Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Juni 2015 Zehnter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:160615.B.10AS2.15.0 Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss vom 24. April 2015 - 15 Ca 1417/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Rechtsweg - Beschluss ohne Gründe Bestimmungen: ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 1 7a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, Abs. 4 Satz 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ECLI:DE:BAG:2015:160615.B.10AS2.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AS 2/15 15 Ca 1417/15 Arbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In Sachen Klägerin, pp. Beklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 16. Juni 2015 beschlo s- sen: Das A mtsgericht Schwabach ist zuständig. - 2 - 10 AS 2/15 ECLI:DE:BAG:2015:160615.B.10AS2.15.0 - 3 - Gründe I. D ie Klägerin begehrt vo n de m Beklagten die Zahlung von 2.194,96 Euro aus zwei Rechnungen vom 3. April 2012 und vom 22. Mai 2012 über diverse Baumaterialien, die dieser für sein Eigenheim gekauft haben soll. Zwischen den Parteien bestand bis Ende Mai 2012 ein Arbeitsverhältnis. Durch B eschluss vom 5. Februar 2015 hat das A mtsgericht Schwabach den Recht s- streit unter Hinweis auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG an das Arbeitsgericht Nürnberg verwiesen . Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat nach Anhörung der Parteien durch B e- schluss vom 24 . April 2015 eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen G e- richts vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Verweisungsbeschluss sei objektiv wil l- kürlich und daher nicht bind end. Er enthalte keine Begründung und auch aus der Akte ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen rechtfertigen könnten. II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfa h- rens liegen vor. 1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräft i- ge Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist , hinsichtlich des Rechtswegs bindend . Auch ein rechtskräftiger Ve r- weisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer we i- teren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. In diesen Fällen wird das zuständige Gericht i n entsprechender An wendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt , wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (BAG 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 5 f. mwN ) . Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln üb er die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlü s- sen kommt und keines der in f rage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu 1 2 3 4 - 3 - 10 AS 2/15 ECLI:DE:BAG:2015:160615.B.10AS2.15.0 - 4 - bearbeiten, oder dass die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rech t- fertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betri e- ben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. D ie Zuständi g- keitsbestimmung erfolgt durch den jenige n oberste n Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird. 2 . Das für die weitere Sachbehandlung zus tändige Gericht ist das A mt s- gericht Schwabach. Der Verweisungsbeschluss vom 5. Februar 2015 ist für das Arbeitsgericht Nürnberg nicht binde nd. Der Beschluss ist wegen einer krassen Rechtsverletzung offensichtlich unhaltbar. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Nürnberg führt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. a) Das Amtsgericht Schwabach hat zwingendes Verfahrensr echt verletzt , weil es den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht mit einer Begründung versehen hat. Die Gründe des Beschlusses beschränken sich auf die Angabe der §§ 13, 17a Abs. 2 GVG . Dies genügt ersichtlich nicht (vgl. BSG 18. Juli 2012 - B 12 SF 5/12 S - Rn. 7 ) . Auch wenn die fehlende B e- gründung des Beschlusses nicht zur Nichtigkeit dieser Entscheidung führt ( BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 12 ) , liegt doch bereits in d ies er groben Missachtung der nicht zur Disposition des einzelnen Ric hters stehenden B e- gründungspflicht nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG regelmäßig eine krasse Rechtsverletzung , welche die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswi r- kung ausnahmsweise rechtfertigt . Die Beschluss gründe geben Aufschluss über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen , auf denen der Verweisung s b e- schluss beruht. Sie sind damit notwendiger Ausgangspunkt für die Beantwo r- tung der Frage, ob sich das verweisende Gericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Etwas anderes kann nur au s- nahmsweise dann gelten, wenn dem Akteninhalt mit ausreichender Sicherheit und für die Beteiligten erkennbar entnommen werden kann, dass die Verweisung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BSG 18. Juli 2012 - B 12 SF 5/12 S - aaO ) . 5 6 - 4 - 10 AS 2/15 ECLI:DE:BAG:2015:160615.B.10AS2.15.0 b) Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Amtsg e- richts Schwabach offensichtlich unhaltbar. Aus den darin angegebenen §§ 13, 17a GVG erschließt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgeric h- ten nicht einmal ansatzweise . Auch d e m Ak teninhalt kann nicht mit ausreiche n- der Sicherheit entnommen werden, dass die Verweisung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Amtsgericht Schwabach hat den Verweisungsb e- schluss zwar erst gefasst, nachdem die Klägerin - ohne jede Begründung - mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 die Verweisung an das Arbeitsgericht Nürnberg beantragt und der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 mi t- geteilt hatte, dagegen bestünden keine Einwände. Der Akteninhalt gibt jedoch keinerlei Aufschluss darüber, wel che sachlichen und rechtlichen Beweggründe das Amtsgericht Schwabach zu seiner Beschlussfassung veranlasst haben. c) Das Arbeitsgericht Nürnberg ist da her an den Verweisungsbeschluss nicht gebunden . Das für die weitere Sachbehandlung zuständige Gericht is t das Amtsgericht Schwabach. Dieses hat den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu en t- scheiden. Linck W. Reinfelder Brune 7 8
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