Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2014 Zehnter Senat - 10 AZR 787/13 - I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 27. Ju i 2012 - 6 Ca 165/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2013 - 12 Sa 1170/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Selb st ändige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern Bestimmung: § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 787/13 12 Sa 1170/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. November 2014 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2., - 2 - 10 AZR 787/13 - 3 - hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsge richt Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Simon und Petri für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsge richts vom 8. Mai 2013 - 12 Sa 1170/12 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2011 für fünf gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von 156.370,00 Euro . Der Kläger ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft , eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung d er tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern, und erhebt zur Finanzierung seiner Leistungen Be i- träge von Arbeitgebern. Die Beklagten sind n icht Mitglied eines der tarifvertra g- schließend en Verbände des Baugewerbes. Die Bekl agte zu 2. war Komplementärin und ist seit 2008 Kommanditi s- tin der Beklagten zu 1. Letztere unterhält einen in fünf Geschäftsbereiche g e- gliederten Betrieb, in dem sie mit etwa 80 Arbeitnehmern überwiegend Walz - und Betonstahlelemente herstellt und damit ha ndelt. Daneben gibt es einen B e- reich Bauelemente, der im Handel bezogene Türen, Tore und Fenster verkauft, 1 2 3 - 3 - 10 AZR 787/13 - 4 - ausliefert und - wenn gewünscht - auch einbaut. Mitarbeiter des Bereichs Ba u- elemente erstellen die Einbaupläne und werden bei größeren Baustellen als Bauleiter vor Ort eingesetzt . Der Einbau erfolgt überwiegend durch Subunte r- nehmer, aber auch durch fünf de m Bereich Bauelemente zugeordnete gewer b- liche Arbeitnehmer (Monteure). D ie Monteure stellen die Bauteile am Vortag mit Hilfe der Lagerarbeiter zusammen , um sie am nächsten Morgen in einen Klei n- transporter zu verladen, aus zu liefern und zu montieren , sofern vom Kunde n ge wünscht. Sie werden zu tageweisen Einsätzen und jeweils zu zweit zu den Baustellen geschickt, zum Teil in wechselnd er Zusammensetzung. In Zeiten von Urlaub und Krankheit werden sie von Mitarbeiter n aus anderen Bereiche n unterstützt. Der Kläger hat gemeint, die fünf im Bereich B auelemente beschäftigten Monteure seien eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb de r stati o- nären Betriebsstätte eines nicht von § 1 Abs. 2 Abschn. I bis IV VTV erfassten Betrieb s baugewerbliche Arbeiten ausführt. Nach § 1 Abs. 2 Abschn . VI Unter a bs. 1 Satz 3 VTV sei die Gesamtheit als selb st ändige Betriebsabteilung und damit als Betrieb iSd . VTV anzusehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 156.370,00 Euro zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben g e- meint, von einer Gesamtheit könne nicht die Rede sein , da immer nur zwei Monteure gemeinsam auf einer Baustelle eingesetzt seien. Wegen des immer wieder stattfindenden wechselseitigen Austausch s mit Arbeitnehmern aus a n- deren Bereichen seien die fünf Monteure organisatorisch nicht abgrenzbar von den übrigen Mitarbeitern. Schließlich arbeiteten die Monteure aufgrund ihrer allabendlichen Rückkehr in den Betrieb nicht außerhalb der stationären B e- triebsstätte. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Rev ision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 787/13 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung de s Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Senat kan n auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob die Klage b e- gründet ist . Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung de r Sache an das Berufungsgericht ( § 5 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass die B eklagte zu 1. im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Betrieb iS d . § 1 Abs. 2 Satz 1 VTV unterhielt , der nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unter a bs. 1 Satz 1 VTV als Ganzes unter den Tarifvertrag fiele. Bei der Abteilung Bauel e- mente, der die fünf Monteure organisatorisch zugeordnet sind, handelt es sich auch nicht um eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unter a bs. 1 Satz 2 VTV . II . D as Landesa rbeitsgericht hat mit rechtlich unzutreffenden Gründen a n- genommen, die fünf Monteure bildeten keine Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV. 1. Nach dieser Bestimmung gilt a ls selb st ändige Betriebsabteilung auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern , die außerhalb der stationären Betrieb s- stätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betrieb s baugewerbl i- che Arbeiten ausführt. von Arbeitnehmern in den betrieblichen Geltungsberei ch des VTV erfolgte durch die mit Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich erklärte Neufassung des VTV vom 4. Juli 2002 (AVE vom 30. Oktober 2002, Bekanntmachung im BAnz. Nr. 218 vom 22. November 2002 S. 25297) . Diese Tarifänderung erfolgte v or dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG i n der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß ( vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C - 49/98 ua. - [Finalarte u a. ] Slg. 2001, I - 7831 ) . 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 787/13 - 6 - 2. Eine Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unter a bs. 1 Satz 3 VTV ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, dh. geführt und geleitet, a r- beitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewer b- liche Arbeiten ausführt ( vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 17 ) . Nicht erforderlich ist eine ständige Zusammenarbeit aller der Gesamtheit ang e- hörenden Arbeitnehmer . Die Gesamtheit kann sowohl vor Ort als auch aus e i- ner Betriebsstätte heraus koordiniert werden. Sie muss baugewerbliche Arbe i- ten außerhalb der stationären Betriebsstätte aus führen. Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt , dürfen diese sowohl quant i- tativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den b augewerblichen Arbe i- ten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt . a) Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unter abs. 1 Satz 3 VTV ve r- langt, dass mehrere Arbeitnehmer aufgrund bestimmter übereinstimmender Eigenschaften, Merkmale oder Bedingungen miteinander verbunden sind und für den Arbeitgeber tätig werden . Eine Mindest an zahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher zwei Arbeitnehmer aus. b ) Die Gesamtheit von Arbeitnehmer n muss baugewerbliche Arbeiten au s- führen . Da die Gesam theit nach § 1 Abs. 2 Abschn . VI Unter a bs. 1 Satz 3 VTV als selb st ändige Betriebsabteilung - und damit als Betrieb - gilt, gelten insoweit dieselben Maßstäbe wie nach § 1 Abs. 2 Abschn . VI Unter a bs. 1 Satz 1 VTV für den Betrieb. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist mithin für eine G e- samtheit von Arbeitnehmern dann eröffnet, wenn sie arbeitszeitlich überwi e- gend Arbeiten ausführt, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fa l- len. Erbringt sie baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne, sind ihnen diej e- nigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausfü h- rung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Z u- sammenhang stehen ( vgl . BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 28 ) . V or - , Neben - , Nach - und Hilfsarbeiten dienen den eigentlichen baulichen Haup t- tätigkeiten und können ihnen deshalb grundsätzlich zugeordnet werden. Auch der Transport von Baumaterialien zu Baustellen kann als eine für eine sachg e- 12 13 14 - 6 - 10 AZR 787/13 - 7 - rechte Ausführung baulicher L eistungen notwendige Nebenarbeit qualifiziert werden (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19) . Erbringt die Gesam t- heit von Arbeitnehmern ausschließlich Nebenarbeiten, ohne zugleich baug e- werbliche Arbeiten auszuführen, unterfällt sie nicht dem VTV . Fü hrt sie auf ein i- gen Baustellen baugewerbliche Leistungen einschließlich der hierzu erforderl i- chen Nebenarbeiten wie zB den Transport der einzubauenden Teile aus, wä h- rend sie ansonsten ausschließlich Nebenarbeiten erbringt, richtet sich die Ge l- tung des VTV danach, ob die baulichen Leistungen nebst hinzuzurechnenden Zusammenhangstätigkeiten die sonstigen, nicht baugewerblichen Leistungen arbeitszeitlich überwiegen ( vgl. BAG 20. März 2002 - 10 AZR 507/01 - zu II 2 b ee der Gründe ) . c ) D er Fiktio n einer selbständigen Be triebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn . VI Unter a bs. 1 Satz 3 VTV steht nicht entgegen , dass die Gesamtheit von Arbeitnehmern baugewerbliche Arbeiten lediglich als zusätzliches Servic e- angebot zu einer nicht in den betrieblichen Gelt ungsbereich des VTV falle nden Handelstätigkeit des Arbeitgebers ausführt. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm kommt es ausschließlich auf die Ausführung baugewerbliche r Arbeiten durch die Gesamtheit von Arbeitnehmern , nicht jedoch auf die weiteren Betriebszw e- c ke an . Dass diese nicht maßgeblich sein können , ergibt sich gleichermaßen aus dem Zweck der Tarif vorschrift . Diese will auch in Betrieben, auf die der VTV keine Anwendung findet, jedenfalls diejenigen Arbeitnehmer dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterstellen, die aufgrund der von ihnen als Gesam t- heit ausgeführten baugewerblichen Arbeiten funktional einen Baubetrieb bilden. d ) Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn . VI Unter abs. 1 Satz 3 VTV ist des Weiteren nur dann gegeben, wenn die ihr ang e- hörenden Arbeitnehmer koordiniert, dh. geführt und geleitet in einer geplanten, arbeitsteiligen und aufeinander abgestimmten Kooperation , zusammenwirk en ( vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 1 7 ) . Allein der Umstand, dass mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführen, genügt hierfür nicht . 15 16 - 7 - 10 AZR 787/13 - 8 - aa ) Zur Führung einer Gesamtheit von Arbeitnehmern bedarf es auf oper a- tive r Ebene zielgerichteter Anweisungen an die ihr angehörenden Beschäftigten im Hinblick auf die von ihnen zu verrichtenden Arbeiten. Dabei müssen die zu der Gesamtheit gehörenden Arbeitnehmer keineswegs ständig zusammen a r- be i ten, sondern sie können auch in kleinere Einheiten aufgeteilt und an unte r- sch iedlichen Orten eingesetzt werden. Stets e rforderlich ist jedoch, dass alle Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihnen als Gesamtheit zu erfüllenden Au f- gaben und entsprechend den an diese gerichteten Vorgaben koordiniert eing e- setzt und geleitet werden. Dav on ist auch dann auszugehen, wenn die zu erl e- digenden Arbeiten auf kleinere Einheiten verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden. Die Vertretung von zu der G e- samtheit gehörenden Arbeitnehmer n in Zeiten von Urlaub und Kran kheit durch andere Arbeitnehmer hat auf die Zugehörigkeit der vertretenen Arbeitnehmer zur Gesamtheit keinen Einfluss, solange die Vertreter nur vorübergehend a n- stelle des jeweiligen durch Urlaub oder Krankheit verhinderten Mitglieds der Gesamtheit im Rahm en der von dieser zu erfüllenden Aufgaben koordiniert ei n- gesetzt werden. bb ) § 1 Abs. 2 Abschn . VI Unter abs. 1 Satz 3 VTV gibt nicht vor , auf welche Weise die Koordination der Gesamtheit von Arbeitnehmern stattzufinden hat . Die se kann daher durch einen i hr angehörenden Arbeitnehmer, zB einen Polier, geführt und geleitet werden. Die Gesamtheit kann auch aus einer stationären Betriebsstätte heraus durch dort ansässige Mitarbeiter geführt und geleitet we r- den. Denkbar ist, dass die Koordination durch einen nicht der Gesamtheit a n- gehörenden Bauleiter erfolgt, der die Ausführung der Arbeit vor Ort sporadisch überwacht oder kontrolliert und im Übrigen andere Aufgaben wahrnimmt. e ) Die Gesamtheit von Arbeitnehmern muss nach § 1 Abs. 2 Abschn . VI Unter abs. 1 Sa tz 3 VTV baugewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte aus führen. Maßgeblich ist danach nicht eine äußerlich wah r- nehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung , sondern die Ausfü h- rung baugewerblicher Arbeiten außerhalb der stationäre n Betriebsstätte. Ein innerbetrieblicher Arbeitseinsatz der Gesamtheit steht der Fiktion einer sel b- 17 18 19 - 8 - 10 AZR 787/13 - 9 - st ändigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn . VI Unter abs. 1 Satz 3 VTV damit regelmäßig entgegen. Diese Bestimmung verlangt allerdings nicht, dass die baugewerbliche n Arbeit en stets außerhalb der stationären Betrieb s- stätte aufzunehmen sind oder die Arbeitnehmer auswärtig unterge bracht sein müsse n , wie dies zB bei Montagearbeitern typischerweise der Fall ist. Die tägl i- che Aufnahme und Beendigung der Arbeit in einer stationären Betriebsstätte t- Erhalten die Arbeitnehmer der Gesamtheit anläs s- lich ihrer Arbeitsaufnahme in einer stationären Betriebs stätte Weisungen und Pläne für ihre baugewerbliche Arbeit außerhalb der stationären Betriebsstätte und stellen sie in der Betriebsstätte das von ihnen benötigte Material zusa m- men , um es in einen Transporter zu verladen, den sie nach dem auswärtigen Einsatz wieder in die Betriebsstätte zurückbringen , steht dies einem Tätigwe r- den außerhalb der Betriebsstätte nicht entgegen, wenn diese innerbetrieblichen Nebenarbeiten im Vergleich zu den Arbeiten außerhalb der stationären B e- triebsstätte sowohl quantitativ als auch qualitativ nur von geringfügiger Bede u- tung sind . 3 . Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht a n- genommen, die fünf Monteure bildeten k eine Gesamtheit von Arbeitnehmern . a) Das Berufungsgericht hat fehlerhaft verlangt, dass di e gesamt e Gruppe außerhalb des Betriebs miteinander baugewerbliche Arbeiten verrichtet und damit nicht beachtet, dass die Arbeiten auf kleinere Einheiten innerhalb der G e- samtheit verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausg e- führt werden können. Des Weiteren hat das Landesarbeitsgericht das Bestehen einer Gesamtheit von Arbeitnehmern mit der unzutreffenden Begründung ve r- neint, die Mon tage sei als ein zusätzliches Serviceangebot eine Zusamme n- hangstätigkeit zu der eindeutig überwiegenden Ha ndelstätigkeit der Beklagten zu 1 . Es hat dabei außer Acht gelassen, dass es nach dem Tarifwortlaut und Zweck des § 1 Abs. 2 Abschn . VI Unter abs. 1 Satz 3 VTV für das Bestehen e i- ner Gesamtheit von Arbeitnehmern allein auf die Ausführung baugewerblicher Arbeiten durch die Gesamtheit und nicht auf die weiteren von der Arbeitgeberin 20 21 - 9 - 10 AZR 787/13 - 10 - verfolgten Betriebszwecke ankommt. Soweit das Landesarbeitsgericht gemeint hat, der Annahme einer Gesamtheit iSv . § 1 Abs. 2 Abschn . VI Unter a bs. 1 Satz 3 VTV stehe entgegen, da ss die Monteure täglich an der Betriebsstätte ihre Arbeit aufnehmen und zu dieser am Ende des Arbeitstages zurückkehren, um das einzubauende Material für den nächsten Tag zusammenzustellen, hat es verkannt, dass Nebentätigkeiten innerhalb der stationären B etriebsstätte, die quantitativ und qualitativ nur von geringfügiger Bedeutung sind, die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausschließen . b) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nach § 563 Abs. 1 S atz 1 ZPO an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat auf der Grundlage des festg e- stellten Sachverhalts nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst en t- scheiden kann. aa) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben die fü nf Monteure im streitgegenständlichen Zeitraum zwar als Gesamtheit von A r- beitnehmern im Tarifsinne koordiniert, dh. geführt und geleitet, baugewerbliche Arbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausgeführt. Das Landesarbeit s- gericht hat allerdings zum arbeitszeitlichen Überwiegen d er baugewerblichen Arbeiten einschließlich der hi erzu erforderlichen Nebenarbeiten keine konkreten Feststellungen getroffen ( vgl . zur Darlegungslast : BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20 mwN ) , sondern lediglich ausgef ührt, die fünf Monte u- re hätten 5 bis 10 % der verkauften Türen und Fenster montiert. Daraus lassen sich keine Schlüsse auf den zeitlichen Umfang der Montagetätigkeit und deren Verhältnis zu etwaiger reiner Auslieferungstätigkeit ziehen. Das Landesarbeit s- ge richt wird daher den Beklagten Gelegenheit geben müssen, sich zum Umfang der baugewerblichen Tätigkeit der Gesamtheit nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tats a- chen zu erklären (vgl. BAG 10. Septembe r 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30) . bb) Falls das Landesarbeitsgericht fest st ellen sollte, dass die Gesamtheit arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten iSd. VTV ausgeführt hat, wird es weiter festzustellen haben, in welchem Umfang die Gesamtheit die se 22 23 24 - 10 - 10 AZR 787/13 Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte der Beklagten zu 1 . aus g e- führt ha t und ob die Tätigkeiten innerhalb der Betriebsstätte nur von geringfüg i- ger Bedeutung waren . N ach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Monte u- re die auszuliefernden Tore und Fenster am Vortag im Betrieb mit Hilfe der L a- gerarbeiter zusammen gestellt und am nächsten Morgen in einen Kleintranspo r- ter verladen . Insoweit wird es darauf ankommen, die unstreitig im Betrieb au s- geführten Vor - und Nacharbeiten zu gewichten und in ein Verhältnis zu der a u- ßerbetrieblichen Tätigkeit zu setzen. Auch wird das Landesarbeitsgericht dem Vortrag der Beklagten zu den Arbeitseinsätzen einzelner Arbeitnehmer der G e- samtheit im Innendienst und im Lager nachzugehen und gegebenen falls den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben. Linck W. Reinfelder Brune W. Simon Petri 25
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