Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Dezember 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 618/17 - ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR618.17.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 27. März 2017 - 5 Ca 466/17 - Urteil vom 27. April 2017 - 1 Ca 441/17 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11. Juli 2017 - 14 Sa 340/17 - Entscheidungsstichwort : Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit Hinweis e des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 231/18 - , ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR618.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 618/17 14 Sa 340/17 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2018 URTEIL Jatz, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen 1. Klägerin zu 1. und Berufungsklägerin zu 1., 2. Klägerin zu 2., Berufungsklägerin zu 2. und Revisionsklägerin zu 2., 3. Klägerin zu 3. und Berufungsklägerin zu 3., 4. Klägerin zu 4., Berufungsklägerin zu 4. und Revisionsklägerin zu 4., pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - 2 - 10 AZR 618/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR618.17.0 - 3 - hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, die Richter a m Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz und Pessinger sowie den ehrenamtlichen Richter Petri und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2017 - 14 Sa 340/17 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufungen der Klägerinnen zu 2. und zu 4. zurückgewiesen wurden. 2. Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27. März 2017 - 5 Ca 466/17 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 127,63 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen. 3. Auf die Berufung der Klägerin zu 4. wird das Urteil des Arbe itsgerichts Essen vom 27. April 2017 - 1 Ca 441/17 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 4. 88,49 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. November 2016 zu zahlen. 4. Die Gerichtskosten erster Instanz i n den Verfahren der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 4. hat die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die urspr ünglich mitklagende Klägerin zu 1. zu 22 %, die urspr ünglich mitklagende Klägerin zu 3. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen K osten der Beklagten in den erstinstanzlichen Verfahren der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 4. hat die Beklagte selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. in zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die außergerich tlichen Kosten der ursprünglich mitklage n- den Klägerinnen zu 1. und zu 3. in zweiter Instanz haben diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz haben die - 3 - 10 AZR 618/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR618.17.0 urspr ünglich mitklagende Klägerin zu 1. zu 22 %, die urspr ü nglich mitklagende Klägerin zu 3. zu 21 % und im Übrigen die Beklagte selbst zu tragen. Die außerg e- rich t lichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und zu 4. im Revisionsverfahren hat die Beklagte zu tragen. Die a u- ßergerichtlichen Kosten der Beklagten im Revisions ve r- fahren hat die Beklagte selbst zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzic h- tet (§ 313a Abs. 1 ZPO) . Gallner Pulz Pessinger Petri Rudolph 1
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