Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. November 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 645/15 - ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27. Mai 2014 18 Ca 7234/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. September 2015 - 17 Sa 1327/14 - Entscheidungsstichwort e : Versetzung - Annex - anderweitige Rechtshängigkeit Hinweis des Senats: Parallelsache zu führender Entscheidung - 10 AZR 644/15 - ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 645/15 17 Sa 1327/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. November 2016 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die - 2 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Kiel für Recht erkannt : 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2015 - 17 Sa 1327/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits - gerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 7234/13 - zurückgewiesen hat. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 72 3 4/13 - teilweise abgeändert, soweit es der Klage im Hinblick auf die Klageanträge zu 1. und zu 2. stattg egeben hat. 3. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Int e- resse, über die Versetzung des Klägers von Düsseldorf nach Frankfurt am Main mit Wirkung zum 1. Januar 2014 und um die weitere Gestellung eines koste n- freien Parkplatzes am Flughafen Düsseldorf. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrt unternehmen , als Cop i- lot auf dem Flugzeugm uster B 737 beschäftigt und war zuletzt in Düsseldorf stationiert . Im Arbeitsvertrag vom 15 . März 2007 heißt es auszugsweise : (1) Herr G wird ab dem 01 . 06.2007 als Flugzeug führer eingestellt. Er wird zunächst bei FRA NC/B in Frankfurt beschäftigt. (2) L kann Herrn G auf anderen Flugzeugmustern, an a n- deren Orten sowie vorübergehend bei anderen Unterne h- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 4 - men im L Konzern einsetzen. Mit Schreiben vom 26 . Sept ember 200 7 wurd e der Kläger ab dem 1. November 200 7 befristet bis zum 31. März 2009 nach Düsseldorf versetzt. In der Folgezeit bot die Beklagte dem Kläger jeweils schriftlich die Verlängerung seiner befristeten Stationierung bis zum 31. März 2011, bis zum 31. Dezember 20 11 und bis zum 31. Dezember 2012 an . Unter dem 13 . November 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger - dem einen Schreiben führte sie ua. aus, der Vorstand habe die Entscheidung getroffen, die B 737 - Flotte am Standort Frankfurt am Main zu konzentrieren und die dezentrale Stationierung in Düsseldorf und Hamburg zu beenden . D er Pr o- zess werde mit dem Weggang der letzten Maschine aus Düsseldorf am 30. September 2013 abgeschlossen sein ; die Rückversetzung nach Frankfurt am Main werde erst ab 1. Oktober 2013 wirksam . Das zweite Schreiben vom 13. November 2012 enthielt ua. die Mitteilung, die befristete Stationierung in Düsseldorf werde bis zum 30. September 2013 verlängert und ende infol ge der Beendigung der B 737 - Stationierung in Düsseldorf in jedem Fall mit Ablauf des 30. September 2013; ab dem 1. Oktober 2013 sei Dienstort des Klägers somit wieder Frankfurt am Main . Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit U r teil vom 30. Juli 2013 ( - 18 Ca 86 /13 - ) die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 13 . November 2012 ausgesprochenen Versetzung und der Befristungen der Stationierung des Klägers in Düsseldorf zum 31. Dezember 2012 und 30. September 2013 festgestellt und d ie Beklagte verurteilt, den Kläger über den 1. Oktober 2013 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flu g- zeugführer (Copilot) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum H essischen Landesarbeitsgericht eing elegt, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen - 17 Sa 1375 /13 - anhängig ist und de r- zeit ruht. Am 5. September 2013 vereinbarte die Beklagte mit der Gesamtvertr e- tung des Fliegenden Personals der L AG Beendigung der dezen t- 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 5 - ralen Stationierung B einen Interessenau s- gleich/Sozialplan (IA/SP) für das Cockpitpersonal der Beklagten. Darin heißt es auszugsweise : Erster Abschnitt: Interessenausgleich § 1 Geltungsbereich Dieser Interessenausgleich gilt für alle in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der L AG stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal in seiner jewe i- ligen Fassung Anwendung findet. § 3 Ziele und Maßnahmen Mitte der 90 - er Jahre entschied die L AG interessierten Piloten der B 737 - Flotte eine dezentrale Stationierung in HAM und DUS anzubieten. Dieses Angebot stand unter der Prämisse der stetigen Überprüfung der Wirtschaftlic h- 012 traf das zuständige Vorstandsgremium sodann vor dem Hintergrund der strategischen Ausric h- tung der L AG und der Wirtschaftlichkeit eines dezentralen Einsatzes des Musters B 737, die Entscheidung, die B 737 Flotte ab Mitte 2013 bis zum endgültigen Abbau in Fran k- furt zu konzentrieren. Die bislang in DUS und HAM stationierten Piloten der B 737 - Flotte werden nach Frankfurt versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. Die arbeitg e- berseitige Versetzung oder Änderungskündigung erfolgt nicht vo r dem 20.09.2013. Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner ins Benehmen gesetzt, um für die von dieser Entwicklung b e- troffenen Mitarbeiter sozialverträgliche und die Folgen abmildernde Lösungen wie z.B. eine Pendlerregelung bzw. eine sog. vi rtuelle Stationierung zu entwickeln. Näheres regelt der Sozialplan. § 4 Vorgehensweise Mit der Verlagerung der bislang in HAM und DUS stati o- nierten B 737 endet auch die Stationierung der dort eing e- setzten Piloten. Um diesen Mitarbeitern ausreichend Zeit einzuräumen, sich für die im nachfolgenden Sozialplan vereinbarten V a- - 5 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 6 - rianten zur Kompensation des Stationierungsortswechsels zu entscheiden und den Wechsel nach Frankfurt vorzub e- reiten, vereinbaren die Betriebspartner, die Stationierung de r Piloten unabhängig von den eingesetzten Maschinen erst zum 31.12.2013 zu beenden. Die in HAM und DUS auf dem Muster B 737 stationierten Mitarbeiter werden somit zum 01.01.2014 nach FRA versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. Betrie bsbedingte Beendigungskündigungen aus Anlass der hier geregelten Beendigung der dezentralen B 737 Stationierungen sind ausgeschlossen. § 6 Geltungsbereich Dieser Sozialplan gilt für alle in HAM und DUS stationie r- ten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsve r- hältnis mit der L AG stehen und auf die der Manteltarifve r- trag für das Cockpitpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet. § 7 Abmilderung der Folgen des Stationierungsort s- wechsels Zur Abmilderung des Stationierungsortswechsels können sich die betroffenen Kollegen zwischen folgenden Opti o- nen entscheiden: a) Virtuelle Stationierung b) Umzugskostenvariante c) Pendelvariante Mit Schreiben vom 9. September 2013 bat die Beklagte die Gruppe n- vert retung der Copiloten um Zustimmung zur Versetzung der in einer dem Schreiben beigefügten Anlage aufgeführten Mitarbeiter , darunter der Kläger , nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014 . In der im Anschluss daran erfol g- ten schriftlichen Unterrichtung dieser Mitarbeiter über den Abschluss des IA/SP und die darin geregelten Kompensationsvarianten durch die Beklagte heißt es: Ein erster Vereinbarungspunkt betrifft den Ablauf bzw. Zeitpunkt der Beendigung Ihrer Stationierung. Vor dem Hintergrund der in den letzten Monaten für Sie bestehenden Unsicherheit und um Ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, sich mit den möglichen Kompensationsvar i- 8 - 6 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 7 - anten auseinanderzusetzen bzw. Ihren Wechsel nach Frankfurt vorzubereiten, haben wir vereinbar, die Stati o- nierun g der betroffenen Cockpit Crews in HAM und DUS erst zum 31.12.2013 zu beenden . Sollten Sie sich bereits auf einen Wechsel zum 01.10.2013 eingestellt haben, steht es Ihnen selbstve r- ständlich frei, bereits zum 01.10.2013 nach FRA zurüc k- zukehren . In diese m Falle bitten wir Sie um eine kurzfristige diesb e- zügliche schriftliche Information an FRA PD/O. In allen übrigen Fällen erfolgt die Versetzung nach FRA erst mit Wirkung zum 01.01.2014. Das diesbezügliche Versetzungsschreiben erhalten Sie nachgelagert zu dieser Information. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. September 2013 teilte die B e- klagte dem Kläger ua. mit: stationierten Maschinen nun auch die letzte B 737 den Stationierungsort DUS und beendet hiermit die dezentrale Stationierung. Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner zusammen gesetzt und in intensiven Verhandlungen unter Abwägung und Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer Härten der Betroffenen einen Interesse n- sausgleich und Sozialplan geschlossen, der eine Verse t- zung aller in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten nach FRA zum 01.01.2014 beinhaltet und die daraus en t- stehenden Nachteile angemessen kompensiert. Der Termin zum 01.01.2014 soll Ihnen ausreichend Zeit einräumen, sich auf den bevorstehenden Wechsel vorz u- bereiten. Hinsichtlich der Varianten zur Kompensation der für Sie aus dem Wechsel entstandenen Nachteile, erla u- ben wir uns auf unser Schreiben vom 11.09.2013 zu ve r- weisen. Sollten Sie bereits zum 01.10.2013 die Versetzung nach Frankfurt vollziehen wollen, bitten wir um diesbezügliche kurzfristige schriftliche Mitteilung. Andernfalls werden Sie hiermit in Anwendung der in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Verse tzungsklausel und unter Bezug auf die mit Schreiben vom 13.11.2012 getroffene Befristung Ihrer Stationierung mit Wirkung zum 9 - 7 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 8 - 01.01.2014 von DUS NF/E nach Frankfurt zu FRA NF/E Die Beklagte hatte dem Kläger im Parkhaus Mietwagenzentrum am Düsseldorfer Flughafen in einer für den öffentlichen Verkehr sonst gesperrten Zone im siebten und achten Stockwerk einen Parkplatz für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Ab dem 1. Januar 2014 war der Kläger auf seinen Wunsch gemäß § 7 Buchst. a IA/S P seitdem nicht mehr mit seinem L - Konzernausweis auf die Parkfläche im Par k- Der Kläger hat gemeint, das Schreiben vom 20. September 2013 en t- halte eine unwirksame Versetzungsanordnung nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014. Bereits die Befristung seiner Stationierung in Düsseldorf bis 30. September 2013 sei - ebenso wie die vorangegangenen Befristungen - u n- wirksam gewesen, ua. weil die Perso nalvertretung nicht ordnungsgemäß bete i- ligt worden sei. Der IA/SP sei ua. wegen der darin enthaltenen Stichtagsreg e- lungen unwirksam. Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, bea n- trag 1. festzustellen , dass die mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist ; 2. die Beklagte zu verurteilen , dem Kläger weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstl i- chen Zwecken einen Parkplatz im siebten und ac h- zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Stationi e- rung des Klägers in Düsseldorf habe bereits aufgrund der Befristung am 30. September 2013 geendet. Ihre unternehmerische Entscheidung, die B 737 - Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren und dementsprechend nicht mehr von Düsseldorf aus einzusetzen, sei weder willkürlich noch rechtsmis s- bräuchlich gewesen. Das Hinausschieben der Umstationierung des von dieser 10 11 12 - 8 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 9 - Maßnahme betroffenen Cockpitpersonals nach Frankfurt am Main bis zum 31. Dezember 2013 beruhe auf der Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die mit Schreiben vom 20. Se p- tember 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Es hat die Beklagten ferner zur Weit erbeschäftigung des Klägers am Stationierungsort Düsseldorf n- das Landesarbeitsgericht den Weiterbeschäftig ungsantrag abgewiesen und das Urteil im Übrigen bestätigt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen R e- vision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Land esarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht tei l- weise zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Kl a- ge, soweit in die Revision gelangt, unzulässig. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die S a- che zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Revision ist begründet. Die Klage ist in dem noch maßgeblichen Umfang unzulässig. Ihr steht das von Amts we gen zu beachtende Prozesshi n- dernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil der Kläger bereits zuvor gegen dieselbe Beklagte in derselben Streitsache die derzeit beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 17 Sa 1375 /13 - rechtshängige Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben hat. 1. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn der Kläger bereits zuvor in derselben Strei t- sache gegen dieselbe Parte i eine Klage erhoben hat und diese andere Klage 13 14 15 16 - 9 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 10 - bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Die ande r- weitige Rechtshängigkeit ist ein Prozesshindernis, das grundsätzlich von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten is t (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 23, BAGE 152, 118) . Sie liegt vor, wenn die Parteien und die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind ( vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 35, BAGE 136, 302) . a) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Leben s- sachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ( vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 33) . Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sac h- verhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BGH 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 - Rn. 15, BGHZ 198, 294) . b) Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell - rechtlichen Anspr ü- che erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entsche i- dung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Pa r- teien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BGH 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - Rn. 16 mwN) . 2. Nach diesen Maßstäben liegt den beiden Klagen im vorliegenden Ve r- fahren und in dem vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Akte n- zeichen - 17 Sa 1375 /13 - gegen dieselbe Beklagte geführten Berufungsverfa h- ren derselb e Streitgegenstand zugrunde. a) In beiden Verfahren ist der Lebenssachverhalt derselbe. 17 18 19 20 - 10 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 11 - aa) Der Kläger hat in beiden Verfahren jeweils vorgetragen, dass er z u- a- tioniert gewesen s mehrfach jeweils vor Fristablauf verlängert und erneut befristet worden sei. Er hat in beiden Verfahren die Schreiben der Beklagten vom 13 . November 2012 - e- genstand die nochmalige Verlängerung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum 30. September 2013 und seine Rückversetzung nach Frankfurt am Main zum 1. Oktober 2013 wegen der bis dahin abgeschlossenen Konzentrierung der B 737 - Flotte am Standort Frankfurt am Main ist. bb) Das Schreiben vom 20. September 2013, gegen das sich der Kläger in dem vorliegenden Verfahren wendet, ist zwar erst nach Verkündung der ersti n- stanzlichen Entscheidung im Verfahren - 17 Sa 1375 /13 - verfas st worden. Gleichwohl gehört es zu demselben Tatsachenkomplex, den der Kläger bereits in der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 17 Sa 1375 /13 - geführten Streitsache dem Gericht vorgetragen hat, weil darin keine eigenständige Versetzung angeordnet, sondern lediglich die bereits e r- folgte um drei Monate verlängert wurde. Dies hat das Landesarbeitsgericht ve r- kannt. (1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach es sich bei dem Schreiben vom 20. September 2013 um eine erneute Versetzung ha n- delte, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Da das Schre i- ben vom Senat voll überprüfbare typische, in einer Vielzahl von Fällen in gle i- che Formulierungen gekleidete Willenserklärungen enthält, alle übrigen insow eit wesentlichen Umstände festgestellt sind und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 19) . (2) Die zutreffende Auslegung ergibt, dass das Schreiben der Beklagt en vom 20. September 2013 lediglich einen Annex in Gestalt einer geringfügigen Korrektur der bereits zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung des Kl ä- gers nach Frankfurt am Main beinhaltet (zu den Voraussetzungen für einen A n- 21 22 23 24 - 11 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 12 - nexvertrag vgl. BAG 24. Febru ar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 21) . Diese Korre k- tur orientiert sich erkennbar am selben Sachgrund - der Konzentrierung der B 737 - Flotte in Frankfurt am Main - und war erforderlich geworden, weil der u r- sprünglich vorgesehene Endzeitpunkt der dezentralen Stati onierung aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 2 IA/SP angepasst werden musste. (a) Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom 13 . des Klägers nach Frankfurt am Main zum 1. Oktober 2013 die Beendigung der Stationierung der B 737 - Maschinen in Düsseldorf zum 30. September 2013 g e- nannt hatte, und durch den Hinweis auf die Vereinbarung im IA/SP vom 5. September 2013 zur Verlängerung der Stationierung in Düsseldorf um weit e- re drei Monate besteht bereits nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2013 kein begründeter Zweifel daran, dass die Beklagte damit lediglich das Ende der dezentralen Stationierung des Klägers mit der erst kurz vor dem ursprünglichen Ver setzungstermin vereinbarten Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP in Übereinstimmung bringen wollte. Diese Intention kommt ebenfalls in der in dem Schreiben enthaltene n Bitte an den Kläger zum Ausdruck, er möge lagte richten, falls er die Ve r- setzung nach Frankfurt am Main gleichwohl bereits zum 1. Oktober 2013 vol l- Januar 2014 nicht schon ab 1. Oktober 2013 wieder in Frankfurt am Main stationiert zu sein wünsche. (b) Auch der zeitliche Zusammenhang des Schreibens vom 20. September 2013 mit der unmittelbar zuvor erfolgten schriftlichen Unterrichtung aller von der Versetzung betr offenen Mitarbeiter spricht für dieses Auslegungsergebnis. B e- reits in dieser Unterrichtung hat die Beklagte die Gründe für die Beendigung der m- ber 2013 bestehenden Kompensationsangebote ausführlich erläutert und e r- klärt, ein Wechsel nach Frankfurt am Main bereits zum 1. Oktober 2013 stehe 25 26 - 12 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 13 - (c) Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 20. Septe m- ber 2013 zu erkennen gegeb en hat, die Arbeitsleistung des Klägers trotz der zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung nach Frankfurt am Main in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin vom Stationierung s- ort Düsseldorf aus annehmen zu wollen, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Beklagte war dazu bereits aufgrund ihrer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 bestehenden Verpflichtung zur Durchführung der in § 4 Abs. 2 IA/SP enthalt e- nen Regelung gehalten, wonach die extern stationierten Piloten nicht gegen ihren Willen vor dem 1. Januar 2014 in Frankfurt am Main stationiert werden sollten. (d) Dem Kläger als Empfänger des Schreibens vom 20. September 2013 musste vor diesem Hintergrund verständige rweise klar sein, dass die Beklagte keinen neuen Entschluss in Bezug auf die Rückversetzung nach Frankfurt am Main gefasst hatte, sondern nur darum bemüht war, die Dauer der dezentralen Stationierung des Klägers mit dem in § 4 Abs. 2 IA/SP vereinbarten End zei t- punkt in Einklang zu bringen, und dass sie ihm ausschließlich aus diesem Grund die Option einräumen wollte, seine dezentrale Stationierung in Düsse l- dorf über den 30. September 2013 hinaus um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2013 fortzusetzen. (e) Dass die Beklagte nicht mehr an der bis zum 30. September 2013 b e- fristeten Stationierung in Düsseldorf und an einer Versetzung zum 1. Oktober 2013 nach Frankfurt am Main festhalten oder sich nicht mehr auf eine entspr e- chende Änderung der Arbeitsbedingu ngen berufen wolle, konnte der Kläger bereits angesichts des noch nicht beendeten Berufungsverfahrens - 17 Sa 1375 /13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht ernsthaft annehmen. (3) Damit gehörte das Schreiben vom 20. September 2013 als unselbstä n- diger Nachtrag der zum 1. Oktober 2013 erfolgten Rückversetzung des Klägers nach Frankfurt am Main zum selben Grundsachverhalt, an dem sich nichts g e- ändert hatte. Lediglich der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt für die Stat i- onierung in Düsseldorf - 30. September 2013 - wurde zeitlich angepasst und 27 28 29 30 - 13 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 14 - nach hinten verschoben. Diese geringfügige Korrektur des ursprünglich vorg e- sehenen Endzeitpunkts orientierte sich an demselben Grund, den die Beklagte bereits für die vorangegangene Maßnahme angegeben hatte, n ämlich die B 737 - Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren. cc) Auch dem erstmals im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsve r- fahren gestellten weiteren Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, ihm ab dem 1. Januar 2014 weiterhin einen Parkplatz am Flughafen Düsseldorf zur Verfügung zu stellen, liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, den der Kläger zur Stützung seine r Klageanträge im Verfahren - 17 Sa 1375 /13 - vorg e- Maßnahme der Beklagten gegeben, durch die dieser Anspruch hätte beei n- trächtigt werden können. b) Die vom Kläger in Anspruch gen ommene Rechtsfolge im vorliegenden Streitverfahren und im Ausgangsverfahren zu dem Verfahren - 17 Sa 1375 /13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ist identisch. aa) Im Ausgangsverfahren zu dem Verfahren - 17 Sa 1375 /13 - vor dem Hessischen Landesarbe itsgericht wendet sich der Kläger ua. gegen die Befri s- tung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum 30. September 2013 und die zum 1. Oktober 2013 ausgesprochene Versetzung nach Frankfurt am Main . Im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren hat er die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 20. September 2013 angeordneten Rückversetzung nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014 begehrt, bei der es sich, wie oben ausgeführt wurde, lediglich um einen unselbständigen Annex zu der zunäch st zum 1. Oktober 2013 angeordneten Rückversetzung des Kl ä- gers nach Frankfurt am Main handelte. bb) Soweit der Kläger im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsve r- fahren darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschä f- tigung über den 1. Januar 2014 hinaus verlangt hat, war diese Rechtsfolge b e- reits von dem im Verfahren - 17 Sa 1375 /13 - gestellten Weiterbeschäftigung s- 31 32 33 34 - 14 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 - 15 - Maßnahme der Beklagten gegeben hat, durch di e dieser Anspruch hätte beei n- trächtigt werden können. Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht im Au s- gangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren rechtskräftig abgewiesen. Diesen Umstand wird das Landesarbeitsgericht im Verfahren - 17 Sa 1375 /13 - nach dessen Wiederaufnahme zu beachten haben (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 34; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 261 Rn. 11) . cc) Der im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten, ihm weite rhin einen kostenfreien Par k- o- zessualen Bedingung des Obsiegens mit den gegen die Befristung seiner Stat i- onierung in Düsseldorf bis zum 30. September 2013 und gegen die zum 1. Oktobe r 2013 ausgesprochene Versetzung nach Frankfurt am Main gericht e- ten Feststellungsanträgen ab und ist daher ebenfalls Gegenstand des Verfa h- rens - 17 Sa 1375 /13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Der Kläger hat den Leistungsantrag zwar nicht ausdrück lich als unechten Hilfsantrag ve r- fasst. Dennoch ist ein Eventualverhältnis zu den Feststellungsanträgen anz u- infolge der unwirksamen Versetzung, unter den Anwendungsbereich der B e- triebsvereinbarung über die Parkplatzordnung. Aus seinem übrigen Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Verurteilung der Beklagten den Fall des Unterliegen s mit den Feststellungsanträgen begehrt und ihn nicht von deren Erfolg abhängig machen will. c) Die identische Klage wurde im vorliegenden Verfahren erst nach der am 30. Juli 2013 erfolgten Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Verfa h- ren - 17 Sa 13 75 /13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht erhoben. Da dieses Verfahren nicht beendet ist, bildet es ein Prozesshindernis, so dass das Landesarbeitsgericht die im hiesigen Verfahren erhobene Klage als unzulässig hätte abweisen müssen. 3. Danach hat d as angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil we i- 35 36 37 - 15 - 10 AZR 645/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR645.15.0 tere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Dies führt - hinsi chtlich des in die Revision gelan g- ten Teils - zur Stattgabe der Berufung der Beklagten gegen das der Klage stat t- gebende Urteil des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen . Linck W. Reinfelder Brune R. Baschnagel D. Kiel 38
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