Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 573/14 - ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR573.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 6. Februar 2014 - 10 Ca 6475/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 6. Juni 2014 - 9 Sa 253/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Tariflicher Lohnzuschlag - Personen - und Warenkontrolle Bestimmungen: Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt; Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Def i- nition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen Art. 4; Veror dnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Siche r- heit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002; Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4 . März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durc h- führung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit Anh. Ziff. 8, 11; LuftSiG §§ 5, 8, 9; Luftsicherheits - Schulungs verordnung vom 2. April 2008 (LuftSiSchulV) §§ 1, 3, 4, 5 , 7; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheit s- dienstleistungen vom 26. August 2013; Lohntarifvertrag für Sicherheit s- dienstleistungen in Nordrhein - Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Ziff. 2 Buchst. B, Ziff. 2.1; Lohntarifvertrag für das Wach - und S i- cherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 16. Juni 2011 (LTV NRW 2011) Ziff. 2.1; Lohntarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 11. Mai 2006 (LTV NRW 2006) Ziff. 2.0.22, 2 .0.23, 2.1; Lohntarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 12. April 2005 (LTV NRW 2005) Anhang S i- cherheitskräfte an Verkehrsflughäfen; Manteltarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 8. (MTV NRW 2005) § 3; Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) § 13 Hinweis des Senats: (Weitgehende) Parallele ntscheidung zu führender Sache - 10 AZR 518/14 - ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR573.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 573/14 9 Sa 253/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Linck, den R ichter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Großmann und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 573/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR573.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsge richts Köln vom 6. Juni 2014 - 9 Sa 253/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. D er Kläger ist seit dem Jahr 20 12 bei der Beklagten als Luftsicherheit s- assistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn tätig . Der Kläger verfügt nicht über die Qualifikat ion als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal - und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits - Schulungsverordnung (LuftSiSchulV). 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu dies em Zweck 60 Luftsicherheitsassistent e n aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien f and im Streitzeitraum mit Wi r- kung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindli ch erklärte Lohntarifve r- trag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein - Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung . Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 beträgt der Loh n- für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen - und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU - Verordnung 185/2010 oder einer diese Ve r- ordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o . g. Bereich eingesetzt 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 573/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR573.14.0 - 4 - wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) 1,50 Euro brutto pro Stunde. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ih m stehe für den Streitzei t- raum zu sätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu , da er in der Personen - und Warenkontrolle auf einem Verkehr s- flughafen tätig sei. D e r Kläger hat zuletzt beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.9 20,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1 6 . Januar 2014 zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnz uschlag werde nur für Tätigkeiten nach § § 8 , 9 LuftSiG g e- zahlt , die der Kläger jedoch nicht ausführe . Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt d e r Kläger zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum. Entscheidungsgründe Die zulässige Revis ion ist unbegründet . Der Kläger hat für den Strei t- zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger erfüllte durch die von ihm im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziff . 2.1 LTV NRW 2013. Er war nicht als Mitarbeiter 5 6 7 8 9 10 - 4 - 10 AZR 573/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR573.14.0 - 5 - in der Personen - und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eing e- setzt. 1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherh eitsmitarbeiter an Ve r- kehrsflughäfen in der Personen - und Warenkontrolle gemäß der V O (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen - und W arenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmita r- beiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheit s- kontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Pe r- sonen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkont rolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die allein i- ge Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG (vgl. dazu im Einzelnen BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 13 ff. ) . 2. Neben der Tätigkeit in der Personen - und Warenkontrolle im dargele g- ten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entspr e- chende Ausbildung verfügt. Diese muss dem M itarbeiter die Kenntnisse vermi t- teln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggä s- ten und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es s ich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnz u- schlag begehrt, darlegungs - und beweisbelastet dafür, dass er über eine en t- 11 12 - 5 - 10 AZR 573/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR573.14.0 - 6 - sprechende Schulung verfügt ( vgl. dazu BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 43 ) . 3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte der Kläger im Streitzeitraum die tari f- lichen Voraussetzungen für den Anspruch au f einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. a) Allerdings gehörte der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbei tsgerichts - als Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflugh ä- fen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der U m- stand, dass er als Beliehener nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, s teht dem nicht entg e- gen. b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger im Streitzeitraum in der Fluggastkontrolle tätig. Mit der bloßen - u nd Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten G e- genständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen tätig gewesen w ä- re, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Zwar hat der Kläger schrif t- sätzlich behauptet, dass er auch Personal und Waren kontrolliere , und die Au f- t- sprechender konkreter Tatsachenvortrag für den Streitze itraum fehlt aber. Im Übrigen würde es keine Personalkontrolle im Tarifsinn darstellen, wenn be i- spielsweise Flugpersonal kontrolliert würde, welches nicht in dieser Fun ktion, sondern als Fluggast (zB im Rahmen sog. Dead - Head - Flüge) die Fluggastko n- trolle pa ssiert. Soweit die Beklagte eingeräumt hat, dass gelegentlich Beglei t- personal für allein reisende Fluggäste, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die Fluggastkontrollen passiert, würde auch dies für sich genommen die Z u- schlagspflicht nicht auslösen. Zw ar handelt es sich dabei um Personal im Tari f- sinn; es fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag über die Kontrolle von Waren im T a- 13 14 15 - 6 - 10 AZR 573/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR573.14.0 rifsinn. Vom Fluggast mitgeführte Gegenstände erfüllen diese tarifliche Tatb e- standsvoraussetzung nicht. c) Deshalb kann dahinstehen , ob der Kläger über die von der Tarifreg e- lung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen - und Warenkontrolle nach der VO (EU) Nr. 185/2010 verfügt. II. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Dieser Antrag ist dem Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen. III. D e r K läger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen . Linck Brune W. Reinfelder Rudolph Großmann 16 17 18
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