- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 13/14 17 Ta 478/13 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Beklagte r und Antragsteller , Beschwerdeführer und Rechts - beschwerdeführe r , pp. Klägerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 30. April 2014 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde de s Beklagten gegen den B e- schluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2014 - 17 Ta 478/13 - wird zurückgewiesen. 2. D er Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerd e- ve r fahrens zu tragen. - 2 - 10 AZB 13/14 - 3 - Gründe I. D er Beklagte wendet sich gegen die Ablehnung der Erstreckung der P rozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Prozessvergleichs. Die Klägerin hatte ih m gegenüber Klage auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2013 erhoben. Mit Klageerwiderung vom 2 1. Juni 2013 beantragte der Prozessbevollmäc htigte de s Beklagten, ih m kündigte die Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wir t- schaf t lichen Verhältnisse an. Nach Abschluss eines Teilvergleichs im ersten Gütete rmin am 2 6. Juni 2013 schlossen die Parteien im zweiten Gütetermin am 1 0. Juli 2013 einen Prozessvergleich, durch den sie den Rechtsstreit sowie weitere, bisher nicht rechtshängige Gegenstände erledigten. Das Arbeitsgericht gab de m Beklagten im zweiten Gü tetermin auf, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse d es Inhabers bis zum 3 1. Juli 2013 einzureichen. Nachdem dies erfolgt war, bewilligte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1 8. Juli 2013 de m Beklagten mit Wirkung vom 2 1. J uni 2013 für den ersten Rechtszug ausschließlich der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt L bei. Mit Beschluss vom 1 5. August 2013 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Ve r- fahren gemäß § 33 RVG auf 1.051,98 Eur o und für den Vergleich auf 17.900,43 Euro fest. Mit Schriftsatz vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, beantragte d er Beklagte, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 2 5. September 2013 zurück, da er erst nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei. Der sofortigen Beschwerde de s Beklagten half das Arbeitsgericht nicht ab; das Landesarbeitsgericht wies sie mit Beschluss vom 6. Februar 2014 zurück. 1 2 3 4 5 - 3 - 10 AZB 13/14 - 4 - M it der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich d er Beklagte gegen diese Entscheidung und begehrt weiterhin die Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Mehrwert des Ve r- gleichs. Er vertritt die Auffassung, dass bereits vor Bestandskraft des Ve r- gleichs und Abschluss der Instanz eine konkludente Antragstellung erfolgt sei. Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Streitpunkte in die vergleichsweise Regelung sei auch nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO gewesen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag de s Beklagten vom 6. September 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Soweit der Antrag als eigenständiger Antrag auf eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe zu verstehen ist, wofür sein Wortlaut spricht, wäre er nach Abschluss der Instanz gestellt worden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Hiervon gehen die Vorinsta n- zen zut reffend aus. a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (bis 31. Dezember 2013: § 114 Satz 1 ZPO) l- gung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich au s- geschlossen. Jedoch ka nn die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare g e- tan hat. Soweit die Voraussetzungen einer rückwirk enden Bewilligung vorli e- gen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Be willigung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich. Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Pa r- tei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten ve r- bunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgem ä- ßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Pr o- 6 7 8 9 - 4 - 10 AZB 13/14 - 5 - zesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die ents preche n- den Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem äß § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächti g- ten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Za h- lungsanspruch gegen die Staat skasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (st . Rspr., zuletzt BAG 1 6. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 f . mwN) . b) Nach diesen Grundsätzen kam eine Bewilligung oder Erweiterung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Antrags vom 6. September 2013 nicht mehr in Betracht. Die Instanz war abgeschlossen; die Parteien hatten bereits am 1 0. Juli 2013 im zweiten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einen unwiderrufl i- chen Vergleich abgeschlossen. 2. Soweit der Antrag vom 6. September 2013 als Antrag auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 1 8. Juli 2013 zu verstehen ist, kann er ma n- gels Einhaltung der Zwei w ochen f rist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls keinen Erfolg haben. a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat d er Beklagte konkludent auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt. aa) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gem äß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisie rten Prozesskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 7 2. Aufl. § 117 Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 3 0. Aufl. § 114 Rn . 13 f.) . Das Gericht hat in diesem Rahmen bei Entscheidungs - und Bewilligungsreife (vgl. dazu ErfK/Koch 14. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 35) zu ermitteln, in welchem Umfang der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss es in entspr e- chender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen (GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 11a Rn. 58; Stein/Jonas/Bork ZPO 2 2. Aufl. § 117 Rn. 15) . 10 11 12 13 - 5 - 10 AZB 13/14 - 6 - Auch bei der Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Unbemittelten aus verf assungsrechtlichen Gründen die Rechtsverfolgung und - verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unve r- hältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüte r- ter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Au s- sichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (st. Rspr., vgl. zB BVerfG 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - zu II 2 a der Gründe) . Dies gilt auch für die Anwendung von Formvorschriften. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen musste das Arbeitsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag davon ausg e- hen, dass der Beklagte Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert begehrt. (1) Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich di e- ser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig m it der Antragstellung anhängig gemacht werden (vgl. zu einer Ausnahme im Rahmen des PKH - Bewilligungsverfahrens : BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - BGHZ 159, 263) . Dies gilt für die Rechtsve r- folgung durch den Kläger ebenso wie für die Rechtsverteidigung des B eklagten. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhi l- fe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht. Kommt es nach der Bewilligung zu e i- ner Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines ne uen Antrags. (2) Anders kann die Situation hinsichtlich späterer Klageerweiterungen sein, soweit über den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zei t- punkt der Klageerweiterung noch nicht entschieden ist. Der Wille des Antra g- stellers wird in ein em solchen Fall regelmäßig darauf gerichtet sein, auch für 14 15 16 - 6 - 10 AZB 13/14 - 7 - solche Anträge Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, sodass eine en t- sprechende Auslegung seines Antrags naheliegt. Gegebenenfalls ist dies vom Gericht durch Nachfrage aufzuklären (LAG Köln 8. M ärz 2012 - 5 Ta 129/11 - ; Tiedemann ArbRB 2012, 193, 195) . (3) Gleiches gilt, wenn vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilf e- antrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfass t. Kommt es zu einem solchen Mehrvergleich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemi t- telte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitg e- genstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gege n- teilige Annahme fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens ü ber die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantr a- gung von Prozesskostenhilfe für die Ins tanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 2 3. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 - ; LAG Baden - Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 - ; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanzig er in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 1 0 . August 2010 - 3 Ta 445/10 - ; LAG Schleswig - Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 - ; Thüringer LAG 1 7. November 2002 - 8 Ta 119/02 - ; aA LAG Rhei n- land - Pfalz 2 8. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 - ; Hessisches L AG 2 5. November 2003 - 13 Ta 356/03 - ; GK - ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff. ; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7) . Für ein solches Verständnis spre chen im Übr i- gen auch Gründe der Prozessökonomie: Mit der Erstreckung eines Vergleichs auf weitere, zwischen den Parteien streitige, aber noch nicht rechtshängige A n- sprüche werden weitere Rechtsstreitigkeiten und damit gegebenenfalls notwe n- dige weitere Bewi lligungen von Prozesskostenhilfe vermieden. 17 - 7 - 10 AZB 13/14 - 8 - Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehlt einem derart verstandenen Prozesskostenhilfeantrag auch nicht die Bestimmtheit. Vielmehr steht nach Auslegung des Antrags durch das Gericht zum maßgebliche n Zei t- punkt der Entscheidungs - und Bewilligungsreife fest, für welche Gegenstände das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Pr o- zesskostenhilfe zu prüfen ist (vgl. zum Mehrvergleich BAG 1 6. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 20 ff.) . (4) Anhaltspunkte dafür, dass d er Beklagte hinsichtlich des Mehrvergleichs hier ausnahmsweise keine Prozesskostenhilfe begehrte, gab es nicht. Vielmehr wird schon aus seinem Vorbringen in der Klageerwiderung deutlich, dass sich der Streit zwischen d en Parteien nicht auf die rechtshängigen Vergütungsa n- sprüche beschränkte. Es standen weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung und Abwicklung des Ehegattenarbeitsverhältnisses im Raum, in s- besondere die Herausgabe eines Pkw, dessen Leasingraten d er Beklagte vom Gehalt der Klägerin in Abzug brachte, was zur Klage führte. b) Die Anhängigkeit des konkludent gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich ist allerdings nachträglich wi e- der entfallen. Das Arbeitsgericht hat über ihn im Beschluss vom 1 8. Juli 2013 nicht entschieden, ohne dass durch d en Beklagte n fristgemäß eine B e- schlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre. aa) Mit seinem Beschluss vom 1 8. Juli 2013 woll te das Arbeitsgericht e r- kennbar über den Prozesskostenhilfeantrag de s Beklagten vollständig en t- scheiden. Weder ergeben sich aus dem Beschluss Anhaltspunkte dafür, dass ein Teilbeschluss ergehen sollte, noch hat das Arbeitsgericht den Antrag de s Beklagten t eilweise zurückgewiesen. Ebenso wenig ist aber - wovon die Vor - instanzen zu Recht ausgehen - Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich bewi l- ligt worden. Eine solche Bewilligung muss, schon wegen der bindenden Wi r- kung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanw alts ( § 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren, klar aus dem Bewilligungs - und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein 18 19 20 21 - 8 - 10 AZB 13/14 (Gerold/Schmidt/Müller - Rabe RVG 2 1. Aufl. § 48 Rn. 152 f . ) . Dies ergibt sich im Übrigen auch a us § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, der in Abgrenzung zu den Besti m- e- dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus d en Gründen des Beschlu s- ses (aA Thüringer L AG 1 7. November 2002 - 8 Ta 119/02 - zu II 3 der Gründe: . Beides ist nicht der Fall. bb) Damit hat das Arbeitsgericht einen von de m Beklagten gestellten A n- trag teilweise übergangen, denn es sollte eine abschließende und vollständige Entscheidung ergehen. In solchen Fällen ist auch bei Beschlüssen § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BGH 2 8. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - Rn. 4 ff. ; Zöller/Vollkommer § 329 Rn . 41, § 321 Rn. 1) . cc) Mit seinem Antrag vom 6. September 2013 hat d er Beklagte die Zwei - w ochen f rist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten. Der Beschluss wurde am 1 9. Juli 2013 formlos abgesandt und ist vor dem 1 9. August 2013 zur Kenntnis gela ngt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Prozessbevollmäc h- tigte de s Beklagten unter diesem Datum einen Antrag auf Festsetzung der Ve r- gütung als beigeordneter Rechtsanwalt gestellt hat. Wird ein Antrag auf U r- teilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übe r- gangenen Anspruchs (BAG 2 9. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 38 mwN) . Nichts anderes kann im Fall eines gestellten, aber teilweise nicht verbeschied e- nen Prozesskostenhilfeantrags gelten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenersta t- tung findet nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt 22 23 24
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