Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. August 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 136/17 - ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Urteil vom 11. Februar 2016 - 1 Ca 1204/15 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2016 - 2 Sa 42/16 - Entscheidungsstichwort e : Sonderzahlung - billiges Ermessen - betriebliches Entlohnungssystem Hinweis des Senats: Teilweise Parallelsache zu - 10 AZR 97/17 - und - 10 AZR 376/16 - ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 136/17 2 Sa 42/16 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. August 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. August 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeit s- gerichts Dr. Linck, die Richt erin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Züfle und Fluri für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 136/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Bremen vom 8. Dezember 2016 - 2 Sa 42/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren halben Bruttog e- halts in rechnerisch unumstrittener Höhe von 924,00 Euro als Sonderzahlung für das Jahr 2014. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 1991 aufgrund des schriftlichen Anstellungsvertrags vom 15. November 1991 (im Folgenden Arbeitsvertrag) al s CON - § 3 Arbeitsvertrag lautet wie folgt: - zahlbar am 1. des fo l- genden Monats - beträgt DM 2,812,00 zuzüglich Schichtzulage DM d- geha lt wird - nach Ablauf der Probezeit - als freiwillige Leistung - eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntg e- geben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monat s- gehalt nicht übersteigt. Sofern das Arbei tsverhältnis vor dem 01. April eines Jahres begonnen hat, soll auf die vorstehende Gratif i- k a tion im Juni dieses Jahres ein Vorschuß in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden. S o- fern zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem 30. Nov ember eines Jahres weniger als 11 Monate li e- gen, beträgt die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses. Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03 . des Folg e- jahres, ist das Unternehmen berechtigt, die geleistete Gratifikation von der let zten Gehaltszahlung im Rahmen der Pfändbarkeit einzubehalten. Der Arbeitnehmer ist 1 2 - 3 - 10 AZR 136/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 - 4 - verpflichtet, den dann noch offenen Restbetrag an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Die Beklagte vereinbarte seit Gründung des Betriebs im Jahre 1984 mit allen Arbeitnehmer n zusätzlich zum Grundgehalt die Leistung einer Sonderza h- lung in der im Arbeitsver trag des Klä gers bezeichneten Art und Weise. Hieran änderte sich nach der erstmaligen Konstituierung eines Betriebsrats im Jahre 1989 nichts. Bis einschließlich des Jahres 2013 leistete die Beklagte an den Kläger in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Bruttogehalts. r abgerechnet und g e- zahlt. Außerhalb der Verdienstabrechnungen erfolgten seitens der Beklagten keine Mitteilungen über die Weihnachtsgratifikation. In der Verdienstabrechnung des Klägers für Mai 2014 war neben dem Gehalt in Höhe von 1.847,57 Euro ein als - Betrag in Höhe eines halben Bruttogehalts ausgewiesen, der nach Abzug von Steuern und Beiträgen netto an den Kläger ausgezahlt wurde. Nachdem die Beklagte im August 2014 bei einem geschätzten Aufwand von 320.000,00 b is 350.000,00 i- fikation ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern prognostiziert hatte, en t- schied sie im September 2014, keine weitere Gratifikation an die Belegschaft zu zahlen. Im Oktober 2014 unterrichtete sie den Kläger schriftlich darüber, dass [der Beklagten] die Zahlung des zweiten Teils der Jahresendgratifikation mit der Novemberabrechnung 2014 Januar 2015 erhob der Kläger vereinbarten Gratifikation im November 2014 . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe unter dem Gesicht s- punkt einer betrieblichen Übung Anspruch auf ein halbes Bruttogehalt als 3 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 136/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 - 5 - Weihnachtsgeld, da er in der Vergangenheit abweichend von der vertraglichen r- u- ßerdem habe sich sein vertraglicher Gratifikationsanspruch durch die jahrela n- ge vorbehaltlose Auszahlung der Sonderzahlung in zwei Hälften auf insgesamt ein Monatsgehalt konkretisiert. Ein ihr etwa na ch § 3 Arbeitsvertrag zustehe n- des Leistungsbestimmungsrecht habe die Beklagte bereits durch die in der M a- sie zu erkennen gegeben, dass sie im November - wie in den Vorjahren - ein zw eites halbes Gehalt zahlen werde. Die Beklagte habe zudem das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 924,00 Euro brutto z u- züglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins seit dem 1 . Dezember 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, § 3 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsvertrag räume ihr in Bezug auf die endgültige Anspruchshöhe ein Leistungsbestimmungsrecht ein, das sie im September 2014 aufgrund des d a- mals prognostizierten Betriebsergebnisses vor Steuern nach billigem Ermessen ausgeübt habe. Das Geschäftsergebnis sei seit Jahren rückläufig gewesen und es habe im Jahre 2014 erstmals ein Abrutschen in die Verlustzone gedroht. Dies habe allein dadurch verhindert werden können, dass sie beschlossen h a- be, die zweite Hälfte der Weihnachtsgratifikation nicht auszuzahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. 8 9 10 - 5 - 10 AZR 136/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das L andesa r- beitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger von der Beklagten nicht die Zahlung weiterer 924,00 Euro als Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2014 verlangen kann. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer betrieblichen Ü bung (dazu nachfolgend II.) noch kann der Kläger ihn mit Erfolg auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stützen (dazu nachfolgend III.) . I. Soweit der Kläger den Anspruch auf § 3 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsv ertrag gestützt hat, war bereits seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revision s- gericht von A mts wegen zu prüfen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11 mwN ) . Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben . Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen a b- hängt (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 20 mwN ) . 2. Den danach bestehenden Anforderungen wird die Berufungsbegrü n- dung des Klägers im Hinblick auf den von ihm verfolgten Zahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsvertrag nicht gerecht. a) Der Kläger hat sein Begehren auf das Bestehen einer betrieblichen Übung, auf die unterbliebene Beteiligung des Betriebsrats und schließlich auf die Vereinbarung in § 3 Arbeitsvertrag gestützt. Hierbei hand elt es sich um drei voneinander zu unterscheidende Lebenssachverhalte und damit drei Streitg e- 11 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 136/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 - 7 - genstände iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, deren Begründung nicht denknotwe n- dig voneinander abhängt (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 77 4/14 - Rn. 12) . Die Frage, ob der Anspruch aus § 3 Arbeitsve r- trag hergeleitet werden kann, kann unabhängig davon beantwortet werden, ob im Betrieb der Beklagten eine betriebliche Übung entstanden ist, aufgrund derer dem Kläger ein entsprechender Anspruch z usteht. Auch die Frage, ob der Kl ä- ger den Anspruch mit Erfolg auf eine bestehende betriebliche Vergütungsor d- nung stützen kann, weil diese ohne die Beteiligung des Betriebsrats geändert wurde, kann isoliert von einer arbeitsvertraglichen Anspruchsgrundlage geklärt werden. b) Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit der ausführlichen B e- gründung des Arbeitsgerichts auseinander, mit der dieses das Bestehen eines arbeitsvertraglichen Anspruchs verneint hat. Sie führt unter Ziff. I II. 1 . lediglich aus, der Kl en betrieblichen Übung beruht, die zu einer entsprechenden Änderung der in § 3 des Arbeitsvertrages enthaltenen III. 2 . begründet der Kläger sodann, warum Übung oder der in § beteiligen gewesen wäre. Damit lässt die Berufungsbegründung nicht er kennen, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art die Annahme des A r- beitsgerichts, wonach sich der Anspruch nicht unmittelbar aus dem Arbeitsve r- trag ergebe, fehlerhaft sein könnte. II. Der Klageanspruch kann nicht mit Erfolg auf eine betriebl iche Übung gestützt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung b e- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu we r- 16 17 18 - 7 - 10 AZR 136/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 - 8 - tenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertraglich e A n- sprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entst e- hung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erkl ä- rungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksic htigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schli e- ßen durfte. Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer e r- kennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arb eitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43 mwN) . 2. Im Streitfall hat die Beklagte die Entscheidung über die Zahlung und die Höhe der Weih nachtsgratifikation auf der Grundlage des Arbeitsvertrags getro f- r- nicht zu einem anderen Erge b- nis. a) Nach § 3 Abs. 1 Satz Vorschusses zusammen mit der Vergütung für Mai lediglich sichergestellt, das s der Kläger diesen, wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag vereinbart, tatsächlich b) Die in der Vergangenheit jeweils in den Abrechnungen verwendete B e- zwar vertraglich nicht vorgesehen. Sie erlaubte für den Kläger gleichwohl nicht den Schluss, dass die Beklagte ihm damit stillschweigend ein von der vertraglichen Zusage in § 3 Abs. 1 Satz 3 iVm. Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag abweichendes Angebot gemacht h abe. 19 20 21 - 8 - 10 AZR 136/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 - 9 - aa) Lohnabrechnungen geben nur die Höhe der aktuellen Vergütung wi e- der. Sie dokumentieren den konkret abgerechneten Lohn, bestimmen aber nicht den Anspruch (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 19 zur B e- . bb) Gegen das Verständnis des Klägers spricht zudem, dass schon au f- r- eist überdies einen deutlichen Bezug zu § 3 Abs. 1 Satz bezeichnet ist. cc) Aus dem Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 30. Januar ahlung der vertraglich ve r- - zumindest mittelbar - , dass er die in der Vergangenheit erbrachten Zahlungen einschließlich des als J - g ratif ikat traglich geschuldeten entgegengenommen hat. Zu Recht hat dies das Landesarbeitsg e- richt als Beleg dafür gewertet, dass der Kläger gerade keinen unabhängig von h- III. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf einen etwaigen Verstoß gegen das nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ber u- fen, hält das Urteil ebenfalls einer r evisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. In Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung kann ein Arbeitnehmer bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden E n t- lohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbesti m- mungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsve r- trag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen e r- gänzt durch die Verpflichtung des A rbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im 22 23 24 25 26 - 9 - 10 AZR 136/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 - 10 - Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 34 mwN) . 2. Nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen hat die nicht tarifgebundene Beklagte die be i ihr bestehenden Entlohnungsgrundsätze im Jahr 2014 nicht geändert, sondern lediglich das ihr danach in Bezug auf die Weihnachtsgratifikation zustehende billige Ermessen ausgeübt. a) Zu den bei der Beklagten eingeführten Entlohnungsgrundsätzen iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehörte nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts die Vergütung der Arbeitnehmer mit einem festen Grundgehalt, Zulagen für besondere Umstände der Arbeitsleistung und einer nach Maßgabe der in § 3 Arbeitsvertrag geregelten Grun dsätze zu erbringenden Weihnacht s- gratifikation. Danach haben die Beschäftigten Anspruch auf eine kalenderjährl i- che Weihnachtsgratifikation, auf die die Beklagte jeweils im Juni einen Vo r- schuss zu leisten hat. Die Höhe der Weihnachtsgratifikation und des Vo rschu s- ses bestimmt die Beklagte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) . b) Diese Entlohnungsgrundsätze waren bei der Beklagten mitbesti m- mungsgemäß eingeführt worden, weil zum Zeitpunkt ihrer Einführung noch kein Betriebsrat bestand. Eine Zustimmung des erst danach gewählten Betriebsrats zu diesen unverändert fortbestehenden Entlohnungsgrundsätzen war nicht e r- forderlich . Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wäre nur eine Änderung des bestehenden Entlohnungssystems gewesen ( vgl. Fitting BetrVG 2 8 . Aufl. § 87 Rn. 439 f.) . Mit der billigem Ermessen entsprechenden Entscheidung, für das Jahr 2014 nur eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines halben Monatsgehalts zu zahlen, hat die Beklagte von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Sonderzahlung Gebrauch g e- macht und damit die bestehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt und nicht abgeändert. c) Für die Annahme des Klägers, es sei eine Änderung der Entlohnung s- grundsätze erfolgt, weil die geringfügig Beschäftigten weiterhin ei ne volle Wei h- nachtsgratifikation erhielten, gibt es nach den vom Landesarbeitsgericht g e- 27 28 29 30 - 10 - 10 AZR 136/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR136.17.0 troffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte in Bezug auf die geringfügig Beschäftigten im Kalenderj ahr 2014 eine von den betrieblichen Entlohnungsgrundsätzen a b- weichende Regelung getroffen hat. Die im Tatbestand des angefochtenen U r- teils enthaltene globale Bezugnahme auf das Vorbringen der Parteien ist ins o- weit unergiebig. Der Kläger hat diesbezüglich i n der Berufungsbegründung vo r- o vember ein in der Berufungserwiderung ausgeführt hat, den geringfügig B e schäftigten st e- IV. Der mit seinem Rechtsmittel erfolglose Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Linck Schlünder Brune Rigo Züfle Stefan Fluri 31
Full & Egal Universal Law Academy