Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. November 2015 Zehnter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB34.15.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 8. April 2015 - 30 Ca 240/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Prozesskostenhilfe - Beschwerderecht der Staatskasse Bestimmung en : ZPO §§ 120a, 124 Abs. 1 Nr. 4, § 127 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB34.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 34/15 4 Ta 8/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In dem Prozesskostenhilfeverfahren r echtsbeschwerdeführe ndes Land , pp. Klägerin, Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 18. November 2015 b e- schlossen: Die Rechtsbeschwerde de r Staatskasse de s Landes Baden - Württemberg gegen den Beschluss des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 10. Juni 2015 - 4 Ta 8/15 - wird als unzulässig verworfen. - 2 - 10 AZB 34/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB34.15.0 - 3 - Gründe I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Aufhebung der Prozesskosten hilf e- bewilligung wegen einer nicht unverzüglich mitgeteilten Änderung der Anschrift der Partei. D as Arbeitsgericht Stuttgart bew illigte der Klägerin mit Beschluss vom 12. März 2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage und ordnete ihr Rechtsanwältin B als Prozessbevollmächtigte bei. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 an ihre Prozessbevollmächtigte fordert e die zuständige Rechtspflegerin die Klägerin zur Erklärung über ihre derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf . Nachdem die Prozessb e vollmächtigte erklärt hatte, das Schreiben an ihre Mandantin sei mit dem Ve r n- ger nicht zu bekannt, ermittelte die zuständige Rechtspflegerin die aktuelle Adresse der Klägerin im Wege einer sog. einfachen Behördenauskunft . Die A d resse teilte sie der Prozessbevollmächtigte n mit und gewährte mit einem weit e rem Schre i- ben vom 11. März 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der b e absichtigten Aufhebung der Prozesskosten hilfe bewilligung wegen eines Ve r stoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung der Anschr ift . Die Klägerin erklärte unter dem 28. i len , und bitte um Entschuldigung. Mit Beschluss vom 8. April 2014 h at das Arbeitsgericht die Prozessk o s- tenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf gehoben . Der sofortigen Beschwerde hat es mit Beschluss vom 3. Juni 2015 nicht ab geholfen . Mit B e- schluss vom 10. Juni 2015 h at das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 8. April 2014 auf gehoben und die Rechtsbeschwerde für die Staatskasse zugelassen . II. Die Rechtsbeschwerde ist un zulässig. 1 2 3 4 - 3 - 10 AZB 34/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB34.15.0 - 4 - 1. Die Bezirksrevisorin , die die Rechtsbeschwerde form - und fristgemäß eingelegt und begründet hat (§ 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) , ist als Vertreterin der Staatskasse unmittelbar postulationsfähig ( vgl. BGH 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - Rn. 7 f.; BAG 5. November 2012 - 3 AZB 23/12 - Rn. 9, BAGE 143, 250 ) . 2 . Die Rechtsb eschwerde, mit der die Staatskasse nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu erreichen sucht , ist nicht statthaft . Der Staatskasse steht kein Beschwerderecht zu. a) Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ZPO hat die Staatskasse ein B e- schwerderecht gegen solche Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren , die nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei dazu führen, dass Prozesskostenhilfe ohne die Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge bewilligt wird ( BAG 5. Nove m- ber 2012 - 3 AZB 23 /12 - Rn. 10 , BAGE 143, 250 ; BGH 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12 - Rn. 18) . Das Beschwerderecht der Staatskasse ist nach § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO auf d ie Fä ll e beschränkt, in denen Prozess kostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch w eder eine Ratenzahlung aus dem Einko m- men noch eine Zahlung aus dem Vermögen der Partei angeordnet wu rde . Sinn und Zweck des Beschwerderechts bestehen ausweislich der Gesetzesbegrü n- dung darin , sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei gründlich ermittelt und Haushaltsmittel nur zugunsten der wirklich bedürftigen Rechtsuchenden eingesetzt werden (vgl. BT - Drs. 10/6400 S. 42, 48 und BT - Drs. 10/3054 S. 50 f. ) . Es sollen mith in zu Unrecht n- im Interesse der Länderhaushalte korrigiert werden können. Dementsprechend hat der Gesetzgeber der Staatskasse nur e in auf diesen U m- fang beschränktes Beschwerderecht zugebilligt (BGH 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - Rn. 4) , das auch die nachfolgenden Entscheidungen gemäß § 120 a ZPO erfasst, durch die nach neuer Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die zuvor ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe aufrechterhalten oder die zunächst angeordnete Ratenzahlung später aufgeh o- ben wird ( vgl. zur Vorgängervorschrift des § 120 Abs. 4 ZPO BGH 8. Mai 2013 5 6 7 - 4 - 10 AZB 34/15 ECLI:DE:BAG:2015:181115.B.10AZB34.15.0 - XII ZB 282/12 - Rn. 29) . Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, ist danach nicht statthaft (BGH 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - Rn. 4) . b) Diese Einschränkung der Beschwerdebefugnis gilt auch nach der Ne u- regelung des Prozesskostenhilferechts durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe - und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) . Der noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen Auswe i- tung des Beschwerderechts der Staatskasse mit dem Ziel, dieser auch ein B e- schwerderecht bei Entscheidungen über die Aufhebung von Pr ozesskostenhi l- fe bewilligungen einzuräumen (BT - Drs. 17/11472 S. 9, 36) , ist der Rechtsau s- schuss entgegengetreten (BT - Drs . 17/13538 S. 9, 27 ) . Die von der Bundesr e- gierung beabsichtigte Änderung des Beschwerderechts der Staatskasse ist sp ä ter auch nicht Besta ndteil der beschlossenen Gesetzesänderungen gewo r- den, die Rechtslage ist insoweit vielmehr unverändert geblieben. Dies verdeu t- licht den Willen des Gesetzgebers, die Beschwerdebefugnis der Staatskasse auf Fälle der vorliegenden Art nicht zu erstrecken. 3. An der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert nichts, dass das Land esarbeits gericht diese zugelassen hat. Ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann grundsätzlich nicht allein dadurch zulässig werden, dass die Vorinstanz das Rechtsmittel zulä sst (BAG 15. September 2005 - 3 AZB 48/05 - Rn. 5) . I II. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahrens findet gemä ß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt . Linck Schlünder Brune 8 9 10
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