Das Wahlrecht selbst unterliegt de r Mitbestimmung des Betriebsrat s nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 BetrVG (BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Grü n- de, BAGE 114, 272; grundlegend bereits BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 2 49) . Für eine derart ausgeübte Mitbestimmung könnte - worauf auch der Kläger hinweist - der Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 2 0. Nachtarbeitszuschläge jährliche Gespräche zwische n der Beklagten und dem Ergebnis dieser Gespräche seien. Diese Frage bedarf näherer Aufklärung. 65 66 67 - 27 - 10 AZR 156/15 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR156.15.0 5. Hinsichtlich eine s möglichen Zinsanspruchs ist zu beach ten, dass d ie Klage insoweit mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen wu r- de und der Kläger im Hinblick auf § 6 Ziff. 5 der Arbeitsordnung Zinsen nur noch ab dem 11. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats verlangt. Linck Schlünder W. Reinfelder Klein Groß mann 68
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