Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 524/14 - ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR524.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 15. Januar 2014 - 20 Ca 7240/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 10. Juni 2014 - 12 Sa 271/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Tariflicher Lohnzuschlag - Personen - und Warenkontrolle Bestimmung en : Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt; Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Def i- nition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen Art. 4; Veror dnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Siche r- heit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002; Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4 . März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durc h- führung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit Anh. Ziff. 4 bis 8 , 11 ; LuftSiG §§ 5, 8, 9; Luftsicherheits - Schulungs verordnung vom 2. April 2008 (LuftSiSchulV) §§ 1, 3, 4, 5 , 7; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheit s- dienstleistungen vom 26. August 2013; Lohntarifvertrag für Sicherheit s- dienstleistungen in Nordrhein - Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2 Buchst. B, Ziff. 2.1; Lohntarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 16. Juni 2011 (LTV NRW 2011) Ziff. 2.1; Lohntarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsg e- werbe in Nordrhein - Westfalen vom 11. Mai 2006 (LTV 2006) Ziff. 2.0.22, 2 .0.23, 2.1; Lohntarifvertrag für das Wach - und Sicherheit s- gewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 12. April 2005 (LTV NRW 2005) Anhang Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen; Manteltarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV NRW 2005) § 3; Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskrä f- te an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) § 13 Hinweis des Senats: (Weitgehende) Parallele ntscheidung zu führender Sache - 10 AZR 518/14 - ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR524.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 524/14 12 Sa 271/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Linck, den Richt er am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Großmann und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 524/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR524.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgeric hts Köln vom 10. Juni 2014 - 12 Sa 271/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. Die Klägerin ist seit dem Jahr 200 9 bei der Beklagten als Luftsiche r- heitsassistentin in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn tätig . Die Klägerin verfügt nicht über die Qualifikation als Luftsicherheits - kontrollkraft zur Durchführung von Personal - und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luft sicherheits - Schulungsverordnung (LuftSiSchulV). eit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistent e n aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien f and im Streitzeitraum mit Wi r- kung ab dem 1. Januar 2013 der für allgeme inverbindlich erklärte Lohntarifve r- trag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein - Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung . Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 beträgt der Loh n- für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen - und Warenkontrolle 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 524/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR524.14.0 - 4 - an Verkehrsflughäfen gemäß EU - Verordnung 185/2010 oder einer diese Ve r- ordnung ersetzenden Ver ordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Aus bildung verfügt) 1,50 Euro brutto pro Stunde. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für den Streitzei t- raum zu sätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu , da sie in der Personen - und Warenkontrolle auf ein em Verkehr s- flughafen tätig sei. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.9 11 , 29 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1 6 . Januar 2014 zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnz uschlag werde nur für Tätigkeiten nach § § 8 , 9 LuftSiG g e- zahlt , die die Klägerin jedoch nicht ausführe . Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage - soweit für die Revision von Interesse - abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht z u- gelassenen Revision begehrt d ie Klägerin zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzusch lags für den streitgegenständlichen Zei t- raum. Entscheidungsgründe Die zulässige Revis ion ist unbegründet . Die Klägerin hat für den Strei t- zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllte durch die von ihr im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der 5 6 7 8 9 10 - 4 - 10 AZR 524/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR524.14.0 - 5 - Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziff . 2.1 L TV NRW 2013. Sie war nicht als Mitarbe i- terin in der Personen - und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt. 1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Ve r- kehrsflughäfen in der Personen - und Warenkontrolle gemäß de r V O (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen - und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmita r- beiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohng ruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheit s- kontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Ra hmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Pe r- sonen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die allein i- ge Waren kontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG ( vgl. dazu im Einzelnen BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 13 ff. ) . 2. Neben der Tätigkeit in der Personen - und Warenkontrolle im dargele g- ten Sinn erfordert Z iff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entspr e- chende Ausbildung verfügt. Dies e muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermi t- teln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggä s- ten und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs na ch Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Loh n- 11 12 - 5 - 10 AZR 524/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR524.14.0 - 6 - zuschlag begehrt, darlegungs - und beweisbelastet dafür, dass er über eine en t- sprechende Schulung verfügt (vgl. dazu BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 43 ) . 3. Na ch diesen Grundsätzen erfüllte die Klägerin im Streitzeitraum die t a- riflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgebli chen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. a) Allerdings gehörte die Klägerin - entgegen der Auffassung der Bekla g- ten und des Landesarbeitsgerichts - als Sicherheitsmitarbeiterin an Verkehr s- flugh äfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass sie als Beliehene nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, steht dem nicht entg e- gen. b) Nach den nicht angegriffen en Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin im Streitzeitraum in der Fluggastkontrolle tätig . Mit der bloßen Fluggastkontrolle erfüllte sie jedoch - und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. Dass d ie Klägerin darüber hi n- aus (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen tätig gewesen wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt . Zwar hat die Klägerin schrifts ätzlich behauptet, dass sie auch Personal und Waren kontrolliere , und l- aber. Im Übrigen würde es keine Per sonalkontrolle im Tarifsinn darstellen, wenn beispielsweise Flugpersonal kontrolliert würde, welches nicht in dieser Funktion , sondern als Fluggast (zB im Rahmen sog. Dead - Head - Flüge) die Fluggastkontrolle passiert. Soweit die Beklagte eingeräumt hat, dass gelegen t- lich Begleitpersonal für allein reisende Fluggäste, die auf einen Rollstuhl ang e- wiesen sind, die Fluggastkontrollen passiert, würde auch dies für sich geno m- men die Zuschlagspflicht nicht auslösen. Zwar handelt es sich dabei um Pers o- 13 14 15 - 6 - 10 AZR 524/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR524.14.0 nal im Tarifsin n; es fehl t jedoch jegliche r Sachvortrag über die Kontrolle von Waren im Tarifsinn. Vom Fluggast mitgeführte Gegenstände erfüllen diese tari f- liche Tatbestandsvoraussetzung nicht. c) Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin über die von der Tarifreg e- lung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen - und Warenkontrolle nach de r VO (EU) Nr. 185/2010 verfügt. II. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen; im Übrigen ist di e Entscheidung der Vorinstanz en rechtskräftig geworden. Diese Anträge sind dem Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen. III. Die K lägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen . Linck Brune W. Reinfelder Rudolph Großmann 16 17 18
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