Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. September 2016 Zehnter Senat - 10 AZN 67/16 - ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 I. Arbeitsgericht Würzburg Endu rteil vom 18. November 2014 - 10 Ca 323/14 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom - 2 Sa 644/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Prozessverbindung - gesetzlicher Richter Bestimmung en : ZPO §§ 145, 147, 547 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Leitsa tz: Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthäl t. Hinweis des Senats: Der Achte Senat hat auf eine Anfrage des Zehnten Senats gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG am 23. Juni 2016 ( - 8 AS 2/16 - ) beschlossen, nicht mehr an seiner im Urteil vom 22. März 2001 ( - 8 AZR 565/00 - zu A I und II der Gründe) geäuß erten Rechtsauffassung festzuhalten, wonach eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Rechtsstreitigkeiten als Ermessensentscheidung nach § 147 ZPO wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätz lich unzulässig und ein solches Vorgehen nur mit Einver - ständnis der Parteien möglich ist. ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZN 67/16 2 Sa 644/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In Sachen 1. Kläger zu 1. , Berufungsbeklagter zu 1. und Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 1. , 2. Kläger zu 2. , Berufungsbeklagter zu 2. und Nichtzulassungsbeschwerdeführer zu 2. , gegen Beklagte, Berufungsklägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 21. September 2016 b e- schlossen: - 2 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 3 - 1 . Auf die Beschwerde des Klägers zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3 0. Novem - ber 2015 - 2 Sa 64 4/14 - insoweit aufgehoben , als es auf die Berufung der Beklagten das Endu rteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 2 7. November 2014 - 8 Ca 312/14 - abgeändert und die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen hat. 2 . Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zurückverwiesen. 3 . Der Streitwert wird auf 3.138,75 Euro festgesetzt. Gründe A . Die Parteien haben darüber gestr itten, ob den Klägern über die von der Beklagten an sie erbrachte tarifvertragliche Sonderzahlung hinaus unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein weit e- rer Zahlungsanspruch zusteht. Die Kläger, die vo n de r selben Proze ssbevollmächtigten vertreten wu r- den, haben ihre Ansprüche in jeweils eigenständigen, am selben Tag bei G e- richt eingegangenen Klagen vor zwei verschiedenen Kammern des Arbeitsg e- richts geltend gemacht. Beide Klagen waren erfolgreich. Die Beklagte, die in bei den Rechtsstreitigkeiten ebenfalls vo n de r selben Prozessbevollmächtigten vertreten war, hat gegen diese Urteile Berufung eingelegt. Die Berufung gegen das den Kläger zu 1. betreffende Urteil wurde nach dem Geschäftsverteilung s- plan des Landesarbeits gerichts turnusgemäß der Kammer 2 zugewiesen, die mehr als drei Monate später eingegangene Berufung gegen das den Kläger zu 2. betreffende Urteil der Kammer 3. Nachdem eine mündl iche Verhandlung vor der Kammer 2 des Lande s- arbeitsgerichts nicht zu einer Beendigung des dort anhängigen Verfahrens g e- führt hatte, verkündete der Vorsitzende in diesem Verfahren einen Hinweis - und Auflagenbeschluss, in dem es unter anderem wie folgt heißt: 1 2 3 - 3 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 4 - 3 anhäng i- ge Berufungsverfahre n - 3 Sa 119/15 - ( E / Beklagte) zwecks gemeinsamer Verhandlung und En t scheidung z um vorliegenden Verfahren hinzu zuverbinden. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis Daraufhin teilte die Beklagte im Verfahren vor der Kammer 2 des La n- desarbeitsgerichts mit, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Verbi n- dung der beiden Berufungsverfahren bestünden. Von Klägerseite ging keine Stellungnahme ein. Der Vorsitzende der Kammer 2 erließ am 2 1. Mai 2015 e inen nicht b e- gründeten Beschluss, wonach die Verfahren - 2 Sa 644/14 - und - 3 Sa 119/15 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen - 2 Sa 644/14 - weitergeführt werden. In der Folgezeit erwiderte der Kläger zu 2. ( nunmehr unter dem Aktenzeichen - 2 Sa 644/14 - ) auf die Berufungsbegründung der Beklagten und nahm dabei Bezug auf die Berufungserwiderung des Klägers zu 1. In der gemeinsamen Verhandlung be i- der Berufungen vor der Kammer 2 stellten die Parteien Anträge. Das Landesa r- beitsgericht führte eine Beweisaufnahme durch. In dem darauf ergangenen Urteil änderte es beide arbeitsgerichtliche Urteile ab und wies die Klagen ab. Die Revision gegen sein Ur teil ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Es liege der absolute Revision s- grund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO vor. Durch den Verbi n- dungsbeschluss vom 2 1. Mai 2015 sei dem Kläger zu 2. der gesetzliche Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen worden. Der Kläger zu 1. hat seine Nichtzulassungsbeschwerd e zwischenzei t- lich zurückgenommen. B . Die Beschwerde des Klägers zu 2. ist zulässig. Er hat dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision iSv . § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG 4 5 6 7 8 - 4 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 5 - iVm. § 547 Nr. 1 ZPO vorliegt. Die Beschwerde ist auch begründet. Es l iegt der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erke n- nenden Gerichts vor. Dies folgt aus dem Fehlen einer Regelung im Geschäft s- verteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zu spruchkörperübergreifenden Ve r- bindungsbeschlüssen sowie aus einer unterbliebenen Anhörung des Klägers zu 2. zu der beabsichtigten Verbindung. I. Dem Kläger zu 2. ist durch den Verbindungsbeschluss vom 2 1. Mai 2015 d er gesetzliche Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen worden . D as erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO b e- setzt. 1. Der Beschwerde des Klägers zu 2. steht nicht entgegen, dass dem Endurteil vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts u n- terliegen. Diese Vorschrift betrifft nur Entscheidungen, die nach dem Gesetz ausdrücklich unanfechtbar sind (Musielak/Voit/Ball ZPO 1 3 . Aufl. § 557 Rn. 9 ; MüKoZPO/Krüger 5 . Aufl. § 557 Rn. 12) . Nach der Rechtsprechun g des Bu n- desgerichtshofs sind Trennungsbeschlüsse zwar nicht selbständig anfechtbar, unterliegen aber gleichwohl der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH 6. Juli 1995 - I ZR 20/93 - zu I der Gründe, zu einem Trennungs beschluss nach § 145 ZPO) , weil b ei einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen A n- spruch auf den gesetzlichen Richter auch die nach folgende Sachentscheidung mit dem fortwirkenden Makel des Verstoßes gegen den gesetzlichen R ichter behaftet ist (für den Fall einer unzulässigen Selbstentscheidung über ein Able h- nungsgesuch vgl. BVerfG 1 1. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - Rn. 40) . Daher u n- terliegt auch die Wirksamkeit des spiegelbildlichen Verbindungsbeschlusses der revisionsrechtlichen Kontrolle und ist nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 A lt. 1 ArbGG einer Überprüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde z u- gäng lich . 2. Das Gebot der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts iSv. § 547 Nr. 1 ZPO beruht auf dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzl i- chen Richter. 9 10 11 - 5 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 6 - a ) Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der sich aus dem G e- richtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverte i- lungs - und Besetzungsregelungen des Gerichts er gibt (vgl. BVerfG 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 89, 28) . Die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sichert nicht nur die Freiheit vor Eingriffen durch Organe der Legislative und Exekutive; ihre Schutzf unktion richtet sich auch , also darauf, dass niemand durch Maßnahmen der Gerichtsorg a- nisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG 1 0. Juli 1990 - 1 BvR 984/87, 1 BvR 985/87 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 82, 28 6) . Ziel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vo r- zubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur En t- scheidung berufenen Richter eröffnet sein kön nte. Damit sollen die Unabhä n- gigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte ges i- chert werden. Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeb er, eine klare und abstrakt - generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die En t- scheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtspr e- chende Tätigkeit von innen und von außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber g e- schaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemess en Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG 2 4. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - Rn. 7 f., BVerfGK 15, 111) . b ) Nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Z u- ständigkeitsvorschriften führt jedoch zu einer verfassungswidrigen Entziehung des gesetzl ichen Richters. Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfG 1 6. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 71, BVerfGE 138, 64) . Die Grenze zur Verfa s- sungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Entscheidung eines Gerichts 12 13 - 6 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 7 - von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist oder bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltba r ist (vgl. BVerfG 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 - Rn. 89 mwN) . Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts b e- ruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bed eutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG 2 4. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - Rn. 10, BVerfGK 15, 111) . Di e- se Maß stäbe gelten auch für die Frage, ob ein Gericht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen ist. 3. § 147 ZPO ist in der gebotenen Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit er eine Ermessensentscheidung des Gerichts über eine s pruchkörperübergreifende Verbindung mehrerer Prozesse zulässt. a ) N ach seinem Wortlaut erlaubt § 147 ZPO grundsätzlich auch eine spruchkörperübergreifende Verbindung mehrerer Verfahren. Diese Bestimmung verlangt insoweit nur , dass m ehrere Prozesse bei dem selben Gericht anhä n- gig sind (ganz hM , vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 147 Rn. 2; Stein/Jonas/ Leipold ZP O 22. Aufl. § 147 Rn. 2 ; Wieczorek/Schütze/Smid ZPO 4. Aufl. § 147 R n. 4 ; MüKoZPO/ Fritsche § 147 Rn. 3 ) . b ) § 147 ZPO steht bei einer spruchkörperübergreifenden Verbindung mehrerer Prozesse zwar in einem Spannungsverhältnis zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da es in diesem Fall bei den hinzu verbundenen Verfahren zu einem Austausch des gesetzlichen Richters kommt und der Gesetzeswor dem Gericht insoweit ein Ermessen einräumt (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 11, 15; MüKoZPO/ Fritsche § 147 Rn. 8) . Das Bestehen eines Erme s- sens bei der gerichtlichen Entscheidung über eine spruchkörperübergreifende Verbindung zweier V erfahren schließt eine solche Prozessverbindung jedoch nicht von vornherein aus. 14 15 16 - 7 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 8 - aa) In gleicher Weise wie der gesetzliche Richter bei der Anwendung unb e- stimmter Rechtsbegriffe in einer Zuständigkeitsregelung noch in hinreichendem Maße vorausbestimmt ist (vgl. BVerfG 1 0. Juli 1990 - 1 BvR 984/87, 1 BvR 985/87 - zu C II 3 b der Gründe, BVerfGE 82, 286) und in Sonderfällen vom Gesetzgeber die Bestimmung des gesetzlichen Richters durch ein Losve r- fahren als mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar angesehen wird ( vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG; vgl. hierzu BT - Drs. 10/2951 Anlage 1 S. 9) , macht auch ein am Zweck der gesetzlichen Regelung ausz u- richtendes Ermessen bei der Anwendung prozessualer Vorschriften den geset z- lichen Richte r nicht unbestimmt (vgl. BVerfG 2. Februar 1988 - 2 BvR 702/84, 2 BvR 1106/84 - zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 78, 7) . Die Forderung, der z u- ständige Richter müsse sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben, schließt ein begrenztes Ermessen bei der Richterbestimmung für den Einzelfall jedenfalls dann nicht aus, wenn sie in der Hand eines unabhängigen Richters liegt (vgl. BVerfG 1 2. November 2008 - 1 BvR 2788/08 - Rn. 12; 1 4. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 - Rn. 109, BVerfGE 118, 212 ; aA BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu A II der Gründe ) . bb ) Der Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO ergeht nicht im Rahmen freien, son dern pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts (vgl. Musielak/Voit/ Stadler ZPO § 147 Rn. 3) . Die Ermessensausübung hat sich am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 4; Schneider MDR 1974, 7 f.) . § 147 ZPO dient der Vermeidung widersprechender tatsächlicher Festste l- lung en und unterschiedlicher rech t licher Würdigungen eines einheitlichen Sachverhalts sowie der Verfahrenseffizienz und Prozessökonomie (vgl. Stein/ Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 1; Wieczore k/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 1) . Angesichts dieser Zweckb indung de r Ermessens entscheidung ist auch aus ve r- fassungsrechtlichen Gründen eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Prozessen im Rahmen von § 147 ZPO grundsätzlich möglich und wird - angesich ts eines sonst nur sehr eingeschränkten Anwendungsbereichs der Norm - von der einhellige n Auffassung im Schrifttum nicht in f rage gestellt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 3 7 . Aufl. § 147 Rn. 1; Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 147 Rn. 2; MüKoZPO/ Fritsche § 147 Rn. 3; 17 18 - 8 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 9 - Stein/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 2, 15; Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 4; aA allerdings BAG 2 2. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu A I und II der Gründe) . Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter schützt nicht per se vor jedwedem Richterwechsel, sondern nur vor solchen, die willkürlich erfolgen. Die nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung zur Prozessverbi n- dung ist das Gegenteil von Willkür (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 10, in den nachfolgende n Ausführungen aber unklar) . c ) Das Gericht hat bei seiner Ermessensausübung vor einem spruchkö r- perübergreifenden Verbindungsbeschluss auch die prozessuale Situation der Parteien des aufnehmenden Verfahren s in den Blick zu nehmen. aa) Durch eine spruchkö rperübergreifende Verbindung mehrerer Recht s- streite wird nicht nur der Ansp ruch der Parteien aus dem hinzu verbundenen Verfahren auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt. Auch die prozessuale Lage der Parteien aus dem aufnehmenden Verfahren ist betroffen. So werden d urch die Verbindung der Verfahren die Kläger oder die Beklagten der verbundenen Prozesse Streitgenossen mit allen sich daraus für die Prozessführung und insbesondere für die Beweisaufnahme ergebenden Wirkungen (vgl. Ste in/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 24; Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 8) . Darum hat der Spruchkörper, der für das aufnehmende Verfahren und damit auch für den Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO zuständig ist (vgl. MüKoZPO/ Fritsche § 147 Rn. 6) , die Parteien aller zur Verbindung vorg e- sehenen Prozesse zu dem beabsichtigten Verbindungsbeschluss anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben . Hierdurch wird gewäh r- lei s tet, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist , sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen kann , um Ei n- fluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG 1 4. Dezember 2015 - 2 BvR 3073/14 - Rn. 10 mwN) . B ei der Ausübung pflich t- gemäßen Ermessens im Rahmen seine r Entscheidung nach § 147 ZPO hat das Gericht etwaige Stellungnahmen der Parteien zu der beabsichtigten Verbindung zu berücksichtigen. Dabei ist die Begründung für die Zustimmung oder Able h- 19 20 - 9 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 10 - nung einer Partei zur beabsichtigten Verbindung ein Argument, welch es das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung zu bedenken hat. bb ) Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Voraussetzung für einen spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschluss eine Zustimmung der Pa r- teien hierzu verlangt wird (vgl. BAG 2 2. März 20 01 - 8 AZR 565/00 - zu A II der Gründe; Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. 2; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 147 Rn. 2; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 15; BeckOK ZPO/ Wendtland Stand 1. Juli 201 6 ZPO § 147 Rn. 7 ; wohl auch MüKoZPO/ Fritsche § 147 Rn. 8; u n- klar Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 10) , findet dies allerdings weder in der Zivilprozessordnung noch im Grundgesetz eine Stütze. Der Verbindungsb e- schluss nach § 147 ZPO ergeht von Amts wegen (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO § 147 Rn. 18; Wieczorek/Schü tze/Smid ZPO § 147 Rn. 11; Schneider MDR 1974, 7 f.; unklar Zöller/Greger ZPO § 147 Rn. . Ein - in § 147 ZPO nicht genanntes - Zustimmungserfordernis der Parteien wäre damit nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus wäre eine Z u- stimmung der Parteien nach allgemeiner Meinung auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu heilen, da es sich bei Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG um eine Vorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO handelt, auf deren Befo lgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann (vgl. BAG 2 5. August 1983 - 6 ABR 31/82 - zu III der Gründe, BAGE 43, 258; BGH 1 5. Oktober 2013 - II ZR 112/11 - Rn. 7; 1 9. Oktober 1992 - II ZR 171/91 - ; BVerwG 2 3. August 1996 - 8 C 19. 95 - BVerwGE 102, 7; BSG 2 4. Oktober 2013 - B 13 R 240/12 B - Rn. 10; 1 2. Mai 1993 - 6 RKa 25/92 - ; MüKoZPO/ Prütting § 295 Rn. 10, 22; Musielak/Voit/Huber ZPO § 295 Rn. 3) . Angesichts dessen kann die Wirksamkeit eines Verbindungsbeschlusses nach § 147 ZPO nicht von der Zustim mung der Parteien hierzu abhängen (wie hier Fischer MDR 1996, 239 f.; unklar Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 10; aA BAG 2 2. März 2001 - 8 AZR 565/00 - zu A II der Gründe) . d ) Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hie r- 21 22 - 10 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 11 - zu die erforderlichen Regelungen enthält. Verhält sich der Geschäftsverte i- lungsplan hierzu nich t, kann ein Verbindungsbeschluss nicht ergehen . a a ) Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach ni e- mand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, gibt nicht nur den einzelnen Rechtsuchenden ein subjektives Recht, sondern enthält auc h objekt i- ves Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlic h- keit im gerichtlichen Verfahren schlechthin. Es müssen daher von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfG 1 6. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 67, BVerfGE 138, 64) . Die Garantie des gesetzlichen Richters verpflichtet den Gesetzgeber und die Gerichte bei der Aufstellung von Geschäftsverteilun gsplänen, eine klare und abstrakt - generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Dadurch soll jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende T ä- tigkeit von innen und von außen verhindert werden (vgl. BVerfG 2 4. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - Rn. 17) . bb ) Für den Fall einer spruchkörperübergreifenden Prozessverbindung ist es zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren erforderlich, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zumindest Regelungen da r- über enthält, welcher Spruchkörper berufen ist, eine Entscheidung nach § 147 ZPO zu treffen, soweit die übrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen. In B e- tracht käme etwa e ine Regelung, wonach der Spruchkörper zu einer Prozes s- verbindung berufen ist, dem das erste zu verbindende Verfahren zugewiesen wurde oder bei dem - bezogen auf den Eingang der Klage oder des Rechtsmi t- tels - das älteste Verfahren anhängig ist. Gegebenenfal ls bedarf es dabei e r- gänzender Regelungen für den Fall des gleichzeitigen Eingangs einer Klage oder eines Rechtsmittels. Anderenfalls wäre es in das Belieben der Spruchkö r- per gestellt, ob sie eine Verbindung bei ihnen anhängiger Verfahren zu Verfa h- ren eine s anderen Spruchkörpers hinnehmen oder eine solche Verbindung selbst durchführen. Dies wäre mit dem rechtsstaatlichen Erfordernis, dass der 23 24 - 11 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 12 - gesetzliche aufgrund allgemeiner, vorab festg e- le g ter Merkmale feststehen muss, nicht zu vereinbaren (vgl. LAG Köln 1 4. Juni 2010 - 4 Ta 211/10 - zu I der Gründe) , sondern würde im Einzelfall sogar ein unzulässiges Windhundprinzip begünstigen . Das Präsidium, welches die G e- schäfte innerhalb des Gerichts durch einen Geschäftsverteilungsplan zuweisen muss, kann diese Aufgabe nicht delegieren (so bereits RG 2 7. Mai 1892 - 1395/92 - RGSt 23, 166; BGH 6. Januar 1953 - 2 StR 162/52 - BGHSt 3, 353; Zöller/Lückemann ZPO § 21e GVG Rn. 1 ) und es beispielsweise den jeweiligen Spruchkörpern überlassen, welcher von ihnen eine Verbindung vornimmt. c c ) Fehlende Regelungen zu spruchkörperübergreifende n Verbindungen im Geschäftsverteilungsplan schränken die prozessualen Handlungsmöglichkeiten der einzelnen Spruchkörper gesetzwidrig ein. Die Prozessverbindung ist als verfahrensleitende Maßnahme in § 147 ZPO ausdrücklich gesetzlich vorges e- hen . E ine Einschränkung bezüglich spruchkörperübergreifender Verbindungen enthält die Zivilprozessord n ung nicht . Diese gesetzlich vorgesehene Verfa h- rensmögli chkeit darf nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Gerichte in ihren Geschäftsverteilungsplänen keine Regelung zu einer spruchkö r- perübergreifenden Prozessverbindung treffen. Durch einen Geschäftsverte i- lungsplan darf ein e gesetzliche Regelung nicht f aktisch außer Kraft gesetzt werden. Das Präsidium eines Gerichts hat vielmehr im Geschäftsverteilung s- plan alle Aufgaben zu verteilen und damit die Voraussetzungen für die Recht s- gewährung im Einzelfall zu schaffen (vgl. Zöller/Lückemann ZPO § 21e GVG Rn. 12 ) . Soweit ein Geschäftsverteilungsplan keine Regelung zu einer spruc h- körperübergreifenden Verbindung trifft, würde er sich als insoweit lücken - und damit fehlerhaft erweisen, da er nicht nach abstrakt - generellen Kriterien den für die Entscheidung zuständig en Richter bezeichnet. Solange eine solche Reg e- lung fehlt, steht es einem Spruchkörper nicht frei, nach eigenen Maßstäben zu bestimmen, ob er für einen Verbindungsbeschluss zuständig ist oder nicht. e ) Der Verbindungsbeschluss bedarf grundsätzlich einer B egründung. Die Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist das spiegelbildliche Gegenstück zur Prozesstrennung nach § 145 ZPO (vgl. MüKoZPO/ Fritsche § 147 Rn. 1) . De s- 25 26 - 12 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 13 - halb erfordert auch der Beschluss über eine Prozessverbindung eine Begrü n- dung, wie es in § 145 Ab s. 1 Satz 2 ZPO vorgesehen ist (vgl. Musielak/Voit/ Stadler ZPO § 147 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Smid ZPO § 147 Rn. 12) . Dies erleichtert die (Selbst - )Kontrolle, ob das Ermessen insoweit pflichtgemäß au s- geübt wurde. Nur für den Fall, dass alle Parteien durch ausdrückliche Zusti m- mung zu einer beabsichtigten Verbindung konkludent auf eine solche Begrü n- dung verzichtet haben, kann von ihr abgesehen werden. 4. Nach diesem Maßstab erweist sich der Verbindungsbeschluss vom 2 1. Mai 2015 als objektiv willkürlich, da er mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts o f- fensichtlich unhaltbar ist. Ferner hat das Landesarbeitsgericht in dem anzufec h- tenden Urteil Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt. a) Der Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Nürnberg en t- hielt zum Zeitpunkt des Verbindungsbeschlusses vom 21. Mai 2015 keine R e- gelung über die Zuständigkeit bei einer spruchkö r perübergreifenden Ver bi n- dung nach § 147 ZPO. In Nr. 3.13 des Geschäftsverteilungsplans ist lediglich die Anrechnung auf den Turnus nach einem bestimmten Modus im Falle der Verbindung von in anderen Kammern anhängigen Sachen festgelegt. Der G e- schäftsverteilungsplan besagt nicht s darüber , welche Kammer befugt ist, Ve r- fahren anderer Kammern zu einem bei ihr anhängigen Verfahren hinzuzu ve r- binden. Soweit die Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts beschlossen hat, ein Verfah ren der Kammer 3 mit einem bei ihr anhängigen Verfahren zu verbi nden, fehlt es deshalb an der dafür erforderlichen Grundlage. Es ist einem Spruchkö r- per nicht möglich, eine fehlende Regelung im Geschäftsverteilungsplan durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Soweit er dennoch so vorgeht, geschieht dies ohne Rechtsgrundlage und ist offensichtlich unhaltbar. b) Indem das Landesarbeitsgericht vor dem Verbindungsbeschluss den Kläger zu 2. nicht - jedenfalls nicht in hinreichend erkennbarer Form - zu der beabsichtigten Verbindung angehört hat, verstößt es gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, was eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und 27 28 29 - 13 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 - 14 - Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter zeigt. Die Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts hat in einem Hinweis - r- nahme zur beabsichtigten Verbindung eing e- räumt. Damit waren nach dem Gesamtzusammenhang der Akte die Parteie n des Verfahrens vor der Kammer 2 (der Kläger zu 1. und die Beklagte) gemeint. Der Kläger zu 2. war zu diesem Zeitpunkt nicht Par tei in dem Verfahre n der Kammer 2, in dem dieser Beschluss ergangen ist. Der Hinweis - und Auflage n- beschluss ist auch nicht zu der Akte des zu diesem Zeitpunkt noch vor der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts anhängigen Verfahrens gelangt, in dem der Kläger zu 2. Berufungsbekl agter war. Allein der Umstand, dass der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. von der selben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, genügt nicht für eine ordnung sgemäße Anhörung des Klägers zu 2. Eine solche Anhörung setzt voraus, dass klargestellt ist, wer angehört wird und wer sich äuß ern kann. Die bloße Kenntnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. über die beabsichtigte Verbindung aufgrund der Vertretung des Klägers zu 1. im Verfahren vor der Kammer 2 bewirkt nicht, dass damit auch der Kläger zu 2. von einer Äußerungsmöglichkeit zu dieser ihn berührenden Verfahrensgestaltung wusste. II. Einer Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeits gerichts nach § 45 Abs. 2 ArbGG bedurfte es nicht, da der Achte Senat auf eine Anfrage des Zehnten Senats gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG am 23. Juni 2016 ( - 8 AS 2/16 - ) beschlossen hat, nicht m ehr an seiner im Urteil vom 22. März 2001 ( - 8 AZR 565/00 - zu A I und II der Gründe) geäußerten Rechtsauffassung fes t- zuhalten, won ach eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Rechtsstre i- tigkeiten a ls Ermessensentscheidung nach § 147 ZPO wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf de n gesetzlichen Richter iSv. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich unzulässig und ein solches Vorgehen nur mit Einverständnis der Parteien möglich ist. II I . Zur Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat in analoger Anwe n- dung des § 72a Abs. 7 ArbGG das Urteil, soweit es den Kläger zu 2. betrifft, aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das Landesarbe itsgericht zurüc k- 30 31 - 14 - 10 AZN 67/16 ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0 verwiesen (vgl. dazu ausführlich BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 36 ff., BAGE 148, 206) . Da der Verbindungsbeschluss vom 2 1. Mai 2015 wegen Ve r- stoßes gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Ric h- ter, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, keinen Bestand hat, ist das den Kläger zu 2. betreffende Berufungsverfahren nach wie vor bei der Kammer 3 des Landesa r- beitsgerichts anhängig, an die das Verfahren zurückzuverweisen war. C . Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner E ntscheidung über das den Kläger zu 2. betreffende Berufungsverfahren auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Sollte der Kläger zu 2. im Berufungsverfahren obsiegen, hat das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Kosten d es Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Kläger zu 1. das klageabweisende Berufungsurteil wegen Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde bereits rechtskräftig ist. Als Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa hren war die Summe der zuletzt von den Klägern geltend gemachten Zahlungsbeträge zu g runde zu l e- gen. Linck Brune Schlünder Klein Stefan Fluri 32
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