Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Januar 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 42/15 - ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 I. Arbeitsgericht Ulm - Kammern Ravensburg - Urteil vom 17. Januar 2014 - 6 Ca 222/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 26. November 2014 - 6 Sa 17/14 - Nein Entscheidungsstichworte: Sonderzahlung - Berechnung des Monatsverdienstes - Alterssicherung Bestimmungen: Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall - und Elektroindustrie in den Tarifgebi e- ten Südbaden und Südwürttemberg - Hohenzollern vom 14. Juni 2005 (TV SoZa) §§ 2.1, 2.2, 2.4; Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der M e- tall - und Elek troindustrie in Südwürttemberg - Hohenzollern vom 14. Juni 2005 (MTV) §§ 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.9, 6.10, 11.3.1, 11.3.2 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 42/15 6 Sa 17/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Januar 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Be klagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mü ndlichen Ve r- handlung vom 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Kiel und Züfle für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 26. November 2014 - 6 Sa 17/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 17. Januar 2014 - 6 Ca 222/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu zahlen sind. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung der Höhe der betrieblichen Sonderzahlung und d er Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2012 und in di e- sem Zusammenhang über die Einbeziehung tariflicher Ausgleichszahlungen zur Verdienstsicherung älterer Arbeitnehmer . Der 195 2 geborene Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall (IGM) und seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt , die ihrerseits Mitglied des Verbands der Metall - und Elektroindustrie Baden - Württemberg e. V. ist. Der Ma nteltarifvertrag für Beschäft igte in der Metall - und Elektroindustrie in Sü d- württemberg - Hohenzollern vom 14. Juni 2005 (im Folgenden MTV) gewährt Arbeitnehmern, die das 54. Lebensjahr vollendet haben, in § 6 einen Anspruch auf Verdienstsicherung . Die Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt: § 6 Alterssicherung 6.1 Beschäftigte, die das 54. Lebensjahr vollendet h a- ben und dem Betrieb oder Unternehmen minde s- tens ein Jahr angehören, haben Anspruch auf Ve r- dienstsicherung. Die tarifliche Verdienstsicherung bezieht sich nicht auf das Tarifentgelt, sondern auf das Effektiven t- gelt und wird wie folgt verwirklicht: 1 2 - 3 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 4 - 6.1.1 Der Alterssicherungsbetrag wird als M indes t- verdienst garantiert. 6.1.2 Der laufende Verdienst innerhalb des nach § 6.9 zu regelnden Vergleichszeitraums wird mit dem Alterssicherungsbetrag verglichen. 6.1.3 Ist der laufende Verdienst niedriger als der Alter s- sicherungsbetrag, so ist ein Ausgleich bis zur Höhe des Alterssicherungsbetrages zu bezahlen. 6.3 Zusammensetzung und Errechnung des Alters - si cherungsbetrages Der Alterssicherungsbetrag errechnet sich wie folgt: 6.3.1 aus dem Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe zu Beginn der Verdienstsicherung 6.3.2 aus de n in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Verdienstsicherung durchschnittlich erzi elten lei s- tungsabhängigen variablen Bestandteilen 6.3.3 der Belastungszulage zu Beginn der Verdienst - sicherung 6.3.4 aus der übertariflichen Zulage zu Beginn der Ve r- dienstsicherung 6.3.5 aus den in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Verdienstsicherung erzielten (tariflichen und/oder übertariflichen) durchschnittlichen Z u- schlägen für Sonn - , Feiertags - , Spät - , Nacht - (Schicht - ), Montagearbeit sowie Erschwerniszul a- gen gemäß § 8 BMTV, 6.5 Nicht in den Alterssicherungsbetrag einzub eziehen sind: Zuschläge für Mehrarbeit und sonstige unregelm ä- ßige Bezüge, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaub s- vergütung und andere einmalige Zuwendungen. 6.6 Alterssicherungsbetrag Durch die Berechnung gemäß §§ 6.3 und 6.4.2 ergibt sich der Alterssicherungsbetrag als durc h- schnittlicher Monatsverdienst, bezogen auf die i n- dividuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu Beginn der Alterssicherung. - 4 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 5 - 6.7 Festschreibung des Alterssicherungsbetrages Der sich aus der Berechnung nach §§ 6.3 und 6.4.2 ergebende Alterssicherungsbetrag ist mit den dort genannten Entgeltbestandteilen aufgegliedert festzuschreiben. Die Mindestverdienstgarantie (§ 6.1.1) bezieht sich auch auf diese Entgeltb e- standteile. 6.9 Durchführung der Verdienstsicherung Der Verdienstausgleich g em äß § 6.1 ist monatlich (Vergleichsmonat) vorzunehmen. Der Vergleichszeitraum ist mit dem Betriebsrat festzulegen. Er darf einschließlich des Vergleich s- monats drei Monate nicht Ausgleichszahlungen zum Zwecke der Verdiens t- sicherung sind in den laufenden Verdienst des Vergleichszeitraums einzubeziehen. Nach § 2.1 iVm. § 2.2 des Tarifvertrag s über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall - und Elektr o- industrie in den Tarifgebieten Süd baden und Südwürttemberg - Hohenzollern vom 14. Juni 2005 (im Folgenden TV SoZa ) haben Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach 36 Monaten Betrieb s- zugehörigkeit Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung in Höhe von 60 % eines Monatsverdienstes je Kalenderjahr. Zur Berechnung bestimmt § 2.4 TV SoZa : Für die Berechnung eines Monatsverdienstes sind zugrunde zu legen: - die festen und leistungsabhängigen variablen B e- standteile des Monatsentgelts und - die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts der letzten abgerechneten drei Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung ei n- schließlich aller Zulagen und Zuschläge in dem betreffenden Zeitraum, soweit diese nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgelts entha l- ten sind, jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Auslösun gen und 3 - 5 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 6 - ähnliche Zahlungen (Reisespesen, Trennung s- entschädigungen), Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall, Krankengeldzuschüsse, Urlaubsverg ü- tung, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen, g e- teilt durch die Anzahl der i n diesem Zeitraum b e- zahlten Tage ohne Krankheits - und Urlaubstage. Der sich hieraus ergebende Betrag ist mit dem Faktor 21,75 zu multiplizieren. Protokollnotiz zu § 2.4: Für die Berechnung des Monatsverdienstes nach § 2.4 sind die Grundsätze, wie sie für die Berec h- nung der Urlaubsvergütung gelten, maßgebend. Beschäftigte der Beklagten mit mindestens 15 - jähriger Firmenzugeh ö- rigkeit hatten - NR. 16. Oktober 2012 darüber hinaus Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation iHv. 40 % des Monatsentgelts . Zur Berechnung heißt es in der Mitteilung, es grundsätzlich die unmittelbar anwendbaren oder in Bezug genommenen tariflichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Danach sind die festen und lei stungsabhängigen Bestandteile des laufenden Monatsentgelts sowie die zeitabhängigen variablen Bestandteile der letzten drei abgerechneten Monate (August, September, Oktober) zugrunde zu legen. Ein e etwaige Mehra r- beitsvergütung ... ist nicht in den durc hschnittlichen Arbeitsverdienst einz u- beziehen. M it der Vergütung für November 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger 2.442,18 Euro brutto als betriebliche Sonderzahlung und weitere 1.632, 82 Euro brutto als Weihnachtsgratifikation aus . Bei der Berechnung di e- ser Zahlungen berücksichtigte die Beklagte nicht die Ausgleich s zahlungen zum Zwecke der Verdienstsicherung, die der Kläger in den letzten drei abgerechn e- ten Monaten vor Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung erhalten hatte . Die Einbeziehung dieser Ausgleichszahlungen hätte zu einer Erhöhung der Sonderzahlung um 87,74 Euro brutto und d er Weihnachtsgratifikation um 53,80 Euro brutto geführt. Diese Differenzbeträge hat der Kläger mi t Schreiben vom 24. Januar 2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht . 4 5 - 6 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 7 - Der Kläger hat gemeint , die Ausgleichszahlungen seien in die Berec h- nung des Monatsverdienstes nach § 2. 1 TV SoZa und dementsprechend auch in die Berechnung der Weihnachtsgratifikation einzubeziehen. Der Alterssich e- rungsbetrag sei nach § 6.1.1 MTV als M indestverdienst garantiert und werde gem äß § 6.7 MTV mit den dort näher bezeichneten Entgeltbestandteilen aufg e- gliedert festgeschrieben , auf die sich die Mindestverdienstgarantie ebenfalls beziehe. Da mit sei tsve r- iSv. § 2.4 TV SoZa. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141,54 Euro brutto nebst Zinsen i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und gemeint, d i e A usgleich s zahlungen sei en keine Bestandteil e des Monatsentgelts iSv. § 2.4 TV SoZa. Es handele sich auch nicht um e ine Zulage oder einen Zuschlag, sondern vielmehr um e ine Vergütungskomponen te sui generis , die bei der B e- rechnung des Monatsverdienst e s nach § 2.4 TV SoZa nicht zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Lan desarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederhe r- stellung d er erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zu Unrecht en t- sprochen. Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung. 6 7 8 9 10 - 7 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 8 - I . Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 2.1 Satz 1 iVm. § 2.2 TV SoZa Anspruch auf die der Höhe nach unstreitige restliche betriebliche Sonder za h- lung von 87,74 Euro brutto für das Kalenderjahr 2012. 1. Der TV SoZa fand im Kalenderjahr 2012 aufgrund beiderseitiger T a- rifbindung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwe n- dung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) . 2. Nach § 2.1 Satz 1 iVm. § 2.2 TV SoZa haben Beschäftigte, die am Au s- zahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach einer Betriebszugehöri g- keit von 36 Monaten Anspruch auf eine Sonderzahlung i n Höhe von 60 % eines Monatsverdienstes. Diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt der Kläger. 3. Der Monatsverdienst i Sv. § 2.2 TV SoZa schließt die in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung e r- brachten Ausgleich s zahlungen zum Zwecke der Verdienstsicherung ein. Das ergibt die Auslegung de r einschlägigen Tarifvorschriften. a ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszug e- he n, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksic htigen, sofern und soweit er in den tarifl i- chen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag g e- funden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsp arteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungs geschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die pra k tische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkb a- rer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen 11 12 13 14 15 - 8 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 9 - Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünf tigen, sachgerechten, zweckor i- entierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN) . Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen ( BAG 11. November 2015 - 10 AZR 719/14 - Rn. 17 ) . b ) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen . Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertrag s- parteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht si chere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst e r- sichtlichen Gründen erkennbar sein müssen ( BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 672/08 - Rn. 23 mwN) . Wird ein bestimmter Begriff meh rfach in einem Tarifve r- trag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertrag s- parteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (vgl. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 936/07 - Rn. 15 , BAGE 133, 6 2 ) . c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält die Auslegung des La n- desarbeitsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ergibt vielmehr, dass der in § 2.2 TV einem umfass enden Sinn zu verstehen ist (so bereits BAG 28. März 2007 - 10 AZR 66/06 - Rn. 18 f. ) und damit dem nach § r- en Alterssicherungsbetrag entspricht, wenn und soweit der laufende Verdienst niedriger als der Alterssiche rungsbetrag ist . aa ) § 2.2 TV SoZa stellt für die Berechnung der Höhe der betrieblichen Sonderzahlung auf die Betriebszugehörigkeit und den Monatsverdienst ab. D abei haben d ie Tarifvertragsparteien den Begriff Monatsverdienst im TV SoZa nicht selbst bestimmt, so dass davon auszugehen ist, dass sie diesen Tarifbegriff in seiner allgemeinen Bedeutung verstanden wissen wollen . Danach 16 17 18 - 9 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 10 - ist der Verdienst das durch Arbeit erworbene Geld, das dadurch erzielte Ei n- kommen oder auch das Entgelt für eine Tätigkeit , der Lohn, das Gehalt oder eine sonstige Vergütung (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 66/06 - Rn. 20 mwN ) . Auf diesem weiten Verständnis beruhen ersichtlich auch die Regelungen in § 11.3 MTV. Bereits dies spricht dafür, den in § 6.1.1 MTV als Mindestverdienst ga rantierten Alterssicherungsbetrag als Monatsverdienst iSd. § 2.2 TV SoZa anzusehen. bb ) Die mit § 2.2 TV SoZa systematisch zusammenhängende Regelung in § 2.4 TV SoZa, nach der alle in § 11.3.1 und § 11.3.2 MTV genannten Verg ü- tungsbestandteile mit Ausnahme Berechnung eines Monatsverdienstes zu berücksichtigen sind, bestätigt dieses dem Wortlaut entnommene Auslegungsergebnis. Der Alterssicherungsbetrag ist e ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Monatsentgelts iSv. § 2.4 TV SoZa und kein r variable r des Monatsentgelts . Er wird nach § 6.6 und § 6.7 MTV als durchschnittlicher Monatsverdienst festgeschrieben . Auch die Regelung in § 6.10 Abs. 5 MTV, nach der zur Fortschreibung des Alterssicherungsbetrags von dessen Fes t- schreibung nach § 6.7 MTV auszugehen ist, bestätigt dessen Charakter als fe s- ten Bestandteil des Monatsverdienstes. Dass die von der Höhe des laufenden Verdienstes abhängige Ausgleichszahlung (§ 6.1.3 MTV) variieren kann, ändert daran nichts . Entscheidend ist vielmehr, dass der Alterssicherungsbetrag g e- m äß § 6.1.1 MTV als fester Mindestverdienst garantiert ist. Die tarifliche Alter s- sicherung beinhaltet mithin nach der Tarifsystematik eine Verd ienstsicherung (§ 6.1 Abs. 2 MTV) bzw. einen Verdienstausgleich (§ 6.9 Abs. 1 MTV) für die Vergütungsbestandteile, die ein nicht altersgesicherter Arbeitnehmer allein durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirtschaften kann und für die er durch die betrieb liche Sonderzahlung nach § 2 TV SoZa honoriert werden soll. Die Nichtberücksichtigung dieser Verdienstsicherung bei der Berechnung des für die betriebliche Sonderzahlung maßgeblichen Monatsverdienstes würde zu e i- ner mit der tariflichen Systematik nicht zu vereinbarenden Reduzierung der Sonderzahlung bei altersgesicherten Beschäftigten führen. 19 - 10 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 11 - cc ) D ie tarifsystematische Bestätigung der mit dem Wortlaut übereinsti m- 2.2 TV SoZa wird durch die in § 6.5 und § 6.9 MTV enthaltenen Regelungen nicht infrage gestellt. S o- weit § 6.5 MTV Sonderzahlung en bei der Berechnung der Alterssicherung au s- nimmt, belegt dies lediglich, dass diese hierbei nicht zu berücksichtig en sind . Daraus ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, eine durch die Alterssich e- rung bedingte Ausgleichszahlung ihrerseits bei der Berechnung der Sonderza h- lung nicht zu berücksichtigen. § 6.9 Abs. 5 MTV verlangt ebenfalls keine andere Auslegung . Es handelt sich dabei lediglich um eine abrechnungstechnische Durchführungsvorschrift zur Berechnung des Verdienst e s im Vergleichszei t- raum. dd ) Für das hier zugrunde gelegte Normverständnis spricht schließlich der Sinn und Zweck der in § 6 MTV geregelten Alterssich erung. Sie ist erkennbar darauf ausgerichtet, Beschäftigte vor einem durch das altersbedingte Nachla s- sen ihrer körperlichen Kräfte bedingten Einkommensverlust zu bewahren. Die Nichtberücksichtigung der Alterssicherungsbeträge bei der Berechnung der b e- trieb lichen Sonderzahlung würde dieses System konterkarieren, weil sie zu dem mit diesem Alterssicherungsgedanken nicht zu vereinbarenden Ergebnis führte, dass altersgesicherte Beschäftigte finanzielle Einbußen erleiden, vor denen sie durch das detaillierte Reg elungswerk in § 6 MTV explizit bewahrt werden sollen. 4. Da die Beklagte den Alterssicherung sbetrag bei der Berechnung der betrieblichen Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2012 zu Unrecht außer Acht gelassen hat, kann der Kläger die Zahlung der rechnerisc h unumstrittenen Di f- ferenz i n Höhe von 87,74 Euro brutto von der Beklagten verlangen. II . Der Kläger hat aus Ziff. 1.1 iVm. Ziff. Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 53,80 Euro brutto als Wei h- nachtsgratifikation für das Kalenderjahr 2012 . 1. Die ist eine Gesamtzusage , aus der dem Kläger dem Grunde nach ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifik a- tion für das Kalenderjahr 2012 gegen die Beklagte zusteht ( zum Charakter von 20 21 22 23 24 - 11 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 - 12 - Gesamtzusagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB und zu ihrer Auslegung vgl. BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 260/14 - Rn. 1 8 f. mwN) . 2. D er Kläger erfüllte im Kalenderjahr beschriebene n Anspruchsvoraussetzungen für eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 40 % des Monatsentgelts. E r stand am Auszahlungstag in einem u n- gekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten und war zu diesem Zeitpunkt mehr als 15 Jahre bei ihr beschäftigt . Da der Mon atsverdienst iSv. § 2.2 TV So Za de m Alterssicherungsbetrag gem äß § 6.1.1 MTV entspricht, wenn und soweit der laufende Verdienst der letzten abgerech n eten drei Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung niedriger als der Alterssicherungsbetrag ist , gilt dies au f- grund der Bezugnahme in der auch für das Monatsentgelt, auf dessen Grundlage die Weihnachtsgratifikation berechnet wird . Nachdem die Beklagte den Alterssicherungsbetrag bei der Berechnung der Weihnachtsgrat i- fikation zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, kann d er Kläger von der Beklagten die Zahlung des rechnerisch unumstrittenen Differenz betrags i n Höhe von 53,80 Euro brutto verlangen . 3. Der Zinsausspruch beruht auf § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. a) Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27 mwN) . Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den näch s- ten Werktag (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 32) . b) Nach § 3.2 TV So Za ist Auszahlungsstichtag für die betriebliche So n- derzahlung der 1. Dezember des jeweiligen Jahres. Einen davon abweichenden Fälligkeitstag hat der Klä ger nicht behauptet. Nach Ziff. 1.3 Abs. 2 der Mitte i- lung Nr. 22 gilt die ser Stichtag auch für die Weihnachtsgratifikation. Der 1. Dezember 2012 war ein Samstag. Die betriebliche Sonderzahlung und die Weihnachtsgratifikation waren da her am Montag, de n 3. Dezember 2012 , fällig . Zinsen schuldet die Beklagte mithin erst ab Dienstag, den 4. Dezember 2012 . 25 26 27 28 - 12 - 10 AZR 42/15 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR42.15.0 I II . Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 1. Dezember 2012 begehrt hat, handelt es sich um eine geringfügige Zuvielforderung iSv. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Linck W. Reinfelder Brune D. Kiel Züfle 29
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