- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 52/14 4 Ta 121/14 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, p p. Beklagter, B eschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 25 . November 2014 b e- schlossen: 1. Auf die Rechtsb eschwerde de s Klägers wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Rhein land - Pfalz vom 26. Juni 2014 - 4 Ta 121/14 - aufgehoben. 2. Auf die sofortige Beschwerde de s Klägers wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. März 2014 - 4 Ca 2012/13 - a bgeändert : - 2 - 10 AZB 52/14 - 3 - Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeits - sachen ist zulässig. 3 . Der Streitwert wird auf 5.33 5 , 71 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Zulässi g- keit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des Amtsg e- richts Bonn vom 1. Oktober 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der T GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Unter dem 6. November 2009 unterzeichneten die Schuldnerin und der Beklagte ein mit Anstellungsvertrag überschriebenes Schriftstück, nach de s- sen Inhalt der Beklagte bei der Schuldnerin als Angestellter im Bereich Mark e- ting gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe v on 3.668,00 Euro tätig we r- den sollte. In der Zeit vom 5. Januar 2010 bis zum 1. Juli 2010 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten insgesamt 16.007,13 Euro . Der Kläger verlangt vom Beklagten gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO Rückgewähr der erhaltenen Leistung en . Er hat behauptet, die als Arbeit s- vergütung bezeichneten Zahlungen der Schuldnerin seien ausschließlich au f- grund eines dieser von Seiten des Beklagten gewährten Darlehens erfolgt. Der Anstellungsvertrag vom 6. November 2009 sei n ur zum Schein geschlossen worden. Es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, dass der Beklagte keine r- lei Tätigkeiten für die Schuldnerin ausführen sollte. Der Beklagte hat geltend gemacht , der Anstellungsvertrag mit der Schuldnerin sei wirksam . Die in d em Vertrag genannte Marketingtätigkeit habe darin bestanden, für die Schuldnerin weitere Interessenten an zuwe rben . Diese Tätigkeit habe er ua. von zu H ause aus betrieben. Er habe der Schuldnerin 40 Stunden wöchentlich zur Verfügung gestanden. 1 2 3 4 5 - 3 - 10 AZB 52/14 - 4 - Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitss a- chen für unzulässig erklärt. Der hiergegen gerichteten sofortige n Beschwerde des Klägers hat es nicht abgeholfen . Das Landesarbeitsgericht hat sie zurüc k- gewiesen und die Rechtsbeschwerde zugela ssen. II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist begründet. D er Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG z u- lässig . 1. Nach dieser Bestimmung sind die Gerichte für Arbeitssachen au s- schließlich zuständig für b ürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitne h- mern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Maßgebend für die Recht s- wegbestimmung ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Kl a- geanspruch hergeleitet wird (BAG 16. April 2014 - 10 AZB 12/14 - Rn. 11; 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - Rn. 5) . § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG b e- gründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für ind i- viduelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, all e bürgerlich - rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen ( BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 11 , BAGE 137, 215 ; 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - Rn. 1 6 , BAGE 99, 1 ) . Ist dem Tatbestand nach die Beschäftigung einer Partei als Arbeitnehmer vereinbart, ist es für die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ergebende Rechtswegzuständigkeit ohne Belang, ob sich die vertragliche Grundlage als nichtig oder fehlerhaft erweist (vgl. BAG 10. Mai 200 0 - 5 AZB 3/00 - Rn. 17; ErfK/Koch 15. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 15; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 2 Rn. 53) . 2. Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Streitfall eröffnet. Zwar stützt der Kläger den geltend gemachten Klagea n- spruch aus drücklich nicht auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage . Nach seinen Darlegungen betrifft die auf § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO gestützte Klage jedoch Zahlung en der S chuldnerin, die diese als Vergütung bezeichnet hatt e. Angesichts des zwischen de r Schuldner in und dem Beklagten unter dem 6. November 2009 abgeschlossene n s hängt der Erfolg der 6 7 8 9 - 4 - 10 AZB 52/14 Klage deshalb davon ab , ob dieser Vertrag wirksam geschlossen und beiderse i- tig erfüllt wurde. t- 134 A b s. 1 InsO von der Schuldnerin vorgenommen . Die Klage muss deshalb in de r Sache abgewiesen werden, wenn der Beklagte die zurüc k- verlangten Zahlungen als Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung en erhalten hat . III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG . Festzusetzen ist ein Drittel des Hauptsachestreitwerts ( BAG 10. Juni 2010 - 5 AZB 3/10 - Rn. 17) . Linck W. Reinfelder Brune 10
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