Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. August 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 859/16 - ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 18. März 2016 31 Ca 1437/16 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg 20. Juli 2016 - 20 Sa 639/16 , 20 Sa 975/16 - Entscheidungsstichwort : Pfändbarkeit von Zulagen Leitsätze: 1. Zulagen für Sonntags - , Feiertags - und Nachtarbeit sind Erschwerniszu- lagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen u n- pfändbar. Zulagen für Schicht - , Samstags - oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzo gen. 2. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Z u- schläge für Sonntags - , Feiertags - unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden. ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 859/16 20 Sa 639/16 20 Sa 975/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. August 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts a ufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. August 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeit s- gerichts Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter - 2 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Züfle und Fluri für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20. Juli 2016 - 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit tarifvertraglicher Zulagen. Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Haus pflegerin. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertragl i- cher Bezugnahme der Tarifvertrag der V Landesverband B e.V. und der Sozia l- dienste der V B gGmbH, abg e schlossen mit der G e wer k schaft ver.di am 23. November 2009, idF des Änd e rungstarifvertrags Nr. 2 vom 29. Dezember 2015 (TV) Anwendung. In § 8 TV sind verschiedene Z u schläge ua. für Nacht - , Sonntags - , Feiertags - , Samstags - , Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember geregelt. In § 26 TV ist eine Au s schlus s frist von sechs Monaten zur schriftlichen Geltendm a chung von Anspr ü chen vorg e sehen. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin zu zahlenden tarifvertragl i- chen Zuschläge als pfändbares Arbeitseinkommen. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 4 - Die Klägerin hat gemeint, die Zuschläge für Nacht - , Sonntags - , Feie r- tags - , Samstags - , Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 2 4. und 3 1. Dezember seien unpfändbar e Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Sie hätten d a- her nicht bei der Berechnung des an den Treuhänder abzuführenden pfändb a- ren Teils ihrer Vergütung berücksichtigt werden dürfen und müssten ihr nac h- § 850a Nr. 3 ZPO falle auch die ungünstige Lage der Arbeitszeit. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.144,91 Euro zuzü g- lich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, aus dem Gesamtzusammenhang der Norm sei ersichtlich, dass Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO nur Tätigkeiten beträfen, die als solche beschwerlich seien. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat d ie Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf eine Anschlus s- berufung der Klägerin die Beklagte hinsichtlich weiterer Zeiträume zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Rev ision der Beklagten ist begründet. Mit der vom La n- desarbeitsger icht gegebenen Begründung kann die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen und der klageerwe i- ternden Anschlussberufung der Klägerin nicht stattgegeben werden. Das ang e- griffene Urteil ist aufzuheben , da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt ( § 561 ZPO) . Mangels entsprechender Feststellungen durch das La n- desarbeitsgericht kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden . Die 4 5 6 7 8 - 4 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 5 - Sache ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) . 1. Die Vorinstanzen haben ohne nähere Erörterung recht s fehlerhaft ang e- nommen, dass die auf die Nachzahlung t arifvertraglicher Zulagen gerichtete Klage und ihre Erweiterungen zulässig und schlüssig sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Tatsachenvortrag der Klägerin unstreitig gestellt hat, enthebt die Gerichte aber nicht einer Prüfung dieser Klagevoraus setzungen (vgl. Zöller/Greger ZPO 3 1. Aufl. V or § 253 Rn. 9, 23) . a) Die Klage ist zum Teil unzulässig, da der Streitgegenstand nicht hi n- sichtlich aller Streitgegenstände hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. aa) Die Klägerin berücksichti gt bei ihrer Berechnung der Klageforderung für die Zahlungsmonate Juli bis Oktober 2015 jeweils mehrere verschiedene Zul a- gen. Sie geht dabei davon aus, dass die an den Treuhänder in diesem Zeitraum monatlich abgeführten Beträge geringer sind als die ihr be i Unpfändbarkeit der tarifvertraglichen Zulagen zustehenden Zahlungsansprüche und beschränkt ihre Forderung auf den abgeführten Betrag. Welcher von der Klägerin zur Zahlung begehrte Zuschlag in welcher Höhe in dem abgeführten Betrag enthalten ist, kann dab ei nicht nachvollzogen werden, zumal sich in einzelnen Monaten auch ohne Berücksichtigung der tarifvertraglichen Zuschläge pfändbare Beträge e r- geben (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen : BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 15; BGH 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 - Rn. 13 ; Zöller/ Greger ZPO 31. Aufl. § 253 Rn. 15 ) . bb) Für den Zahlungsmonat November 2015 verlangt die Klägerin den G e- samtbetrag der sich aus der Abrechnung ergebenden Zuschläge. Hierbei ha n- delt es sich um einen Bruttobetrag, da ausweislich der Abrechnung von der Wechselschichtzulage Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wu r- den. Diesen Bruttobetrag vermengt die Klägerin bei der Berechnung des G e- samtklagebetrags in unzulässiger Weise mit den in anderen Monaten zur Bezi f- ferung hera ngezogenen und an den Treuhänder abgeführten Nettobeträgen. 9 10 11 12 - 5 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 6 - Sie nimmt in ihrem Klageantrag auch keine Unterscheidung zwischen Brutto - oder Nettobeträgen vor. cc) In den Klageerweiterungen legt die Klägerin zum Teil geschätzte - die erforderliche Bestimmtheit fehlt. b) Im Übrigen ist die Klage zum Teil unschlüssig, da sich aus dem ins o- weit maßgeblichen Vortrag der Klägerin nicht die von ihr begehrte Rechtsfolge ergibt. aa) Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Berechnung nicht, dass die Bekla g- te weder die Brutto - noch die Nettobeträge der Zuschläge an den Treuhänder abgeführt, sondern ausweislich der in Bezug genommenen Abrechnungen l e- diglich die Nettobeträge der Zuschläge zum pfändbaren Nettoeinkommen der Klägerin hinzuaddiert u nd aus dem sich so ergebenden Gesamtbetrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO den an den Treuhänder abzuführenden Betrag b e- stimmt hat. Die Tabelle zu § 850c ZPO sieht aber nicht vor, dass die Vergütung, die den absolut unpfändbaren Betrag übersteigt (ab 1. Jul i 2013: 1.045,04 Euro netto, ab 1. Juli 2015: 1.073,88 Euro netto) , in vollem Umfang gepfändet we r- den kann, sondern höchstens - je nach Unterhaltspflichten - 7/10 des überste i- genden Betrags. Die restlichen 3/10 sind ebenfalls unpfändbar (vgl. § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO) , solange nicht bestimmte Höchstgrenzen überschritten sind (vgl. § 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO) , die vorliegend keine Rolle spielen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in einzelnen abgerechneten Monaten die sich aus dem Bruttogrundgehalt der Klägeri n ergebende Nettovergütung geringer ist als der nach § 850c Abs. 1 ZPO absolut unpfändbare Betrag. Das hat zur Folge, dass auch bei der von der Beklagten angenommenen Pfändbarkeit der Zulagen deren Hinzurechnung zum Nettogrundgehalt nicht in vollem Umfang zu einer Erhöhung der an den Treuhänder abzuführenden Vergütung führen kann. bb) Des Weiteren fehlt ein schlüssiger Vortrag der Klägerin dazu, dass ihre Ansprüche nicht zum Teil nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag verfallen sind. Eine anzuwendende tarifvertragliche Verfallfrist ist 13 14 15 16 - 6 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 7 - von Amts wegen zu beachten, ohne dass sich der Schuldner darauf berufen muss (BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14, BAGE 154, 252) . (1) Nach § 26 TV verfallen alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Tari f- vertrag, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Allerdings regelt § 26 TV nicht den Beginn des Fristlaufs. Dabei ist es nahe liegend, im Rahmen einer Auslegung der T a- rifnorm von der Fällig keit des Anspruchs als Fristbeginn auszugehen (vgl. Schaub /Treber ArbR - HdB 17. Aufl. § 209 Rn. 23) . (2) Nach § 11 Abs. 2 S a tz 2 und Satz 3 TV werden die festen Vergütung s- bestandteile am letzten Arbeitstag des Monats fällig, die Zulagen und Zuschl ä- ge zeitv ersetzt im zweiten Folgemonat. Die Beklagte hat mit der im Mai 2015 erfolgten Abrechnung Zuschläge für Januar, Februar und März 2015 gezahlt und teilweise an den Treuhänder abgeführt. Die sechsmonatige Verfallfrist wäre für diesen Abrechnungsmonat jedenfal ls mit dem 30. November 2015 abgela u- fen. Die Geltendmachung der Klägerin mit dem Schreiben vom 14. Dezember 2015 erfolgte außerhalb dieser Frist. Weitere Feststellungen zu einer anderwe i- tigen Geltendmachung hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. (3 ) Dem Verfall dieser Ansprüche kann nicht entgegengehalten werden, dass sie durch die Abrechnungen vorbehaltlos ausgewiesen wurden und es eine überflüssige Förmlichkeit wäre, wenn die Klägerin diesen Betrag noch einmal geltend machen müsste (vgl. hierzu BAG 2 9. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - zu I 2 b der Gründe; 2 1. April 1993 - 5 AZR 39 9/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 73, 54) . Dem steht entgegen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nicht den abgerechneten Auszahlungsbetrag verlangt, den die Beklagte bereits der Kl ä- gerin überwiesen hat, sondern eine höhere Nettovergütung, die nicht Gege n- stand der erteilten Abrechnung ist. 2. Die teilweise Unzulässigkeit und Unschlüssigkeit der Klage führt alle r- dings nicht zu ihrer Abweisung in der Revisionsinstanz. Nachdem weder die Parteien diese Fragen thematisiert noch die Vorinstanzen die Klägerin auf diese Mängel gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen haben, gebietet es der Grun d- 17 18 19 20 - 7 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 8 - satz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires G e- richtsverfahren, de r Kläge r in durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken Rechnung zu tr a- gen (vgl. BGH 2 2. Januar 2014 - I ZR 164/12 - Rn. 49 mwN) . Hierbei wird auch die Beklagte Gelegenheit haben, die bislang nicht erörter te Berechnung der an den Treuhänder abgeführten Beträge näher zu erläutern, deren Höhe in mehr e- ren Monaten nicht in Einklang mit der Tabelle zu § 850c ZPO steht. II. Soweit die Klage nach ergänzendem Vortrag der Klägerin zulässig und schlüssig sein sollt e, hat das Berufungsgericht bei der weiteren Behandlung der Frage, in welcher Höhe der Klägerin gegen die Beklagte noch weitere Za h- lungsansprüche zustehen und welche pfändbaren Beträge von der Vergütung der Klägerin an den Treuhänder abgeführt werden müsse n, Folgendes zu b e- achten: 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Z u- schläge nach § 8 TV für Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO sind und bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens der Klägerin keine Berücksichtigung finden. Dies en t- spricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffa s- sung, wonach unter den Begriff der Erschwerniszulage iSv. § 850a Nr. 3 ZPO auch Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten - jedenfalls für Nachtarbeit - fallen und nicht nur Zuschläge, die für besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung als solcher gezahlt werden ( vgl. BGH 2 9. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - BGHZ 211, 46 ; OVG Lüneburg 1 7. September 2009 - 5 ME 186/09 - ; VG Düsseldor f 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10 - ; Hessisches LAG 14. November 2016 - 17 Sa 1142/15 - ; LAG Berlin - Brandenburg 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14 - ; LG Kaiserslautern 4. März 2016 - 4 T 31/16 - ; LG Hanno ver 21. März 2012 - 11 T 6/12 - ; zust. Grote ZI nsO 2016, 180 1 , 1802 f.; Hk - ZPO /Kemper 7. Aufl. § 850a Rn. 5; Hk - ZV/Meller - Hannich 3. Aufl. § 850a ZPO Rn. 21; Musiel ak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 5a; PG /Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 38. Aufl. § 850a Rn. 4; Zöller /Stöber ZPO 31. A ufl. § 850a Rn. 10 [anders noch die 30. Aufl.]; aA Hessisches LAG 25. November 21 22 - 8 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 9 - 1988 - 13 Sa 359/88 - ; Boewer Handbuch zur Lo hnpfändung und Lohnabtr e- tung 3. Aufl. Rn. 573; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO 4. Aufl. § 850a Rn. 27; Keller /Schrandt Han d- buch Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 513; Stöber Forderungspfändung 1 6. Aufl. Rn. 997 ; kritisch zum Beschluss des BGH vom 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Walker WuB 2016, 649, 651; ablehnend jedenfalls für Sonntags - und Feierta gszuschläge LAG Düsseldorf 11. November 2016 - 10 Sa 324/16 - ; diff e- renzierend MüKoZPO/Smid 5. Aufl. § 850a Rn. 15; unklar Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 7 5. Aufl. § 850a Rn. 10) . a) Der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO ist nicht einde u- tig und bedarf der Auslegung. Der Wort laut spricht eher für ein weites, nicht auf die der Ausübung der Arbeit innewohnenden Belastungen begrenztes Ve r- ständnis. aa) n- Zulagen, die als Ausgleich für die durch Druck, Wasser, Lärm , Staub oder Hitze körperlich belastende Arbeit entrichtet werden, offenkundig zu den Erschwe r- niszulagen iSv . § 850a Nr. 3 ZPO. Der Begr iff Erschwernis erfasst aber ebenso die Arbeit zu einer ungünstigen zeitlichen Lage, da auch sie mit Belastungen oder Mühsal verbunden ist. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschrä n- kung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher a ngelegt (ebenso Ahrens NJW 2016, 2812, 2814; ders. in P G ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 12 ) . bb) r- indes nicht einheitli ch. (1) § 8 Abs. 1 TVöD, dem § 8 Abs. 1 TV nachgebildet ist, betrifft bspw. nur geregelt, die nur bei Arbeiten mit besonderer Gefährdung, extremer nicht klim a- bedingter Hitzeeinwirkun g, besonders starker Schmutz - oder Staubbelastung, 23 24 25 26 - 9 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 10 - r- zu ungünstigen Zeiten im Sinne dieser tarifvertraglichen Regelung nur unter die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD, nicht aber unter die Erschwerniszuschl ä- ge nach § 19 Abs. 1 TVöD. (2) Tarifvertragsparteien bezeichnen Arbeit zu ungünstigen Zeiten zum Teil aber auch als Erschwernis. Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpers o- nal der Deutschen Lufthansa AG, gültig ab 16. Januar 2011, enthält bspw. in § 7 Abs. zur Abgeltung der Erschwe r- nisse durch Sonn - , Feiertags - und Nachtarbeit eine Schichtzulage abgegolten sind. (3 ) Aus der uneinheitlichen Verwendung des Begriffs Erschwernis in Tari f- verträgen kann daher kein entscheidendes Argument für die Auslegung des § 850a Nr. 3 ZPO gew onnen werden. Denn sonst müsste die Frage, ob bspw. ein Zuschlag für Nachtarbeit eine Erschwerniszulage im Sinne dieser Vorschrift ist, unterschiedlich je nach anzuwendendem Tarifvertrag beantworten werden. Der Begriff Erschwernis in § 850a Nr. 3 ZPO ist d eshalb autonom und losgelöst von der jeweiligen tarifvertraglichen Einordnung der Zulagen auszulegen. b) Die Systematik des § 850a ZPO führt zu keinem klaren Verständnis des aa) In § 850a Nr. wie Schmutz - und könnte dafür sprechen, dass die Erschwerniszulage nur Leistungen für Tätigke i- ten betrifft, die - wie bei der Gefahren - und Schmutzzulage - mit Belastungen einherge hen, die auf der Arbeitsleistung als solcher, nicht aber ihrer zeitlichen Lage beruhen. Andererseits kann in diesem Satzbau auch eine bewusste Tre n- nung der rein tätigkeitsbezogenen Gefahren - und Schmutzzulagen von den di e- sen gegenübergestellten Erschwernis zulagen gesehen werden. Die Verknü p- 27 28 29 30 - 10 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 11 - gleichrangige Aufzählung hin. Berücksichtigt man weiter, dass es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage für eine gefährliche Tätigke it handelt und die Schmutzzulage demgegenüber zumindest auch Aufwendungscharakter sowie Schmutz - Verständnis des Begriff s Erschwerniszulage herleiten lässt. bb) Auch im Übrigen enthält § 850a Nr. 3 ZPO eine eher beliebige Zusa m- f- wandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärt e- l- cher folgt, sondern auf die (räumlichen) Umstände ihrer Erbringung. Dies spricht eher dafür, bei der Erschw erniszulage auch über die Tätigkeit als solche hinausgehende Umstände der Arbeitsleistung zu berücksichtigen. cc) Betrachtet man § 850a ZPO insgesamt, gibt es keine konsistente Sy s- tematik. Die Gründe, die zur Unpfändbarkeit einzelner Einkünfte führen, sin d vielmehr vielfältig ( P G/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1 ) . Vom zusätzlichen Urlaubsgeld (Nr. 2) über selbstgestelltes Arbeitsmaterial (Nr. 3) bis zu Sterbe - und Gnadenbezügen (Nr. 7) sowie der Blindenzulage (Nr. 8) wird eine Vielzahl von Vergütungsbestan dteilen angesprochen. Bei den in § 850a Nr. 5 und 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgeldern, Geburts - , Heirats - und Studienbeihilfen besteht sogar nur ein allenfalls loser Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und dem in § 850 ZPO als Ausgangspunkt genannten Arbei tseinkommen. Ang e- sichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen, die § 850a ZPO regelt, spricht jedenfalls nichts dafür, mit der Systematik eine Einschränkung des Wortlauts zu begründen, der als Verständnis des Begriffs Erschwernis auch die ungünstige Lage der Arbeitszeit zulässt. c) Die historische Auslegung gibt nur wenig Anhaltspunkte für eine Ko n- kretisierung des Begriffs Erschwerniszulage (zur Entstehungsgeschichte des § 850a ZPO vgl. auch BGH 2 9. J uni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 12 , BGHZ 211, 46 ) . 31 32 33 - 11 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 12 - aa) Die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungs V.1940) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) , welche § 850a ZPO vorangegangen ist, ist nicht ergiebig, weil sie den Begriff der Erschwerniszulage noch nich t enthalten hat (anders als etwa die Frontzulage oder die Verstümmelungszulage, § 3 Nr. 6 und 7 Lohnpfä n- dungsV .1940 ) . bb) Aus dem zu § 850a ZPO führenden Gesetzgebungsverfahren selbst (vgl. dazu insb. BR - Drs. Nr. 662/51 und Nr. 662/2/51 sowie den Sitzungs bericht der 6 9. Sitzung des Deutschen Bundesr ates vom 5. Oktober 1951, S. 43 f.) lässt sich nur entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Aufnahme der E r- schwerniszulagen in die Pfändungsschutzbestimmung davon ausging, dass die Zulagen als Ausgleich für die b esondere, über das Normale hinausgehende Arbeitsbelastung gezahlt werden und gesondert ausgewiesen sein müssen , um eine Abgrenzung zum sonstigen Lohn zu ermöglichen. Dass damit allein unmi t- telbar körperlich belastende Tätigkeiten gemeint sind, ein Ausgleic h für die u n- günstige Lage der Arbeitszeit hingegen nicht ausreicht, lässt sich der Entst e- hungsgeschichte nicht entneh men. cc) Solches ergibt sich auch nicht aus einem Bescheid des Bundesmini s- ters der Justiz vom 1 3. August 1952 ( vgl. BB 1952, 859) , der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ergangen ist . Dieser erläutert, dass unter - sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden. Zuschläge für Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit hingegen könn t en nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden. Weder dem Bundesminister der Justiz noch dem Bundesminister für Arbeit obliegt i n- des eine authentische Interpretation des § 850 a Nr. 3 ZPO. Dass eine solche Stellungnahme Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden hat, ist nicht ersichtlich. Sie stellt allein eine Meinung der Exekutive dar und gibt keinen Au f- schluss über den Willen des Gesetzgebers. d) Aus Sinn und Zweck der Pfä ndungsschutzvorschriften lässt sich jedoch der Begriff Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO näher bestimmen. 34 35 36 37 - 12 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 13 - aa) Das Schrifttum geht zumeist davon aus, dass § 850a ZPO einen vielg e- staltigen Schuldnerschutz gewähre, der von sozialen Erwägungen getragen werde. Zudem solle die Pfändung die Lebensfreude des Schuldners und seiner Familie nicht allzu stark beeinträchtigen, ein besonderer Arbeitseinsatz hon o- riert werden und der Schuldner wenigstens teilweise den verdienten Lohn b e- halten dürfen (vgl. Baumbach/L auterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2; ähnlich Musielak/Voit /Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 1, der n e- ben dem Sozialgedanken betont, dass der Schuldner im eigenen und im Glä u- bigerinteresse zu überobligationsmäßigen Leistungen bewegt werden soll; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1 ) bereits im Rahmen des § 850c ZPO verwirklicht, wonach ein Grundbetrag des Arbeitseinkommens - gestaffelt nach Unterhaltspflichten - absolut pfändungsfrei und der übersteige nde Betrag nur zu einem Teil pfändbar ist. Zusätzliche Arbeit lohnt sich für den Schuldner also immer und seine Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten werden unabhängig von § 850a ZPO berücksichtigt. Man kann auch nicht vorbehaltlos annehmen, das s durch die Regelung in § 850a Nr. ä- denen bspw. eine gefährliche oder schmutzige Arbeit zum regulären Inhalt der ar beitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (zB Kampfmittelbeseitigungsdienst) gehört. Soweit man den Sinn und Zweck der Regelung nicht in einer Besse r- ste l i- ten sieht, spricht aber nichts dagegen, auch Belastungen, die sich aus der zei t- lichen Lage der Tätigkeit ergeben, darunter zu fassen. bb) Kann somit § 850a ZPO kein einheitlicher Regelungszweck entnommen werden, sind zur Auslegung dieser Bestimmung Ziel und Funktion der Zwang s- vollstre ckung sowie der Einschränkungen der Pfändbarkeit von Arbeitseinko m- men in den Blick zu nehmen. (1) Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO bestehen darin, dem Gläubiger einen staatlich geregelten Weg zu eröffnen, um eine tit u- lierte Forderung auch tatsächlich durchsetzen zu können (vgl. Zöller/Stöber 38 39 40 - 13 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 14 - ZPO 31. Aufl. V or § 704 Rn. 1 ; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. V or §§ 704 ff . Rn. 1 ) . Aus Gläubigersicht ist es dabei wichtig, weite Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners der Pfändung zu unterwerfen, damit die Zwangsvollstreckung e r- folgreich durchgeführt werden kann. Diesem Gläubigerinteresse steht das Int e- resse des Schuldners an einer Sicherung seiner Existenzgrundlage gegenüber. Ein solcher Schutz des Schuldners ist verfassungsrechtlich aus dem allge me i- nen Persönlichkeitsrecht des Schuldners (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gerechtfertigt und geboten ( Schuschke/ Walker/Kessal - Wulf/Lorenz ZPO 6. Aufl. § 850 Rn. 4 ; MüKoZPO/Smid 5. Aufl. § 850 Rn. 1) . Er dient darüber hinaus dem Interesse der Allgemeinheit, nicht durch Sozialhilfeleistungen für den Unterhalt des Schuldners aufkommen zu müssen ( Schuschke/Walker/Kessal - Wulf/Lorenz aaO ; Hk - ZV /Meller - Hannich § 850 Rn. 1) . Der Gesetzgeber hat diesen Schutz auftrag in den §§ 850 ff. ZPO ausgeführt, hierbei die Perspektive des Schuldners als Arbeitnehmer eing e- nommen und versucht, ihm einen angemessenen Schutz vor der Pfändung des Arbeitseinkommens zu gewähren. Da das Arbeitseinkommen des Schuldners jedoch häuf ig das wichtigste Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung darstellt und die §§ 850 ff . ZPO di e Durchsetzbarkeit der von Art. 14 GG geschützten vermögenswerten subjektiven Rechte des Gläubigers begrenzen , ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschr iften über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen eine Abwägung der wechselseitigen Interessen von Gläub i- ger und Schuldner geboten (vgl. PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850 Rn. 2 ) . (2) Hiervon ausgehend ist die von Wortlaut und Systematik getragene Au s- legung des Begriffs Erschwerniszulage, die auch Zulagen für Arbeit zu ungün s- tigen Zeiten einbezieht, mit Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes grundsät z- lich vereinbar. Da bei den Pfändungsvorschriften der ZPO aber ebenso die Gläubigerinteressen angemessen berücksi chtigt werden müssen, kann dieser Schutz nicht uferlos sein, sondern bedarf einer Begrenzung (vgl. Baumbach / Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2) . Für die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch § 850a Nr. 3 ZPO vermittelt en Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff sind anderweitige gesetzgeberische Wertungen heranzuziehen, aus denen g e- 41 - 14 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 15 - schlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belasten d ansieht. Wenn und soweit die Rechtsordnung in besonderen gesetzliche Regelungen die Arbeit zu b e- stimmten Arbeitszeiten als besonders belastend ansieht, ist es normativ g e- rechtfertigt, dies auch im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO bei der Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage zu berücksichtigen. e) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind Zulagen für Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen. Die Arbeit zu diesen Zeiten is t mit herausgehobenen Belastungen verbunden bzw. unterliegt einem besonderen Schutz der Rechtsordnung. Dies gilt jedoch nicht für die Schicht - , Samstags - und Vorfestarbeit. aa) Für die Nachtarbeit kann auf die Wertung in Erwägungsgrund 7 und Art. 8 ff. d er Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit - RL) und in § 6 Abs. 5 ArbZG zurückgegriffen werden. Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftli chen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17, BAGE 153, 378 ; vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 13, BGHZ 211, 46 ) . Indem Nachtarbeit verte u- ert wird, wirkt sich der Nachtarbeitszuschlag mittelbar auf die Gesundheit aus. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG in einem gewi s- sen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 9. Dezem ber 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18, aaO ) . Der Gesetzgeber hat die Ausgleichspflicht für Nachtarbeit als so bedeutend ang e- sehen, dass er den entsprechenden Zuschlag - als einzigen Zuschlag - geset z- lich geregelt hat. Damit wird unterstrichen, dass dieser Zahl ung auch im Int e- resse des Arbeitnehmers eine besondere Stellung eingeräumt wird. Insoweit haben im Rahmen einer Pfändung Gläubigerinteressen zurückzustehen. bb) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind in Ausfüllung der verfassungsrechtlic hen Vorgaben aus Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV nach § 1 Nr. 2 ArbZG als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der A r- 42 43 44 - 15 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 16 - beitnehmer zu schützen. Damit haben der Verfassungsgeber und der Geset z- geber in nachdrücklicher Weise ein Schutzbedürfnis zum Aus druck gebracht. Vom Grundsatz her dürfen Arbeitnehmer an Sonn - und gesetzlichen Feiertagen von 0 0:00 Uhr bis 24 :00 Uhr nicht beschäftigt werden, § 9 Abs. 1 ArbZG. Nur aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen ist dies erlaubt (vgl. § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Ar bZG) , was dann aber besondere Ausgleichsmaßnahmen erfo r- dert (vgl. § 11 ArbZG) . Dar a us wird deutlich, dass auch hier der Gesetzgeber Arbeit an Sonn - und Feiertagen als besondere Erschwernis betrachtet. cc) Die besondere Rolle von Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber bspw. auch im Rahmen von Beschäftigungsverboten in § 8 Abs. 1 MuSchG berücksichtigt (ab 1. Januar 2018: § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 MuSchG ) . Auch das rechtfertigt es, in einer Gesamtschau Schuldnerinteressen betreffend Zulagen für Arbeit zu diesen Zeiten im Rahmen der Pfändungsschutzvorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO vorrangig vor Gläubigerinteressen zu behandeln. 2 . Demgegen über sind die Zuschläge nach § 8 TV für Wechselschicht - , Samstags - und Vorfeiertagsarbeit keine Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Hier fehlt es an einer gleichgewichtigen gesetzgeberischen Wertung wie bei Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit, die ein Zurückstehen der Gläubige r- interessen bei der Pfändung rechtfertigen könnte. a) Samstagszuschläge fallen nicht unter den besonderen Pfändung s- schutz (Grote ZI nsO 2016, 180 1 , 1803; a A Ahrens NJW 2016, 2812, 2814) . Im Arbeitsrecht ist der Samstag ein norm aler Werktag (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG) . B e- sondere gesundheitliche oder soziale/familiäre Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat hierzu keine Regelung getroffen. aa) Die Wertung des Verordnungsgebers aus § 3 Abs. 2 EZulV oder en t- spreche nden landesrechtlichen Vorschriften kann nicht auf Arbeitnehmer übe r- tragen werden , da sie eine beamtenrechtliche Regelung betrifft. Angesichts di e- ser unterschiedlichen Beschäftigtengruppen gäbe es auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die EZulV ist ei ne spezifisch besoldungsrechtliche Reg e- 45 46 47 48 - 16 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 - 17 - lung (vgl. § 1 EZulV) , wie auch die unterschiedlichen Fallgestaltungen zeigen, in denen bspw. eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zwar auch für Sam s- tage gewährt wird (allerdings nur für Dienst ab 12:00 Uhr bzw. 13:00 Uhr, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EZulV) , bestimmte Beamte davon aber ausgenommen sind (vgl. § 5 EZulV) . Eine allgemeingültige, über besoldungsrechtliche Fragen hi n- ausgehende Wertung, die auch für den Ausgleich der unterschiedlichen Int e- ressen von Sch uldner und Gläubiger bei einer Pfändung von Bedeutung wäre, kann dem nicht entnommen werden. bb) Dem Verordnungsgeber käme mangels entsprechender Kompetenzz u- weisung iSv. Art. 80 Abs. 1 GG im Übrigen ebenso wenig wie den Tarifve r- tragsparteien (vgl. oben II 1 a bb (3)) die Befugnis zur verbindlichen Definition des Begriffs Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO zu. b) Das gleiche wie für Samstagszuschläge gilt für Zuschläge betreffend die Arbeit am 24. und 31. Dezember. Auch hier handelt es sich aus gesetzg e- berischer Sicht arbeitszeitlich um reguläre Werktage. c) Schicht - und Wechselschichtzulagen sollen zwar durchweg besondere Belastungen ausgleichen (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 744/13 - Rn. 18 ; 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 17 ; 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn . 19, BAGE 128, 21) , was auch in § 6 Abs. 1 ArbZG anklingt. Eine Sonderstellung wie die Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit hat der Geset z- geber der reinen Schichtarbeit aber nicht eingeräumt. Er hat - anders als bei der Nachtarbeit - i nsbesondere keinen Anlass gesehen, gesetzlich verpflichtend Zulagen oder andere Ausgleichsleistungen hierfür zu regeln. Die Belastungen der Wechselschichtarbeit werden jedenfalls zum Teil bereits durch Nachta r- beitszuschläge ausgeglichen. Im Übrigen gibt es kein zuverlässiges Abgre n- zungskriterium dafür, was - angesichts einer Vielzahl denkbarer Arbeitszeitm o- delle - als Schichtarbeit mit der Folge eines pfändungsrechtlich privilegierten Zuschlags anzusehen ist. Angesichts der drohenden Uferlosigkeit dieses B e- griffs hat hier das im Pfändungsrecht auch zu berücksichtigende Gläubigerint e- resse vorrangige Bedeutung. Schichtzulagen als solche können somit nicht als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO angesehen werden. 49 50 51 - 17 - 10 AZR 859/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR859.16.0 3 . Bei dem in § 850a Nr. 3 ZPO angesproche in dem Erschwerniszuschläge der Höhe nach pfändungsfrei sind, kann aus Gründen der Praktikabilität und in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden (vgl. BGH 2 9. Juni 2016 - VII ZB 4 /15 - Rn. 14, BGHZ 211, 46) . Soweit der Gesetzgeber dort Nacht - , Sonntags - und Feiertagszuschläge in einem bestimmten Umfang steuerfrei g e- stellt hat, sind diese Zuschläge im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfän d- bar anzusehen. III. Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu en t- scheiden. Linck Brune Schlünder Rigo Züfle Stefan Fluri 52 53
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