- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 20/14 2 Ta 373/13 Landesarbeitsgericht Hamm BESCHLUSS In Sachen Kläger in , Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, pp. Beklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgericht s am 28 . Mai 2014 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Januar 2014 - 2 Ta 373/13 - wird als unzulässig ve r- worfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde - verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.242,00 Euro festgesetzt. - 2 - 10 AZB 20/14 - 3 - Gründe I. Die P arteien streiten über von der Klägerin erhobene Vergütungsa n- sprüche und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Mit der Klage hat die anwaltlich vertretene Klägerin die Zahlung von 2.242,00 Euro sowie Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten ve r- langt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet, weil sie zum Beklagten in e i- nem Arbeitsverhältnis gestanden habe . Der Beklagte hat die Unzulässigk eit des Rechtsweg s zu den Arbeitsg e- richten gerügt und die Ansicht vertreten, das Rechtsverhältnis sei nicht als A r- beitsverhältnis anzusehen. Durch Beschluss vom 18. Juni 2013 - 5 Ca 299/13 - hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen den Rechtsstreit an das Amtsgericht Gelsenkirchen - Buer verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat die Vorsitzende der 5. Kammer ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter mit Beschluss vo m 11. Juli 2013 entschieden, der Beschwerde werde nicht a b- geholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, die Zulassung jedoch beschränkt auf die g durch den Vorsitzenden allein die Beschwerdekammer über den Rechtsweg entscheiden kann oder der e- schwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde ist s tatthaft. Die vom Landesarbeitsgericht vo r- genommene Beschränkung der Zulassung ist wirkungslos. 1. Die Statthaftigkeit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Recht s- beschwerde ergibt sich aus § 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG. 1 2 3 4 5 6 - 3 - 10 AZB 20/14 - 4 - 2. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Z u- lassung ist wirkungslos. a) Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen ta t- sächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränken, der Gegenstand e ines Teilurteils sein kann. Zulässig ist auch die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder durch einen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden könnte. Diese für das Urte ilsverfahren entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren der Rechtsbeschwerde (st. Rspr. , BGH 12. April 2011 - II ZB 14/10 - Rn . 5 ; 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 - Rn . 4 ff . ) . b) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für eine Beschr änkung der Zulassung sind hier nicht gegeben. Die betroffene Frage ist weder rechtlich noch tatsächlich ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs. Das Gesetz sieht eine eigenständige Entscheidung über die Frage, ob das Landesarbeitsgericht bei einer fäl schlich durch die Vorsitzende statt durch die Kammer getroffenen Abhilfeentscheidung die Sache stets an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen hat, nicht vor. Nach § 78 ArbGG, § 572 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist über die Z u- lässigkeit und ggf. über die Begründeth eit der Beschwerde insgesamt zu en t- scheiden. Die Abtrennung einzelner Fragen zur gesonderten Entscheidung ist nicht möglich . c) Die Unzulässigkeit der vom Beschwerdegericht vorgenommenen B e- schränkung der Zulassung einer Rechtsbeschwerde führt nicht zur U nzulässi g- keit der Rechtsbeschwerde, sondern zur Unwirksamkeit ihrer Beschränkung. Das ist für den vergleichbaren Fall einer unzulässigen Beschränkung der Rev i- sionszulassung durch das Berufungsgericht anerkannt (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 125/84 - zu A 1 der Gründe mwN, BAGE 47, 355; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 1 der Gründe ; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. März 2014 ArbGG § 72 Rn. 20 - 23; GK - ArbGG/Mikosch Stand April 2010 § 72 Rn. 50; GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 72 Rn. 5) . Gründe, die im hier gegebenen Fall der Rechtsbeschwerde eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht 7 8 9 10 - 4 - 10 AZB 20/14 - 5 - ersichtlich. Nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde widerspricht dem G e- setz, sondern ihre Einschränkung auf einen nicht abtrennbaren Teil. Demen t- sprechend kann n icht die Zulassung wirkungslos bleiben, sondern ihrer unz u- lässigen Einschränkung müssen die Rechtswirkungen versagt bleiben. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und Buc hst. b ZPO. 1. Nach dieser Bestimmung muss die Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bestimmt bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung des B e- schwerdegerichts ergibt, und soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss sich sachlich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung ause i- nandersetzen (BAG 30. September 2008 - 3 AZB 47/08 - Rn. 15) . 2. Diesen Maßgaben genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Die Klägerin wiederholt darin lediglich wortgleich ihr Vorbringen aus der Beschwe r- debegründung vom 29. August 2013, ohne inhaltlich auf die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zu den aus dessen Sicht unzureichenden Darlegungen zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses einzugehen. Die Rechtsbeschwe r- debegründung setzt sich auch nicht mit den Ausführungen des Landesarbeit s- gericht zu der Frage auseinander, ob der verfahrensfehlerhafte Nichtabhilfeb e- sc hluss des Arbeitsgerichts eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeit s- gericht verlangt oder eine solche nicht geboten ist, weil Gegenstand der Pr ü- fung durch das Beschwerdegericht die angefochtene erstinstanzliche Entsche i- dung und nicht der Abhilfebeschlu ss ist. Die Klägerin beschränkt sich insoweit ohne jede inhaltliche Diskussion mit dem angefochtenen Beschluss auf die Aussage, die Abhilfeentschei dung sei fehlerhaft gewesen, so dass der Recht s- streit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen sei. Dies ist o ffensichtlich unz u- reichend. 11 12 13 - 5 - 10 AZB 20/14 IV. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Linck W. Reinfelder Schmitz - Scholemann 14
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