Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. November 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 393/16 - ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 9. September 2014 - 5 Ca 524/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. März 2016 - 17 Sa 1597/14 - Entscheidungsstichwort e : Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 11/16 - ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 393/16 17 Sa 1597/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. November 2016 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht R einfelder, die - 2 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Kiel für Recht erkannt: 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. März 2016 - 17 Sa 1597/14 - auf gehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung. Die Klägerin ist seit dem 25. Mai 1996 bei der Beklagten beschäftigt, z u letzt als Purserette. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Ma i 1996 lautet auszugsweise: 1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung (1) [ Die Klägerin ] wird ab dem 25.05.1996 als Flugbegleit e- rin im Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent in Hamburg beschäftigt. Der Einsatzort Hamburg umfasst einen Ei n- satz von und zu allen Flughäfen der Region. (2) Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unterne h- men einsetzen. 2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent ge l- tenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in i h- rer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den B e- reich Kabinenbesatzungen Kontinent gültigen Dienstvo r- 1 2 - 3 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 4 - schriften und Anweisungen und aus den Best immungen Die Klägerin ist vom Stationierungsort Hamburg aus eingesetzt worden. Im Betrieb der Beklagten besteht eine Personalvertretung auf Grundl a- ge des nach § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertr e- tung vom 15. November 1972 (TV PV). Am 8. Mai 2013 schloss die Beklagte mit der Gesamtvertretung für das fliegende Personal einen Interessenausgleich und Sozialplan (IA/SP) ua. über die Schließung der dezentralen Stationierungs - orte Berlin und Hamburg . In dessen Absch nitt Sozialplan heißt es ua.: § 8 Abmilderung der Folgen Alle Mitarbeiter können zur Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung zwischen nachfolgend beschriebenen Alternativen a) bis e) wählen, Mitarbeiter mit Stationi e- rungsort Düsseldorf darüber hinaus Alternative f): a) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen A b- findung b) Direkter Einsatz aus FRA oder MUC c) Arbeitnehmerüberlassung (inklusive der Mö g- lichkeit Arbeitgeberwechsel im Zeitraum der ANÜ) gemäß Tarifvereinbarung in Ergänzung zur Schlichtungsschlussempfehlung vom 14.10.2012 und dem Änderungs - und Ergä n- zungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifve r- trag zur Umsetzung der Schlichtungsempfe h- lung vom 12.11.2012 d) Sofortiger Arbeitgeberwechsel zur G g e mäß dem Ä nderungs - und Ergänzungstari f ve r trag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur U m se t- zung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12.11.2012 e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (vi r- tuell) f) Verbleib am bisherigen Stationierungsort Düsseldorf in einer Gemischtgruppe Mit diesen Angeboten sind alle Ansprüche aus der B e- triebsänderung abgegolten. Individualrechte der Mitarbeiter bleiben unberührt. 3 4 - 4 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 5 - e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationi e- rungsortes nach Frankfurt oder München haben die Mita r- beiter auch die Möglichkeit, befristet für maximal zwei Ja h- re, zuzüglich der Zeit bis zum nächsten Flugplanwechsel, an ihrem bisherigen Stationierungsort zu verbleiben. Der Einsatz wird vom jeweiligen virtuellen Stationierungsort deadhead über den gewählten Stationierungsort FRA oder MUC im Gemischtbereich erfolgen. Einsatzpläne und Ei n- satzänderungen werden verbindlich in elektronischer Form übermittelt. Laufzeitbeginn der zweijähri gen Verweildauer ist der Zeitpunkt des Übergangs des letzten Flugzeugs ins AOC der G . Bei Wahl des befristeten Verbleibs am bisherigen Stati o- nierungsort (virtuell) für zwei Jahre erhält der Mitarbeiter nach Ablauf der virtuellen Stationierung 2 5 % der Ausl a- genpauschale sowie 60 % des Zuschlags zur Auslage n- Im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung entschied sich die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. Juni 2013 unter Vorbehaltszusatz für einen befristeten virtuellen Verbleib in Hamburg mit Stationierungsort Frankfurt am Main. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 versetzte die Beklagte die Kl ä- gerin mit Wirkung vom 1. Mai 2014 von Hamburg nach Frankfurt am Main. Mit Schreiben vom 26. März 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. September 2014 und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Oktober 2014 unter geänderten Bedingungen mit dem Einsatz - /Stationierungsort Fran k- furt a m Main an. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin unter Vorbehalt an. Die Zubringerflüge von Hamburg nach Frankfurt am Main und München werden auch nach Ausspruch der Versetzungen weiterhin durch die Beklagte durchgeführt. 5 6 7 - 5 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 6 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Versetzung und die Ä n- de rungskündigung seien unwirksam. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - be antragt 1. fest zustellen , dass die mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ausgesprochene Versetzung unwirks am ist ; 2. fest zustellen , dass die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen durch die außerordentliche Änderungskünd i- gung der Beklagten vom 26. März 2014 sozial ung e- rechtfertigt und unwirksam ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Im Zusammenhang mit der Reform der Direktverkehre habe sich das bisherige Flugvolumen am Stan d- ort Hamburg um 53,09 % verändert. Die Station Hamburg sei geschlossen wo r- den; eine dezentrale Stationierung von Flugbegleitern/Pursern gebe es dort nicht mehr. Sämtliche Flugumläufe begönnen nunmehr in Frankfurt am Main oder München. Insgesamt führten die Maßnahmen in Hamburg zu Einsparu n- gen von etwa 1,17 Mio. Euro jährlich . Die Versetzung entspreche billigem E r- messen. Sie habe die im Rahmen ihrer Ausübungsentscheidung wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angeme s- sen berücksichtigt. Hierbei komme ihrer unternehmerischen Entscheidung zur Neuordnung der Stationierung von Flugbegleitern besonderes Gewicht zu. Die Personalvertretung sei ordnungsgemä ß beteiligt worden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage - soweit für die Revision von Interesse - stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin eine Abweisung der Kl a- ge. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom La n- desarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben 8 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 7 - werden. Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsg e- richt kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das ang e- griffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Ob die Versetzung vom 20. Dezember 2013 rechtswirksam ist, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Arbeitsvertrag der Parteien keinen Stationierungsort festschreibt, sondern im Rahmen des § 106 GewO eine Versetzung zulässt ( zu 1.) . Bei der Überpr ü- fung der Wirksamkeit der ausgesprochenen V ersetzung geht das Landesa r- beitsgericht auch von den vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen aus ( zu 2.) . Deren Anwendung ist aber rechtsfehlerhaft und hält auch einer eing e- schränkten Überprüfung nicht stand ( zu 3.) . Deshalb kann offenbleiben, ob die Kon trolle der Ausübung des billigen Ermessens wegen der zu berücksichtige n- den Umstände des Einzelfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. dazu BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 92 mwN, BAGE 1 3 5, 128) . Das Landesarbeitsgericht hat bei seinem Ve r- ständnis der Bestimmungen des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 8. Mai 2013 wesentliche Umstände außer Acht gelassen und rechtliche Aspekte verkannt. 1. Der Arbeitsvertrag der Parteien lässt aufgrund der Besti mmung in Ziff. 1 eine Versetzung an einen anderen Stationierungsort zu. Hiervon geht das La n- desarbeitsgericht zu Recht aus. a) Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen G eschäftsbedingungen gemäß § § 305 ff. BGB b eruht, ist z u- nächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff., BAGE 135, 239 ) . Festzustellen ist, ob ein bestimm ter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat ( zuletzt zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 25 ) . 13 14 15 - 7 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 8 - b) D ie Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombinat ion mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung ( st. Rspr., zuletzt zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 26 mwN ) . Fehlt es an einer Festl e- gung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeit geber dem Arbeitnehmer einen and e- ren Arbeitsort zu, unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 19) . c) N ach diesen Grundsätzen enthält d er Arbeitsvertrag der Parteien k eine abschließende Festlegung des Einsatzorts. Ziff. 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sieht zwar als Einsatzort Hamburg vor. In Ziff. 1 Abs. 2 behält sich die Beklagte jedoch das Re cht vor, die Klägerin an einem anderen Ort einzusetzen. Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Bestimmung des Einsatzorts im Vertrag ledi g- lich die erstmalige Ausübung des Weisungsrechts darstellt. 2. D as Landesarbeitsgericht geht zutreffend von den vom Senat aufg e- stellten Grundsätzen für die Überprüfung der Wirksamkeit einer Versetzung aus. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Lei s- tungsbestimmung ein - hi er auf betriebliche Gründe beschränkter - nach bill i- gem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Ve r- fügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts b e- achtet hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082 /1 2 - Rn. 41 ; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) . Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägu n- 16 17 18 19 - 8 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 9 - gen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs - und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte (st . R spr., zuletzt zB BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 26) . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Erme s- sensentscheidung zu treffen hat (BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 89 mwN, BAGE 135, 128) . a ) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allg e- meinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen ( st. Rspr., zuletzt im Hinblick auf Versetzungen zB BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 40 mwN ) . b ) Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Das unternehmerische Konzept ist dabei nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsen t- scheidungen zu treffen. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Ar beitgeber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen könnten. Die unternehmerische Entscheidung ist ein zwar wicht i- ger, aber nicht der alleinige Abwägungsgesichtspunkt. Im Einzelfall können b e- sonders schwerwiegende, insbesondere v erfassungsrechtlich geschützte B e- lange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es kommt darauf an, ob das Int e- resse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn die zugr unde liegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich 20 21 - 9 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 10 - oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 41 f. ) . c ) Eine soziale Auswahl - wie im Fall einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG - findet bei der Versetzung nicht statt. Soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen Arbeitsorts ankommt, kann aus den soz i- alrechtlichen Regeln über die Zumutbark eit einer Beschäftigung kein belastb a- rer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB bei einer Versetzung abgeleitet werden (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, 25) . 3. Das Landesar beitsgericht nimmt allerdings rechtsfehlerhaft an, die nach § 8 Buchst. e IA/SP für einen begrenzten Zeitraum mögliche virtuelle Stationi e- rung am bisherigen Stationierungsort belege, dass eine Versetzung zu diesem Termin noch nicht erforderlich gewesen sei und die Maßnahme deswegen g e- gen § 106 Satz 1 GewO , § 315 BGB verstoße. Dies führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. a ) § 8 IA/SP sieht für die von Versetzungen betroffenen Mitarbeiter der vollständig geschlossenen Sta tionierungs orte fünf Wahlmöglichkeiten vor . Di e- s e be inhalten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung , den direkten Wechsel nach Frankfurt am Main oder München gegen Zahlung einer Auslagenpauschale bzw. der Umzugskosten und eine zeitlich begrenzte Arbeitnehmerüberlassung oder den sofortigen Wechsel zu G unter bestimmten Bedingungen . Darüber hinaus ist der be fristete Ve r bleib am bish e- rigen Standort für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Übergang des letzten Flugzeugs in den Verantwortungsber eich (AOC) der G vorgesehen (virtuelle Stationierung) . Nach § 8 Buchst. e IA/SP erfolgt in dieser Zeit der Ei n satz der - beiter/innen werden damit während der Laufzeit dieser Regelung so gestellt, als ob sie we i terhin in Ha m- burg stationiert wären. Zusätzlich erhalten sie nach Ablauf der vi r tuellen Stati o- nierung weitere Leistungen. 22 23 24 - 10 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 11 - b ) Bei der befristeten virtuellen Stationie rung nach § 8 Buchst. e IA/SP handelt es sich um eine Maßnahme zum Ausgleich oder zur Milderung wir t- schaftlicher Nachteile, die den Angehörigen des Bordpersonals infolge der B e- triebsänderung entstehen iSv. § 95 Abs. 1 Satz 2 TV PV ( inhalts gleich mit § 11 2 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . aa) Interessenausgleich und Sozialplan unterscheiden sich deutlich nach Inhalt, Funktion, Zustandekommen und Wirkungsweise (Fitting 28. Aufl. § § 112, 112a Rn. 2) . Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Frage, ob, wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird. Der Betriebsrat soll die Möglic h- keit haben, im Interesse der Arbeitnehmer auf Modalitäten der Betriebsänd e- rung Einfluss zu nehmen (BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I 2 a der Gründe , BAGE 107, 91 ) . Dabei geht es auch und gerade um die Frage, ob die Betriebsänderung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern in einer Weise durchgeführt werden kann, dass diesen möglichst keine oder doch nur geringe wirtschaftliche Nachteile entstehen. Der Sozialplan knüpft hingegen erst an di e- jenigen wirtschaftlichen Nachteile an, die den von der Betriebsänderung b e- troffenen Arbeitnehmern trotz einer möglichst schonungsvollen Durchführung der Betriebsänderung noch tatsächlich entstehen. Diese sind im Rahmen der zukunftsbezogenen Ausg leichs - und Überbrückungsfunktion von Sozialplänen im Rahmen des Beurteilungs - und Gestaltungsspielraums der Betriebsparteien auszugleichen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23 , BAGE 150, 136 ) . bb) D er virtuelle befristete Verbleib am bisherigen Sta tionierungso rt ist eine solche Maßnahme zum Ausgleich oder zur M ilderung der durch die Versetzu n- gen eintretenden wirtschaftliche n Nachteile . (1) Die Durchführung der Betriebsänderung wird durch die Bestimmungen des Sozialplans ni cht beschränkt oder zeitlich verschoben. Die Beklagte brauchte zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt die Direktverkehre mit Au s- nahme der Zubringerflüge nicht mehr selbst durchzuführen und konnte die d e- zentralen Stationen tatsächlich schließen, dh. beispiels weise Mietverträge kü n- 25 26 27 28 - 11 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 12 - digen und örtliches Personal abziehen. Schließlich durfte sie alle gewünschten Versetzungen aussprechen und ihre Flugumläufe neu, nämlich nur noch von den zentralen Stationierungsorten Frankfurt am Main und München aus, planen und die Mitarbeiter/innen dementsprechend einsetzen. Alle Teile des Gesam t- konzepts der Betriebsänderung blieben deshalb durch die Bestimmungen des Sozialplans unberührt. (2) Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts unzutreffend, bei § 8 Buchst. e IA/SP handle es sich entgegen der systemat i- schen Stellung im Teil Sozialplan rechtlich um eine Interessenausgleichsreg e- lung. Die Folgen der Versetzung für die betroffenen Flugbegleiter/innen wären vielmehr - den Sozialplan hinweggedacht - mit W irkung ab 1. Mai 2014 in vo l- lem Umfang eingetreten: Diese hätten auf eigene Kosten und außerhalb der Dienstzeit zum Dienstantritt am neuen Stationierungsort gelangen müssen. Diese Nachteile werden durch § 8 IA/SP abgemildert, so zB durch die Zahlung der Au slagenpauschale oder Erstattung der Umzugskosten. Der Sozialplan trägt durch diese Wahlmöglichkeiten der gesetzlichen bzw. tariflichen Zielvo r- gabe Rechnung, die Nachteile möglichst einzelfallbezogen auszugleichen und die unterschiedlichen Interessen der Be schäftigten zu berücksichtigen. Bei den Beschäftigten, die sich für die Variante virtuelle Stationierung entschieden h a- ben, erfolgte die Abmilderung durch die zeitlich begrenzte weitere Anwendung - - Bestimmungen, obwohl hierauf weg en der Umse t- zung der Organisationsänderung gerade kein Rechtsanspruch bestand. cc ) Die Möglichkeit der virtuellen Stationierung nach § 8 Buchst. e IA/SP lässt nicht den Schluss zu, die unternehmerische E ntscheidung zur Umgesta l- tung des Direktverkehrs un d zur Schließung der dezentralen Stationierungsorte sei zum 1. Mai 2014 noch nicht umgesetzt w orden, eine Versetzung zu diesem Termin nach Frankfurt am Main oder München sei deshalb noch nicht erforde r- lich und die Maßnahme verstoße gegen § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. (1 ) Wie dargelegt , handelt es sich um eine von fünf Wahlmöglichkeiten in einem Sozialplan , die dem Ausgleich oder der Milderung der Folgen der Ve r- 29 30 31 - 12 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 13 - setzungen dient. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte aus dem Sozialplan oder aus anderen Umständen, d ass dieser etwa darauf angelegt gewesen wäre, dass alle oder jedenfalls die große Mehrheit der Mitarbeiter /innen sich für diese Var i- ante entscheidet. Ein solches Verhalten hat auch die Klägerin nicht behauptet und eine solche Situation ist erkennbar nicht eingetreten. ( 2 ) Bei § 8 Buchst. e IA/SP handelt es sich nicht um eine einseitige Ma ß- nahme des Arbeitgebers, sondern um eine mit der Personalvertretung abg e- schlossene Vereinbarung, die er durchführen muss. Deshalb ist die Annahme falsch, die Regelung ma che deutlich, dass nach der Interessenlage der Bekla g- ten eine Versetzung zum 1. Mai 2014 noch unterbleiben konnte und diese ledi g- t- te die anderen Maßnahmen der Stationsschließung auch durchführen können, ohne die Klägerin während der Dauer der virtuellen Stationierung zu versetzen. Zum einen würde es sich um eine andere Organisationsentscheidung handeln als diejenige, für die sich die Beklagte willkürfrei entschieden hat. Zum ande ren würde sich bei einem Verzicht auf die Versetzung der Anspruch der Flugbegle i- ter/innen aus § 8 Buchst. e IA/SP verstetigen oder jedenfalls entgegen dem e r- kennbaren Willen der Betriebsparteien erheblich verlängern, da die virtuelle St a tionierung gerade d ie Versetzung voraussetzt. dd ) Auch luftfahrtrechtliche Bestimmungen lassen nicht den Schluss zu, dass die Heimatbasis der Klägerin für die Zeit der virtuellen Stationierung we i- terhin Hamburg und deshalb die Versetzung nach Frankfurt am Main ausg e- schlosse n sei. Die entsprechenden Bestimmungen verlangen lediglich, dass eine Heimatbasis festgelegt wird. Dies ist im Fall der Klägerin seit dem 1. Mai 2014 Frankf urt am Main; von dort aus wird sie geplant und eingesetzt. Dass die Klägerin für einen vor übergehend en Zeit raum gemäß § 8 Buchst. e IA/SP auf Kosten der Beklagten zu diesem Stationierungsort befördert wird und die übr i- gen tariflichen Bestimmungen für Dead - Head - Zeiten Anwendung finden , führt nicht dazu, dass Hamburg entgegen der anderweitigen Benennung durch die Beklagte wieder zur Heimatbasis der Klägerin w ird . Deshalb wird in § 8 Buchst. e IA/SP im Übrigen von den Betriebsparteien gerade zwischen dem 32 33 - 13 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 - 14 - gewählten Stationierungsort und dem (nur) virtuellen Stationierungsort unte r- schieden. 4. Der Senat kan n in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Lande s- arbeitsgericht nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Es hat - aus seiner Sicht konsequent - sowohl die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung offengelassen als au ch Vortrag der Beklagten zur U m- setzung der Maßnahme als wahr unterstellt. Darüber hinaus hat es keine Fes t- stellungen zu den persönlichen Belangen der Klägerin getroffen. Im Übrigen ist es regelmäßig Sache der Tatsacheninstanzen festzustellen, ob eine konkr ete Maßnahme billigem Ermessen entspricht oder nicht (vgl. BAG 2 8. August 2013 - 10 AZR 537/12 - Rn. 49 f.) . 5. Diese Fragen wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären und - soweit erheblicher Vortrag der Beklagten substan z iiert bestritten wird - Beweis zu e r- heben haben . Abschließend wird es zu bewerten haben, ob die unternehmer i- sche Entscheidung der Beklagten die Versetzung auch angesichts der für die Klägerin entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder mis s- bräuchlich erscheine n lässt (vgl. zum Ergebnis in einem Parallelverfahren BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - ) . II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist auch hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung vom 26. März 2 014 aufzuheben. 1. Die Beklagte ging bei Ausspruch d er Versetzung davon aus, dass b e- reits die arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien eine solche zulassen. An dieser Rechtsposition hält sie weiterhin fest. Nach dem Wortlaut der Änd e- rungskündigung vom 26. ausgesprochen und in der Änderungskündigung bekräftigt, sie gehe weiterhin davon aus, dass die Klägerin bereits wirksam im Wege des Direktionsrechts versetzt worden sei. 34 35 36 37 - 14 - 10 AZR 393/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR393.16.0 2. Vor diesem Hintergrun d kommt es in Betracht, dass die vorsorglich e r- klärte Änderungskündigung dadurch auflösend bedingt ist, dass es für die Ve r- setzung einer Änderung der Vertragsbedingungen nicht bedarf. Sollte das La n- desarbeitsgericht zur Abweisung des Klageantrags zu 1. kom men, wird es di e- se Möglichkeit erwägen müssen. Bejaht es ein solches Verständnis, kommt in Betracht, dass auch der Änderungsschutzantrag unter einer auflösenden B e- dingung gestellt war (vgl. insgesamt zu einer solchen Konstellation BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - ) . Linck Brune W. Reinfelder R. Baschnagel D. Kiel 38
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