Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. August 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 220/17 - ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR220.17.0 Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 21. April 2016 - 6 Ca 358/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 36/16 - Entscheidungsstichwort : Tarifliche Funktionszulage für Kassierer/innen des Lebensmitteleinzel- handels in Baden - Württemberg Hinweis e des Senats: (Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 211/17 - ; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR220.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 220/17 14 Sa 36/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. August 2018 URTEIL Jatz, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Frese und die ehrenamtliche Richterin Fieback für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 220/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR220.17.0 1. Auf die Revisio n der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 36/16 - tei l- weise aufgehoben, soweit es die Berufung der Bekla g- te n bezüglich des Klageantrags zu 1. iHv. 32,88 Euro brutto zurück gewiesen hat. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2016 - 6 Ca 358/15 - teilweise abgeändert, soweit es die Beklagte mit dem Klageantrag zu 1. zur Zahlung von 32,88 Euro brutto verurteilt hat. Insow eit wird die Klage abgewi e- sen. 3 . Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. 4 . Von den Kosten des Recht sstreits erster Instanz haben die Kläger in 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen . V on den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Kläger in 14 % und der Beklagte n 86 % zu r Last . Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ver - zichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO) . Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese 1
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