Bundesarbeitsgericht 10 . Senat Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 10 AZB 25/13 - I. Arbeitsgericht Wiesbaden Beschluss vom 14. Februar 2013 - 9 Ca 1878/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 8. Juli 2013 - 6 Ta 176/13 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Rechtsweg - Sozialeinrichtung Gesetz e : ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 25/13 6 Ta 176/13 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Dezember 2013 b e- schlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 2013 - 6 Ta 176/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Koste n des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. - 2 - 10 AZB 2 5 /13 - 3 - 3. Der Streitwert wird auf 2.359,47 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger macht im Ausgangsverfahren geltend, die Beklag te, eine Pensionsversicherung aG , sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, an den Kläger für die Jahre 200 8 bis 2011 eine höhere Überschussbeteiligung als Sonderzahlung zu leisten. D er Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1967 bis zum 30. November 2005 bei der R+V Lebensversicherung AG bzw . deren Re chtsvorgängerin als Arbei t- nehme r beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin bestand bezüglich der betrieblichen Altersverso r- gung aufgrund einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1963 folgende Reg e- lung: 4 Altersversorgung 1. Für jeden Angestellten wird nach dreijähriger B e- triebszugehörigkeit, jedoch nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres, eine Pensionsversicherung beim verein a. abgeschlossen. 2. Dieser Versicherung werden die A llgemeinen Vers i- cherungs i- onsvers icherungsverein a. gelegt mit der Maßgabe, dass das beitragspflichtige Jahresgehalt auf DM 18.000,00 begrenzt wird. 3. Für Angestellte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird ei ne Pensionsversicherung spätestens nach Ablauf der Probezeit abgeschlossen. 4. Der Beitrag für die Pensionsversicherung beträgt 11 % des beitragspflichtigen Gehaltes; davon hat der Angestellte 2,75 % und die Gesellschaft 8,25 % zu zahlen . 1 2 3 - 3 - 10 AZB 2 5 /13 - 4 - Für Angestellte, die nicht mehr angestelltenversich e- rungspflichtig sind, erhöht sich der Beitrag auf 15 % des beitragspflichtigen Gehalt e s; davon hat die G e- sellschaft 10 % und der Angestellte 5 % zu zahlen. Der Beitragsanteil des Angestellten kann bis auf 1 % ermäßigt werden, wenn und solange die Angestel l- ten versicherung freiwillig weitergeführt wird. 5. Das beitragspflichtige Gehalt ist für Angestellte des Innendienstes das Bruttogehalt. Für Angestellte des Außendienstes wird das be i- tragspflichtige Gehalt laut Nachtrag 1 gesondert fes t- gegründet worden. Sie gehört als Unternehmen der R+V der genossens chaftl i- chen Finanzgruppe an, zu der auch die Arbeitgeberin des Klägers gehört, und ist deren ältestes Personenversicherungsunternehmen. Sie ist eine regulierte Pensionskasse nach § 118 b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) . Die Satzung bestimmt dazu: 2 Gegenstand und Geschäftsgebiet (1) Der Verein betreibt im In - und Ausland die Pensions - , Hinterbliebenen - und Rentenversicherung nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmi g- ten Geschäftsplan e s. (2) Der Verein darf die Versicherung en gemäß ( 1 ) gegen festes Entgelt betreiben, ohne dass die Versich e- rungsnehmer Mitglieder des Vereins werden. § 4 Erwerb und Beendigung (1) Die Mitgliedschaft bei de m Verein kann von geno s- senschaftlichen Organisationen und Unternehmu n- gen, den Baue rnverbänden, den Verbänden des D eutschen Gemüse - , Obst - und Gartenbau e s und den Arbeitnehmern der genannten Institute erworben werden. 4 - 4 - 10 AZB 2 5 /13 - 5 - Die Beklagte hatte zum Jahresende 2012 mehr als 500 Mitgliedsfirmen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ca. 5.650 genossenschaftliche Ei n- richtungen. Zur Optimierung der organisatorischen Struktur wurden die Anste l- lungsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter der Beklagten per 1. Dezember 2011 auf die R +V Lebensversicherung AG überführt. Die Bearbeitung des Neug e- s chäfts, die Bestandsverwaltung und die Auszahlung der Versicherungsleistu n- gen erfolgt seit diesem Zeitpunkt bei der R +V Lebensversicherung AG. Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2005 eine vorgezogene b e- triebliche Altersrente von der Beklagten. In den Jahren 2006 bis 2011 erhielt er eine Sonderzahlung (Überschussbeteiligung) von der Beklagten in Höhe von zuletzt 10 %, während Versicherte, deren Rentenbezug in früheren Jahren b e- gonnen hatte, höhere Überschussbeteiligungen erhielten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe unter dem Gesicht s- punkt der Gleichbehandlung bzw. des Vertrauensschutzes die Zahlung einer höheren Überschussbeteiligung zu. Er meint, zur Entscheidung über sein B e- gehren seien die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Die Bek lagte sei eine Sozialeinrichtung iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG. Der Kläger hat Zahlung von 10.617,63 Euro brutto nebst Zinsen sowie Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihn so zu stellen habe, als sei er b e- reits mit dem 31. Dezember 2000 aus den Diensten der Arbeitgeberin ausg e- schieden. Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. Februar 2013 ( - 9 Ca 1878/12 - ) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für geg e- ben erachtet und den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers, nachdem das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen. Mit der vom La n- des arbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Au f- hebung der Beschlüsse des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts. 5 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZB 2 5 /13 - 6 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes statth afte und auch im Übrigen zulässige B e- schwerde ist unbegründet. Für den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den o r- dentlichen Gerichten gegeben. Das Arbeitsgericht hat deshalb zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das z u- ständige La ndgericht Wiesbaden verwiesen. 1. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben. a) Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Die Beklagte war und ist nicht Arbeitgeberin des Klägers. b) Die Beklagte ist auch nicht Rechtsnachfolgerin iSd. § 3 ArbGG. aa) Gem äß § 3 ArbGG besteht die in § 2 ArbGG begründete Zuständigkeit auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an s telle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. Der Begriff des Rechtsnac h- folgers ist nicht streng wörtlich, sondern in einem weiten Sinne zu verstehen . Es ist nicht erforder lich, dass der Rechtsnachfolger an die Stelle des ursprüngl i- chen Schuldners getreten ist. Vielmehr genügt die Erhebung oder Abwehr einer Forderung anstelle des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber oder Arbeitnehme r unter denselben tatsächlichen Voraussetzungen die Leistung fordern könnte oder sie schulden oder für sie haften müsste. Deshalb werden unter den Begriff der Rechtsnachfolge iSd. § 3 ArbGG auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständige n Rechtsgründen wie § 826 BGB (vgl. die Durchgriffshaftung im Konzern) , die Bürgschaft, das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) , die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB) , der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 6 1 InsO subsumiert (BAG 31. März 2009 - 5 AZB 98 /0 8 - Rn . 7) . 11 12 13 14 15 - 6 - 10 AZB 2 5 /13 - 7 - bb) Eine solche Lage ist hier nicht gegeben. Die Beklagte wehrt den von dem Kläger erhobenen Anspruch nicht anstelle der früheren Arbeitgeberin ab. Die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richteten sich von vornherein gegen die Beklagte (vgl. BAG 10. August 2004 - 5 AZB 26/04 - ) . Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2011 ( - III ZB 75/10 - ) zugrunde lag: In jenem Fall sollte die in Anspruch genommene Versorgungskasse gegen den Arbeitgeber begründete vertragliche Verso r- gungsansprüche erfüllen. Im Streitfall macht der Kläger dagegen al lein Anspr ü- che aus dem zwischen ihm und der Beklagten begründeten Versicherungsve r- hältnis geltend. c) 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG. aa) Eine Sozialeinrichtung iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG liegt vor, wenn eine soziale Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt (vgl. BAG 24. April 1986 - 6 AZR 607/83 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 52, 1) . Der Terminus Sozialeinrichtung ist eine bedeutungsgleiche zeitgemäßere B e- zeichnung für die in § 56 BetrVG 1952 bzw. § 2 Abs. 4 ArbGG 1953 genannte Wohlfahrtseinrichtung (BAG 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 - zu II A 2 der Grü n- de, BAGE 27, 194) . Ebenso wie eine s olche Einrichtung dient sie der Verbess e- rung der sozialen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und/oder ihrer Hinte r- bliebenen. Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich - rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu Arbeitsverhältn issen stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG 3. Februar 1965 - 4 AZR 385/63 - zu II der Gründe, BAGE 17, 59 ; 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 1) § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG entspricht im Wesentlichen dem in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verwendeten Begriff (so zur damaligen Rechtslage zur 16 17 18 - 7 - 10 AZB 2 5 /13 - 8 - BAG 3. Februar 1956 - 1 AZR 463/54 - ; GMP/Schlewing 8. Aufl . § 2 Ar bGG Rn . 89 ; GK - ArbGG/ Schütz Stand November 2013 § 2 Rn . 161; HK - ArbR/Schmitt 3 . Aufl . § 2 ArbGG Rn . 41; wohl auch ErfK / Koch 14 . Aufl . § 2 ArbGG Rn . 25) . Allerdings ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG der Wirkungsb e- reich einer Sozialeinrichtu (dazu BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 94/07 - BAGE 129, 313 ; Erf K /Ka nia § 87 BetrVG Rn . 70 ) . Ob diese, auf betriebsverfa s- sungsrechtlichen Überlegungen beruhende Beschränkung auf Betrieb, Unte r- nehmen oder Konzern in vollem Umfang auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG übertragbar ist oder ob mit Rücksicht auf den Normzweck Einrichtungen einz u- beziehen sind, die eine ähnliche greifbare Nähe zum Arbeitsverhältnis aufwe i- sen wie die in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG beschriebenen Einrichtungen, kann d a- hinstehen. Denn jedenfalls fehlt es im Streitfall an einer solchen besonderen Nähe (aA in einem vergleichbaren Fall wohl : KG Berlin 22. Juni 2001 - 6 W 127/01 - ) . bb) Nach diesen Maßgaben ist di e Beklagte keine Sozialeinrichtung . (1) Die Beklagte erbringt als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Pensionszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. zu den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Pensionskasse aus arbeit s- rechtlicher Sicht: Schlewing/Hens sler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrie b- lichen Altersversorgung Stand November 2013 Teil 5 D R n. 1 - 64) . Die Lei s- tungen der Beklagten bezwecken zwar die Verbesserung der sozialen Leben s- bedingungen von Arbeitne hmern und ihren Hinterbliebenen. Allerdings dienen sie diesem Anliegen nicht allein gegenüber den Arbeitnehmern der früheren Arbeitgeberin des Klägers oder der mit dieser Arbeitgeberin im Konzern ve r- bundenen Unternehmen. Vielmehr sind auch andere Arbeitneh mer und Arbei t- geber der genossenschaftlichen und agrarischen Wirtschaft Mitglieder der B e- klagten. Die Beklagte ist demnach keine von der früheren Arbeitgeberin des Klägers oder von mit ihr im Konzernverbund stehenden Unternehmen zum Zweck der Altersversorg ung abgesonderte Vermögensmasse. Es handelt sich 19 20 - 8 - 10 AZB 2 5 /13 - 9 - nicht um ein von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestelltes Sondervermögen. Die Arbeitgeberin hat vielmehr - ebenso wie die betreffenden Arbeitnehmer - als Mitglied der Beklagten Beiträge an diese gezahlt. D adurch und durch eigene Beiträge baute der Kläger Altersversorgungsansprüche gegen die - auch für konzernfremde Arbeitgeber und Arbeitnehmer offenstehende - Beklagte auf. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten speist sich nicht nur aus Beiträgen der früheren Arbeitgeberin und dem Konzern, zu dem diese gehört, sondern auch aus den Zahlungen vieler weiterer Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer, die in keiner besonderen Nähe zur Arbeitgeberin des Klägers stehen, sondern alle n- falls in einem historisch begründeten Z usammenhang mit der sozialen Sich e- rung der ländlichen Bevölkerung. Die Beklagte steht damit - anders als eine Sozialeinrichtung - einzelnen Arbeitsverhältnissen, wenn auch das Versicherungsvertragsverh ältnis sein Entstehen - rein tatsächlich - einem Arbeitsverhältnis verdankt. Die Funkt i- on der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist eher mit einer Direktversicherung vergleichbar, die ebenfalls keine Sozialeinrichtung ist. Vielmehr ist für Streitigkeiten des versicherten Arbeitnehmers gegen die Direk t- versicherung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BGH 19 . Juni 1996 - IV ZR 243/95 - ; ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht 30. August 2005 - 2 Ta 332/05 - ) . Dies über sieht im Übrigen die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 22. Juni 2001 ( - 6 W 127/01 - ) , die mit der B e- gründung, das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem Versich e- rungsverein auf Gegenseitigkeit wurzele letztlich im Arbeitsverhältnis, d ie Z u- ständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ohne Weite res bejaht. (2) A uch der Umstand, dass nunmehr die frühere Arbeitgeberin des Kl ä- gers durch Funktionsausgliederung Arbeitgeberin der für die Beklagte tätigen Arbeitnehmer geworden ist , führt nicht zu einer anderen Beu r- teilung . Dieser Umstand ist Ausdruck der unternehmensrechtlichen Verflec h- tung der früheren Arbeitgeberin mit der Beklagten, ändert aber nichts an der re chtlichen Stellung der Beklagten zum Kläger. Der Kläger rückt durch die Funktionsausgliederung, was sein früheres Arbeitsverhältnis betrifft und auch, 21 - 9 - 10 AZB 2 5 /13 was seine Stellung als Versicherungsnehmer der Beklagten betrifft, nicht in eine andere, etwa nähere Bezi ehung zur Beklagten. Der Charakter der Ansprüche, die von dem Kläger geltend gemacht werden, hat sich durch die Funktionsau s- gliederung nicht geän dert. 2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last. Mikosch W. Reinfelder Schmitz - Scholemann 22
Full & Egal Universal Law Academy