- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 28/13 25 Ta 713/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, p p. Kläg er, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15 . November 2013 b e- schlossen : 1. Auf d ie Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 29. Juli 2013 - 25 Ta 713/13 - teilweise aufgeh o- ben. - 2 - 10 AZB 28/13 - 3 - 2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Februar 2013 - 5 Ca 9174/12 - teilweise abgeändert: Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Klagea n- trags zu 1 . an das Landgericht Berlin verwi e- sen. 3 . Im Übrigen we rd en die Beschwerde und die Rechtsb e- schwerde zurückgewiesen. 4. Die Kosten de s Beschwerdeverf ah r ens hat der Kläger zu 2/3 und d ie Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneina n- der aufgehoben. 5 . Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 60.984,36 Euro festgesetzt. Von Rechts wegen! Gründe I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitss a- chen. Der Kläger war seit Februar 1979 für die U - Fernsehproduktion GmbH tätig , entsprechend dem schr iftlichen Anstellungsvertrag vom 28. April 1980 als Redakteur. Unter dem 28. Juni 1990 schlossen der Kläger und die U Film - und Fernseh - GmbH, die alleinige Gesellschafterin der Beklagten, einen Vertrag , der auszugsweise folgenden Inhalt hat: 1 Tätig keit und Stellung Herr N ist Producer der Firmengruppe UN I VE R WA L- TUNG S GESEL L SCHAFT MBH in Berlin [ die B e kla g te fi r- mierte zu diesen Zeitpunkt unter dieser Bezeic h nung ] und 1 2 3 - 3 - 10 AZB 28/13 - 4 - alleinve r tr e tungsberechti g ter G e schäft s führ er der W FILM i n Köln. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis für die W FILM richtet sich nach dem Katalog zusti m mungspflicht i- ger Geschäfte. Die näh e ren Angabe n t halten die A n- lage 1 und 2 , die Teil di e ses Anstellungsve r trages sind. Herr N ist Leitender Angestellter. Die U kann Herrn N auch eine andere se i ner Au s bildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit i n ne r halb der U n- ternehmensgruppe B zuweisen. Wenn nichts anderes ve r- einbart wird, gilt dieser Vertrag dann unverä n dert weiter. Vertragspartner wird gegeb e ne n falls allein das aufne h- mende Unternehmen. Soweit sich Rechte aus der Betriebszugehörigkeit able i- ten, gilt als Eintrittsdatum der 1. Februar 1979. § 14 Schlu ss bestimmungen Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen zw i- schen Herrn N und der U und ihren Ko n zernu n terne h men. Er enthält alle Regelungen, die zw i schen den Parte i en über seinen Gegenstand vereinbart worden sind. Es gibt keine mündlich en Nebenabreden. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Ve r- trages und seiner Teile bedürfen generell und im Einzelfall der Schriftform ; d as gilt auch für die Aufhebung dieses Absatzes . Der Kläger wurde durch Beschluss vom 21. November 1991 zum G e- schäftsführer der Beklagten (noch firmierend als Uni Verwa l tung s g e sellschaft mbH) bestellt und am 18. März 1992 als so l cher im Handel s register eingetr a- gen. Darüber hinaus war der Kläger seit 7. Mai 1992 als G e schäftsfü h r er der U - Fernsehproduktion GmbH im Handelsregi s ter ei n getr a gen. Dan e ben war er Geschäftsführer weiterer Gesellschaften. Am 8. Januar 2001 vereinbarten die U - Fernsehproduktion GmbH (als Gesellschaft bezeichnet) und die Beklagte ( nunmehr firmierend als U Film & TV 4 5 - 4 - 10 AZB 28/13 - 5 - Produktion GmbH) mit dem Kläger l lungsvertrag vom 28.04.1980 , in dem es heißt: Die Parteien vereinbaren, dass der zwischen der Gesellschaft und dem Arbeitnehmer bestehende A n- stellungsvertrag vom 28.04.80 mit Wirk ung ab 1. Januar 2001 mit allen Rechten und Pflichten übe r- geht auf die U Film & TV Produktion. 2. Alle übrigen Punkte des oben genannten Vertrages bleiben unberührt, insbesondere wird hiermit best ä- tigt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte A l- tersve rsorgung dem Arbeitnehmer in vollem Umfang Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärte die U Film und Fernseh GmbH als Alleingesellschafterin der Beklagten gegenüber dem Kläger , sie kü n dige den zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Geschäftsführerdiens t vertrag zur B e- klagten fristgerecht zum 31. Mai 2013. Mit weiterem Schreiben vom 29. Mai 2012 kündigte die Beklagte selbst vorsorg lich ein etwaiges bestehe n des A r- bei tsverhältnis fristgerecht zum 31. Mai 2013. Mit Klageschrift vom 12. Juni 2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Berlin am selben Tag und der Beklagten zugestellt am 21. Juni 2012, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Der Kläger wurde zum 31. August 2012 als Geschäftsführer der Bekla g- ten und der U - Fernsehproduktion GmbH abberufen, die Eintragung der A b b e r u- fung en im Handelsregister erfolgte am 3. September 2012. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, sie kün dige ein etwaiges bestehendes Arbeitsverhältnis mit sofo r- tiger Wirkung aus wichtigem Grund fristlos. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Klageerweiterung vom 14. Januar 2013, zugestellt am 21. Januar 2013. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, d er Rechtsweg zu den A r- beitsgericht en sei eröffnet. Er sei auf der Grundlage eines zu keinem Zeitpunkt aufgelösten Arbeitsverhältnisses beschäftigt worden. Die Vereinbarung vom 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZB 28/13 - 6 - 28. Juni 1990 habe nicht zu einer Auflösung des Vertrags vom 28. April 1980 ge führt. Zwar sei in diesem Vertrag eine Geschäftsführertätigkeit für die W Film ve r einbart worden , im Übrigen sei er aber Producer der Firme n gruppe und i n- soweit Arbeitnehmer gewesen . Der Überleitungsve r trag vom 8 . Januar 2001 habe nicht zu einer Aufhebung des Arbeitsverhältni s ses vom 28. April 1980 g e- führt , sondern verdeutliche, dass das Arbeitsverhäl t nis una b hängig von seinen dive r sen Geschäftsführerpositionen in der Gruppe habe for t bestehen solle n. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. fest zu stel len , dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis weder durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2012 noch durch die von der U Film und Fernseh GmbH mit Schreiben vom 29. Mai 2012 ausgesprochene o r- dentliche Kündigung beendet worden ist , 2. fest zu stell en , dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die a u- ßerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2012 aufgelöst worden ist , 3. fest zu stell en , dass das zwischen den Parteien b e- stehende begründete Geschäftsführeranstellung s- verhältnis nicht durch die außerordentliche Künd i- gung der Beklagten vom 20. Dezember 2012 aufg e- löst worden ist. Die Beklagte hat die Rüge erhoben , der Rechtsweg zu den Arbeitsg e- richt en sei gem äß § 5 Abs. 1 S a tz 3 ArbGG nicht eröffnet . Der Anstellungsve r- trag vom 28. April 1980 sei unter dem 28. Juni 1990 auf die U Film - und Fer n- seh - GmbH übertragen worden. Dieser Vertrag , nach dem der Kläger angestel l- ter Geschäftsführer sei, sei mit dem Nachtrag vom 8 . Januar 2001 auf sie übe r- geleitet worden. Es komme nicht darauf an, dass in den Regelungen auch ei n- verwendet werde. Für die Klage eines Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellung s- vertrags dur ch die GmbH sei der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nicht gegeben. Weitere Vertragsverhältnisse gebe es nicht. 11 12 - 6 - 10 AZB 28/13 - 7 - Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitss a- chen für zulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das La nde sarbeitsgericht den Antrag zu 3 . (Beendigung des Geschäftsführeranste l- lungsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung) an das Landgericht Berlin verwiesen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt die Beklagte we i- terhin eine vollständige Verweisung an das Landgericht Berlin an. II. Die Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nu r für d e n Antr ag zu 2 . zu Recht angenommen. Hinsichtlich des Antrags zu 1 . ist das Landgericht Berlin zuständig. 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitne h- mer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. a) Nach § 5 Abs. 1 S atz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Ang e- stellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten jedoch in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die k raft Gesetzes, Sa t- zung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungso r- gans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit ber u- fen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der jurist i- schen Pe rson sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitss a- chen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegend e Rechtsverhältnis materiell - rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisun gsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur 13 14 15 16 - 7 - 10 AZB 28/13 - 8 - Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen (BAG 29. Mai 2012 - 10 AZB 3/12 - Rn. 11 mwN; 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 12 mwN , BAGE 139, 63 ; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11 mwN) . An der Unz u- ständigkeit der Arbeitsgerichte ändert es nichts, wenn zwischen den Prozes s- parteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qu alifizieren ist (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe) und der Geschäftsführer ge l- tend macht, er sei wegen seiner eingeschränkten Kompetenz in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 16, BAGE 118, 278) . Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person selbst wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 107, 165) . Für Ansprüche der Klagepartei aus dem der Geschäftsführe r- tätigkeit zugrunde liegenden Vertrag sind deshalb die ordentlichen Geri chte o h- ne W eiteres zuständig (vgl. BAG 20. Mai 1998 - 5 AZB 3/98 - zu II 1 der Grü n- de) . Dabei ändert sich der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters nicht allein dadurch, dass der Organvertreter abberufen wird. Durch den Ab berufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum A r- beitsverhältnis (BAG 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - zu II 1 b aa der Gründe; 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93 - zu II 3 b bb der Gründe) . b) Anders kann es jedoch dann liegen, wenn und soweit der Recht sstreit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, so n- dern eine weitere Rechtsbeziehung besteht. Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht (BAG 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 13 mwN , BAGE 139, 63 ; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11 mwN) . Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Organvertreter Rechte auch mit der Begrü n- dung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis umg e- wandelt (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 c der Gründe) . 17 - 8 - 10 AZB 28/13 - 9 - c) Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann ferner dann gegeben sein, wenn die Klagepartei Ansprüche aus einem auch während der Zeit als G e- schäftsführer nicht aufgeho benen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als O r- ganmitglied geltend macht. Zwar liegt der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelm ä- ßig als ein Geschäftsführer - Dienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird (vgl. zB BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 10, BAGE 123, 294) . Zwingend ist dies aber nicht. Zum einen kann die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf e i- nem Arbeitsvertrag beruhen. Zum anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebun g des früheren Arbeitsve r- hältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraussetzt (vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 12; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8) . Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der O rganschaft und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstanden en Ansprüche (BAG 29. Mai 2012 - 10 AZB 3/12 - Rn. 13; 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 14 , BAGE 139, 63 ) . 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsg e- richten nur hinsichtlich des Antrags zu 2 . eröffnet. a) Der Kläger macht mit seinen Feststellungsanträgen zu 1 . und 2 . den Fortbestand eines seiner Auffassung nach fort bestehenden Arbeitsverhältni s- ses geltend. 18 19 20 - 9 - 10 AZB 28/13 - 10 - Es handelt sich um Anträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung als solches fortbestand oder wieder auflebte. In diesen Fällen (sic - non - Fälle) e röffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bl o- ße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (BVerfG 31. August 1999 - 1 BvR 1389/97 - zu II 1 b der Gründe; BAG 29. Mai 2012 - 10 AZB 3/1 2 - Rn. 16; 19 . Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - ) . Nach der Beendigung der Organstellung und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen berufen, über die Frage, ob das zwischen den Pa r- teien bestehende Re chtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und durch eine ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wurde, zu en t- scheiden. b) Daraus folgt hinsichtlich des (vorgreiflichen) Antrag s zu 2 . , mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksam keit der Beendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche Künd i- gung der Beklagten vom 20. Dezember 2012 begehrt , eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte . Zum Zeitpunkt der entsprechenden Klageerweiterung vom 14. Januar 2013, zugestellt am 21. Januar 2013, war der Kläger als Geschäftsfü h- rer abberufen und die Abberufung war im Handelsregister bereits am 3. September 2012 eingetragen worden. c ) Hingegen steht einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen h i n- sichtlich des Antrags zu 1 . , mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksa m- keit der Beendigung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhäl t- nisses durch die Kündigungen vom 29. Mai 2012 begehrt, die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgege n. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 21. Juni 2012 ( vgl. dazu BAG 26. Oktober 2012 - 10 AZB 55/12 - Rn. 23; 4. Februar 2013 - 10 AZB 78/12 - Rn. 15 ) war der Kläger noch Geschäftsführer der Beklagten und durch die se noch nicht abberufen worden. 21 22 23 - 10 - 10 AZB 28/13 II I . Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO . Mikosch Schmitz - Scholemann W. Reinfelder 24
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