Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juli 2015 Zehnter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR548.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 20. Juni 2013 - 10 Ca 1031/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. Juni 2014 - 18 Sa 1031/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern Bestimmung: VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR548.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 548/14 18 Sa 1031/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juli 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- - 2 - 10 AZR 548/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR548.14.0 - 3 - gericht Dr. Linck, die Rich terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehrenamtlichen Richter Effenberger für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessische n Landesarbeitsgerichts vom 2 5. Juni 2014 - 18 Sa 1031/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeit rägen zur Urlaubskasse des Baugewerbes für bestimmte Mon a- te in der Zeitspanne von Oktober 2009 bis September 2012 in Höhe von 7.825,53 E uro. Der Kläger ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsve r- gütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistunge n erhebt er von Arbeitgebern Beiträge. Die Beklagte ist eine tschechische Aktiengesellschaft mit Sitz in V, Tschechien. Sie stellt in ihrem dortigen Werk unter anderem Container zu Wohn - und Unterbringungszwecken her. In den Jahren 2009 bis 2012 entsan d- te die Beklagte, die nicht am Sozialkassenverfahren teilnahm, als Subunte r- nehmerin gewerbliche Arbeitnehmer nach Deutschland, die hier Container auf Baustellen errichtet und ausgebaut haben. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 548/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR548.14.0 - 4 - Der VTV vom 20. Dezember 199 9 war in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 5. Dezember 2007 ausweislich der Bekann t- machung über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifvertragswe r- ken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 rückwirkend ab 1. Januar 2008 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Der VTV vom 18. Dezember 2009 wurde ausweislich der AVE - Bekanntmachung vom 25. Juni 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte unterhalte in Tschechien einen baugewerblichen Betrieb. Er hat geltend gemacht, bei den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern handele es sich um eine Gesamtheit von Arbei t- nehmern iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S atz 3 VTV, die außerhalb der stationären Betriebsstätte der Beklagten baugewerbliche Arbeiten a usgeführt habe und daher als selbständige Betriebsabteilung im Sinne des VTV gelte. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.825,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 9. Januar 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie habe in Deutschland keine Bauleistungen im Sinne des VTV erbracht. Ohnehin unte r- halte sie in Tschechien eine große industrielle Produktionsstätte für Containe r- anlagen u nd - teile mit insgesamt 118 Beschäftigten, weshalb sie von den AVE - Einschränkungen für die Metallindustrie erfasst werde. Alle 18 - meist wiede r- kehrend - nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer hätten weit weniger als 50 % ihrer jährlichen Arbeitszeit in Deutschland und im Übrigen vollschichtig bei ihr in der Produktion gearbeitet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision ve rfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 4 5 6 7 8 - 4 - 10 AZR 548/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR548.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist un begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht zur Za h- lung der streitigen Mindestbeiträge nach dem VTV verpflichtet. I. Im Streitzeitraum war nach § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Arbeitne h- merentsendegesetz (AEntG) vom 26. Februar 1996 idF vom 21. Dezember 2007 (AEntG aF) bzw. nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 AEntG in der ab dem 24. April 2009 geltenden Fassung ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflic h- tet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewe r- bes, der nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von Urlaubskassenbeiträgen übertragen ist, diese Be iträge zu leisten, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen iSv. § 175 Abs. 2 SGB III aF (jetzt § 101 Abs. 2 SGB III) erbrachte. Bauleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseit i- gung von Bauwerken dienen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 12, BAGE 141, 299) . Im fraglichen Zeitraum waren der VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 5. Dezember 2007 aufgrund der AVE - Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 und (seit dem 1. Januar 2010) d er VTV vom 18. Dezember 2009 aufgrund der AVE - Bekanntmachung vom 25. Juni 2010 allgemeinverbindlich. II. Die gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die au f- grund einer AVE für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf A r- beitgebe r mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des T a- rifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer erfasst allerdings nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 13) . Die Beklagte fällt jedoch nicht unter den betrieblichen Ge l- tungsbereich des VTV. Sie hat im streitgegenständlichen Zeitraum im räuml i- chen Geltungsbereich des VTV keinen von diesem Tarifvertrag erfassten B e- trieb unterhalten. Ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer bildeten ke i- 9 10 11 - 5 - 10 AZR 548/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR548.14.0 - 6 - ne Gesamtheit nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV und gelten daher nicht als selbständige Betriebsabteilung i m Sinne des VTV. 1. Das Landesarbeitsgeric ht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Bekla g- te im streitgegenständlichen Zeitraum keine selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV in Deutschland unterhalten hat, die nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV als G anze s unter den Tarifvertrag fiele. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Landesarbeitsgericht, soweit es das Vorliegen einer als selbständige Betriebsabteilung geltenden Gesamtheit von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Sat z 3 VTV mit der B e- gründung abgelehnt hat, die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer der Beklagten hätten dort lediglich eine Zusammenhangstätigkeit zu der baufre m- den Tätigkeit der Beklagten in Tschechien ausgeführt und seien nicht koord i- niert eingesetzt worden. a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gilt als selbständ i- ge Betriebsabteilung auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebs baugewer Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich erklärte Neufassung des VTV vom 4. Juli 2002 (AVE vom 30. Oktobe r 2002, Bekanntmachung im BAnz. Nr. 218 vom 22. November 2002 S. 25297) erfolgte vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß (vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C - 49/98 ua. - [Fi nalarte ua.] Slg. 2001, I - 7831 ) . b) Eine Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, dh. geführt und geleitet, a u- ßerhalb der stationären Betriebsstätte arbeitszeitlich überwiegend baugew erbl i- che Arbeiten ausführt. Nicht erforderlich ist eine ständige Zusammenarbeit aller der Gesamtheit angehörenden Arbeitnehmer. Die Gesamtheit kann sowohl vor 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 548/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR548.14.0 - 7 - Ort als auch aus einer Betriebsstätte heraus koordiniert werden. Sie muss ba u- gewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführen. We r- den auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter B e- deutung sein, selbst wenn es sich um Arbeite n im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 16; 19. November 201 4 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12) . c) Das Landesarbeitsgericht hat das Bestehen einer Gesamtheit von A r- beitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V I Unterabs. 1 Satz 3 VTV mit der B e- gründung verneint, die Montage der Container sei lediglich als Nach - oder N e- bentätigkeit zu der baufremden Produktions - und Vertriebstätigkeit der Bekla g- ten zu bewerten. Dabei hat e s außer Acht gelassen, dass es nach dem T a- rifwortlaut und Zweck des § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV für das Bestehen einer Gesamtheit von Arbeitnehmern ausschließlich auf die Ausfü h- rung baugewerblicher Arbeiten durch die Gesamtheit und nicht a uf die weiteren vom Arbeitgeber verfolgten Betriebszwecke ankommt. Der Fiktion einer sel b- ständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht nicht entgegen, dass die Gesamtheit von Arbeitnehmern baugewer b- liche Arbeiten ledig lich als Hilfs - oder Nebentätigkeit oder etwa als zusätzliches Serviceangebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 17; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 15) . 3. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich jedoch aus a n- deren Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO) . Der Annahme, die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer der B e- klagten hätten ein e Gesamtheit nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gebildet, steht entgegen, dass die Arbeitnehmer nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht als Gesamtheit außerhalb der stationären B e- triebsstätte der Beklagten eingesetzt waren. E s kann deshalb dahinstehen, ob 16 17 - 7 - 10 AZR 548/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR548.14.0 - 8 - die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer der Beklagten baugewerbliche Arbeiten i m Sinne des VTV verrichtet haben. a) Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unte r- abs. 1 Satz 3 VTV liegt nur vor, wenn die Arbeitnehmer außerhalb der station ä- ren Betriebsstätte arbeiten. Maßgeblich ist danach nicht eine äußerlich wah r- nehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, sondern allein die Au s- führung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 257/14 - Rn. 22; 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19) . Ein innerbetrieblicher Arbeitseinsatz der Gesamtheit steht daher der Fiktion e i- ner selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV grund sätzlich entgegen. Diese Bestimmung verlangt zwar nicht, dass die baugewerblichen Arbeiten stets außerhalb der stationären Betrieb s- stätte aufzunehmen sind oder die Arbeitnehmer auswärtig untergebracht sein müssen, wie dies zB bei Montagearbeitern typischer weise der Fall ist. Auch wenn die Arbeitnehmer der Gesamtheit anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme in e i- ner stationären Betriebsstätte Weisungen und Pläne für ihre baugewerbliche Arbeit außerhalb der stationären Betriebsstätte erhalten und in der Betriebsstä t- t e das von ihnen benötigte Material zusammenstellen, um es in einen Transpo r- ter zu verladen, den sie nach dem auswärtigen Einsatz wieder in die Betrieb s- stätte zurückbringen, steht dies einem Tätigwerden außerhalb der Betriebsstä t- te iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V I Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht entgegen, wenn di e- se innerbetrieblichen Nebenarbeiten im Vergleich zu den Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte sowohl quantitativ als auch qualitativ nur von marginaler Bedeutung sind (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - aaO ) . b) Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Einsatz außerhalb der stationären Betriebsstätte wurden alle 18 von der B e- kla g ten - meist wiederkehrend - nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer im Streitzeitraum nicht nur in der Montage, sondern überwiegend in der Produktion in Tschechien eingesetzt. Nur wenige von ihnen waren länger als einen Monat und auf mehr als zwei Baustellen in Deutschland beschäftigt, höchstens zehn Arbeitnehmer haben gleichzeitig Containe r montiert. Es wurden in dem sich 18 19 - 8 - 10 AZR 548/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR548.14.0 - 9 - über 39 Monate erstreckenden Zeitraum von Oktober 2009 bis Dezember 2012 nur in 13 Monaten überhaupt Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt. In sechs Monaten fanden Entsendungen lediglich für die Dauer zwischen einem und s echs Tagen statt. Die längste Einsatzdauer pro Arbeitnehmer und Kale n- derjahr betrug 69 Tage (2010) und betraf lediglich drei Arbeitnehmer (R, G und U). c) Davon ausgehend handelte es sich bei den nach Deutschland entsan d- ten Arbeitnehmern der Beklagten nic ht um eine außerhalb der stationären B e- triebsstätte der Beklagten tätige Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unte r- abs. 1 Satz 3 VTV. Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar , dass ein koordinierte r Einsatz dieser Arbeitnehmer in eine r von den Produkt i- onsmitarbeitern im Sinne einer Gesamtheit zu unterscheidende n Einheit erfol g- te. Dies gilt auch dann , wenn man zugunsten des Klägers als wahr unterstellt, dass keine Entsendung durch Arbeitszeiten in der Produktion in Tschechien unterbrochen wur de. Die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer können nach den getroffenen Feststellungen nicht als homogene, eigenständige Pers o- nengruppe von den übrigen, ausschließlich in der stationären Betriebsstätte der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern abgegre weitere Arbeitnehmer aus der Produktion aufgestockt worden wäre. Vielmehr haben alle nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer während des gesamten Str eitzeitraums zu jeweils individuell unterschiedlichen Zeiten den wesentlichen Teil ihrer kalenderjährlichen Arbeitszeit in der Produktion verbracht. Bei allen betroffenen Arbeitnehmern gab es im Streitzeitraum sowohl Unterbrechungen der Einsätze durch zum Teil monatelange Pausen als auch etliche Entsendu n- gen mit einer Dauer von nur sechs und weniger Tagen im Kalendermonat. Da die Arbeitnehmer zudem in größenmäßig variierenden Gruppen entsandt wu r- den, die sich auch personell immer wieder unterschiedlich zusa mmensetzten, fehlte es auch an einer inneren personellen Verbundenheit, durch die sich eine Gesamtheit iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV auszeichnet. 20 - 9 - 10 AZR 548/14 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR548.14.0 4. Den weiteren Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte auch gesam t- betrieblich überwiegend bauliche Tätigkeiten erbringe, hat das Landesarbeit s- gericht zu Recht als nicht ausreichend erachtet. Hiergegen hat der Kläger keine begründeten Rügen erhoben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Schlünder Brune Schürmann A. Effenberger 21 22
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