Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. August 2017 Zehnter Senat - 10 AZB 46/17 - ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.10AZB46.17.0 I. Arbeitsgericht Erfurt Urteil vom 12. Juni 2015 - 8 Ca 2716/14 - II. Th374ringer Landesarbeitsgericht Beschluss vom 18. April 2017 - 6 Sa 328/15 - Entscheidungsstichwort e : Rechtsmittelbelehrung - fehlerhafte Adressierung der Berufungsschrift - gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Gerichte BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 46/17 6 Sa 328/15 Th374ringer Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionsbeschwerdef374hrer, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 22. August 2017 beschlos-sen: 1. Die Revisionsbeschwerde des Kl344gers gegen den Be-schluss des Th374ringer Landesarbeitsgerichts vom 18. April 2017 - 6 Sa 328/15 - wird zur374ckgewiesen. 2. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsbeschwerde-verfahrens zu tragen. ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.10AZB46.17.0 - 2 - - 2 - 10 AZB 46/17 3. Der Wert des Revisionsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.090,00 Euro festgesetzt. Gr374nde I. Die Parteien streiten 374ber vom Kl344ger geltend gemachte Nachtarbeits-zuschl344ge. Das Arbeitsgericht Erfurt hat mit einem am 12. Juni 2015 verk374ndeten Urteil die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 10. Juli 2015 zugestellt. Dieser legte mit einem an das Arbeits-gericht Erfurt adressierten Schriftsatz Berufung ein. Er 374bermittelte diesen Schriftsatz am 10. August 2015 gegen 15:00 Uhr per Telefax an die Telefax-nummer des Arbeitsgerichts Erfurt. Am Abend desselben Tages warf der Pro-zessbevollm344chtigte den an das Arbeitsgericht Erfurt adressierten Berufungs-schriftsatz ferner im Original in den Nachtbriefkasten des Justizzentrums Erfurt ein, der eine gemeinsame Posteingangseinrichtung des Arbeitsgerichts Erfurt, des Th374ringer Landesarbeitsgerichts und anderer Justizbeh366rden ist. Das Ar-beitsgericht leitete am 11. August 2015 die Berufung des Kl344gers formlos an das im selben Geb344ude befindliche Th374ringer Landesarbeitsgericht weiter. Mit Beschluss vom 18. April 2017 hat das Landesarbeitsgericht die Be-rufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Diese sei erst nach Ablauf der Frist des 247 66 Abs. 1 ArbGG und damit versp344tet beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Gr374nde f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand l344gen nicht vor. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Landesarbeitsge-richt zugelassenen Revisionsbeschwerde. II. Die zul344ssige (247 77 Satz 1 und Satz 4 ArbGG in Verb. mit 247 575 ZPO) Revisionsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beru-fung des Kl344gers zu Recht als unzul344ssig verworfen. 1 2 3 4 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.10AZB46.17.0 - 3 - - 3 - 10 AZB 46/17 1. Der Kl344ger hat die Frist zur Einlegung der Berufung (247 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) vers344umt. Der Kl344ger h344tte gem344337 247 64 Abs. 1, 247 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG gegen das ihm am 10. Juli 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsge-richts innerhalb eines Monats - also bis zum Ablauf des 10. August 2015 - Beru-fung beim Landesarbeitsgericht einlegen m374ssen. Die Berufungsschrift vom 10. August 2015 ist erst am 11. August 2015 beim Landesarbeitsgericht einge-gangen und wahrt deshalb diese Frist nicht. a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde konnte der Kl344ger nicht gem344337 247 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts die Berufung innerhalb eines Jahres seit Zustellung der erstin-stanzlichen Entscheidung einlegen. Zwar wird in der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts nur darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb einer Not-frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht einzulegen ist. Dies gibt den Gesetzeswortlaut des 247 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG jedoch nur unvollst344ndig wieder, da nach dieser Vorschrift die Berufungsfrist nicht stets nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen be-ginnt, sondern bei nicht fristgerecht zugestellten Entscheidungen sp344testens mit Ablauf von f374nf Monaten nach der Verk374ndung. Das macht die Rechtmittelbe-lehrung im konkreten Fall aber nicht unrichtig. Selbst wenn man sie als unvoll-st344ndig ansehen w374rde, k366nnte der Kl344ger daraus die Rechtsfolge des 247 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG nicht herleiten. Diese wird nur dann ausgel366st, wenn die Unvollst344ndigkeit der Rechtsmittelbelehrung den Rechtsmittelf374hrer beschwert (BAG 2. Juni 1986 - 6 AZB 2/86 - zu II der Gr374nde; D374well/Lipke/Reinfelder 4. Aufl. 247 9 Rn. 71; Schwab/Weth/Weth 4. Aufl. ArbGG 247 9 Rn. 29). Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kl344ger bereits vier Wochen nach Verk374ndung zugestellt. Der Lauf der Berufungsfrist f374r den Kl344ger war damit offenkundig allein vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils abh344ngig. b) Die Berufungsschrift des Kl344gers ist nicht bis zum Ablauf des 10. August 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 5 6 7 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.10AZB46.17.0 - 4 - - 4 - 10 AZB 46/17 aa) Das ist f374r den am 10. August 2015 per Telefax 374bermittelten Schrift-satz offenkundig. Er ist an diesem Tag nur beim Arbeitsgericht, nicht aber beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Schriftsatz war an das Arbeitsgericht adressiert und an die Telefaxnummer des Arbeitsgerichts 374bermittelt worden, die sich von der des Landesarbeitsgerichts unterscheidet. In die Verf374gungs-gewalt des Landesarbeitsgerichts ist der Schriftsatz erst nach Fristablauf am 11. August 2015 aufgrund Weiterleitung durch das Arbeitsgericht gelangt. bb) Gleiches gilt f374r den am Abend des 10. August 2015 in den Nachtbrief-kasten des Justizzentrums Erfurt eingeworfenen Schriftsatz. Das Landesar-beitsgericht hatte dadurch keine tats344chliche Verf374gungsgewalt 374ber den Schriftsatz. Ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte einge-gangener Schriftsatz einer Partei ist mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (BGH 2. M344rz 2010 - IV ZB 15/09 - Rn. 6 mwN). Dies war aber das Arbeitsgericht und nicht das Landesar-beitsgericht. Es liegt auch kein Sonderfall vor, in dem die Fehlerhaftigkeit der Adressierung ohne weiteres erkennbar war (vgl. hierzu BGH 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 -). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Be-rufungsbegr374ndungsfrist hat das Landesarbeitsgericht dem Kl344ger zu Recht versagt, 247 233 iVm. 247 85 Abs. 2 ZPO. Seinen Prozessbevollm344chtigten trifft ein Verschulden an der durch falsche Adressierung und falsche Telefax374bermitt-lung verursachten Vers344umung der Notfrist zur Einlegung der Berufung. a) Aufgrund der falschen Adressierung und falschen Telefax374bermittlung ist die Berufung am Tag des Fristablaufs beim Arbeitsgericht und erst einen Tag sp344ter beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Prozessbevollm344chtigte, dessen Verschulden dem Kl344ger zugerechnet wird (247 85 Abs. 2 ZPO), hat die-ses nicht entschuldigt. Er bezieht sich nur auf ein 204bedauerliches B374roverse-hen223, ohne dieses n344her zu erl344utern oder Mittel der Glaubhaftmachung vorzu-legen. 8 9 10 11 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.10AZB46.17.0 - 5 - - 5 - 10 AZB 46/17 b) Die Kausalit344t des Verschuldens des Prozessbevollm344chtigten des Kl344-gers an der Fristvers344umung ist nicht dadurch entfallen, dass das Arbeitsgericht den Berufungsschriftsatz seinerseits nicht rechtzeitig an das Landesarbeitsge-richt weitergeleitet hat. aa) Geht ein fristgebundenes Rechtsmittel statt beim zust344ndigen Rechts-mittelgericht bei einem anderen Gericht ein, ist dieses grunds344tzlich lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Gesch344ftsgang an das Rechtsmit-telgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, dass die fristge-rechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Gesch344ftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Kommt das ange-rufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollm344chtigten an der falschen Adressierung nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren ist. Die eine Wie-dereinsetzung begehrende Partei hat jedoch darzulegen und glaubhaft zu ma-chen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgem344337en Gesch344ftsgang frist-gerecht an das zust344ndige Rechtsmittelgericht h344tte weitergeleitet werden k366n-nen (vgl. BGH 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - Rn. 22). bb) Nach diesem Ma337stab ist es nicht zu beanstanden, dass der Beru-fungsschriftsatz des Kl344gers vom Arbeitsgericht erst am 11. August 2015 und damit nach Fristablauf an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet wurde. (1) Den am 10. August 2015 in den Nachtbriefkasten eingeworfenen Schriftsatz konnte das Arbeitsgericht offenkundig nicht vor dem 11. August 2015 an das Landesarbeitsgericht weiterleiten. Etwas anderes behauptet auch der Kl344ger nicht. (2) Der Kl344ger konnte nicht darauf vertrauen, dass der am 10. August 2015 gegen 15:00 Uhr beim Arbeitsgericht als Telefax eingegangene Schriftsatz noch am selben Tag an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet wird. In diesem Zu-sammenhang beruft sich die Beschwerde zu Unrecht darauf, dass bei einem Dienstschluss von 16:00 Uhr beim Arbeitsgericht noch ausreichend Zeit f374r eine 12 13 14 15 16 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.10AZB46.17.0 - 6 - - 6 - 10 AZB 46/17 Weiterleitung des Schriftsatzes am selben Tag bestanden habe, zumal sich das Landesarbeitsgericht im selben Geb344ude befinde. Damit verkennt der Kl344ger, dass sich aus der verfassungsrechtlichen F374rsorgepflicht der staatlichen Ge-richte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Pr374fung der Zust344ndigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift ableiten l344sst. Dies enth366be die Verfahrensbe-teiligten und deren Prozessbevollm344chtigte ihrer eigenen Verantwortung f374r die Einhaltung der Formalien und 374berspannte die Anforderungen an die Grunds344t-ze des fairen Verfahrens (BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10, BVerfGK 7, 198). Der Kl344ger konnte nicht damit rechnen, dass der Schriftsatz noch am selben Tag vom Arbeitsgericht an das zust344ndige Landesarbeitsge-richt weitergeleitet wird (vgl. BAG 20. August 1997 - 2 AZR 9/97 - zu II 2 der Gr374nde; BGH 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - Rn. 22; 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12 - Rn. 23). III. Der Kl344ger hat gem344337 247 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsbe-schwerdeverfahrens zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf 247 63 GKG. Linck Brune Schl374nder 17 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.10AZB46.17.0
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