- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 38/13 6 Sa 54/13 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz BESCHLUSS In Sachen Klägerin , Berufungsklägerin und Rechtsb eschwerdeführerin, pp. Beklagte und Berufungsbeklagte , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 18 . November 2 013 b e- schlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 16. September 2013 - 6 Sa 54/13 - wird zurüc k- gewiesen. 2. Die Klägerin h at die Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahrens zu tragen. - 2 - 10 AZB 38/13 - 3 - Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens in einem Kündigungsschutzprozess. Die seit 1992 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin hat am 19. April 2012 , vertreten durch die DGB Rechtsschutz GmbH , beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Klage gegen eine krankheitsbedingte Kündigung der Beklagten vom 11. April 2012 zum 30. November 2012 eingereicht . Zum Zei t- punkt der Klageerhebung war die Klägerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im Kammertermin vom 23. August 2012 wurde nach eingehender Erörterung der Sach - und Rechtslage in Anwesenheit der Klägerin ein nur für die Beklagte w i- derruflicher Vergleic h geschlossen, der eine Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses zum 30. November 2012 bei Freistellung der Klägerin sowie die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 25.000,00 Euro vorsah. Nach Widerruf des Ve r- gleichs hat das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vo m 18. Oktober 2012 abg e- wiesen. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 hat sich der nunmehrige Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Arbeitsgericht bestellt. Die DGB Rechtsschutz GmbH hat das Mandat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 niedergelegt. Nach fristgemäßer Berufungseinlegung hat der Prozessb e- vollmächtigte der Klägerin für diese im Berufungsbegründung sschriftsatz vom 5. März 2013 die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe unter seiner Be i- ordnung beantragt. In der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nisse hat d ie Klägerin angegeben, eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle (zB Gewerkschaft) trage die Kosten der Pr ozessführung nicht. Sie hat ein an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtetes Schreiben der DGB Rechtsschutz GmbH vom 7. Februar 2013 zur Akte gereicht, in dem diese auf entsprechende Anfrage des Klägervertreters vom 6. Februar 2013 mitteilte, dass eine Deckungszusage nicht erfolgen könne, da die DGB Rechtsschutz GmbH keine Rechtss chutzversicherung sei, sondern im Auftrag der Mitglied s- 1 2 3 - 3 - 10 AZB 38/13 - 4 - gewerkschaft für die Klägerin tätig werde. Mit Schreiben vom 22. April 2013 hat die Klägerin ihre Mitgliedschaft gegenüber der Gewerkschaft ver.di ohne Ang a- be von Gründen gekündigt. Die Mitgliedschaft endete nach der Satzung der Gewerkschaft ver.di mit dem 30. September 2013; eine Rechtsschutzgewä h- rung war nach der Kündigung nach den Satzungsbestimmungen nicht mehr möglich. Mit Beschluss vom 16. September 2013 hat das Landesarbeitsgericht den Antrag d er Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der B e- gründung zurückgewiesen, sie sei im Hinblick auf ihre zunächst bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage gewesen, den Rechtsstreit mit eigenen Mitteln zu bestreiten. Hinreichende sachliche Gründe für den Austritt hätten nicht bestanden. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung und bege hrt weiterhin die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Sie vertritt die Auffassung, ein Vertrauensverhältnis habe zu dem von der DGB Rechtsschutz GmbH gestellten Prozessbevollmächtigten späte stens beim Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein nicht mehr b e- standen. Zumutbarer Rechtsschutz sei von dort deshalb nicht zu erlangen g e- wesen. Nachdem sie von der Gewerkschaft ver.di nichts mehr zu erwarten g e- habt habe, habe sie die Mitgliedschaft gekündigt. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegen der pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zu Recht abgelehnt. Der Kl ä- gerin war es zumutbar , durch Inanspruchn ahme gewerkschaftlichen Recht s- schutzes ihr Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO) . 1. § 115 ZPO bestimmt, in welchem Umfang die hilfsbedürftige Partei Ei n- kommen und Vermögen für Gerichts - und Anwaltskosten einzusetzen hat, die ihr durch die Prozessführu ng voraussichtlich entstehen werden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumu t- 4 5 6 7 - 4 - 10 AZB 38/13 - 5 - bar ist. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf gewerkschaftlichen Recht s- schutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ist ein vermöge nswertes Recht iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO . Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie ist als Leistung der staa t- lichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewäh rung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege . Daher tritt der Staat nur ein, wenn die Partei selbst die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen e inen Dritten Anspruch auf Bevorschussung, etwa aus dem Unterhalt s- recht, oder auf Übernahme der Verfahrenskosten, zB durch eine Rechtsschut z- versi cherung , hat. Deshalb stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtspro zesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen iSv. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher e r- scheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei ist der Arbeitnehmer zur Begründung seines Pr ozesskostenhilfeantrags verpflichtet, die Gründe, die für die Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darzulegen. Die prozesskostenhilferechtliche Sonderstellung mittelloser Gewer k- schafts - und Verbandsmitglieder mit Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz geg en ihre Organisation begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche lassen sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG herleiten. Hierdurch wird weder die kollektive Vereinigungsfreiheit noch die Tätigkeit der Gewer k- schaften oder die Entscheidungsf reiheit des Einzelnen, einem Verband oder einer Gewerkschaft beizutreten, ernsthaft beeinträchtigt. Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der einem Organisierten regelmäßig dr o- hende Verlust einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Proze sskostenhilfe se i- ne Entscheidungsfreiheit darüber beeinflusst, einer Gewerkschaft oder einem 8 9 - 5 - 10 AZB 38/13 - 6 - Verband beizutreten oder nicht (vgl. insgesamt dazu : BAG 5. November 2012 - 3 A ZB 23/12 - Rn. 13 ff. mwN) . 2. Danach war es der Klägerin zuzumuten, den ihr zum Zeitpunkt der Ei n- reichung des Prozesskostenhilfeantrags (noch) zustehenden kostenlosen g e- werkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Vertrauensverhältnis der Klägerin zu ihrem gewer k- schaftlichen Prozess vertreter bzw. zu der DGB Rechtsschutz GmbH insgesamt sei nicht hinreichend zerrüttet, ist frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsg e- richt hat sich umfangreich mit dem Sachverhalt und den von der Klägerin vo r- gebrachten vermeintliche n Unzumutbarkeitsgründe n befasst und diese vol l- ständig gewürdigt. Rechtsfehler zeigt die Klägerin nicht auf. Sie meint lediglich, die Würdigung durch das Landesarbeitsgericht sei falsch. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Dass ihr Rechtsschutz für das Berufungsverfahren g e- w ährt worden wäre, stellt die Klägerin nicht in Abrede. 3. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem durch die Klägerin mit Schre i- ben v om 22. April 2013 erklärten Aus tritt aus der Gewerkschaft ver.di. Durch diesen Austritt konnte sie allerdings - unabhängig d avon, dass die Mitglie d- schaft erst zum 30. September 2013 endete - nach den Satzungsbestimmu n- gen der Gewerkschaft Rechtsschutz nicht mehr in Anspruch nehme n . Auch gilt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe der Grundsatz, dass es unerheblich ist, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im allgemeinen oder ihr Unvermögen, die Prozesskosten aufzubringen, durch früheres Verhalten verschuldet hat (vgl. zB BGH 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - ) . Wenn aber die Partei während eines laufenden Prozesses aus Gründen, die i m Zusammenhang mit der Prozessfü h- rung stehen, aus der Gewerkschaft austritt und damit den Verlust der bisher i- gen Vertretung bewusst in Kauf nimmt, bedarf es dafür nachvollziehbarer Grü n- de (vgl. zur Notwendigkeit des Vorliegens eines wichtigen Grundes für den Wechsel des beigeordneten Anwalts: BVerwG 29. November 2010 - 6 B 59/10 (6 PKH 15/10) - ; BGH 23. September 2009 - IV ZR 259/08 - ) . Insofern liegt es ähnlich wie bei der unterlassenen Inanspruchnahme des Rechtsschu t- zes, die ebenfalls nicht grundlos erfolgen darf. Eine Verletzung der Koalition s- 10 11 - 6 - 10 AZB 38/13 freiheit des Arbeitnehmers aus Art. 9 Abs. 3 GG liegt darin nicht ( BVerfG 11. Februar 2004 - 1 BvR 2314/02 - [für das sozialgerichtliche Verfahren]; LAG Rheinland - Pfalz 7. Mai 2004 - 9 Ta 80/04 - ; aA Hessisches LAG 21. Mai 2008 - 16 Ta 195/08 - ) . Nachvollziehbare Gründe hat die Klägerin - wie das Landesarbeitsg e- richt rechtsfehlerfrei gewürdigt hat - im Hinblick auf die Prozessführung der DGB Rechtsschutz GmbH und ihr Vertrauensverhältnis zu dieser nicht vorg e- bra cht. Auf andere Gründe hat die Klägerin ihren Gewerkschaftsaustritt nicht gestützt. III. D ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenersta t- tung findet nac h § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt. Mikosch W. Reinfelder Schmitz - Scholemann 12 13
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