Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 731/14 - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 19. März 2014 - 9 Ca 502/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 9. Oktober 2014 - 7 Sa 607/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Berücksichtigung von Flugsimulatorstunden bei der Berechnung einer tarifvertraglichen Mehrflugstundenvergütung - Abrechnungsanspruch Bestimmungen: Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings vom 9. November 2011 (MTV); GewO § 108 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 259 Hinweis des Senats: ( ) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 488/14 - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 731/14 7 Sa 607/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Ber ufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgeri cht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Großmann und Dr. Klein für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 3 - I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2014 - 7 Sa 607/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. März 2014 - 9 Ca 502/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefass t: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.818,08 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.520,00 Euro seit dem 9. Februar 2013 und aus weiteren 2.298,08 Euro seit dem 13. Februar 2013 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine vom Kläger geltend gemachte tarifve r- tragliche Mehrflugstundenvergütung sowie Erteilung von Abrechnungen . Der Kläger arbeitet bei de m b eklagten Luftfahrtunterne hmen als Flu g- zeugfüh rer . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertragl i- cher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings, abgeschlossen zwischen der Beklagten und der Vereinigung Cockpit e. V. , vom 9. November 2011, gü ltig ab 1. Juli 2011 (künftig MTV) , A n- wendung. Der MTV hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut: 1 2 - 3 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 4 - II. Einsatz und Freizeit § 10 Arbeitszeit 1) Die Arbeitszeit ist die Zeit, in welcher der Mitarbeiter auf Anordnung der GWI [Beklagte] Dienst leistet. 2) Zur Arbeitszeit zählen: a) die Flugdienstzeit (§ 11) b) die Beförderungszeit (§ 14) c) die Bereitschaftszeit gemäß § 15 dieses Tari f- d) die notwendige Zeit für vorgeschriebene , und von der GWI angeordnete fliegerärztl i- che/tropenmedizinische Untersuchungen und Impfungen e) die Zeit zur Wahrnehmung der Verpflichtungen als Personalvertreter im Rahmen der Erforde r- lichkeit gem. § 38 Tarifvertrag Personalvertr e- tung, sowie die Zeit zur Teilnahme an Pers o- nalversammlungen. f) die notwendige Zeit für Tarifverhandlungen und Tarifkommissionssitzungen. g) sonstige von der GWI angeordnete Dienstlei s- tungen und Tätigkeiten (z. B. Schulungen, PR). 3) Für die Arbeitszeit gelten folgende Beschränkungen: a) 2000 Stunden im Kalenderjahr b) 210 Stunden im Kalendermonat c) 70 Stunden in 7 aufeinanderfolgenden Tagen § 11 Flugdienstzeit 1) Zur Flugdienstzeit zählen: a) die Flugzeit b) die Zeit für Flugvorbereitungsarbeiten (minde s- tens 60 Minuten) c) die Zeit für Abschlussarbeiten (mindestens 30 Minuten) d) die Bodenzeit bei Zwischenaufenthalten, soweit nicht Ruhezeit (§ 13) - 4 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 5 - e) Arbeitszeit, die vor Antritt eines Flugdienstes geleistet wird, wenn zwischen Arbeitszeit und Flugdienstzeit keine Ruhezeit nach § 13 g e- währt wird f) die auf Anordnung im Flugübungsgerät ve r- brachte Zeit einschließlich der Zeiten für Vor - und Abschlussarbeiten nach den Buchstaben b) und c). § 12 Flugzeit (Blockzeit) 1) Als Flugzeit gilt die Gesamtzeit von dem Zeitpunkt an, an dem ein Luftfahrzeug mit eigener oder fre m- der Kraft zu m Start abrollt bis zu dem Zeitpunkt, zu 2) Als Flugzeit gilt außerdem die auf Anordnung im Flugübungsgerät ve rbrachte Zeit. 3) Die Flugzeiten sind wie folgt beschränkt: a) 900 Stunden während eines Kalenderjahres b) 300 Stunden in 91 aufeinanderfolgenden Tagen c) 100 Stunden im Kalendermonat, ... § 13 Ruhezeit § 14 Beförderungszeit (Dead - Head - Zeit) 1) Die Beförderungszeit ist eine Zeit, die ein Mitarbeiter auf Anordnung der GWI ohne eigene Dienstleistung zum Antritt bzw. nach Beendigung seines Dienstes mitfliegt oder mit anderen Transportmitteln befördert wird. ... § 15 Bereitschaftszeit (Stand - by und Stand - by - Reserve) III. Ansprüche des Mitarbeiters § 19 Vergütung 1) Die Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütung, die im Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal - 5 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 6 - festgelegt ist. Die Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen: a) Grundgehalt (gemäß des jeweils gültigen GWI VTV) b) Flugzulage (gemäß des jeweils gültigen GWI VTV) c) Mehrflugstundenvergütung (gemäß des jeweils gültigen GWI MTV) ... 4) Die monatliche Vergütung wird für den laufenden Monat spätestens bis zum Monatsende auf das Ko n- to des Mitarbeiters überwiesen. Die variablen G e- haltsbestandteile gemäß Abs. 1 c) werden jeweils bis zum Monatsende des folgenden Monats überwiesen. 5) Die in jedem Monat erfolgten Dead - Head - Einsätze werden gesondert erfasst und ausgewiesen. Alle über 2,5 Stunden monatlich hinausgehenden Dead - Head - Stunden werden mit dem Dead - Head - Stundensatz 12,00 6) Simulatorstunden w erden monatlich gesondert e r- fasst und ausgewiesen. Sie werden mit dem doppe l- ten Dead - Head - Stundensatz gemäß § 19 Abs. 5) zusätzlich vergütet. § 20 Mehrflugstundenvergütung 1) Berechnung der Mehrflugstundenvergütung 1 (a) Die Mitarbeiter erhalten pro bezahlungswirksamer Mehrflugstunde eine Mehrflugstundenvergütung g e- mäß folgender Formel: individuelle Grundvergütung + Flugzulage 79 Die Mehrflugstundenvergütung beträgt ab dem 01.07.2007 pro bezahlungswirksamer Mehrflugstu n- de: für die 80. bis zur 85. Flugstunde 125 %, ab der 86. Flugstunde 140 % dieses Mehrflugstundensatzes. (b) Berechnung Flugstunden 2 - 6 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 7 - Bei der Berechnung der Flugstunden im Sinne der Ziffer III. werden die anfallenden Blockzeiten gemäß Protokollnotiz V zugrunde gelegt. 2) Entstehen des Anspruches Mehrflugstundenvergütung wird nach mehr als 79 Flugstunden pro Kalendermonat gezahlt. 3) Anrechnung von Flugzeiten Für vom Arbeitgeber angeordnete Schulungen we r- den pro Tag 4,00 Flugstunden angerechnet. Dabei wird ein Arbeitstag mit 7,5 Stunden veranschlagt. Für Arbeitszeiten von weniger als 3,75 Stunden werden 2,00 Stunden angerechnet. 1 Gültig ab dem 01.07.2007 2 Gültig spätestens zum 01.01.2012 Die in § 20 Abs. 1 Buchst. b MTV angesprochene Protokollnotiz (Nr.) V - sieht vor , dass bei der Berechnung der bezahlungswirksamen Flugstunden bei bestimmten Flugzeugtypen grun d- sätzlich nicht die tatsächlich geflogene Blockzeit, sondern die planmäßige Blockzeit eines 68 % - Quantils nach näherer Maßgabe zugrunde zu legen ist. Die Flugzeugführer der Beklagten sind verpflichtet, zwei Mal im Jahr an jeweils zwei Tagen zu je vier Stunden ein Trainings - und Prüfprogramm in e i- nem Flugsimulator zu absolvieren. Es handel t sich dabei um die originalgetreue Nachbildung eines Flugzeugcockpits, in welchem sowohl die Bewegungen als auch die Sichtverhältnisse eines Fluges nachgeahmt werden. In dem Simulato r- training geht es insbesondere darum, irreguläre Flugsituationen zu bewäl tigen, wie sie beispielsweise aufgrund technischer Defekte am Flugzeug auftreten können. Eine der beiden jährlichen Simulatortrainingseinheiten wird betriebsi n- tern durchgeführt. Wenn ein Flugzeugführer diese Prüfung nicht besteht, finden Nachschulungen sta tt. Die andere der beiden jährlichen Simulatortrainingsei n- heiten führt das Luftfahrtbundesamt durch. Falls diese Prüfung vom Flugzeu g- führer nicht bestanden wird, was selten der Fall ist, kann dies seine sofortige Suspendierung vom Flugbetrieb zur Folge hab en. 3 4 - 7 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 8 - In den Monaten November 2011, Mai 2012 und November 2012 wu r- den dem Kläger Flugstunden im Umfang von jeweils mehr als 85 Stunden a n- gerechnet. Die Beklagte zahlte an ihn hierfür eine Mehrflugstundenvergütung. Ferner absolvierte der Kläger in diesen Mon aten jeweils acht von der Beklagten angeordnete Simulatorstunden, die diese nicht bei der Berechnung einer Meh r- flugstundenvergütung berücksichtigte. Wäre eine entsprechende Anrechnung erfolgt, hätte dem Kläger eine höhere Mehrflugstundenvergütung in rechne risch unstreitiger Höhe von insgesamt weiteren 5.818,08 Euro brutto zugestanden. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung dieser weiteren Mehrflu g- stundenvergütung sowie Erteilung von Abrechnungen über die erfolgenden Za h lungen. Die in diesen Monaten ab solvierten jeweils acht Simulatorstunden seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus einer Au s- legung der tarifvertraglichen Bestimmungen. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt, 1. die B eklagte zu verurteilen, an ihn 5.818,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängi g- keit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm basierend auf den auf den Antrag zu 1. erfolgenden Zahlungen eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte, die Klagabweisung beantragt hat, meint, eine Auslegung des Tarifvertrags ergebe, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Simula g- 20 MTV. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelass enen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin eine Abweisung der Klage. 5 6 7 8 9 - 8 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat g e- gen die Beklagte einen Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung, da die von ihm absolvierten Simulatorstunden Flugstunden iSv. § 20 Abs. 2 MTV sind, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat. Diesbezüglich war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Soweit der Kläger Abrechnungen auf die erfolgenden Zahlungen begehrt, ist seine Kl age allerdings unzulässig. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Mehrflugstundenvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c, § 20 Abs. 1, Abs. 2 MTV zu. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der tarifvertraglichen Be - stimmungen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN ) folgt die Auslegung des no r- mativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen gelte n- den Regeln. Danach ist zun ächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu ha f- ten. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragspa r- teien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Z weck der Tarifnorm mi t- zuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und i h- rem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - zu II 2 a der Gründe) . Abzustellen ist stets auf den tarifl i- chen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Wi l- len der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungserge b- nisse nicht zu, können die Gericht e für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berü cksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünft i- 10 11 12 - 9 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 10 - gen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 488/11 - Rn. 13 , BAGE 142, 284 ) . 2. In Anwendung di eser Grundsätze handelt es sich bei der vom Kläger auf Anordnung der Beklagten im Flugübungsgerät (Simulator) verbrachte n Zeit um Flugstunden im Sinne von § 20 Abs. 2 MTV. a) Bereits der Wortlaut des Tarifvertrags, von dem bei der Auslegung vo r- rangig ausz ugehen ist (st. Rspr., zB BAG 12. Februar 2015 - 10 AZR 72/14 - Rn. 20 mwN) , spricht für dieses Verständnis, auch wenn in § i- aa) Ein Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung entsteht nach § 20 Abs. 2 MTV, wenn mehr als 79 Flugstunden pro Kalendermonat geleistet werden. G e- mäß § 12 Abs. 2 MTV gilt als Flugzeit auch die auf Anordnung im Flugübung s- gerät verbrachte Zeit. Damit gelten Simulatorstunden als Flugstunden im Sinne des MTV, denn der in § 20 Abs . keine andere Bedeutung als der in § 12 Abs. g- (1) ohne eine Quantifizierung nach den Einheiten Sekunde, M inute, Stunde oder 12 Abs. 3 MTV zeigt, der die Flugzeit nach Stunden in b e- stimmten größeren Zeitabschnitten (Kalenderjahr, 91 aufeinanderfolgende T a- ge, Kalende rmonat) begrenzt. (2) Die Begriffe werden von den Tarifvertragsparteien zum Teil synonym verwendet. Bei der Berechnung der Flugstunden nach § 20 Abs. 1 Buchst. b MTV ist auf bestimmte Blockzeiten abzustellen. Aus der Überschrift zu § 12 MTV ist dabei abzu g- g- stunden werden in § 20 Abs. 3 MTV 13 14 15 16 17 - 10 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 11 - r- den. Die Protokollnotiz Nr. V verwendet sowohl den Begriff der Flugstunde als auch den der Blockzeit, welche wiederum minutengenau abzurechnen is t. (3) e- Aufeinanderfolgende Minuten, Stunden, Tage oder Wochen sind die Abschnitte und Einheiten, die mit dem Begr . (4) im MTV ist entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, hieraus einen von den Tarifvertragsparteien gewollten Bedeutungsunterschied abzuleiten. Vorliegend verbietet es sich umso mehr bei der Auslegung am Buchstaben zu haften, als der MTV erkennbar begriffliche Ungenauigkeiten aufweist. So folgt beispielsweise auf den Abschnitt s Mitarbeiter s Inhaltsverzeichn is als auch im fortlaufenden Text des MTV - ohne dass es e i- nen Abschnitt IV gäbe - unmittelbar der Abschnitt s- n- der Vergütung im Krankheit s- fall in § 21 Abs. 1 MTV nimmt Bezug auf Vergütungsregelungen in § 10 MTV, womit aber offenkundig § 19 MTV gemeint ist. bb) Soweit in § 20 Abs. 1 Buchst. r- flugstunden die Rede ist, hat dies kein en eigenen tatbestandlichen Regelung s- gehalt für das Entstehen des Anspruchs, sondern setzt einen solchen voraus. § 20 Abs. 1 MTV regelt nach seiner Überschrift die Berechnung der Mehrflu g- stundenvergütung. Dagegen ist das Entstehen des Anspruchs Gegenstand von § 20 Abs. 2 MTV. Danach wird Mehrflugstundenvergütung nach mehr als 79 Flugstunden pro Kalendermonat gezahlt. Diese übersteigende Flugstunde n- an zahl ist dann nach Maßgabe der in § 20 Abs. 1 MTV angegebenen Formel 18 19 20 - 11 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 12 - b) Die Systematik des MTV spricht für die aufgezeigte Wortlautauslegung und bestärkt diese. aa) Die Stellung des § 12 Abs. 2 MTV in Abschnitt II hindert nicht die Anwendung der dort geregelten Fiktion , dass im Flugübung s- gerät auf Anordnung verbracht e Zeit als Flugzeit gilt, auf die Regelung in § 20 Abs. 2 MTV in Abschnitt II I Begriffsdefinitionen oder angeordnete Fiktionen in einem Abschnitt eines Tarifvertrags sind auch für die anderen Abschnitte maßgeblich, soweit dort nicht ausdrücklich von einer vorangehenden Definition abgewichen wird. Es kann regelmäßig davon ausg e- gangen werden, dass die Tarifvertragsparteien einen Begriff im gesamten Tari f- vertrag einheitlich verwenden (vgl. ErfK/Franzen 1 6 . Aufl . § 1 TVG Rn. 98) . bb) Ein ausdrückliches Abweichen von der vorangehenden Definition kann nicht darin gesehen werden, dass in § 20 Abs. 1 Buchst. n- den im Sinne der Ziffer h- nung der Blockzeiten realer Flüge bestimmter Flugzeugtypen nach der Prot o- kollnotiz Nr. V für die Vergütungsregelung in Abschnitt III des MTV von arbeit s- zeitrechtlichen Regelungen in Abschnitt II des MTV abweicht. Damit wird aber nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die Fikti onsregelung in § 12 Abs. 2 MTV nicht für § 20 Abs. 2 MTV gelten soll. cc) Der MTV stellt die Abschnitte II und III nicht zusammenhanglos nebe n- einander. Vielmehr stehen alle Abschnitte des MTV in einer Wechselbeziehung. Abschnitt I des MTV beinhaltet nach A llgemeine Verpflic h- r- beiter hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs betrifft, enthält eine Reihe von i m- mer feiner untergliederten Begriffsdefinitionen. Für das V erständnis von A b- schnitt III des MTV, der die Ansprüche der Mitarbeiter regelt, ist die Heranzi e- hung von Begriffsbestimmungen aus vorhergehenden Abschnitten erforderlich. Beispielsweise ist die Regelung der zusätzlichen Vergütung für Dead - Head - Stunden in A bschnitt III § 19 Abs. 5 MTV nur unter Hinzuziehung der Regelung in Abschnitt II § 14 MTV verständlich und anwendbar. Die Anwendung der Kü n- 21 22 23 24 - 12 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 13 - digungsfristenregelung in der Probezeit nach Abschnitt V § 34 Abs. 1 MTV b e- darf eines Rückgriffs auf die Probezeitreg elung in Abschnitt I § 4 MTV. Die Kündigungsfristenregelung nach der Probezeit in Abschnitt V § 34 Abs. 2 MTV ist ohne die Bestimmung der Betriebszugehörigkeit nach Abschnitt I § 3 MTV nicht anwendbar. In gleicher Weise kann § 20 Abs. 2 MTV nicht ohne § 12 Abs. 2 MTV gelesen werden. dd) Dem oben unter I 2 a dargestellten Tarifverständnis steht die Protokol l- notiz Nr. V zum MTV nicht entgegen. Diese sieht vor, dass nach ausdiffere n- zierter Maßgabe grundsätzlich die planmäßige Blockzeit und nicht die tatsäc h- li ch geflogene Blockzeit für die Berechnung der Flugstunden maßgeblich ist. Dass die Protokollnotiz Nr. V der Sache nach nur Bedeutung für in bestimmten Flugzeugen absolvierte Flugstunden hat, ist kein Argument dafür, bezüglich des Entstehens des Anspruchs i m Sinne von § 20 Abs. 2 MTV nicht auch Flugzeiten (Blockzeiten) nach § 12 Abs. 2 MTV zu berücksichtigen. Einer Berechnung s- vorschrift wie der Protokollnotiz Nr. V bedarf es nur für tatsächlich geflogene Flugstunden, da es hier in der Praxis leicht zu Abweic hungen zwischen Planung und Durchführung kommen kann. Für die Berechnung der auf Anordnung im Flugsimulator verbrachten Flugzeit ist eine solche Berechnungsvorschrift nicht nötig, da deren Umfang von vornherein feststeht und sich äußere Umstände nicht wie bei einem tatsächlichen Flug hierauf auswirken. c) Wenn eine der Tarifvertragsparteien beabsichtigt haben sollte, Simul a- torstunden nicht als Flugstunden bei der Mehrflugstundenvergütung zu berüc k- , hat dies im MTV jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Das wäre angesichts des übrigen Regelungszusammenhangs aber erforderlich. So sieht der MTV in mehrfacher Weise eine Berücksichtigung von Zeiten als Flugstunden vor, obwohl diese Sinne eines Fluges mit einem Luftfahrzeug und zahlenden Passagieren sind. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 MTV werden für die Teilnahme an vom Arbeitgeber angeordneten Schulungen (vgl. § 10 Abs. 2 Buchst. g MTV) pro Tag 4,00 Flugstunden angerechnet. Nach § 28 MTV werden - neben der 25 26 - 13 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 14 - Fortzahlung der Vergütung - 2,63 Flugstunden pro Urlaubstag berücksichtigt. Diese Regelung gilt nach § 30 Abs. 3 Buchst. e MTV auch für Mitglieder der Verhandlungskommission hinsichtlich der Teilnahme an Tarifverhandlungen und für Vorbe reitungstage. Die Protokollnotiz Nr. h- u- grunde, auch wenn die tatsächlich geflogene Blockzeit geringer gewesen sein sollte. d) Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass es Sinn der Regelung in § 19 Abs. 6 MTV sei, durch die dort geregelte zusätzliche Vergütung der S i- mulatorstunden mit dem doppelten Dead - Head - Stundensatz einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass diese nicht als Flugstunden im Rahmen der Mehrflu g- stundenvergütung berücksichtigt würden. Dies kann der tarifvertraglichen Reg e- lung nicht entnommen werden. aa) Die zusätzliche Vergütung der Simulatorstunden mit dem doppelten Dead - Head - Stundensatz nach § 19 Abs. 6 MTV ist unabhängig davon zu za h- len, ob d er Arbeitnehmer im jeweiligen Monat Anspruch auf Mehrflugstunde n- vergütung hat, ob ein solcher Anspruch deshalb nicht entsteht, weil die Simul a- torstunden insoweit nicht mitgezählt werden oder ob auch bei Berücksichtigung der Simulatorstunden der Schwellenwe rt von mehr als 79 Flugstunden gemäß § 20 Abs. 2 MTV nicht erreicht wird. Es besteht keine Verknüpfung der Reg e- lung des § 19 Abs. 6 MTV mit der Regelung in § 20 iVm. § 12 Abs. 2 MTV. bb) Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, es widerspräche dem Sinn der tar ifvertraglichen Regelung, wenn eine Simulatorstunde besser bezahlt werde, als eine tatsächliche Flugstunde. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr au s- drücklich eine gegenüber der tatsächlichen Flugstunde bessere Bezahlung der Simulatorstunde vorgesehen, wie die in § 19 Abs. z- insbesondere auch dann, wenn gar keine Mehrflugstunden anfallen und folgt allein aus der Regelung in § 19 Abs. 6 MTV. Im Rahmen der Regelung einer Mehrflugstundenvergütung gemäß § 20 Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 2 MTV werden 27 28 29 - 14 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 15 - Simulatorstunden hingegen gleichwertig mit tatsächlichen Flugstunden beha n- delt , aber nicht besser. Im Übrigen werden sogar Dead - Head - Stunden nach § 19 Abs. 5 MTV ab einem bestimmten Umfang besser vergütet, als tatsächl i- Verantwortung verbunden sind und - anders als die Simulatorstunden nach § 11 Abs. 1 Buchst. f MTV - nicht zur Flugdienstzeit zählen. cc) § 19 Abs. 6 MTV stellt keine abschließende gesonderte Vergütungsr e- gelung für Simulatorstunden dar. Der Umstand, dass sie mit dem doppelten Dead - Head - welchem Umfang sie im Übrigen zu vergüten sind. dd) Ob eine Gleichbehandlung der Simulatorstunden mit tatsächlichen Flugstunden beim Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung sinnvoll ist, wofür die Konfrontation mit einer Häufung schwieriger Flugsituationen im Simulator und die Anspannung a ngesichts der für die weitere Berufsausübung zu best e- henden Prüfung sprechen könnte, oder ob dies aufgrund der fehlenden Veran t- wortung für reale Passagiere und die fehlende konkrete Wertschöpfung weniger sinnvoll ist, war vorliegend nicht zu entscheiden. I nsoweit steht den Tarifve r- tragsparteien ein weiter Ermessenspielraum für mögliche Regelungen zu. Da die Simulatorstunden nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 MTV wie reale Flugstunden ist es jedenfalls kein sachwidrig es Auslegungsergebnis , sie auch im Rahmen der Mehrflugstundenvergütung zu berücksichtigen. e) Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirkl i- chen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (st. Rspr., BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34 mwN) . Da sich bereits aus Wortlaut und Systematik des MTV klar ergibt, dass Simulatorstunden Flugstunden im Sinne von § 20 Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 2 MTV sind, ohne dass Sinn und Zweck der Regelung einer solchen Auslegung entgegenstehen, bedarf es vorliegend keines solchen Rückgriffs auf 30 31 32 - 15 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 16 - die Tarifgeschichte. Soweit die Formulierung i n § 20 Abs. 1 des Vorgängertari f- , Mehrflugstunden abstellte, als Hinderungsgrund für eine Auslegung in der oben beschriebenen Weise gesehen werden sollte, ist dieses Hindernis im j etzt ge l- tenden MTV jedenfalls entfallen. 3. Die Höhe der dem Kläger von den Vorinstanzen zugesprochenen Meh r- flugstundenvergütung bei Berücksichtigung der Simulatorstunden als Flugstu n- den steht zwischen den Parteien nicht in Streit . 4. Der Anspruch auf di e geltend gemachten Prozesszinsen folgt aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Als Beginn der Verzinsung ist dabei, anders als von den Vorinstanzen angenommen, nicht auf den Tag der Zustellung der Klage bzw. der Klageerwe i- terung abzu stellen, sondern a uf den darauf folgenden Tag (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 36 mwN) . Damit können Zinsen erst ab 9. Februar 2013 bzw. 13. Februar 2013 verlangt werden. b) Der Teilbetrag, für den Prozesszinsen ab 9. Februar 2013 verlangt we r- den können, ist - a nders als von den Vorinstanzen angenommen - nicht auf die volle Höhe der mit der ursprünglichen Klage verlangten Zahlung von 5.280,00 Euro zu beziehen, sondern nur auf 3.520,00 Euro. In der ursprüngl i- chen Klagesumme war als eigener Streitgegenstand ein Tei lbetrag von 1.760,00 Euro Mehrflugstundenvergütung für Simulatorstunden im Mai 2011 enthalten. Diesbezüglich ist die Klage vom Arbeitsgericht rechtskräftig abgewi e- sen worden. Der sich aus der Klageerweiterung für Simulatorstunden im N o- vember 2011 verbunden mit einer Neuberechnung aller Ansprüche ergebende und ab 13. Februar 2013 zu verzinsende weitere Teilbetrag umfasst damit 2.298,08 Euro. II. Soweit sich die Revision mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage auch gegen den vom Kläger geltend gemachten Abr echnungsanspruch wendet, 33 34 35 36 37 - 16 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 - 17 - ist sie erfolgreich. Die diesbezügliche Klage ist unzulässig. Dabei bedarf der Antrag des Klägers der Auslegung. 1. Der Kläger macht offenkundig keinen vertraglichen Abrechnungsa n- spruch geltend, zu dem er nichts vorgetragen hat . Der Kläger stützt seinen A n- spruch auch nicht au f § 19 Abs. 2 Satz 1 MTV. Der Kläger begehrt nicht die dort 19 Abs. 1 t- lich der noch zu zahlenden Vergütungsdifferenz zwischen erhaltener und b e- gehrter Mehrflugstundenvergütung. 2. Der Kläger macht einen Abrechnungsanspruch auch nicht allein aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO geltend , wie die Vorinstanzen angenommen haben . a) Nac h dieser Norm ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Za h- lung von Arbeitsentgelt besteht, bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er g e- rade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen sel b- ständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eine r Zahlungs klage (vgl. BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 13, BAGE 119, 62; 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18, BAGE 120, 373) . § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO gewährt erteilter Abrechnungen, sondern nur einen Anspruch auf eine eigene Abrec h- nung über die Nachzahlung (vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 - Rn. 28) . b) D er Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung einer Abrechnung im Ra h- men der Zahlungsklage - also vor erfolgter Zahlung - geltend gemacht , weshalb er als zur Zeit unbegründet abzuweisen wäre . Eine solche Auslegung des B e- gehrens des Klägers entspräche aber nicht seinem Willen, wie er auch anläs s- lich der Revisionsverhandlung erklärt hat. Mit seinem Antrag zu 2 . begehrt der Kläger vielmehr die Abrechnungen für die . Ein sol cher Antrag hat erkennbar Zukunftsbezug. Die Abrechnung soll erst erfolgen, wenn 38 39 40 41 - 17 - 10 AZR 731/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR731.14.0 und soweit die Zahlung erfolgt. Demgemäß handelt es sich um eine Klage auf künftige Leis tung im Sinne von § 259 ZPO. 3. Ein Antrag auf Abrechnung bei künftig erfolgenden Zahl ungen ist aber nur zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde . Hierfür trägt der Kläger die Behauptungs - und Beweislast (vgl . MüKoZPO/Becker - Eberhard 4. Aufl. § 259 Rn. 2, 12; Zöller/Greger 3 1 . Aufl. § 259 Rn. 3) . D er Kläger hat jedoch nicht ansatzweise dargelegt , dass zu besorgen sei, die Beklagte werde sich nach erfolgter Zahlung ihrer Abrechnungspflicht entziehen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich, zumal die Bek lagte in der Vergangenheit offenkundig stets Abrechnungen erteilt hat und einen diesbezüglichen Anspruch des Klägers nach erfolgter Zahlung inhaltlich auch nicht bestreitet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Koste n- quote war d ie rechtskräftige erstinstanzliche Abweisung des Anspruchs betre f- fend der Mehrflugstundenvergütung für den Monat Mai 2011 zu berücksicht i- gen. Linck W. Reinfelder Schlünder Klein Großmann 42 43
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