Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Januar 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 84/14 - ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endu rteil vom 19. Juli 2012 - 15 Ca 1498/11 - Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 14. November 2013 - 8 Sa 485/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Provisionsvorschüsse - Rückzahlung Bestimmung en : BGB § § 242, 305c, 307, 308 Nr. 4, § 362; HGB § § 65, 87a Abs. 1 und Abs. 3, § 92 Abs. 4; SGB IV § 26; ZPO § § 139, 253 Abs. 2 Nr. 2 Leitsätze: 1. Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und den Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingun einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand. 2. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert die Darlegung, für welchen Vertra g Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Prov i- sionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglic hen Vereinbarungen der Parteien auf den Provision s- anspruch des Vermittler s hat. Dies gilt auch hinsichtlich kleiner Rückfo r- derungsbeträge (sog. Kleinstorni). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 87a Abs. 3 HGB die ordnungsgemäße Nachbearbeitung des ei n- zelnen notleidenden Versicherungsvertrags darzulegen, für den er eine Rückforderung geltend macht. ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 84/14 8 Sa 485/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Januar 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Linck, den R ichter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sow ie die ehrenamtliche Richterin Trümner und den ehrenamtlichen Richter Züfle für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 3 - 1. Auf d ie Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeits gerichts Nürnberg vom 1 4 . November 2013 - 8 Sa 485 /1 2 - aufgehobe n. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten vorrangig über die Rückzahlung von Provision s- vorschüssen. Die Klägerin ist ein als Versicherungsmaklerin tätiges Unternehmen. Der Beklagte war bei ihr aufgrund Arbeitsvertrags vom 21./27. Dezember 2007 seit 1. Januar 2008 als Region aldirektor tätig. Das Arbeitsverhältnis endete au f- grund Eigenkündigung des Beklagten zum 15. Oktober 2009. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise: § 2 Vergütungen, Provisionen und Auslagenersatz Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit folgende Verg ü- tu ngen, welche monatlich im Nachhinein jeweils bis zum 3. Werktag des Folgemonats gezahlt werden: 1. e in Grundhalt von jährlich brutto 24.000, 00 Euro zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 2.000, 00 Euro 2. einen Aufbauzuschuss für maximal 30 Monate und zwar wie folgt: a) für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2010 e i- nen Aufbauzuschuss von monatlich brutto 1.200, 00 Euro jeweils fällig mit dem Grundge - halt , 1 2 3 - 3 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 4 - 3. Superprovision/Provision a) Superprovision F ür die intensive Betreuung der unterstellten Personen, insbesondere praktische und theor e- tische Aus - und Weiterbildung etc., erhält der Mitarbeiter monatlich im Nachhinein Superpr o- vision gemäß nachfolgenden Bestimmungen: b) Eigengeschäft F ür so g enanntes Eigengeschäft, mithin Ve r- mittlungsleistungen des Mitarbeiters an seine Angehörigen, nahe Verwandte und Bekannte, erhält dieser Provisionen. ... c) Sämtliche vorgenannten Provisionen unterli e- gen so genannten Stornohaftungsbedingungen. Sie werden grundsätzlich vorschüssig gezahlt. Die Provisionen/Superprov isionen sind erst fä l- lig, wenn die jeweiligen Versicherungsgesel l- schaften die Provisionen gegenüber der G e- sellschaft gezahlt haben. Voraussetzung für die Zahlung von Superprov i- sion und Provision für Eigengeschäft ist, dass der Mitarbeiter die Provisionsbed ingungen, in s- besondere die Stornohaftungsbedingungen, der einzelnen Gesellschaften anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert. Gleiches gilt für die Allgemeinen Provisionsbestimmungen der G e- sellschaft. Die Gesellschaft wird das Prozedere hierzu noch festle gen und dem Mitarbeiter mi t- teilen. § 5 Sicherheitsleistung 3. Es werden 10 % der vom Mitarbeiter erwirtschafteten Provisionen - gleich welcher Art - einem unverzinslichen Sicherheitskonto gutgeschrieben, welches von der Gesel l- schaft verwaltet wird. Übe r diese Ansprüche kann der Mitarbeiter erst verfügen, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaft ungs zeit b e- - 4 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 5 - findet und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Gesellschaft bestehen oder entstehen können. Der Beklagte bezog auf d i e se r Grundlage Su perprovisionen und Prov i- sionen. Hierüber erhielt er von der Klägerin - auch nach Beendigung des A r- beitsverhältnisses - Abrechnun gen, in denen Angaben zu de n einzelnen prov i- sionspflichtigen Geschäfte n und eventuellen Storni enthalten waren . Die Prov i- sionsab rechnung vom 21. Mai 2010 schloss mit einem Soll - Saldo des Bekla g- ten iHv. 2.007,24 Euro. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 forderte die Klägerin den Beklagten auf, diesen Betrag auszugleichen. Mit Schrei ben vom 3. Juni 2010 widersprach der Beklagte dieser Pro visionsabrechnung ; Widersprüche gegen frühere Abrechnungen gab es nicht . Nach dem Widerspruch übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Buchauszug ; dieser wurde später in digitaler Form ergänzt . Aus der dem Beklagten erteilten Abrechnung vom 21. Januar 2 011 ergab sich ein Soll - Saldo aus Provisionen von 4.760,13 Euro. D em s tand ein Haben - Saldo des Stornokontos von 2.168,04 Euro gegenüber. Die Klägerin h at die Ansicht vertreten, d er vorschüssig geleistete Prov i- sionsbetrag sei in Höhe des Soll - Saldos vom Be klagten zurückzu zahlen , da die Versicherungsverträge insoweit nicht vollzogen bzw. vor Ablauf der Stornoha f- tungszeit beendet worden seien. So weit es sich um Kleinstorni bis 50,00 Euro handele, bedürfe es keine s näheren Vortrags. E ine Stornogefahrmitteilung sei insoweit unwirtschaftlich und entbehrlich ; nach Beendigung des Vertragsve r- hältnisses müsse eine solche Mitteilung im Übrigen generell nicht mehr erfo l- gen . S ie habe in jedem Einzelfall eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung der g efährdeten Versicherungsverträge vorgenommen. Die vertraglichen Regelu n- gen über die vorschüssigen Provisionszahlungen und das Stornokonto seien wirksam. Gemessen am Gesamtbruttoverdienst des Beklagten liege der Prov i- sionsbezug bei lediglich 15 %. Die Rückz ahlungsverpflichtung setze den B e- klagten keiner existenzgefähr denden Situation aus. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagte n zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.760,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zent punkten über dem Basis zinssatz aus 2.007,24 Euro 4 5 6 - 5 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 6 - seit dem 5. Juni 2010 und aus 2.752,89 Euro seit Recht s- hängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Widerklagend hat er - zuletzt nur noch für den Fall seines Unterliegens - beantragt , die Klägerin zu verurteilen, ihm die nachgenannten Au s- künfte zu allen angetragenen oder vermittelten Vertrag s- verhältnissen zu erteilen, bei welchen der Beklagte ve r- tragsgemäß einen vereinbarten Provisionsanspruch ge l- tend machen könnte. Die Klägerin hat fol gende Auskünfte zu erteilen: 1. Name und Anschrift des Versicherungsne h- mers/Antragstellers 2. Datum des Versicherungsantrags/Antrags 3. Versicherungs(schein)nummer/Vertrags 4. Datum des Versicherungsvertrag s/Vertrags 5. Versicherungsbeginn/Vertragsbegi nn 6. Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, Risikoeinschlüsse, Verlängerungszeitraum, prämien - oder provisionsrelevante Sondervereinb a- rungen)/Vertrags 7. Bei Sachversicherungsverträgen zusätzlich: Höhe des Jahresbeitrags (netto), Fä lligkeit des Jahresbe i- trags, Eingang des Jahresbeitrags, Laufzeit des Ve r- sicherungsvertrags 8. Bei Krankenversicherungen zusätzlich: Höhe des Monatsbeitrags, Produktschlüssel, Eingang der Be i- tragsraten 9. Bei Anlage - und Fondsprodukten zusätzlich: Höhe d es Anlagebetrags bzw. der Monatsbeiträge, Höhe des Ausgabeaufschlags 10. Bei Bausparversicherungen zusätzlich: Höhe der Bauspar - /Darlehenssumme, Zeitdauer der Zinsfes t- schreibung, Datum der Auszahlung der ersten Darl e- hensrate 11. Bei Lebensversicherungsve rträgen zusätzlich: Höhe des Jahresbeitrags (netto), die Versicherungssu m- men, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrags 12. Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisi e- rung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, 7 - 6 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 7 - Zeitpunkt d er Erhöhung und Erhöhung der Jahre s- prämie 13. Bei Lebensversicherungsverträgen nach dem Alter s- vermögensgesetz zusätzlich: Höhe des Monatsbe i- trags, Eingang der Beitragsraten, Restlaufzeit des Vertrags 14. Im Falle von Änderungen: Datum der Änderung, Art u nd Umfang der Änderung, Gründe der Änderung 15. Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen B e- standserhaltungsmaßnahmen 16. Im Falle eines Widerrufs: Datum des Widerrufs. Die Klägerin hat die Abweis ung der Widerklage beantragt. Der Beklagte hat die A uffassung vertreten, die Regelungen in § 2 Ziff. 3 Buchst. c des Arbeitsvertrags benachteiligten ihn unangemessen iSv. § 307 BGB und seien daher unwirksam. Die vertragliche Regelung sei nicht nur i n- transparent, sondern verlagere auch in unzulässiger Weise das Betriebsrisiko auf die Arbeitnehmer. Darüber hinaus sei die getroffene Entgeltabrede sitte n- widrig iSv. § 138 BGB. Zudem habe die Klägerin die Einzelumstände ihrer Rückforderungsansprüche nicht h inreichend substan z iiert dargelegt. Da für ihn nicht erkennbar sei, ob und aus welchen Gründen es zu Vertragsstornierungen gekommen sei und ob die Klägerin eine ausreichende Nachbearbeitung der Stornofälle vorgenommen habe, verlange er widerklagend Auskunft zu allen eingetragenen oder vermittelten Ver tragsverhältnissen, bei welchen er einen Provisionsanspruch geltend machen könne. E ine stichprobenartige Prüfung der Buchauszüge habe erheblich e Lücken und Fehler erkennen lassen. Die Widerbeklagte hat die Auffassung vertreten , durch die Erteilung der Bu chauszüge habe sie etwaige Auskunftsansprüche erf üllt . Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ha ben der Klage - soweit noch relevant - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die A b- weisung der Klage . 8 9 10 11 - 7 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. D ie Klage ist zurzeit unzulässig ( zu A . ). Im Übrigen könnte der Klage mit der vom Landesarbeitsgericht geg e- benen Begründung nicht stattgegeben werden ( zu B . ). Wegen des nicht erfol g- ten Hinweis es nach § 139 ZPO auf die Unzulässigkeit des Klageantrags in den Vor - instanzen kann der Senat nicht abschließend entscheiden . Die Revision führt deshalb zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 ZPO) . Die Widerkl a- ge ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. A . Die Klage ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. I . Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung nicht ins Verdienen gebrachter Provisionen. Bei de r bezifferten Klageforderung handelt es sich , wie sich aus de r Klage begründung ergibt, um einen Brutto b etrag. Dies hat die Kl ä- gerin in der Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt . II . Verlangt der Arbeitgeber die Rückzahlung geleisteter Bruttoarbeitsve r- gütung, schließt dies auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein . Auch insoweit hat der Arbeit nehmer eine Leistung erlangt ( BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 57 mwN) . 1. Bei der Antragstellung ist h insichtlich der Sozialversicherungsbeiträge § 26 SGB IV zu beachten. Im Falle zu Unrecht entrichteter Beiträge erlangt der Arbeitnehmer nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IV einen Erstattungsanspruch, der in Bezug auf die von ih m getragenen Beiträge allein dem Arbeitnehmer z u- steht. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer deshalb nur einen A n- spruch auf Abtretung dieses gegen den Sozialversicherungsträger bestehenden Anspruchs . Nur wenn die Abtretung nicht möglich ist , weil dem Arbeitnehmer von der Einzugsstelle die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge bereits ausgezahlt wurden, hat d er Arbeitnehmer den Wert des Anspruchs zu 12 13 14 15 16 - 8 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 9 - ersetzen. Lediglich in diesem Falle kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Zahlung verlangen ( BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 5 7 ; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 20; 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 2 der Gründe) . Der auf Abtretung des gegen die Sozialversicherung gerichteten E r- stattungsa nspruch s angebrachte Klagea ntrag ist ebe nso wie ein entspreche n- der Zahlungsantrag nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Höhe der abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversich e- rung beziffert ist ( BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 5 8 ) . 2. Diesen Anforderung en wird der Zahlungsantrag der Klägerin nicht g e- recht. In Bezug auf die ihrer Auffassung nach zu Unrecht entrichteten Sozia l- versicherungsbeiträge verlangt sie nicht die Abtretung eines konkret bezifferten Erstattungsanspruchs des Beklagten gegen die Sozialversicherung , sondern lediglich die Zahlung der geleisteten Bruttovergütung. Keine der Parteien hat behauptet , dass die Einzugsstelle dem Beklagten Sozialversicherungsbeiträge bereits ausgezahlt ha be . I II . Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden und die Klage als unzulässig abweisen. Die Klägerin ist auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage weder vom Arbeits gericht noch vom Landesarbeitsg e- richt nach § 139 ZPO hingewiesen worde n. Auch der Beklagte hat sich hierauf nicht gestützt. D i es führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 ZPO) . B . Sollte weiterer Vortrag der Klägerin zur Zulässigkeit der Klage führen, wird das Lan desarbeitsger icht zu beachten haben , dass der Klage mit der bi s- herigen Begründung nicht stattgegeben werden kann. Einen Rückforderung s- anspruch hat die Klägerin bisher nicht schlüssig dargelegt. I . Allerdings kann der Klägerin ein Anspr uch auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse aus der Vorschussvereinbarung in § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 2 des Arbeitsvertrags zustehen, wenn die jeweilige Provision nicht oder nicht vollständig ins Verdie nen gebracht wu rd e , also die Prämien, aus der sich 17 18 19 20 - 9 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 10 - die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet , vom Versicherungsne h- mer nicht oder nur teilweise geleistet w u rden. 1. Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf nicht verdienten Lohn. Der Vo r- schussnehmer erhält Geld für eine Forderung, die ent weder noch nicht oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Sind die Vertragspartner sich über die Zahlung eines Vorschusses einig, ergibt sich daraus regelmäßig zugleich die Verpflichtung des Vorschussne h- mer s, den Vorschuss wieder zurückzuzahlen, wenn und soweit die bevo r- schusste Forderung nicht entsteht (BAG 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - zu II B 3 c der Gründe mwN, BAGE 94, 73) . Anspruchsgrundlage für die Rüc k- forderung ist die Vorschussvereinbarung selbst, nicht § 812 BGB (BAG 25. März 1976 - 3 AZR 331/75 - zu I 1 der Gründe mwN ) . 2. Eine solche Vorschussvereinbarung haben die Parteien hinsichtlich der Provisionen und Superprovisionen, die dem Beklagten vertraglich zustehen, mit § 2 Ziff. 3 Buchst . c Satz 2 des Arbeitsvertrags wirksam getroffen. a) B ei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 21./27. Dezember 20 07 handelt e s sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iS d . § § 305 ff. BGB. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. b) § 2 Ziff. 3 Buch st . c Satz 2 des Arbeitsvertrags ist Bestandteil der ve r- traglichen Regelungen der Parteien geworden. Es handelt sich weder dem I n- halt noch dem äußeren Erscheinungsbild nach um eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB (zum Begriff vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 - Rn. 27 mwN ) . c) Die Vertragsklausel enthält eine auf § 92 Abs. 4 HGB bezogene Vo r- schussvereinbarung. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung. aa ) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen du rch das Ber u- fungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) . Allg e- meine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen 21 22 23 24 25 26 - 10 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 11 - Sinn einheitlich s o auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen V ertragspartners des Ve r- wenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jewe i- ligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedi n- gungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, komm t es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verst e- hen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner b e- achtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einz u- beziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäft s- partnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 19, BAGE 139, 156) . Bleibt nach Aus schöpfung der Auslegung s- methoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB - Bestimmun g mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt i- nem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für di e Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f.) . bb ) Bereits der Wortlaut der Klausel ist insoweit eindeutig . Gem äß § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 2 des Arbeitsvertrags werden P gezahlt. Darüber hinaus wird durch den Hinweis auf n- in Satz 1 und Satz 4 - unabhängig von der Frage, ob diese Vertragsreg e- lungen wirksam sind (dazu unten B II 2 b ) - deutlich, dass das Entstehen des Provisionsanspruchs von Bedingungen abh ängt. Der Arbeitnehmer kann daher bei Erhalt einer Zahlung auf Provisionsansprüche noch nicht davon ausgehen, dass die Provision bereits in vollem Umfang verdient ist. 27 - 11 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 12 - cc ) Allerdings ist in § 2 Ziff. 3 Buchst. c des Arbeitsvertrags nicht eindeutig benannt , wann die Provisionsforderung entsteht. Dies ergibt sich jedoch aus den entsprechenden Bestimmungen des HGB. Nach § 92 Abs. 4 HGB hat ein Versicherungsvertreter - abweichend von § 87a Abs. 1 HGB - nicht bereits A n- spruch auf Provisionszahlung, wenn der Versicherer das Geschäft ausführt, sondern erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Gleiches gilt für sog. Superprovisionen für werbende Tätigkeit , mit denen ein Hauptvertr eter am Vermittlungserfolg ihm unterstellter Untervertreter beteiligt wird (vgl. dazu Flohr/Wa u schkuhn/Weske Vertriebsrecht § 92 HGB Rn. 26; MüKoHGB/v on Hoyningen - Huene 3. Aufl. HGB § 87 Rn. 14a; Staub/Emde HGB 5. Aufl. § 92 Rn. 79) . § 92 HGB findet dabei gem äß § 65 HGB auch auf Handlungsgehilfen Anwendung , die gegen Provision Versicherungsverträge vermitteln oder a b- schließen. Für ihren Provisionsanspruch kann nichts anderes gelten als für den des Versicherungsvertreters (BAG 25. Oktober 1967 - 3 AZR 453/66 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 20, 123) . Darüber hinaus ist § 65 HGB auch auf andere A r- beitnehmer entsprechend anzuwenden, die Provisionen auf vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte erhalten (allgM , vgl. zB AR - Reinfelder 7. Aufl. § 65 HGB Rn. 1; ErfK/Oetker 15. Aufl. § 65 HGB Rn. 5; Schaub/Vogelsang 15. Aufl. § 75 Rn. 9 ; im Ergebnis ebenso BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 37 ) . Dementsprechend findet § 92 Abs. 4 HGB auch für den bei einem Ve r- sicherungsmakler angestellten Mitarbeiter Anwend ung, der Provisionen oder Superprovisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhält. Damit ist nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise auch ohne nähere ve r- tragliche Regelung erkennbar, dass ein Provisionsanspruch erst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verdient ist und es sich bei früherer Zahlung um eine Vorschusszah lung handelt. dd ) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 3 des Arbeitsvertrags. Dort heißt es : Die Provisionen/Superprovisionen sind erst fällig, wenn die jeweiligen Versich e- Da die Regelung von Provisionen, nicht aber von Provisionsvorschüssen spricht, ließe ihr Wortlaut 28 29 - 12 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 13 - zwar die Auslegung z u, dass die Provisionsforderung unbedingt entsteht, wenn die Zahlung an die Klägerin erfolgt, unabhängig davon, ob die Bedingung des § 92 Abs. 4 HGB bereits eingetreten ist . Einem solchen Verständnis steht aber schon die Verwendung des Wortes en . Dieses deutet bereits d a- rauf hin, dass es sich um eine zusätzliche Bedingung für das Entstehen des sich aus Satz 2 ergebenen Anspruchs auf die Zahlung von Vorschüssen ha n- delt, nicht um eine Abweichung von § 92 Abs. 4 HGB zugunsten des Vermit t- lers. Glei ches ergibt sich unter Berücksichtigung der Regelungen der Sätze 1 und 4 . Diese lassen für die beteiligten Verkehrskreis e eindeutig erkennen, dass die Ansprüche auf Provisionen/Superprovisionen erst dann endgültig entsteh en sollen, wenn die gesetzlichen Vo raussetzungen dafür eingetreten sind. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bleibt d eshalb kein Raum. 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten hält die so verstandene Vo r- schussregelung einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB s tand. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nach § 138 BGB. a) Bei der Vereinbarung von Vorschusszahlungen auf noch nicht verdiente Provisionen und der damit ggf. verbundenen Rückzahlungspflicht handelt es sich um keine Abweichung von Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB , zu denen neben den förmlichen Gesetzen auch ungeschriebene Recht s- grundsätze und das Richterrecht gehören (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 24, BAGE 124, 259) . Vielmehr entspricht eine solche Regelung allgemeinen Rechtsgrundsätzen ( dazu oben B I 1 ; vgl. für die Zeit ab 1. April 2012 auch § 80 Abs. 5 VAG ) . Der Arbeitnehmer erhält durch den Vorschuss im Übrigen eine Geldleistung zu seiner Verfügung, die ihm zu die sem Zeitpunkt nach der gesetzlichen Regelung noch nicht zusteht. Damit scheidet eine I n- haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 308, 309 BGB aus. b) Die Regelung hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB stand. 30 31 32 - 13 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 14 - aa ) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und ve r- ständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. D a- nach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so g e- nau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten B e- urteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von de r Durc h- setzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Ve r- tragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielrä u- me eröffnet (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 20; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 38) . Ein Verstoß gegen das Transparenzge bot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine e r- schwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abg e- fasster Allgemeiner Ver tragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, BAGE 139, 156) . bb ) Danach ist die Regelung in § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 2 des A rbeitsve r- trags vor dem Hintergrund der Regelung des § 92 Abs. 4 HGB eindeutig und verständlich. Es ist für den Arbeitnehmer erkennbar, dass er Provisionsvo r- schüsse zurückzuzahlen hat, wenn die Prämie, aus der sich die Provision b e- rechnet, vom Versicherungs nehmer nicht bezahlt wird. In diesem Fall wird der c) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aufgrund der Vorschussreg e- lung und der mit dieser im Einzelfall verbundenen Rückzahlungspflich t eine si t- tenwidrig niedrige Vergütung erhält und die Regelung deshalb gemäß § 138 BGB unwirksam wäre, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat weder dargelegt, dass die Vergütungsregelung nach § 2 des Arbeitsvertrags mit ihrer Kombinat i- 33 34 35 - 14 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 15 - on aus Festgehalt, Aufbauzuschuss sowie Superprovisions - und Provisionsa n- spruch von Anfang an zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Wert seiner Arbeitsleistung und der Höhe der Vergütung führte , noch , dass ein so l- cher Zustand im Hinblick auf die tatsächliche Höhe etwaiger Rückforderung s- ansprüche später eingetreten wäre (vgl. grundsätzlich BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - BAGE 130, 338 ; zu einer reinen Provisionsregelung BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 37 ) . Für L etzteres gibt es im Übrigen bei einer Vor schussregelung bei der Versicherungsvermittlung regelmäßig schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil typischerweise - auch im Eigeninteresse des Arbeitgebers - nur ein kleinerer Teil der vermittelten Verträge ins Storno geht. Konkrete Anhaltspunkte für einen untypischen Geschehensablauf hat der B e- klagte nicht benannt. d) Ebenso wenig sind deshalb Anhaltspunkte für eine durch die Rückza h- lungspflicht im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässig lange Bindung an das Arbeitsverhältnis erkennbar. Die Kündigungsm öglichkeit des Vertreters wird hierdurch nicht berührt; an die Kündigung werden keine für ihn negativen Fo l- gen im Hinblick auf mögliche Rückzahlungsansprüche geknüpft (vgl. zum freien Handelsvertreter: Flohr/Wa u schkuhn/Feldmann § 138 BGB Rn. 37 f.) . II . A usgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin ihre Klageford e- rung bisher nicht schlüssig dargelegt. 1. Sie hat allerdings behauptet, dass der Beklagte im Umfang der Klag e- forderung Provisionen für bestimmte Verträge erhalten ha be . Dies steht im Grundsatz zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Schon aus ihrem eig e- nen Vortrag ergibt sich jedoch, dass nur 90 % de r möglichen Superprovisions - und Provisionsanspr üche dem Beklagten tatsäc hlich als Vor schuss zugeflossen sind und deshalb allenfalls i nsoweit ein Rückforderungsanspruch bestehen kann. a) Nach § 5 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags werden 10 % der vom Mitarbeiter erwirtschafteten Provisionen einem unverzinslichen Sicherheitskonto zug e- schrieben, welches von der Klägerin verwaltet wird. Eine Verf ügungsbefugnis 36 37 38 39 - 15 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 16 - des Beklagten über diese Ansprüche besteht nach § 5 Ziff. 3 Satz 2 erst, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch ansonsten keine Rückforderungsansprüche der Klägerin bestehen oder entstehen können. Die Parteie n haben die vom Beklagten erarbeiteten Provisionsansprüche u na b- hängig von der Wirksamkeit d i e se r Bestimmung (vgl. dazu unten B III ) nach d e- ren Maßgabe abgerechnet. Der 10 % - Anteil wurde dem Stornokonto brutto gu t- geschrieben , Lohns teuer und Sozialversicheru ng sbeiträge hierfür hat die Kläg e- rin nicht abgeführt. Dementsprechend sind die dem Stornokonto zugeführten Beträge auf der Gehaltsabrechnung als Abzugsposten vom vollen Wert der Provision ausgewiesen. Eine Verfügung des Beklagten über das Stornokonto oder Teile davon ist nach dem Vortrag der Parteien nicht erfolgt (vgl. dazu auch BFH 12. November 1997 - XI R 30/97 - BFHE 184, 505; Staub/Emde § 92 Rn. 21) . b) Durch Beträge, die als Bruttowert einem bei der Arbeitgeberin geführten Konto gutgeschrieben werden , über das der Arbeitnehmer nicht verfügen kann und die diesem auch steuer - und sozialversicherungsrechtlich nicht zufließen, können fällige Vergütungsansprüche nicht iSv. § 362 BGB erfüllt werden . Da sie wegen fehlender Verfügungsbefugnis des Arbeitnehmer s auch nicht als Vo r- schuss behandelt werden können, besteht in Höhe der Gutschriften auf dem Stornokonto von vornherein kein Rückforderungsanspruch. Ein solcher kommt allenfalls in Höhe des tatsächlich ausbezahlten 90%tigen Provisionsanteils in Betracht . D ie Klage ist deshalb in Bezug auf die dem Sicherheitskonto zug e- führten Provisionsanteile bereits unschlüssig . 2. Ein Rückforderungsanspruch im Hinblick auf geleistete Provisionsvo r- schüsse setzt des Weiteren voraus, dass es nicht zur Zahlung der Prämie dur ch den Versicherungsnehmer kommt, aus der sich die Provision, auf die der Vo r- schuss gezahlt wurde, nach dem Vertragsverhältnis berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB) . a) Die Schlüssigkeit einer entsprechenden Klage erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Super provision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es 40 41 42 - 16 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 17 - nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und we lche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Pa r teien auf den Provisionsanspruch des Vermittler s hat. Diese Angaben sind dabei für Rückforderungen in jeder Höhe erforderlich . A uch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge sind an die Schlüssigkeit einer Klage keine g eringeren Anforderungen zu stellen ( zu diesen sog. Kleinstorni vgl. Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09 - zu II 2 c der Gründe) . b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch nicht gemäß § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 1 und Satz 4 des Arbeitsvertrags auf die - im Übrigen im Verfahren nie vorgelegten oder auch nur inhaltlich wiedergegebenen - Provisions - oder Stornohaftungsb e- dingungen der Gesellschaften stützen , für die der Beklagte oder ihm u nterstellte Vertreter Verträge vermittelt haben. Die vertragliche Regelung , mit der diese Provisions - oder Stornohaftungsbedingungen in Bezug genommen werden so l- len, hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB (zu den Grundsätzen vgl. oben B I 3 b aa ) nicht stand. Gleiches gilt für die eigenen Provisionsbestimmungen der Klägerin . aa ) Nach § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 1 des Arbeitsvertrags unterliegen alle Provisionen sog. Stornohaftungsbedingungen. Satz 4 präzis iert dies dahin g e- hend, dass es sich um die Provisionsbedingungen und Stornohaftungsbedi n- gungen der Gesellschaften handelt, für die Verträge vermittelt w e rden. Bei einer solchen Verweisung auf andere Regelwerke handelt es sich um eine im Arbeit s- leben üblic he Regelungstechnik, die grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf externe Regelungswerke ist ausreichend, aber auch notwendig, dass die in Bezug g e- nommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 42, BAGE 133, 181; 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 25; vgl. August 2012 - 10 AZR 385/11 - ) . An einer solchen Bestimmbarkeit dürfte es hier alle r- dings bereits fehlen . 43 44 - 17 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 18 - (1) D ie Provisions - und Stornohaftungsbedingungen waren dem Arbeitsve r- trag weder beigefügt noch waren sie in diesem näher be zeichnet. Ebenso w e- nig war in den vertraglichen Regelungen ein anderer Weg zur Feststellung des Bezugsobjekts (zB Fundstelle im Intranet) aufgezeigt. Damit dürfte für den B e- klagten nicht in der gebotenen Klarheit erkennbar gewesen sein, welchen Inhalt die Provisions - und Sto rnohaftungsbedingungen hatten, nach denen die von ihm erwirtschaften Provisionen von der Klägerin abgerechnet wurden. (2) Unabhängig hiervon beschränken sich die Sätze 1 und 4 des § 2 Ziff. 3 Buchst. c des Arbeitsvertrags , die in einem untrennbaren Zusam menhang st e- hen, nicht auf die Inbezugnahme fremder Provisions - und Stornohaftungsb e- dingungen. Vielmehr ist darüber hinaus festgelegt, dass der Mitarbeiter diese Pr o- visions - und Stor nohaftungsbedingungen dass der Vertragspartner des Verwenders damit vorab ohne nähere Kenntnis des Bezugnahmeobjekts auf jegliche Einwendunge n gegen d essen Inhalt ve r- zichtet und verzichten muss, wenn er Provisionsansprüche erwerben will . Damit wird suggeriert, die Provisionsbedingungen und Stornohaftungsbestimmungen könnten vom Arbeitnehmer generell keiner rechtlichen Kontrolle unterzogen werden. Dies t rifft zwar objektiv nicht zu, birgt aber die Gefahr in sich, dass der Arbeitnehmer von der Geltendmachung ihm eventuell zustehender Rechte in Bezug auf Provisionsansprüche und Provisionsrückforderungen abgehalten wird. An diesem Aspekt ändert auch der rech t allgemeine Vortrag der Klägerin zu den vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgten Schulungen , in denen der Beklagte über die Bestimmungen informiert worden sein soll, nichts. ( 3 ) Die Klausel kann auch nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, da ss lediglich die Bezugnahme auf die fremden Regelungswerke bestehen bleibt. Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen. Maßgeblich ist, ob die Klausel me hrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Reg e- 45 46 47 - 18 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 19 - lung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermittel n ( st . Rspr . , zuletzt zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 2 5 mwN , BAGE 1 46, 284 ) . Una b- hängig von der Frage der mangelnden Bestimmbarkeit ist die Klausel jedoch nicht teilbar. Die in § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 1 des Arbeitsvertrags benannten Stornohaftungsbedingungen werden überhaupt erst durch Satz 4 im Ansatz näher beschrieben. Satz 4 wiederum lässt sich nicht in mehrere Regelungen mit eigenem, sprachlich abtrennbare n Gehalt teilen. bb ) Auch die Regelungen über die Inbezugnahme u nd vorweggenommene Akzeptanz der Allgemeinen Provisionsbedingungen der Klägerin nach § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 5 und Satz 6 des Arbeitsvertrags halten einer Transparenzko n- trolle nicht stand . Die Regelung in Satz 5 wird durch Satz 6, wonach die Kläg e- nochmals unverständlich er . Auch hinsichtlich dieser Allgemeinen Provisionsb e- dingungen wird aber vor allem durch die Bezugnahme auf Satz , au ch diese könne der Arbeitnehmer keiner rechtl i- chen Kontrolle unterziehen lassen, sondern müsse sie akzeptieren, wenn er Provisionen erhalten wolle. Auf die Frage , ob es sich bei § 2 Ziff. 3 Buchst. c S a tz 5 und Satz 6 des Arbeitsvertrags darüber hinaus um einen unwirksamen Änderungsvorbehalt iSv. § 308 Nr. 4 BGB handel t (vgl. dazu BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23 ff . ; anders im Fall des Rechts zur erstmaligen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen: BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 26/12 - Rn. 16 ff.; 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 - Rn. 32 f. ) , kommt es im Hinblick auf die Intransparenz der Regelung nicht mehr an. 3. Z ur schlüssigen Begründung des Rückforderungsanspruchs gehört we i- terhin die Darlegung der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags. a) Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 iVm. § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels - bzw. Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtau s- führung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtau s- führung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. 48 49 50 - 19 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 20 - Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Vers i- cherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in g e- botenem Umfang nach bearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherung s- unternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsvertr ä- ge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsu n- ternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr e rgreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubea r- beiten. Den Versich erer trifft die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat ( BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 15 f. mwN ; MüKoHGB/v on Hoyningen - Huene HGB § 92 Rn. 28 ff. ) . b) D ies gilt auch für den bei einem Versicherungsmakler angestellten Vermittler. Allerdings ist umstritten, ob § 87a Abs. 3 HGB auch im Verhältnis zwischen Versicherungsmakler und Versicherer entsprechend anzuwenden ist oder ob lediglich im Einzelfall bei glei cher Schutzbedürftigkeit aus § 242 BGB eine Nachbearbeitungspflicht abzuleiten ist (offen gelassen von BGH 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09 - Rn. 17 mwN zum Streitstand ; vgl. auch Oetker/ Busche HGB 3. Aufl. § 92 Rn. 10 ) . Diese Frage bedarf hier keiner B e- a ntwor tung. § 65 HGB, in dessen jedenfalls entsprechenden Anwendungsb e- reich auch der Beklagte fällt (vgl. oben B I 2 c cc ) , nimmt § 87a Abs. 3 HGB nicht aus, sondern verweist vollumfänglich auf die Norm. Dies entspricht auch der Schutzbedürftigkeit des angestellten Vermittlers. Dieser ist darauf angewi e- sen, dass der Unternehmer im Fall von Schwierigkeiten bei der Vertragsabwic k- lung angemessene Maßnahmen ergreift. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Vermittler den Anspruch auf Teile seiner Arbeitsve rgütung verliert , für die er bereits Arbeitsleistung erbracht hat , nur weil der Unternehmer den Vertrag nicht ausführt (§ 87a Abs. 3 Satz 1 HGB) oder auf Seiten des Kunden Probleme bei der Vertragsabwicklung , insbesondere die Nichtzahlung der Prämie (§ 92 Abs. 4 HGB) , auftreten , die der Unternehmer durch ordnungsgemäße Nachb e- arbeitung hätte beheben können . 51 - 20 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 21 - c) Davon ausgehend dürfte der bis herige Vortrag der Klägerin zur Nachbearbeitung nur hinsichtlich weniger Rückforderungspositionen (vgl. zB Versicherun gsnehmer C , Bl. 384 f. VA; Versicherungsnehmer U, Bl. 385 f. VA; V ersicherungsnehmer T , Bl. 393 f. VA) diesen Anforderungen g e n ü gen . aa ) Die Klägerin war allerdings nicht verpflichtet, an den Beklagten nach dessen Ausscheiden Stornogefahrmitteilungen zu übersenden . Solche Mitte i- lungen sind nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in Betracht kommenden Mitteln, zwischen denen das Unternehmen die Wahl hat (BGH 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 - zu II 3 der Gründe) . Hinzu kommt, dass der Beklagte nach seinem Ausscheiden keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitslei s- tung und damit zur Nachbearbeitung mehr hat und eine Übersendung damit nutzlos wäre. Im Übrigen ist die Gefahr von Interessenkon flikten jedenfalls dann nicht von der Hand zu weisen, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer weiter angestellt oder selbständig in der Branche tätig ist (vgl. LAG Baden - Württemberg 28. September 2000 - 21 Sa 23/00 - zu B I 2 a der Gründe) . bb ) Dies entbindet d ie Klägerin aber nicht von der Pflicht, eigene bestand s- erhaltende Maßnahmen vorzunehmen und/oder ggf. auf das Versicherungsu n- ternehmen entsprechend einzuwirken (zu den Anforderungen zB BGH 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09 - Rn. 22 ; Flohr/Wa u sch kuhn/Weske § 92 HGB Rn. 38 ) . Das gilt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts grundsätzlich auch für sog. Kleinstorni (aA OLG Celle 28. Juni 2001 - 11 U 221/00 - zu II 1 der Gründe: Bagatellgrenze 100 DM ) . Zwar können in diesem Fall geringere Anf orderungen an die Nachbearbeitung gestellt werden (LAG Baden - Württemberg 28. September 2000 - 21 Sa 23/00 - zu B I 2 a der Gründe ; OLG Köln 10. Mai 2012 - 19 U 3/12 - ; OLG Zweibrücken 24. Mai 2011 - 8 U 158/08 - ; Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09 - zu II 2 c der Gründe ) . E s mag auch Fallgestaltungen und Vertragsarten g eben , in denen auf solche Maßnahmen ganz verzichtet werden kann , weil nach den Umständen des Einzelfalls bestandserhaltende Maßnahme n auch unter Berücksichtigung des Provision sinteresses des Vermittlers nicht zumutbar sind . Jedoch bedarf es jeweils einer Begründung , warum keine oder nur geringere, konkret benannte 52 53 54 - 21 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 22 - Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet sind. Auch an solchem Vortrag fehlt es bisher hinsichtlich des größten Teils der V erträge, bezüglich derer Provision s- vorschüsse zurückgefordert werden. 4. Soweit die Klägerin nach diesen Grundsätzen einen Rückforderung s- anspruch schlüssig darlegt, ist es nach § 138 Abs. 2 ZPO Sache des Beklagten, hierzu Stellung zu nehmen. Bleiben danach Tatsachen streitig, ist bei entspr e- chendem Angebot Beweis zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn nur geringe Rückforderungsbeträge und/oder eine Vielzahl von Positionen betroffen sind. III . Im Hinblick auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu § 5 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags des Entstehens einer Aufrechnungslage ist auf Folgendes hinzuweisen: 1. G egen eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, w o- nach ein Stornokonto bei der Arbei tgeberin eingerichtet wird, auf das ein 10%tiger Anteil der zu erwartenden und ins Verdienen zu bringenden Provision gebucht wird, bestehen im Hi nblick auf die Vorschussvereinbarung der Parteien keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. allgemein zu Stornoreser vekontoverei n- barungen Staub/Emde § 92 HGB Rn. 21) . Die Regelung in § 5 Ziff. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags hält einer Transparenzkontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB (zu den Grundsätzen vgl. oben B I 3 b aa ) stand. Eine Inhaltskontrolle findet nicht statt, da eine Abweichung von Recht s- vorschriften iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vorliegt. Ein Anspruch auf einen Vorschuss in voller Höhe der zu erwartenden Provision ergibt sich aus solchen nicht. 2. § 5 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Beklagten j e- doch unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und ist deshalb unwirksam. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wen n sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsb e- 55 56 57 58 59 - 22 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 - 23 - stimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertrag s- gestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspar t- ners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hi n- reichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu g e- währen. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewer tung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangeme s- senheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab a n- zulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, b e- sonderer Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berüc k- sichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell un ter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertrag s- partners ergibt. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen R e- gelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (st . Rspr . , zuletzt zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 49 mwN) . b) Nach § 5 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags soll der Arbeitnehmer insg e- samt erst über die auf das Stornokonto gebuchten Provisionsanteile verfügen können, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Arbeitgeberin r- hältnisses eine Verfügung des Arbeitnehmers über das S tornokonto aus, da hinsichtlich neu vermittelter Verträge laufend neue Provisionsvorschüsse g e- zahlt werden und damit Rückforderungsansprüche der Klägerin entstehen kö n- nen. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine Verfügung über das Stornokon to - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - langfristig ausg e- schlossen . Dies gilt nach § 5 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags unabhängig d a- von, wie hoch das Guthaben einerseits und das Stornorisiko andererseits sind. 60 - 23 - 10 AZR 84/14 ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.10AZR84.14.0 Darin liegt eine unzulässige Übersich erung (vgl. dazu OLG Düsseldorf 26. Oktober 2012 - I - 16 U 134/11, 16 U 134/11 - zu II A 1 b ( 1 ) der Gründe) . D arüber hinaus wird d em Arbeitnehmer die Verfügung sbefugnis auch hinsich t- lich solcher Provisionsanteile vorenthalten, die nach Ablauf der Stornohaf tung s- fristen ins Verdienen gebracht wurden, weil der Versicherungsnehmer in vollem Umfang seine Prämie gezahlt hat , und die dem Arbeitnehmer damit unstreitig zustehen. Dies weicht von § 92 Abs. 4 HGB ab ; dem Vermittler wird ein Teil seines fälligen Provisionsanspruchs nicht ausbezahlt. Dies benachteiligt ihn u n- angemessen. I V . Die zuletzt nur noch hilfsweise für den Fall des Unterliegens erhobene Widerklage ist dem Senat im Hinblick auf den Erfolg der Revision nicht zur En t- scheidung angefal len . Linck Brune W. Reinfelder Trümner Züfle 61
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