Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 31. Januar 2013 - 9 Ca 2365/11 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Februar 2014 - 18 Sa 462/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - Gesamtheit von Arbeitnehmern Bestimmung: VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 257/14 18 Sa 462/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Linck, den Ric hter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die - 2 - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Großmann und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Lande sarbeitsgerichts vom 19. Februar 2014 - 18 Sa 462/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestbeiträgen zum Urlaubskassensystem des Baugewerbes für die Zeit von Januar 2008 bis März 2012. Der Kläger ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Verei ns mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VT V) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsve r- gütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge. Die Beklagte ist eine tschechische Aktiengesellschaft mit Sitz in P, Tschechien. In ihrem dortigen Werk stellt sie unter anderem Container (Rau m- elemente) her, die sie im Rahmen des Vertriebs auf Kundenwunsch auch vor Ort durch eigene gewerbliche Mitarbeiter aufstellen, montiere n und betriebsfe r- tig machen lässt. Zu diesem Zweck entsandte die Beklagte, die nicht am Soz i- alkassenverfahren teilnahm, i n de r Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2012 gewerbliche Arbeitnehmer nach Deutschland . 1 2 3 - 3 - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 - 4 - Der VTV vom 20. Dezember 199 9 war in d er im Streitzeitraum maßge b- lichen Fassung vom 5. Dezember 2007 ausweislich der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifvertragswerken für das Ba u- gewerbe vom 15. Mai 2008 rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 für allgemei n- verbindlic h erklärt worden. Der VTV vom 18. Dezember 2009 wurde ausweislich der AVE - Bekanntmachung vom 25. Juni 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2010 für allg emeinverbindlich erklärt. Nach Absatz 5 des Ersten Teils der AVE - Bekanntmachung en vom 15. Mai 2008 und vom 2 5. Juni 2010 erstreckt sich die AVE nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Absätzen oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich begründen. Im A b- satz 1 ist unter anderem der fachliche Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel - oder Rahmentarifverträge der Metall - und Elektroindustri e aufgeführt. Der Kläger hat geltend gemacht, bei den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern handele es sich um eine Gesamtheit iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV, die außerhalb der stationären Betriebsstätte der B e- klagten baugewerbliche Arbeiten ausgeführt habe und daher als selbständige Betriebsabteilung im Sinne des VTV gelte. Er hat behauptet, der Vorarbeiter L , der nahezu jeden Monat und fast auf jeder Baustelle eingesetzt worden sei, habe die Einsätze koordiniert. Der Kläger hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.101,17 Euro nebst Zinsen aus 39.237,15 Euro in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und aus 17.864,02 Euro in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerwe i- terung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie habe in Deutschland keine Bauleistungen im Sinne des VTV erbracht, sondern nur 4 5 6 7 8 - 4 - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 - 5 - Hilfsmittel für eine Bautätigkeit Dritter geste llt. Ohnehin - so hat sie behauptet - unterhalte sie in P einen Me tallindustriebetrieb mit ca. 70 Beschäftigten, we s- halb sie von den AVE - Einschränkungen für Metallindustrie betrieb e erfasst we r- de . Zur Montage würden keine speziellen Arbeitnehmer beschäftig t, sondern immer unterschiedliche Arbeitnehmer aus der Produktion in Tschechien für w e- nige Tage nach Deutschland entsandt. Sie würden ausschließlich vom Haup t- betrieb in Tschechien aus koordiniert und erhielten nur von dort ihre Anweisu n- gen. Das Arbeitsge richt hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision b e- gehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgeri chtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen A n- spruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen nach dem VTV. I. Im Streitzeitraum war n ach § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Arbeitne h- merentsendegesetz vom 26. Februar 1996 i dF vom 21. Dezember 2007 ( A E ntG aF) bzw. nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 AEntG in der ab dem 24. April 2009 geltenden Fassung ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflic h- tet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewe r- bes, der nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von Urlaubskassenbeiträgen übertragen ist, diese Beiträge zu le isten, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen iSv. § 175 Abs. 2 SGB III aF (jetzt § 101 Abs. 2 SGB III) erbr achte . Bauleistungen in diese Sinne sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseit i- gung von Bau werken dienen ( vgl . BAG 16. Mai 2012 - 10 AZR 190/11 - Rn. 12, 9 10 11 - 5 - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 - 6 - BAGE 141, 299 ) . Im fraglichen Ze itraum war en der VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 5. Dezember 2007 aufgrund der AVE - Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 und ( seit dem 1. Januar 2010 ) der VTV vom 18 . Dezember 2009 aufgrund der AVE - Bekanntmachung vom 25. Juni 2010 allgemeinverbindlich. Die gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund einer A VE für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausla nd und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags b e- schäftigten Arbeitnehmer erfasst nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 13) . II . Die Beklagte fällt nicht unter den betrie blichen Geltungsbereich des VTV. Sie hat im streitgegenständlichen Zeitraum im räumlichen Geltungsb e- reich des VTV keinen von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb unterhalten. Ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer bilde te n keine Gesamtheit nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV und gelten daher nicht als selbständige Betriebsabteilung iSd. VTV. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Bekla g- te im streitgegenständlichen Zeitraum keine selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV in Deutschland unterhalten hat, die nach § 1 Abs. 2 Absc hn. VI Unterabs. 1 Satz 1 VTV als Ganzes unter den Tarifvertrag fiele. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Landesarbeitsgericht, soweit es das Vorliegen einer als selbständige Betriebsabteilung geltenden Gesamtheit von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV mit der B e- gründung abgelehnt hat, die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer der Beklagten hätten in Deutschland lediglich eine Zusammenhangstätigkeit zu der baufremden Tätigkeit der Beklagten in Tschechien ausgeführt und seien nicht koordiniert eingesetzt worden. 12 13 14 - 6 - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 - 7 - a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gilt als selbständ i- ge Betriebsabteilung auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis I V erfassten Betriebs baugewerbli Wirkung vom 1. September 2002 für allgemeinverbindlich erklärte Neufassung des VTV vom 4. Juli 2002 (AVE vom 30. Oktober 2002, Bekanntmachung im BAnz. Nr. 218 vom 22. November 2002 S. 25297) erfolgte vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 4 AEntG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung gegen europäisches Recht verstieß ( vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C - 49/98 ua. - [Finalarte ua.] Slg. 2001, I - 7831) . b) Eine Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, dh. geführt und geleitet, a u- ßerhalb der stationären Betriebsstätte ar beitszeitlich überwiegend baugewerbl i- che Arbeiten ausführt. Nicht erforderlich ist eine ständige Zusammenarbeit al ler der Gesamt heit angehörenden Arbeitnehmer. Die Gesamtheit kann sowohl vor Ort als auch aus einer Betriebsstätte heraus koordiniert werden. Sie muss ba u- gewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführen. We r- den auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter B e- deutung sein , selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt ( BAG 19. November 201 4 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12 ) . c) Das Landesarbeitsgericht hat das Bestehen einer Gesamtheit von A r- beitn ehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V I Unterabs. 1 Satz 3 VTV mit der B e- grün dung ver neint, die Montage der Container und Raumelemente sei lediglich als Nach - oder Nebentätigkeit zu der baufremden Produktions - und Vertriebst ä- tigkeit der Beklagten zu bewerten . Dabei hat es außer Acht gelassen, dass es - worauf die Revision zutreffend hinweist - nach dem Tarifwortlaut und Zweck des § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV für das Bestehen e i- ner Ge samtheit von Arbeitnehmern a usschließlich auf die Ausführung ba ug e- 15 16 17 - 7 - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 - 8 - werblicher Arbeiten durch die Gesamtheit und nicht auf die weiteren vom A r- beitgeber verfolg ten Betriebszwecke ankommt. Der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV steht nicht entgegen, dass die Ges amtheit von Arbeitnehmern baugewerbliche Arbe i- ten lediglich als Hilfs - oder Nebentätigkeit oder etwa als zusätzliches Servic e- angebot zu einer nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallenden Tätigkeit des Arbeitgebers ausführt ( BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 15 ) . d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts setzt ein koord i- nierter Einsatz einer Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Un ter abs. 1 Satz 3 VTV auch nicht notwendig voraus, dass die baulichen Tät i g- keiten auf sich beschränkt organisiert und hinsichtlich des Personaleinsatzes getrennt von der baufremden Haupttätigkeit gesteuert und abgestimmt werden müssen. aa) U m von einem koordinierten Einsatz der Gesamtheit von Arbeitne h- mern auszugehen , ist e s notwendig, dass die ihr angehörenden Arbeitnehmer koordiniert, dh. geführt und geleitet in einer geplanten, arbeitsteiligen und aufe i- nander abgestimmten Kooperation zusammenwirken (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 16 ; vgl. auch BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11 - Rn. 17 ) . Dazu bedarf es auf operativer Ebene zielgerichteter Anweisungen an die der Gesamtheit angehörenden Beschäftigten im Hinblick auf die von ihnen zu verrichtenden Arbeiten. D ie zu r Gesamtheit gehörenden Arbeitnehmer mü s- sen dabei keineswegs ständig alle zusammenarbeiten, sondern sie können auch in kleinere Einheiten aufgeteilt und an unterschiedlichen Orten eingesetzt werden. Stets erforderlich ist jedoch, dass alle Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihnen als Gesamthe it zu erfül lenden Auf gaben und entsprechend den an diese gerichteten Vorgaben koordiniert eingesetzt und geleitet werden. Davon ist auch dann auszugehen, wenn die zu erledigenden Arbeiten auf kleinere Ei n- heiten verteilt und von diesen sodann auf verschiede nen Baustellen ausgeführt werden ( BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 1 7) . Da § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht vor gibt , auf welche Weise die Koord i- 18 19 - 8 - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 - 9 - nation der Gesamtheit von Arbeitnehmern stattzufinden hat , kann d ie Gesam t- heit sowohl durch einen ihr angehörenden Arbeitnehmer, zB einen Polier, als auch aus einer stationären Betriebsstätte heraus durch dort ansässige Mitarbe i- ter geführt und geleitet wer den (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 18) . bb) Die stationäre Bet riebsstätte, aus der heraus die Koordination erfolgt, muss sich nicht in Deutschland befinde n. § 1 Abs. 2 Ab schn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gibt dies nicht vor . Das Abstellen auf den Ort der Koordination w i- derspräche auch de m Zweck der Tarifnorm, nach dem diejenigen Arbeitnehmer dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterstellt werden sollen, die au f- grund der von ihnen als Gesamtheit ausgeführten baugewerblichen Arbeiten funktional einen Baubetrieb bilden . Dies hängt von der koordinierten Durchfü h- rung b augewerblicher Arbeiten, nicht aber von der geografischen Lage des O r- tes ab, von dem aus die Leitung erfolgt. 3 . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich jedoch aus a n- deren Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO) . Der Annahme des Klägers , die nach Deutschland entsandten Arbei t- nehmer der Beklagten hätten eine selbständige Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gebildet, steht entgegen, dass die Arbeitnehmer nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht als G e- samtheit außerhalb der stationären Betriebsstätte der Beklagten eingesetzt w a- ren. Es kann deshalb dahinstehen, ob die nach Deutschland entsandten Arbei t- nehmer der Beklagten baugewerbliche Arbei ten im Sinne des VTV verrichtet haben. a) Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unte r- abs. 1 Satz 3 VTV liegt nur vor, wenn die Arbeitnehmer außerhalb der station ä- ren Betriebsstätte a rbeiten. Maßgeblich ist danach nicht eine äußerlic h wah r- nehmbare räumliche und organisatorische Abgr enzung, sondern allein die Au s- f ührung der Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte (BAG 20 21 22 - 9 - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 - 10 - 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 19) . E in innerbetrieblicher Arbeit s- einsatz der Gesamtheit steht dah er der Fiktion einer selbständigen Betriebsa b- teilung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV grundsätzlich en t- gegen. Diese Bestimmung verlangt zwar nicht, dass die baugewerbliche n Arbe i- ten stets außerhalb der st ationären Betriebsstät te aufzunehme n sind oder die Arbeitnehmer a uswärtig untergebracht sein müs sen, wie dies zB bei Montag e- arbeitern typischerweise der Fall ist. Auch wenn die Arbeitnehmer der Gesam t- heit anlässlich ihrer Arbeitsaufnahme in einer stationären Betriebsstätte We i- sungen und Plä ne für ihre baugewerbliche Arbeit außerhalb der stationären B e- triebsstätte erhalten und in der Betriebsstätte das von ihnen benötigte Material zusammen stellen , um es in einen Transporter zu verladen, den sie nach dem auswärtigen Einsatz wieder in die Betri ebsstätte zurückbringen, steht dies e i- nem Tätigwerden außerhalb der Betriebsstätte iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht entgegen, wenn diese innerbetrieblichen Nebe n- arbeiten im Vergleich zu den Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte sowohl quantitativ als auch qualitativ nur von marginaler Bedeutung sind (BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - aaO ) . b) Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Lande s- arbeitsgericht s zu m Einsatz außerhalb der stationär en Betriebsstätte sind die von der Beklagten meist wiederkehrend nach Deutschland entsandten Arbei t- nehmer vorwiegend in der Produktion in Tschechien und nur kurz in der Mont a- ge eingesetzt worden. Im Regelfall haben sie weniger als die Hälfte der Arbeit s- tag e eines Monats in Deutschland gearbeitet. Außerdem gab es erhebliche Pausen zwischen den kurzen Einsätzen. Selbst solche Arbeitnehmer, die in einem Monat auf zwei Baustellen eingesetzt wurden, sind in der Regel weniger als zehn Tage pro Monat in Deutschlan d beschäftigt gewesen. c) Davon ausgehend handelte es sich bei den nach Deutschland entsan d- ten Arbeitnehmern der Beklagten nicht um eine außerhalb der stationären B e- triebsstätte der Beklagten tätige Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unte r- abs. 1 Satz 3 VTV . Es fehlt an einem koordinier ten Einsatz dieser Arbeitnehmer als eine von den Produktionsmitarbeitern im Sinne einer Gesamtheit zu unte r- 23 24 - 10 - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 - 11 - scheidende Einheit. Die se Arbeitnehmer können nach den getroffenen Festste l- lungen nicht als homogene, eigenständig e Personengruppe von den übrigen, ausschließlich in der stationären Betriebsstätte der Beklagten beschäftigten A r- beitnehmern abg egrenzt werden. Es ist kein feste r t- nehmern auszumachen , der etwa nur bei Bedarf durch weitere Arbeitnehm er aus der Produktion aufgestockt worden wäre. Vielmehr haben alle nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nach den getroffenen Feststellungen während des gesamt en Streitzeitraums - zu jeweils indivi d uell unterschiedlichen Zeiten - den wesentlichen Teil ihrer kalenderjährlichen Arbeits zeit in der Pr o- du k tion verbracht . Bei allen Arbeitnehmern, auch bei dem vom Kläger benan n- te n Vorarbeiter L , gab es im Streitzeitraum sowohl Unterbrechungen der Ein s- ätze durch zum Teil monatelange Pausen als auch etliche E nts endungen mit einer Dauer von nur fünf Tagen und weniger im Monat, obwohl - bis auf wenige Ausnahmen - jeweils auf mehr als nur einer Baustelle Arbeiten zu verrichten waren. D a d ie Arbeitnehmer zudem in größenmäßig variierenden Gruppen en t- sandt wurden , die sich auch personell immer wieder u nterschiedlich zusa m- mensetzten - zum Teil war sogar nur ein Arbeitnehmer allein auf einer Baustelle in Deutschland tätig - , fehlte es auch an einer inneren personellen Verbunde n- heit, durch die sich eine Gesamtheit iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV auszeichnet . d) Die hilfsweise geäußerte Auffassung des Klägers, es handele sich u n- abhängig von den im Heimatland ausgeführten Arbeiten zumindest bei den j e- weils gemeinsam auf einer Baustelle eingesetzten Arbeitn ehmern um eine G e- samtheit iS d. VTV, geht fehl. Baustellen sind grundsätzlich nicht als selbständ i- ge Betriebsabteilungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 VTV a n- zusehen ( BAG 21 . November 20 07 - 10 AZR 7 82 / 06 - Rn. 30 mwN) . Ebenso wenig handelt es sich bei einer Baustelle um eine Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV , wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale di e- ser Norm erfüllt sind . Das ist hier nicht der Fall. 25 - 11 - 10 AZR 257/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR257.14.0 I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 7 Abs. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Brune Rudolph Großmann 26
Full & Egal Universal Law Academy