Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juni 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 290/17 - ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - Urteil vom 30. November 2016 - 10 Ca 143/16 - II. Landesarbeitsgericht - Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 9. Mai 2017 9a Sa 12/17 - : Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung Leits atz : Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag im Folgejahr abhä n- gig gemacht werden. ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 290/17 9a Sa 12/17 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 7. Juni 2018 URTEIL Jatz, Urkundsbeam t in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie d ie ehrenamtlichen Richter Simon und Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 9. M ai 2017 - 9a Sa 12/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch aus dem Teilbetrag von 1.047,29 Euro erst ab dem 2 7. September 2016 besteht. 2. Der Kläger und Widerbeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten zuletzt noch über die Verpflichtung des Klägers und Widerbeklagten (Widerbeklagten) , eine Sonderzuwendung für das Jahr 2015 an die Beklagte und Widerklägerin (Widerklägerin) zurückzuzahlen. Der Widerbeklagte arbeitete s eit dem Jahr 1995 als Busfahrer bei der Widerklägerin , die ein Verkehrsunternehmen betreibt. A uf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von K raftverkehrsb e- trieben (ETV) vom 1 5. Dezember 1966 (Stand 1. August 2014), abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e. V. und der Ve r- einten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie der Eisenbahn - und Verkehr s- gewerkschaft EVG , Anwe ndung. Anhang 1 zum ETV ist die Tarifvereinbarung Nr. 500/501 über die Zahlung einer Sonderzuwendung vom 7. Oktober 1971 (TV - Sonderzuwendung ) . Diese lautet auszugsweise wie folgt: 1 (1) Die Bediensteten erhalten in jedem Kalenderjahr a n- stelle einer Weihnachtszuwendung eine Sonderz u- wendung, wenn sie 1. am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbr o- chen bei demselben Arbeitgeber in einem B e- schäftigungs - oder Ausbildungsverhältnis stehen und 1 2 - 3 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 4 - 2. nicht in der Zeit bis einschließlich 3 1. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungs - oder Ausbildungsverhältnis ausscheiden. (2) Ist die Zuwendung im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 g e- zahlt worden, so ist sie in voller Höhe zurückzuza h- § 2 TV - Sonderzuwendung regelt die Höhe der Zuwendung, die bei A r- beitsverhältnissen, die bereits vor dem Jahr 2005 bestanden, 100 % einer M o- natsvergütung beträgt. § 3 Abs. 1 TV - Sonderzuwendung bestimmt, dass sich die Zuwendung für einen Bediensteten, der nicht wäh rend des ganzen Kale n- derjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber erhalten hat, um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Bezüge vermindert. § 4 TV - Sonder z uwendung regelt Fälle und deren Voraussetzungen, in denen das Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis oder ein e Kündigung für den Bezug der Sonderzuwendung unschädlich ist (zB Erreichen der Altersgrenze, Personalabbau, Gesundheitsschädigung, Schwangerschaft) , wobei auch hier gegebenenfalls eine Zwölftelung stattfindet. Nach § 6 TV - Sonderzuwendung soll die Zuwendun g spätestens am 1. Dezember gezahlt werden. § 30 ETV regelt den Verfall von Ansprüchen. Er lautet: nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monate n nach Entstehen des Anspruch e s schriftlich geltend g e- Der Widerbeklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 201 6. Mit der Abrechnung für den Monat November 2015 zahlte die Widerklägerin an ihn gemäß der TV - Sonderzuwendung einen Betrag von 2.692,43 Euro brutto , der seinem Konto am 2 5. November 2015 gutgeschrieben wurde . Nach dem Ausscheiden des Widerbeklagten aus dem Arbeitsverhältnis rechnete d ie Widerklägerin gegen seine Nettovergütung für den Monat Januar 2016 mit einem Betrag von 1.047,29 Euro auf . Sie erläuterte ihr Vorgehen im Einzelnen mit per E - Mail übermitteltem Schreiben vom 6. April 2016. D er W i- 3 4 5 6 - 4 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 5 - derbeklagte hat daraufhin Klage erhob en . Ferner hat die Widerklägerin weitere 493,00 Euro im Weg der Widerklage geltend gemacht . Nachdem die Aufre c h- nung der Widerklägerin für unwirksam erklärt w o rde n ist , macht sie auch diesen Teilbetrag im Weg der Widerklage geltend, die insgesamt den Nettobetrag der an den Widerbeklagten ausgezahlten Sonderzuwendung für das Jahr 2015 u m- fasst. Die Widerklägerin ha t ge meint , sie habe einen Rückzahlungsanspruch gegen den Widerbeklagten gemäß § 1 Abs. 2 TV - Sonderzuwendung. Die tari f- vertragliche Rückzahlungsregelung sei wirksam. Die TV - Sonderzuwendung knüpfe allein an die Betriebstreue an und stelle keine Vergütung für geleistete Arbeit dar. Angesichts dessen sei eine Bindung bis zum 3 1. März des Folgeja h- res nicht als übermäßig lang zu beanstanden. Tarifverträge unterlägen nur im beschränkten Umfang der gerichtlichen Inhaltskontrolle, da sie von gleichb e- rechtigten Partnern des Arbeitslebens ausgehandelt würden und eine Institut i- onsgarantie nach Art. 9 Abs. 3 GG genössen. Der Anspruch sei noch nicht ve r- fallen, weil er erst mit dem Ausscheiden des Widerbeklagten fällig geworden und rechtzeitig geltend gemacht worden s ei. Das Verhalten der Widerklägerin sei weder widersprüchlich noch treuwidrig. Auf Entreicherung könne sich der Widerbeklagte nicht berufen. Die Widerklägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, den Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 493,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 2. März 2016 sowie weitere 1.047,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Widerbeklagte hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten , d ie tarifliche Rückzahlungsregelung sei unwirksam. Sie führe zu einer überlangen Bindungsdauer. Außerdem werde durch sie in das vertragliche Synallagma eingegriffen. Die Sonderzuwendung stelle Ver g ü- tung für geleistete Arbeit dar und könne deshalb nicht zurückgefordert werden. Die Tarifvertragsparteien seien daran gehindert, Arbeitnehmern bereits erdiente Vergütungsansprüche im Nachhinein wieder zu entziehen , zumal der maßgebl i- 7 8 9 - 5 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 6 - che Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums liege . Dies verstoße als unve r- hältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfre i- heit des Widerbeklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Rückforderungsanspruch sei ferner im Hinblick auf die tarifliche Ausschlussfrist d es § 30 ETV verfallen. Der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlten Ar beitsentgelt s werde im Zei t- punkt der Überzahlung am 2 5. November 2015 fällig. Außerdem habe d er W i- derbeklagte den erhaltenen Betrag im Rahmen der alltäglichen Lebensführung verbraucht und sei damit entreichert. Die Zuwendung könne zudem als Leistung in Kenntnis des Bestehens einer Nichtschuld nicht zurückgefordert werden. Das Verhalten der Widerklägerin sei treuwi drig . S ie habe den Eingang der Künd i- gung bestätigt und die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erläutert, dabei aber weder darauf hingewiesen, dass dem Widerbeklagten die Sonderzuwe n- dung nicht zustehe, noch darauf, dass sie beabsichtige, diese im Fall eine r Za h- lung zurückzufordern. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Widerklage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Widerbeklagte mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision und erstrebt weiterhin die Abweisung der Widerk lage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Widerbeklagten ist unbegründet. Das La n- desarbeitsgericht hat ihn zu Recht verurteilt, die an ihn für das Kalenderjahr 2015 gezahlte Sonderzuwendung an die Widerklägerin zurückzuzahlen. I . Der Rückzah lungsanspruch der Widerklägerin folgt aus § 1 Abs. 2 iVm . Abs. 1 Nr. 2 TV - Sonderzuwendung. 1. Die TV - Sonderzuwendung ist - wie im Übrigen der ETV - kraft einze l- ve r traglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. 10 11 12 13 - 6 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 7 - 2. Die Tatbestand svoraussetzungen des § 1 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Nr. 2 TV - Sonderzuwendung sind erfüllt. a) An den Widerbeklagten ist von der Widerklägerin Ende November 2015 für d ieses Kalenderjahr eine Sonderzuwendung gezahlt wor den. b) Der Widerbeklagte ist in der Zeit bis einschließlich 3 1. März des Folg e- jahres, nämlich im Januar 2016, auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. aa) Die nicht vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung des Arbeitne h- mers stellt ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch im Sinn der Tarifnorm dar (vgl. BAG 1 1. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - zu II 1 b der Gründe) . bb) D Widerbeklagten wird nicht dadurch inf rage gestellt, dass sich die Widerklägerin mit der Kündigung , die nicht mit der tarifvertraglichen Frist ausgesprochen wu r- de, einverstanden erklärt hat. Die Initiative für die Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses ging vom Widerbeklagten aus. 3. Die Rückzahlungsregelung in § 1 Abs. 2 iVm . Abs. 1 Nr. 2 T V - Sonderzuwendung ist wirksam. Sie ist nicht am Maßstab der § § 305 ff. BGB zu messen. Sie verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG. a) Allerdings wäre die Rückzahlungsregelung nach der Senatsrechtspr e- chung unwirksam, würde man sie als arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterziehen. aa ) Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrac h- te Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschä ftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt a u- ßerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung e r- bracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unang e- messen iSd. § 30 7 Abs. 1 BGB. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeitete s En t- gelt entzieht. Sie verkürzt außerdem in nicht zu recht fertigender Weise die nach 14 15 16 17 18 19 20 21 - 7 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 8 - Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit d es Arbeitnehmers, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert (vgl. ausführlich BAG 1 8. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 22 ff., BAGE 140, 231 ; anders dagegen für eine arbeitsvertragliche Klausel, mit der eine Gratifikation gezahlt wird, die nicht (auch) der Vergütung für geleistete Arbeit dient und nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft , BAG 1 8. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 23 ff. , BAGE 140, 239 ) . bb ) Dies gilt selbst dann, wenn der Stichtag innerhalb des Bezugsjahres liegt und die Sonderzahlung (auch) Arbeitsleistung abgelten soll, die in dem Zeitraum vor dem Stichtag erbracht wurde. I n diesem Fall ist die Sonderzahlung ebenfalls zum Teil Gegenleistung für erbrachte A rbeit. Ein im Austausch von Arbeit und Vergütung liegender Grund für die Kürzung der Vergütung besteht nicht. Die Kürzung erfolgt vielmehr aufgrund einer aus Sicht des Arbeitgebers nicht hinreichend erwiesenen Betriebstreue. Dieser Gesichtspunkt ändert abe r nichts daran, dass der Arbeitnehmer die nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht hat. Irgendeine Störung des Austauschverhältnisses ist nicht gegeben. Auch ein Stichtag innerhalb des Bezugsjahres erschwert dem Arbei t- nehmer die Ausübung des Kündigun gsrechts, obwohl er seine Arbeitsleistung jedenfalls teilweise erbracht hat. Er erleidet einen ungerechtfertigten Nachteil. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Die Belohnung zunehmender Beschäft i- gungsdauer als solcher steht nicht in einem Verhältnis zur Qualität und zum Erfolg der Arbeitsleistung. Die einmal erbrachte Arbeitsleistung gewinnt auch regelmä ßig nicht durch bloßes Verharren des Arbeitnehmers im Arbeitsverhäl t- nis nachträglich an Wert (BAG 1 3. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 29 ff., BAGE 146, 284) . Anders mag es liegen, wenn die Arbeitsleistung gerade in e i- nem bestimmten Zeitraum vor dem Sti chtag besonderen Wert hat. Das kann bei Saisonbetrieben der Fall sein, aber auch auf anderen branchen - oder betrieb s- bezogenen Besonderheiten beruhen. Möglich ist auch, dass eine Sonderza h- lung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge a n- knüpft; in diesen Fällen ist eine zu bestimmten Stichtagen erfolgende Betrac h- 22 - 8 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 9 - tung oftmals zweckmäßig und nicht zu beanstanden (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 32 , aaO ) . cc ) Soweit der Anspruch auf eine Sonderzahlung in einer arbeitsvertragl i- chen Klausel nicht wirksam vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden kann, gilt dies auch für eine entsprechende Rückzahlungsklausel im Fall einer bereits erfolgten Zahlung. Eine Pflicht zur Rückzahlung durc h den Arbeitnehmer beste ht nicht , wenn ihm andere r seits ein Anspruch auf die Leistung zusteht. E ine diesbezügliche Reg e- lung stellt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 BGB dar. dd) Die streitgegenständliche Sonderzuwendung dient nicht nur der Hon o- rierung vergangener und künftiger Betriebstreue, sondern auch der Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung. (1) Eine Sonderleistung kann vergangenheits - und zukunftsbezogene El e- mente miteinander verknüpfen und sowohl die Belohnung bisheri ger Dienste und erwiesener Betriebstreue bezwecken als auch als Anreiz für künftige B e- triebstreue dienen. Bei einer solchen Sondervergütung wird die Belohnung kün f tiger Betriebstreue in der Regel dadurch sichergestellt, dass der Anspruch auf die Sonderzahl ung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines dem Arbeitnehmer noch zumutbaren Bi n- dungszeitraums voraussetzt (BAG 1 8. Mai 2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 21) . (2) Die TV - Sonderzuwendung setzt (in geringem Maß) eine in der Verga n- genheit erwiesene Betriebstreue voraus, weil die Sonderzuwendung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur an Arbeitnehmer gezahlt wird, die am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber in einem Beschäft i- gungs - oder Ausbildungsv erhältnis stehen. Eine Betriebszugehörigkeit von zwei Monaten im Auszahlungszeitpunkt ist demnach für die Zahlung erforderlich. Die TV - Sonderzuwendung verlangt ferner in § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine künftige Betrieb s- treue, weil nur der Arbeitnehmer, der nicht bis einschließlich 31. März des fo l- 23 24 25 26 - 9 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 10 - Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die Sonderzuwendung erhalten soll. (3) Bei der Sonderzuwendung handelt es si ch aber nicht um eine reine Gratifikation, die nur die bisherige und die künftige Betriebstreue honoriert. A l- lein dem Umstand, dass die Sonderzuwendung zum Ende des Kalenderjahres ausgezahlt wird, lässt sich nicht entnehmen, dass mit ihr ausschließlich die B e- triebstreue honoriert werden soll. Soweit (nur) andere Ziele als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss dies deutlich aus der zugrunde li e- genden Regelung hervorgehen (vgl. BAG 1 3. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 25) . Die TV - Sonderzuwend ung dient auch der Vergütung für geleistete A r- beit. Das zeigt schon die Regelung in § 3 Abs. 1 TV - Sonderzuwendung, w o- nach sich die Sonderzuwendung bei Arbeitnehmern, die nicht während des ganzen Kalenderjahres Vergütung von demselben Arbeitgeber erhalten, um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Bezüge vermindert. Dies betrifft nicht allein unterjährig eintretende Arbeitnehmer, sondern auch solche, die beispielsweise wegen langer Krankheitszeiten oder wegen der Inanspruchnahme von Elter n- zeit keinen Vergütungsan spruch gegen den Arbeitgeber haben. Eine entspr e- chende Zwölftelungsregelung enthält § 4 Abs. 1 TV - Sonderzuwendung für b e- stimmte Fälle unschädlichen vorzeitigen Ausscheidens. Damit ist der Anspruch auf die Sonderzuwendung grundsätzlich an den Vergütungsansp ruch für gelei s- tete Arbeit gebunden. b) Tarifverträge sind aber wegen der Bereichsausnahme in § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von einer AGB - Kontrolle ausgeschlossen. aa) Auch e ine Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen erfolgt nicht , weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet (BAG 1 8. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 24; 1 3. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 25, BAGE 125, 216; 2 8. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 22, BAG E 123, 191 ) . Tarifverträge stehen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Recht s- vorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, durch welche Regelungstechni k der betreffende Tarifvertrag auf das 27 28 29 - 10 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 11 - Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 28; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT - Drs. 14/6857 S. 54 ) . Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass der Tarifvertrag das Arbeits verhältnis in seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfasst ( vgl. AR/Löwisch 8. Aufl. § 310 BGB Rn. 3 ; Däubler/Lorenz TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 245 ) . bb) Beschränkt sich die Inbezugnahme jedoch auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrags, entfällt die durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erzeugte Privil e- gierung (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 2 9; Däubler/Lorenz TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 239; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 561 ff. ) . Begünstigu n- gen bei einzelnen Regelungen werden häufig um den Preis von Benachteil i- gungen durch andere Vorschriften erwirkt . Erst die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrags begründet grundsätzlich die Vermutung, dass diese r die d i- vergierenden Interessen ange messen ausgleicht. Der Tarifvertrag muss ei n- schränkungslos und grundsätzlich in seiner Gesamtheit auf das Arbeitsverhäl t- nis Anwendung finden. Einzelvertragliche Abweichungen zugunsten des Arbei t- nehmers sind dabei unschädlich. cc) Ob dies auch gilt, wenn (nur) abgrenzbare Teilkomplexe tarifvertragl i- che r Regelung en vollständig übernommen wurden , ist umstritten ( vgl. BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 29 f. mwN) , bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung . In de m von beiden Parteien unterzeichneten Einstellungsschreiben vom 3 0. August 1995 werden die für die Widerklägerin geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung in vollem Umfang und einschränkungslos in Bezug genommen. Das Einstellungsschreiben beinhal tet insbesondere keine Zusätze, die eine Verschlechterung gegenüber den tarifvertraglichen Regelungen da r- ste l len würde. Die einzige inhaltliche Regelung im Einstellungsschreiben betrifft die Vereinbarung einer Probezeit sowie die in diesem Zeitraum geltend e Künd i- gungsfrist und stimmt mit den tarifvertraglichen Vorgaben überein (vgl. § § 4, 28 Abs. 2 ETV) . Der ETV ist im Übrigen auch nach seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien a n- wendbar (vgl. § 1 ETV) . 30 31 - 11 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 12 - c) Die sich aus der Stichtagsregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 TV - Sonder - zuwendung ergebende Rückzahlungsverpflichtung des Widerbeklagten aus § 1 Abs. 2 TV - Sonderzuwendung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insb e- sondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. aa) Zwar sind die Tarifvertragsparteien als Normgeber bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden (BAG 2 6. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28) . Durch den Abschluss von Tarifverträgen üben die Tarifvertrags parteien weder Staatsgewalt iSv. Art. 1 Abs. 3 GG aus , noch we r- den mit Tarifverträgen staatliche Regelungskonzepte verfolgt. Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist vielmehr kollektiv ausgeübte Privatautonomie. Die Tarifvert ragsparteien regeln auf dieser Grun d- lage, mit welchen tarifpolitischen Forderungen sie für ihre Mitglieder tarifvertra g- liche Regelungen mit welchem Tarifvertragspartner setzen wollen und letztlich vereinbaren. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen A usgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare Grundrechtsbi n- dung der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfa s- senden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältni s- mäßigkeit un (ErfK/Schmidt 1 8. Aufl. Einl. GG Rn. 47) . bb) Da die Grundrechtsgewährung jedoch nicht auf die bloße Abwehr staa t- licher Eingriffe beschränkt ist, sondern darüber hinaus den Staat dazu verpflic h- tet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, dass die einzelnen grun d- rechtlichen Gewährleistungen wirksam werden können, trifft den Staat die Schutzpflicht, einer Grundrechtsverletzung durch andere Grundrechtsträger entgegenzuwirken. Dementsprechend verp flichtet die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte die Rechtsprechung dazu, solchen Tarifregelungen die Durchse t- zung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen oder eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrec hts zur Folge haben (BAG 2 6. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 29 ) . cc) Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet dazu, den einze l- nen Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner 32 33 34 35 - 12 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 13 - Freiheitsrechte und einer gleichheitswidr igen Regelbildung auch durch privata u- tonom legitimierte Normsetzung zu bewahren. Die Tarifvertragsparteien haben daher bei der tariflichen Normsetzung sowohl den allgemeinen Gleichheit s- grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG als auch die Freiheitsgrundrechte wie Art. 12 GG zu b e- achten (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44; 1 2. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31 mwN) . dd) Allerdings steht den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grun d- rechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags - und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogativ e zu, soweit die tatsächlichen Gegebe n- he i ten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG 2 3. Mär z 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21; 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270) . Darüber hinaus verfügen sie über eine n B e- urteilungs - und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - aaO; 4. Mai 2010 - 9 AZR 181/09 - Rn. 23) . Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, ver nünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43; 7. Juli 2015 - 10 AZR 939/13 - Rn. 22; 1 5. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN , BAGE 151, 235 ) . ee) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vor diesem Hintergrund erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsäc h- liche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältni s- se zu berücksich tigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechti g- keitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 1 2. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 33; 2 3. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21; 2 1. September 2010 - 9 AZR 442/ 09 - Rn. 27) . Die Tarifve r- tragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Die Differenzierungsmerkmale müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und 36 37 - 13 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 14 - dürfen ihm nicht widersprechen (BAG 2 3. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 22 mw N) . ff) Auch bei der Prüfung, ob eine Tarifnorm gegen Art. 12 Abs. 1 GG ve r- stößt, ist der weite Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berüc k- sichtigen. Dieser ist erst überschritten, wenn die Regelung auch unter Berüc k- sichtigung der grundgesetz lich gewährleisteten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) und der daraus resultierenden Einschätzungsprärogative der Tarifve r- tragsparteien die berufliche Freiheit der Arbeitnehmer unverhältnismäßig ei n- schränkt (vgl. BAG 1 2. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 34; 1 9. Dezember 2006 - 9 AZR 356/06 - Rn. 35, 37) . gg) Nach diesem Maßstab ist die Regelung in § 1 Abs. 1 TV - Sonder - zuwendung nicht zu beanstanden. (1) Soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TV - Sonderzuwendung der Bestand des A r- beitsverhältnisses am 1. Oktober des betreffenden Kalenderjahres gefordert wird, hat der Senat bereits in einer den ähnlich formulierten § 20 Abs. 1 TVöD - AT betreffenden Entscheidung ausführlich begründet, dass die Tarifve r- tragsparteien damit nicht den ihnen zustehenden Gestaltungsspiel raum übe r- schreiten (BAG 1 2. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 39 ff. ) . Hierauf wird Bezug genommen. Diese Voraussetzung hat der Widerbeklagte erfüllt. (2) Auch die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 TV - Sonderzuwendung, wonach der Anspruch auf die Sonderzuwendung davon abhängig ist, dass der Arbei t- nehmer nicht bis einschließlich 3 1. März des Folgejahres aus eigenem Ve r- schulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet , ist nicht zu beanstanden. (a) Es liegt kein Verstoß gegen Ar t. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die tarifvertra g- liche Regelung zwischen Arbeitnehmern unterscheidet, deren Arbeitsverhältnis bis einschließlich 3 1. März des Folgejahres endet , und solchen Arbeitnehmern, die nicht oder später aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Mit der Jahre s- sonderzah lung wird auch Betriebstreue honoriert (vgl. zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 BAG 1 8. August 1999 38 39 40 41 42 - 14 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 15 - - 10 AZR 424/98 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 92, 218) . Dies belegt die Stichtagsregelung. Darüber hinaus sollen die Arbeitnehmer durch die Jahre s- sonderzahlung auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motiviert werden (zu diesem Motivationsgedanken auch : BAG 2 3. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - Rn. 27; 8. März 1995 - 10 AZR 208/94 - zu I 2 b der Gründe; 2 6. Oktober 1994 - 10 AZR 109/93 - zu II 3 der Gründe) . Angesichts dieser Zwecke, die mit der Jahressonderzahlung verfolgt werden, ist die Differenzi e- rung zwischen Beschäftigten, die bis einschließlich 3 1. März des Folgejahres ausscheiden , und Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis erst später oder gar nicht endet, sachlich gerechtfertigt. Insbesondere ihren Zweck, die Arbeitne h- mer auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, kann die Jahressonderzahlung bei Arbei tnehmern nicht erfüllen, die noch im ersten Quartal des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Der Gesta l- tungsspielraum der Tarifvertragsparteien wird damit nicht überschritten. (b) G egen Art. 12 Abs. 1 GG wird auch nicht verstoßen , soweit die tarifve r- tragliche Regelung einen Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums vorsieht. (aa) Die Regelung greift allerdings in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den En t- schluss des einz elnen Arbeitnehmers, an welcher Stelle er dem gewählten B e- ruf nachgehen möchte. Dies umfasst seine Entscheidung, eine konkrete B e- schäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzug e- ben (BVerfG 2 4. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C II I 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133) . Diese Freiheit wird durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 TV - Sonder - zuwendung beeinträchtigt, weil mit dieser Regelung die selbstbestimmte A r- beitsplatzaufgabe des Arbeitnehmers verzögert oder verhindert werden soll (vgl. zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Allgemeinen Geschäftsbedingungen BAG 1 8. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 27 , BAGE 140, 231 ; zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Betriebsvereinbarungen BAG 1 2. April 2011 - 1 AZR 412 /09 - Rn. 30, BAGE 137, 300) . 43 44 - 15 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 16 - (bb) Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist von Gewicht. D as Arbeitsverhältnis darf nach der tarifvertraglichen Regelung ß- lich 3 1. Kündigung zum Ablauf des 3 1. März für den Anspruch auf die Sonderzahlung schädlich wäre (vgl. BAG 1 1. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - zu II 1 b der Gründe mwN) . In Verbindung mit den übrigen Kündigungsregelungen in § 28 Abs. 1 ETV, w o- nach eine Kündigung jewe ils zum Ende eines Kalendermonats zu erfolgen hat, kann der Arbeitnehmer eine Kündigung zum Ablauf des 3 0. April des Folgeja h- res aussprechen, ohne seinen Sonderzuwendungsanspruch zu gefährden. D a- mit wird der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von vier Monate n nach dem B e- zugszeitraum gebunden. Der Bindungszeitraum wird nicht dadurch verlängert, dass der Arbeitnehmer eine Kündigung nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt aussprechen dürfte. § 1 Abs. 1 Nr. 1 TV - Sonderzuwendung stellt nur auf den Bestand und nicht de 1. Dezember des Kalenderjahres ab. (cc) Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist sachlich gerechtfertigt. Mit der R e- gelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 TV - Sonderzuwendung haben die Tarifvertragsparte i- en den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Stic h- tagsregelung liegt ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeber zugrunde. Sie ve r- folgt das legitime Ziel, die Arbeitnehmer zur Betriebstreue anzuhalten. Sie ist dazu geeignet, dieses Ziel zu erre ichen. S ie schafft einen Anreiz für Arbeitne h- mer, von einer an sich statthaften Kündigungsmöglichkeit keinen oder nur ve r- zögerten Gebrauch zu machen. Es ist auch kein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel ersichtlich, um diesen an der Arbeitsplatzaufgabe zu hindern (vgl. BAG 1 2. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 41) . Zwar könnte auch mit einer kü r- zeren Bindungsdauer das Ziel einer künftigen Betriebstreue gefördert werden, jedoch nic ht in gleich wirksamer Weise. (dd) Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ist hier ang e- sichts des den Tarifvertragsparteien zustehenden, gegenüber einseitigen Reg e- 45 46 47 - 16 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 17 - lungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweiterten Gestaltungsspie l- raums noch angemessen. (aaa) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung w e- der tarifvertragliche Bindungs - und Rückzahlungsklauseln mit einem Stichtag innerhalb des Bezugszeitraums beanstandet (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 41; 4. September 1985 - 5 AZR 655/84 - zu II 3 der Gründe, BAGE 49, 281 ) noch solche mit einem Stichtag außerhalb des B e- zugszeitraums (vgl. BAG 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - zu II 3 der Gründe; 23. Februar 1967 - 5 AZR 234/66 - zu 4 der Gründe; 31 . März 1966 - 5 AZR 516/65 - zu 3 der Gründe, BAGE 18, 217 ) . Die hierfür maßgeblichen Gründe sind immer noch gültig. Den Tarifvertragsparteien muss es überlassen bleiben, in eigener Verantwortung Vorteile in einer Hinsicht mit Zugeständnissen in a n- derer Hi nsicht auszugleichen. Eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers zu erhalten, kann es daher erforderlich machen, dass der Anspruch auf sie mit Einschränkungen verbunden wird, die Nachteile für einzelne Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern mit sich bringen können. Vor allem im Bereich des Gratifikationsrechts ist den Tarifvertragsparteien ein weiter Ermessensspie l- raum eingeräumt. B ei der Festsetzung der Gratifikationsleistungen und sonst i- gen Sonderzuwendungen handelt es sich nicht nur um einen Teilb ereich der Lohn regelungsbefugnis und damit um einen typischen Regelungsbereich der Tarifvertragsparteien. Die Sonderzuwendungen des Arbeitgebers und ihre V o- raussetzungen müssen vielmehr im Zusammenhang mit den Vergütungs tarifen im Übrigen gesehen werden. E in Vorteil im Entgeltsystem kann ein Zugestän d- nis im Bereich der Gratifikationen erforderlich machen. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht den Tarifvertragsparteien auch in seiner Rechtspr e- chung zum Gratifikationsrecht, insbesondere zu den Bindungs - und Rückza h- lungsklauseln, einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden und dabei die Vereinbarung von Klauseln erlaubt, die in Einzelarbeitsverträgen regelmäßig als unzulässig angesehen werden (BAG 4. September 1985 - 5 AZR 655/84 - zu II 3 a der Gründe , BAGE 49, 281 ) . 48 - 17 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 18 - ( bbb ) Der Widerbeklagte erhielte die volle Jahressonderzahlung im Ergebnis für zwölf Monate vergütete Arbeitsleistung im Bezugszeitraum und weitere vier Monate Betriebszugehörigkeit im Folgejahr . Damit wird der auf den Bezugszei t- sondern nur um ein Drittel gestreckt. Dabei ist auch zu berücksichtigen , dass die für den Widerbeklagten geltende tarifliche Regelung einen Sonderzuwe n- dungsanspruch von etwa einer M onatsvergütung beinhaltet (vgl. zu diesem G e- sichtspunkt BAG 1 1. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 - zu II 3 der Gründe ) und die Gründe, aus denen die Sonderzuwendung zurückgefordert werden kann, allein aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen . Angesichts dessen haben die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht übe r- schritten . II. Der Rückzahlungsanspruch der Widerklägerin ist nicht gemäß § 30 ETV erloschen. 1. Nach § 30 ETV erlöschen Ansprüche aus diesem Tarifvertrag, wenn sie nic ht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monate n nach Entstehen des A n- spruchs schriftlich geltend gemacht werden. 2. Die Widerklägerin hat gegenüber dem Widerbeklagten ihren Rückza h- lungsanspruch aus § 1 Abs. 2 TV - Sonderzuwendung rechtzeitig schriftlich ge l- tend gemacht. a) Der Rückzahlungsanspruch aus § 1 Abs. 2 TV - Sonderzuwendung ist ein Anspruch aus diesem Tarifvertrag iSv. § 30 ETV. Die TV - Sonderzu wen - dung ist der Anhang 1 zum ETV und damit Teil des Tarifvertrags. b) Das Landesarbeitsgericht hat z u Recht angenommen, dass der Rüc k- zahlungsanspruch der Widerklägerin erst mit Ausscheiden des Widerbeklagten im Januar 2016 entstanden ist. aa) Eine Forderung ist im A llgemeinen dann entstanden, wenn der vo n der Norm zu ihrer Entstehung vorausgesetzte Tatb estand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen 49 50 51 52 53 54 55 - 18 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 19 - kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist. Der Lauf der Au s- schlussfrist beginnt aber nicht vor Fälligkeit, nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen ( § 271 BGB) und im Weg der Klage durchsetzen kann (BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - zu B II 2 f der Gründe) . bb) die Ausschlussfrist für die Rückforderung bereits mit Gutschrift auf dem Konto, ist dies irrelevant. Im Zeitpunkt der Gutschrift am 25. November 2015 lag keine Überzahlung vor, weil di e Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt waren und der Widerbeklagte noch nicht aus eigenem Verschulden oder auf eigene n Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Der Tatb e- ein voraussichtliches oder geplantes Ausscheiden aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers bis einschließlich 3 1. März des folgenden Jahres. Ob diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, kann erst mit dem Ausscheid en sicher beurteilt werden. Dabei spielen nicht nur die Fälle eine Rolle, in denen sich die Parteien nach Kündigungsausspruch auf eine Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses verständigen. Angesichts der Kündigungsfrist, die je nach Betriebszugehörigkeit bis zu sechs Monate n zum Monatsende b e- trägt, sind jedenfalls auch Fälle vorstellbar, die noch während des Laufs dieser Kündigungsfrist zu einer für die Sonderzuwendung unschädlichen anderweit i- gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, wie sie etwa in § 4 Abs. 1 TV - Sonderzuwendung geregelt sind. Ferner fallen darunter auch Aufhebungsve r- träge auf Veranlassung des Arbeitgebers , der nach einer Kündigung des A r- beitnehmers eine noch frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebt . cc) Jedenfalls das dem Wi derbeklagten per E - Mail übermittelte Schreiben vom 6. April 2016 wahrt die Ausschlussfrist von drei Monate n. Eine Übermit t- lung per E - Mail ist für eine schriftliche Geltendmachung ausreichend (vgl. BAG 1 6. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 36 f.) . Das Schreiben erfüllt die A n- forderungen der Spezifizierung der Forderung nach Grund und Höhe (vgl. BAG 1 7. März 2016 - 6 AZR 133/15 - Rn. 42) . 56 57 - 19 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 - 20 - III. Der Widerbeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein aus seiner Sicht treuwidriges Verhalten der Widerklägerin berufen, das er unter anderem daraus ableitet, dass die Widerklägerin ihm mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 den Eingang seiner Kündigung bestätigt, die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erläutert und nicht auf die Rückforderung der später zunächst ausgez ahlten Sonderzuwendung hinge wiesen habe . Allein der Umstand, dass es den Wide r- beklagten reut, die Kündigung zum Januar 2016 ausgesprochen zu haben, und er sich möglicherweise über die rechtlichen Folgen seiner Erklärung nicht vol l- ständig im Klaren war, mac ht es nicht treuwidrig, wenn sich die Widerklägerin auf den vo n ihm geschaffenen Rechtszustand beruft. IV. Soweit sich der Widerbeklagte auf Entreicherung beruft, steht dem en t- gegen, da ss es sich hier nicht um einen Bereicherungsanspruch der Widerkl ä- gerin iSd. § § 812 ff. BGB handelt . 1. Die Widerklägerin leitet ihren Anspruch aus der TV - Sonderzuwendung her, d ie nicht die Einrede der Entreicherung vorsieht. 2. § 818 Abs. 3 BGB findet nur Anwendung auf Bereicherungsansprüche aus § § 812 ff. BGB, nicht aber auf vertragliche Rückforderungsansprüche (vgl. BGH 1 7. Juni 2003 - XI ZR 195/02 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 155, 166 ; ebe n- so bei gesetzlichen Rückgewähransprüchen BGH 2 6. Septem ber 2006 - XI ZR 283/03 - Rn. 21 ) . Allerdings hat das Bundes arbeitsgericht in älterer Rechtspr e- chung einen anderen Begründungsansatz gewählt und gemeint, es handle sich um ein en Fall verschärfter Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt nach § 820 BGB, so dass sich der Arbeitnehmer deshalb nicht auf Entreicherung ber ufen könne (BAG 2 3. Februar 1967 - 5 AZR 234/66 - zu 5 der Gründe) . Ob diese Begründung zutrifft, bedarf keiner Entscheidung, weil es hier nicht zu einem andere n Ergebnis käme . 3. Da der Widerbeklagte zum Auszahlungszeitpunkt noch nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, liegt von vornherein keine Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld iSv. § 814 BGB vor . 58 59 60 61 62 - 20 - 10 AZR 290/17 ECLI:DE:BAG:2018:270618.U.10AZR290.17.0 V. Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs ist zwischen den Parteien u n- streitig. Der Zinsans pruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB . Soweit die Widerklägerin Zinsen aus einem Teilbetrag von 1.047,29 Euro seit Rechtshängig keit verlangt, wurden ihr diese allerdings vom Landesarbeit s- gericht zu Unrecht bereits ab 2 6. September 201 6 zugesprochen . Die Wide r- klage betreffend diesen Teilbetrag ist dem Widerbeklagten erst am 2 6. September 2016 zugestellt worden. Nach § 187 Abs. 1 BGB darf der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet werden ( vgl. BAG 1 5. November 2000 - 5 AZR 365/99 - zu III der Gründe, BAGE 96, 228) , so dass Prozesszinsen erst ab 2 7. September 2016 zugesprochen werden dürfen. VI. Der Widerbeklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Gallner Brune Schlünder Simon Schumann 63 64
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