Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 10. Juli 2015 Zehnter Senat - 10 AZB 23/15 - ECLI:DE:BAG:2015:100715.B.10AZB23.15.0 I. Arbeitsgericht Zwickau Beschluss vom 21. Januar 2015 - 7 Ca 1907/14 PKH - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 20. Mai 2015 - 4 Ta 29/15 (1) - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten - Rechtsbeschwerde Bestimmungen: ArbGG § 11a Abs. 1, § 72 Abs. 2, § 78; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, § 574 Abs. 3 Satz 2, § 577 Abs. 5 ECLI:DE:BAG:2015:100715.B.10AZB23.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 23/15 4 Ta 29/15 (1) Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, pp . Beklagter, Beschwerdegegner und Rechtsb eschwerdegegner, hat der Zehnte Sena t des Bundesarbeitsgerichts am 10 . Juli 2015 beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der B e- schluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2015 - 4 Ta 29/15 (1) - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 21. Januar 2015 - 7 Ca 1907/14 PKH - abgeändert: Der Klägerin wird mit Wirkung ab dem 16. Dezember 2014 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass kein eigener Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten ist. Zur - 2 - 10 AZB 23/15 ECLI:DE:BAG:2015:100715.B.10AZB23.15.0 - 3 - Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt N , beigeordnet. Gründe I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin gemäß § 23 BBiG Schadensersatz wegen einer durch den Beklagten mit Schreiben vom 21. November 2014 ausgesprochenen fr istl o- sen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu leisten. Gleichzeitig mit der Einreichung der Klage schrift beim Arbeitsgericht am 16. Dezember 2014 hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Anwaltsb eiordnung beantragt und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorg e- legt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts N zurückgewiesen, da die beabsichtigte Re chtsverfolgung keine Aussicht auf E r- folg biete und mutwillig erscheine (§ 11a Abs. 1 ArbGG, § 114 A b s. 1 Satz 1 ZPO) . Der hiergegen fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 22. Januar 2015 hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 20. Mai 2015 hat dieses die sofortige B e- schwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde für die Klägerin zugela s- sen. Es hat seine Entscheidung damit be gründet, dass keine hinreichende E r- folgsaussicht für die Klage bestehe. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Ihr ist für den ersten Rechtszug gemäß § 11a Abs. 1 ArbGG iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnu ng eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 78 ArbGG iVm. § 577 Abs. 5 ZPO) . 1 2 3 - 3 - 10 AZB 23/15 ECLI:DE:BAG:2015:100715.B.10AZB23.15.0 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dü r- fen. Die Zulassung setzt nach § 78 Satz 2 ArbGG voraus, dass einer der Zula s- sungsgründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG vor liegt. Diese Voraussetzungen ko m- men bei der Bewilligung von Proze ss kostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Proze ss kostenhilfe oder der persönl i- chen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Pr o- ze ss kostenhilfe allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfo l- gung kann zwar entsch eidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG aufwerfen . Das Proze ss kostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entsche i- den. Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsicht igten Rechtsverfolgung zu bejahen und Proze ss kostenhilfe, wenn die persönlichen Voraussetzungen g e- geben sind, zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden mü ss te, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchs t- richterlic hen Klärung bedürfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfol g- saussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für gegeben hält, mu ss deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Proze ss kostenhilfe ni cht ablehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen. Geschieht dies de n- noch, ist das Rechtsbeschwerdegericht allerdings nach § 78 ArbGG iVm. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden ( vgl. BGH 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04 - zu II 2 b der Gründe ; allgemein zur Bindung an die Zula s- sungsentscheidung BAG 5. April 2006 - 3 AZB 61/04 - Rn. 3 mwN, BAGE 117, 344 ) . 2. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht w egen Fr a- gen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse ihrer Bewilligung zugelassen , sondern im Hinblick auf die Frage der Erfolgsaussichten eines möglichen Schadensersatzanspruchs 4 5 6 - 4 - 10 AZB 23/15 ECLI:DE:BAG:2015:100715.B.10AZB23.15.0 nach § 23 Abs. 1 BBiG in der vorliegenden besonderen Konstellation. An diese Zulassung ist der Senat gebunden. b) Mit der Zulassung der Re chtsbeschwerde hat das Landesarbeitsgericht gleichzeitig deutlich gemacht, dass es im Hinblick auf die Auslegung und A n- wendung des § 23 BBiG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sieht. Diese Frage kann und darf aber nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschi e- den werden , sondern ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Deshalb kann die Prozesskostenhilfe nicht unter Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt werden , sondern ist zu bewilligen . Dies kann nach § 78 ArbGG iVm. § 577 Abs. 5 ZPO durch den Senat erfolgen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen la gen zum insoweit maßgeblichen Zei t- punkt der Antragss tellung am 16. Dezember 2014 vor. Linck Brune W. Reinfelder 7
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