- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 937/13 10 Sa 19/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. August 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 20. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowi e den ehrenamtlichen Richter Kiel und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 937/13 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 17. Juli 2013 - 10 Sa 19/13 - wird z u- rückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Z ahlung von Feiertags - , Samstags - und Nachtzuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen von Rufbereitschaftseinsä t- zen des Klägers angefallen sind. Der Kläger ist seit 1982 bei dem beklagten Landkreis als Arzt beschä f- tigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes - A ngestellten tarifvertrag s vom 23. Februar 1961 (BAT) und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe III Stufe 3 TV - Ärzte/VKA eingruppiert. Als Oberarzt leistet er regelmäßig Rufbereitschaftsdienste. Die Fahrzeit von seiner Wohnung zum Krankenhaus beträgt ei ne halbe Stunde. Die Vorschriften des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommun a- len Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebe r- verbände vom 17. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012 (im Folgenden: TV - Ärzte/VKA) haben, soweit von Interesse, folgenden Wortlaut: (1) 1 Die Ärztin/Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2 Die Zeitz u- schläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.H., 1 2 3 - 3 - 10 AZR 937/13 - 4 - b) für Nachtarbeit 15 v.H., c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenen t- gelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärzti n- nen und Ärzten gemäß § 16 Buchst. c und d der höchsten tariflichen Stufe. 3 Für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht - oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 0,64 Euro je Stunde. ( 4 Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Ei nsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erfo r- de r lichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. 5 Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz Der Kläger hatte vom Morgen des 6. April 2012 (Karfreitag) durchg e- hend bis zum Morgen des 8. April 2012 (Ostersonntag) und am 12. April 2012 von 16:30 bis 0 7:30 Uhr des Folgetags Rufbereitschaft. Am 6. April 2012 wurde er zu drei und am 7. April 2012 zu zwei Einsätzen im Krankenhaus gerufen , am 12. April 2012 hatte der Kläger eine n Einsatz im Krankenhaus. Der Beklagte vergütete die Einsatzzeiten im Krankenhaus sowie die anlässlich dieser sechs Einsätze zurückgelegten Wegezeiten als Überstunden. Mit seiner am 24. September 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für diese Wegezeiten die Z ahlung weiterer Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV - Ärzte/VKA in rechnerisch unumstrittener Höhe von insgesamt 51,96 Euro verlangt. Er hat die A uffassung vertreten, i n- nerhalb der Rufbereitschaft anlässlich eines Einsatzes im Krankenhaus erfo r- derliche Wegezeiten gehörten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 TV - Ärzte/VKA zur A r- beitsleistung, weshalb sie im Hinblick auf die weiteren Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV - Ärzte/VKA ebenso zu behandeln seien wie der Einsatz im Kranke n- haus. 4 5 - 4 - 10 AZR 937/13 - 5 - Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 51,96 Euro zu zahlen. Der beklagte Landkreis hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Anspruch auf etwaige weitere Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV - Ärzte/VKA setze eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Hierzu gehörten Wegezeiten nicht. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verf olgt der beklagte Landkreis seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des beklagten Landkreises zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV - Ärzte/VKA einen Anspruch gegen den beklagten Landkreis auf Zahlung von 51,96 Euro. Er setzt sich aus folgenden - der Höhe nach jeweils unumstritt e- nen - Einzelansprüchen und - beträgen zusammen: - 43,85 Euro Zeitzuschlag bei Feiertagsarbeit mit Fre i- zeitausgleich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d 2. Spiegelstrich TV - Ärzte/VKA für die am 6. April 2012 aus Anlass der drei Einsätze im Krankenhaus insgesamt erforderlichen drei Wegezeitstunden, - 0,47 Euro Zeitzus chlag für Arbeit an Samstagen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV - Ärzte/VKA für die Weg e- zeit anlässlich der Einsätze im Krankenhaus am 7. April 2012 zwischen 13:00 und 21:00 Uhr und - 1,3 8 Euro Zeitzuschlag für Nachtarbeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst . b TV - Ärz te/VKA für die Weg e- zeit am 7. April 2012 nach 21:00 Uhr, - 6,26 Euro Zeitzuschlag für Nachtarbeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst . b TV - Ärzte/VKA für die erfo r- derliche eine Stunde Wegezeit anlässlich des Rufb e- 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 937/13 - 6 - reitschaftseinsatzes im Krankenhaus in der Nac ht vom 12. zum 13. April 2012. 1. Der TV - Ärzte/VKA findet in der h ier maßgeblichen Fassung des Änd e- rungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012 auf das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien jedenfalls aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags v om 18./25. August 1982 Anwendung. Gemäß § 2 des Tarifvertrags zur Übe r- le i tung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV - Ärzte/VKA und zu r Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ - Ärzte/VKA) hat der TV - Ärzte/VKA den BAT vom 23. Februar 1961 und die ihn ergänzenden Tarifverträge der VKA mit Wirkung vom 1. August 2006 e r- setzt. 2. Aus § 11 Abs. 3 Satz 5 TV - Ärzte/VKA folgt ein Anspruch des Klägers auf Vergütung weiterer Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV - Ärzte/VKA in dem geltend gemachten Umfang für die anlässlich der Einsä t- ze im Krankenhaus innerhalb der Rufbereitschaft vom 6. bis zum 8. April 2012 und vom 12. bis zum 13. April 2012 erforderlichen Wegezeiten. Die Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 TV - Ärzte/VKA ergibt, dass die erforderlichen 11 Abs. 1 Satz 1 TV - Ärzte/VKA sind. a ) Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 4 TV - Ärzte/VKA, von dem in erster Linie auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 1 4 ) , macht deutlich, dass nicht nur der innerhalb der Rufberei t- schaft erfolgende Einsatz im Krankenhaus, sondern auch die erforderlichen h § 11 Abs. 3 Satz 4 TV - Einsatzzeit im Krankenhaus und der erforderlichen Wegezeiten statt. Daraus s- st, die der Entgeltberechnung zugrunde liegt (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 18 f. [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD - K in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung] ) . 11 12 13 - 6 - 10 AZR 937/13 - 7 - b) Dieses aus dem Wortlaut folgende Verständnis wird durch die Verg ü- tungsr egelung in § 11 Abs. 3 Satz 5 TV - Ärzte/VKA bestätigt. aa) Die Anordnung in Satz 5 : , knüpft an die Regelung in Satz 4 des § 11 Abs. 3 TV - Ärzte/VKA an und lässt damit erkennen, dass die z u vergütende Ina n- spruchnahme sowohl die Zeit des Einsatzes im Krankenhaus als auch die e r- forderlichen Wegezeiten umfasst. Für die Summe beider Zeiten ist das Entgelt für Überstunden zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsäc h- lich um Überstun den im Sinne von § 9 Abs. 5 TV - Ärzte/VKA handelt. Der Ei n- § 11 Abs. 3 Satz 5 TV - Ärzte/VKA zeigt, dass diese Zeitzuschläge nicht pauschal, sondern nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen de s Absatzes 1 gezahlt we r- den. § 11 Abs. 3 Satz 5 TV - Ärzte/VKA enthält insoweit eine Rechtsgrundve r- weisung auf Absatz 1 dieser Bestimmung (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 19 [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD - K in der bis zum 30. Juni 2008 geltende n Fassung]) . bb) Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 TV - Ärzte/ V KA erhält die Ärztin/der Arzt den in Satz 2 Buchst. a bis e und Satz 3 im Einzelnen beschriebenen Zeiten. Bei dem Eins im Sinne des Satzes nach Absatz 11 Abs. 3 Satz 4 TV - Ärzte/VKA die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft n e- ben d em Einsatz im Krankenhaus auch die erforderliche Wegezeit umfasst und die Vergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV - Ärzte/VKA h- 5 r- güten, darüber hinaus auch für die Wegezeiten (ebenso [zu der vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 3 TVöD] Bre m ecker/Hock T V öD Lexikon Stand Jul i 2014 Stichwort : , Ausgleich für Sonderformen der Arbeit unter 4.1.2.2 ; Sponer in S poner/Steinherr T v öD Komm. Stand Juli 2014 § 8 TVöD Rn. 97 ) . Unberücksichtigt bleiben in Bezug auf die Zeitzuschläge nach § 11 Abs. 1 14 15 16 - 7 - 10 AZR 937/13 - 8 - TV - Ärzte/VKA nur die Rundungszeiten nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV - Ärzte/VKA, ondern fiktive Arbeitszeiten handelt (ebenso [zu § 8 Abs. 3 Satz 4 T v öD - K ] BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 20 f. ) . c) Dieses am Wortlaut der Tarifvorschrift und dem tariflichen Regelung s- zusammenhang orientierte Auslegungsergebnis wird durch de n Regelung s- zweck bestätigt. Mit der Einbeziehung der Wegezeiten in die Berechnung des Entgelts für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft haben die Tarifvertrag s- parteien von der ihnen zukommenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine g e- sonderte V ergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit zu treffen (dazu BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18) . Der Weg von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der Stelle, an der die Arbeit beginnt, zählt grundsätzlich nicht zur vergütung spflichtigen Arbeitszeit (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23 , BAGE 14 3, 107 ) . Auch arbeit s- zeitrechtlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen der Rufbereitschaft nur die Zeit als Arbeitszeit anzusehen, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grun d- versorgung aufgewandt wird (EuGH 3. Oktober 2000 - C - 303/98 - Rn. 52 , Slg. 2000, I - 7963 ) . Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien die mit einer I n- anspruchnahme innerhalb der Rufbe reitschaft verbundenen erforderlichen Wegezeiten als vergütungsbedürftige Erschwernisse angesehen. Sie haben damit im Rahmen ihrer Gestaltungsmacht einerseits die Vergütung der Ärzte erhöht und damit zugleich deren Inanspruchnahme während der Rufbereitscha ft für den Krankenhausträger verteuert und so einer übermäßigen Inanspruc h- nahme entgegengewirkt. d) Entgegen der Auffassung de s Beklagten führt diese Auslegung nicht dazu, dass Nachtzuschläge zu leisten sind, obwohl tatsächlich keine Nachta r- beit angefall en ist, wie dies bei den Rundungszeiten der Fall ist (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 2 1 ) . Die Arbeitsleistung des Arztes innerhalb der Rufbereitschaft beginnt nicht mit dem Einsatz im Krankenhaus, 17 18 19 - 8 - 10 AZR 937/13 - 9 - sondern tatsächlich mit dem Verlassen des Aufenthaltsorts nach § 10 Abs. 8 TV - Ärzte/VKA und dem Weg ins Krankenhaus und endet erst nach der Rüc k- kehr am Aufenthaltsort. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Vorgänge und nicht um Fiktionen. Da die Tarifvertragsparteien die erforderlichen Wegezeit en als Arbeitsleistung im vergütungsrechtlichen Sinne ansehen, fügt sich die B e- zahlung der Zeitzuschläge nahtlos in den im TV - Ärzte/VKA verankerten Grun d- satz ein, wonach der Arzt für tatsächliche Arbeitsleistung Entgelt und unter den in § 11 Abs. 1 TV - Ärzt e/VKA genannten Voraussetzungen darüber hinaus Zei t- zuschläge erhält (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 330/09 - Rn. 19 [zum TV - Ärzte/VKA idF vom 17. August 2006]) . e) Für dieses Auslegungsergebnis spricht schließlich auch die Tarifg e- schichte. Unter Gel tung des BAT waren aufgrund der Regelung in § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 BAT im Falle von Rufbereitschaftsarbeit nicht nur für die Stunden der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern auch für die Wegezeiten Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f BAT zu zahlen (hM , vgl . nur Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stan d August 2006 Teil I § 15 BAT Rn. 80s; Uttlinger/Breier/K iefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Ju n i 2014 § 15 BAT Erl. 26 und 27) . Zwar weichen die Regelungen zur Vergütung der Rufb e- reitscha ft im BAT von denen des § 11 TV - Ärzte/VKA zum Teil erheblich ab. So richtet sich das Rufbereitschaftsentgelt nicht mehr nach der Dauer der Rufb e- reitschaft, sondern wird - bezogen auf jeweils einen Rufbereitschaft s- dienst - pauschal g ezahlt. Bei der Vergütung der Arbeitsleistung in der Rufb e- reitschaft ist die sog. Stundengarantie entfallen, stattdessen sind nunmehr Rundungszeiten zu vergüten. Demgegenüber erschöpfen sich die Neuregelu n- gen in Bezug auf die Definition der Arbeitsleistung erkennbar in ei ner redakti o- nellen Anpassung an den Sprachgebrauch des Arbeitszeitgesetzes. In § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz F § 35 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz h- lich geleistet In § 11 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 TV - Ärzte/VKA sind 5 Abs. 3 ArbZG e r- 20 - 9 - 10 AZR 937/13 setzt worden. E in Wille der Tarif vertrag s parteien, auch insoweit vom tradierten Verständnis abzuweichen, kann hier aus nicht hergeleitet werden. I I. Der beklagte Landkreis hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Brune D. Kiel Rudolph 21
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