Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 733/14 - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR733.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 10. Dezember 2013 - 14 Ca 9752/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 9. Oktober 2014 - 7 Sa 321/14 - Nein Entscheidungsstichwort : Berücksichtigung von Flugsimulatorstunden bei der Berechnung einer tarifvertraglichen Mehrflugstundenvergütung Bestimmung: ZPO § 313 a Hinweis des Senats: - 10 AZR 488/14 - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR733.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 7 33 /14 7 Sa 32 1 /14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 9 . Dez ember 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9 . Dez ember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlic he n Richter Großmann und Dr. Klein für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 73 3 /14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.10AZR733.14.0 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9 . Oktober 2014 - 7 Sa 32 1 /14 - teilweise aufgehoben . 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsg erichts Köln vom 10. Dezember 201 3 - 1 4 Ca 9 752 /12 - teilweise abgeändert und der Klageantrag auf Erteilung von Abrechnung en abgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Verurteilung zur Zahlung eines B ruttobetrags erfolgt ist und Zinsen erst ab 8. Januar 2013 zu zahlen sind . 4 . D ie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben d er Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 9 4 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision haben der Kl ä- ger zu 2 % und die B eklagte zu 98 % zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben gemäß § 313 a ZPO auf die Darstellung von Tatb e- stand und Entscheidungsgründen verzichtet. Linck W. Reinfelder Schlünder Großmann Klein 1
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