Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 165/14 - ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR165.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 7. August 2013 - 29 Ca 1877/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 31. Januar 201 4 - 7 Sa 53/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Persönliche Zulage nach § 17 Abs. 6 TVÜ - L Bestimmungen: ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschä f- tigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 2. Januar 2012 (TVÜ - L) § § 1, 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 6; Tarifve r- trag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 idF d es Änderungst a- rifvertrags Nr. 17 vom 29. November 2000 und des § 1 des Tarifvertrags vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung der Zulagenregelung für Angestellte (TV Zulagen) § 3 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR165.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 165/14 7 Sa 53/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bun desarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Diener und Effenberger für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 165/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR165.14.0 - 3 - 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 3 1. Januar 2014 - 7 Sa 53/13 - wird als unzulässig ve r- worfen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine persönliche Zulage nach § 17 A bs. 6 TVÜ - L für den Zeitraum von März 2012 bis Januar 2013. Der Kläger , ein Diplom - Ingenieur (FH) der Fachrichtung Nachrichte n- technik, war zunächst vom 9. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2008 und dann vom 5. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2010 befristet beim beklagten Land als technischer Angestellter beschäftigt. Seit dem 18. April 2011 steht er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und ist weiterhin am Institut für mechanische Verfahrenstechnik der Universität S tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitig er Tarifbindung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TV - L. Zusätzlich erhielt er für seine Täti gkeit eine monatliche Z ulage in Höhe von 23,01 Euro brutto (ehemalige Techn ikerzulage) . Mit Schreiben vom 10. September 2012 teilte ihm das beklagte Land mit, ihm stehe eine solche Zulage nicht zu und er sei u nter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfrist verpflichtet, die für die Monate März bis August 2012 erhaltenen Zulagen zurückzuzahlen . In der Entgeltabrechnung für Se p- tember 2012 wurde ein Betrag von 138,06 Euro brutto in Abzug gebracht. Der Tarif vertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 ( TV Z u- lagen) i dF des Änderungstarifvertrags Nr. 17 vom 29. November 2000 und des 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 165/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR165.14.0 - 4 - § 1 des Tarifvertrags vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung der Zul a- genregelung für Angestellte enthält ua . folgen de Regelung: § 3 Technikerzulage (1) An gestellte der Vergütungsgruppen Va bis IIa mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleich wertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Täti g- keiten ausüben, erhalten eine Technikerzulage von m o- na t lich 23,01 Euro. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts ( TVÜ - L ) vom 12. Oktober 2006 i dF des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 2. Januar 2012 enthält ua. folgende Regelungen: § 1 Geltungsbereich ( 1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte), - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und - die am 1. November 2006 unter den Geltung s- bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 1: 1. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, ge l- ten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem A r- beitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 31. Oktober 2006 beginnt und die unter den Ge l- tungsbereic h des TV - L fallen. 5 - 4 - 10 AZR 165/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR165.14.0 - 5 - ... § 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV - L (1) Der TV - L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifve r- trag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ - L Teil A und Teil B - L, in di e- sem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrüc k- § 5 Vergleichsentgelt ... (2) 1 Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT - O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortsz u- schlag der Stufe 3 Ferner fließen im Oktober 2006 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TV - L nicht mehr vo rgesehen Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3: Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zu einer Übe r- arbeitung oder Neureglung der entsprechenden A b- schnitte der Entgeltordnung zum TV - L ihre Techn i- ker - , Meister - und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besit z- § 17 Eingruppierung ... (6) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker - , Meister - und Progra m- miererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschä f- tigten, denen ab dem 1. November 2006 eine a n- spruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, s o- weit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt wären; die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarb eitung bzw. Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV - L. ... - 5 - 10 AZR 165/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR165.14.0 - 6 - Anlage 1 TVÜ - L Teil B - Ersetzte Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen - Vorbemerkungen: ... 2. Soweit einzelne Tarifvertragsregelungen vorüberg e- hend fortgelten, erstreckt sich die Fortgeltung auch auf Beschäftigte iSd. § 1 Abs. 2 TVÜ - L. Nr. 9 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Länder) vom 17. Mai 1982, mit Ausnahme der §§ 5, 6, 7 bis 10, die bis zu einer Übera r- beitung bzw. Neuregelung der entspreche n- den Abschnitte der Entgeltordnung zum TV - L fortgelten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe gemäß § 17 Abs. 6 iVm. Abs. 1 Satz 2 TVÜ - L Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe der bisher i- gen Technikerzulage. § 17 Abs. 6 TVÜ - L gelte gleichermaßen für in den TV - L übergeleitete wie für ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte und sei auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV - L fortgeführt wo r- den. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 253,11 Euro bru t- to nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. § 17 Abs. 6 TVÜ - L erfasse seinem Rege lungsinhalt nach nur übergeleitete Beschäftigte, denen erst nach dem Stichtag der Überleitung eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen werde, nicht aber nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellte B e- schäftigte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. 6 7 8 9 - 6 - 10 AZR 165/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR165.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist mangels ausreichender Begründ ung unzulässig und daher nach § 72 Ab s. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeic h- nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Recht s- fehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsa ngriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinande r- zusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmäc h- tigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf da s Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Recht s- findung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., zB BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/0 7 - Rn. 16, BAGE 130, 119; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 408/05 - Rn. 9) . Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinande r- setzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ( BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN) . II. Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. 1. Eine Verfahrensrüge hat das revisionsführende Land nicht erhoben. 2. Hinsichtlich der erhobenen Sachrüge setzt sich die Revisionsbegrü n- dung nicht aus reichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseina n- der. 10 11 12 13 14 - 7 - 10 AZR 165/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR165.14.0 - 8 - a) Das Landesarbeitsgericht hat die verschiedenen, für das Bestehen e i- nes Anspruchs auf eine persönliche Zulage als Ersatz für die Technikerzulage relevanten Vorschriften des TVÜ - L umfangreich aus gelegt . Hinsichtlich der aus Sicht des Landesarbeitsgerichts entscheidenden Fragestellung , ob § 17 Abs. 6 TVÜ - L auch auf neu eintretende Beschäftigte anwendbar ist, hat es drei w e- sen t liche Argumente an geführt : Bereits der Wortlaut der Norm r echtfertige die Annahme, dass die Regelung für nach dem 31. Oktober 2006 eingestellte B e- schäftigte einschlägig sei . Dies hat das Landesarbeitsgericht insbesondere mit den in der tariflichen Formulierung verwendeten Zeitformen begründet . Weite r- hin hat sich das Landesarbeitsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf den tariflichen Gesamtzusammenhang (Systematik) gestützt . Der Regelung s- gehalt des § 17 Abs. 6 TVÜ - L erfasse ausschließlich nach dem 31. Oktober 2006 eingestellte Beschäftigte. Die Tarifnorm sehe Als dritte n Auslegungs gesichtspunkt hat das Landesarbeitsgericht den Sinn und Zweck der Tarifregelung herangezogen . Es hat an genommen , durch § 17 Abs. 6 TVÜ - L solle dem entgeltlichen Gleichbehandlungsgrundsatz insofern Rechnung getragen werden, als sowohl für die vor als auch nach dem 31. Oktober 2006 eingestellten Beschäftigten bei Ausübung derselben Tät igkeit eine persönliche Zulage als Ersatz für die Technikerzulage gezahlt werde n so l- le . b) Die Revisi onsbegründung setzt sich lediglich mit einem der vom La n- desarbeitsgericht zur Begründung seines Auslegungsergebnisses angeführten Argumente auseinander, nämlich dem des tariflichen Gesamtzusammenhangs (S ystematik). A uf die Wortlautargumentation des Landesarbeitsgerichts geht die Revision nicht ein, obwohl nach ständiger Rechtsprechung ( zB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 319/12 - Rn. 33) bei der Tarifauslegung zunächst vom Tarifwor t- laut auszugehen ist. Ebenso wenig setzt sich die Revisionsbegründung mit dem vom Landesarbeitsgericht sowohl im Zusammenhang mit der systematischen Auslegung als auch bei der Suche nach dem Sinn und Zweck der Tarifregelung verwendeten Argument der entgelt lichen Gleichbehandlung auseinander. Die Revision zeigt auch nicht etwa auf, dass alleine ihr tarifsystematisches Arg u- 15 16 - 8 - 10 AZR 165/14 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.10AZR165.14.0 ment unabhängig von den anderen Argument ationslinien des Landesarbeitsg e- richts zwingend zu einem anderen (Auslegungs - )Ergebnis führen müs ste. Ganz im Gegenteil räumt sie selbst ein, dass auch übergeleitete Angestellte, denen erst nach dem Überleitungszeitpunkt eine entsprechende Tätigkeit übertragen wird, keinen Besitzstand im engeren Sinn erworben haben. III. Das beklagte Land hat die K osten seiner erfolglosen Revision ge mäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Linck Brune W. Reinfelder D. Diener A. Effenberger 17
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